{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__67-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"XI ZR 67/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 67/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nam 12. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten \n\nzu 2) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgeho-\n\nben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \n\nzu 3) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgeho-\n\nben, soweit auf die Zahlungsklage zu ihrem Nachteil \n\nzu einer höheren Zahlung als 4.598,33 € nebst 4% \n\nZinsen jährlich ab dem 18. Oktober 2001 erkannt wor-\n\nden ist. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zu 3) \n\nzurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des \n\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt gegenüber dem Beklagten zu 2) 90.000 € und \n\ngegenüber der Beklagten zu 3) 85.746,15 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem \n\nfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. \n\nDer Kläger wurde im Dezember 1993 von einem für die A. \n\n GmbH tätigen Untervermittler geworben, zum Zwecke der \n\nVermögensbildung und Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in einer \n\nWohnanlage in T. zu einem Gesamtaufwand von 127.330 DM zu er-\n\nwerben. Eigentümerin der Wohnanlage und Verkäuferin der Eigentums-\n\nwohnungen war die Grundstücksverwaltungsgesellschaft \n\n\"G. \n\n \" GbR (im Folgenden: Verkäuferin), deren Gesellschafter die Be-\n\nklagten zu 1) und 2) waren. Die Verkäuferin hatte die A. \n\nGmbH mit dem Vertrieb des Objekts beauftragt. Die Finanzierung erfolg-\n\nte durch mehrere Banken, u.a. durch die Beklagte zu 3). \n\n3 \n\nAm 28. Dezember 1993 gab der Kläger gegenüber der R. \n\n GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkunde-\n\ntes Angebot \"zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit \n\nVollmacht\" ab, wobei die Vollmacht u.a. den Abschluss von \"Kaufvertrag, \n\nFinanzierungsvermittlungs- und Finanzierungsbetreuungsvertrag, Mietga-\n\nrantievertrag, … Steuerberatungsvertrag, Darlehensverträge für Fremd-\n\nmittel und ggf. Darlehensverträge zur Vorfinanzierung von Eigenkapital \n\nsowie alle mit der Finanzierung des Kaufpreises und dem dinglichen \n\nGrundbuchvollzug des Kaufvertrages und der Finanzierung zusammen-\n\nhängende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen\" erlauben \n\nsollte. Ferner sollte die Treuhänderin befugt sein, über die Darlehensmit-\n\ntel zu verfügen und sie abzurufen, wobei sie berechtigt war, Untervoll-\n\nmacht zu erteilen. \n\n4 \n\nDieses Angebot nahm die Treuhänderin in einer notariellen Urkun-\n\nde vom 30. Dezember 1993 an und schloss zugleich namens des Klägers \n\nmit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentums-\n\nwohnung Nr. ... nebst Tiefgaragenstellplatz Nr. ... zu einem Kaufpreis \n\nvon 112.687,05 DM. Der Kaufpreis war nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertra-\n\nges auf ein vom Notar noch einzurichtendes Notaranderkonto zu zahlen. \n\nNach § 4 Abs. 1 sollten die Bestimmungen des Musterkaufvertrages vom \n\n8. Juni 1993 gelten; eine beglaubigte Abschrift dieses Kaufvertrages lag \n\nbei der Beurkundung vor. § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages enthielt folgende \n\nRegelung: \n\n\"Die Vertragsparteien bestätigen die im Musterkaufvertrag enthal-\ntenen Vollmachten insbesondere die in § 9 für die Notarangestell-\nten erteilten Vollzugsvollmachten in dem dort genannten Umfang.\" \n\n5 \n\nDie in § 9 des Musterkaufvertrages enthaltene Vollmacht schloss \n\nu.a. die Befugnis ein: \n\n\"(1) … zur endgültigen Bestimmung des Vertragsgegenstandes, …, \nzur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die den Bevollmächtigten \nzum Vollzug oder einer evtl. Rückabwicklung des vorstehenden \nVertrages erforderlich oder zweckdienlich erscheinen, …, zu des-\nsen Aufhebung … \n\n(2) …, im Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypo-\ntheken und Grundschulden dingliche und persönliche Vollstre-\nckungsunterwerfung zu erklären, …, persönliche Schuldanerkennt-\nnisse für den Käufer sowie Zweckerklärungen hinsichtlich der \nGrundschulden abgeben.\" \n\n6 \n\nAm 7. Juni 1994 unterzeichnete der Kläger persönlich eine von der \n\nBeklagten zu 3) am 14. Juni 1994 gegengezeichnete Darlehensurkunde \n\nüber ein Annuitätendarlehen über 112.000 DM und ein Festdarlehen über \n\n30.000 DM, die durch eine Grundschuld über 142.000 DM gesichert wur-\n\nden. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 bat der Notar Dr. S. die \n\nBeklagte zu 3) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Kaufver-\n\ntrages vom 30. Dezember 1993, einer Ausfertigung der Vollmacht vom \n\n28. Dezember 1993 und einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grund-\n\nschuldbestellung vom 13. Juni 1994 um Überweisung der Darlehensvalu-\n\nta. Die Beklagte zu 3) überwies daraufhin am 25. Juli 1994 die Nettodar-\n\nlehensvaluta in Höhe von insgesamt 127.800 DM auf ein Treuhandkonto \n\ndes Notars. In der Folgezeit zog die Beklagte zu 3) die vereinbarten \n\nZins- und Tilgungsleistungen gemäß einer von dem Kläger am 15. Juli \n\n1994 erteilten Einzugsermächtigung von dessen Konto ein. Im Mai 1999 \n\nstellte der Kläger die Zahlungen ein. \n\n7 \n\nDer Kläger hält den notariellen Kaufvertrag wegen Verstoßes ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz für nichtig und den Darlehensvertrag \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz für widerruflich. Außerdem stehe ihm \n\ngegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter \n\nBeratung durch den Untervermittler zu, die sich diese zurechnen lassen \n\nmüssten; insoweit behauptet er falsche Angaben über die steuerlichen \n\nAuswirkungen der Vermögensanlage, die Zinskosten, die Bedeutung des \n\nDisagios, die Verwaltungs- und Nebenkosten, die Wiederverkaufbarkeit \n\ndes Appartements und die erzielbare Miete. \n\n8 \n\nMit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamt-\n\nschuldnern die Erstattung der von ihm - unter Abzug der Mieteinkünfte - \n\ngezahlten Zins- und Tilgungsleistungen über insgesamt 12.742,71 € \n\nnebst Rechtshängigkeitszinsen, die Freistellung von sonstigen seit dem \n\n1. Januar 2001 entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten im \n\nZusammenhang mit dem Wohnungserwerb, die Freistellung aus den mit \n\nder Beklagten zu 3) geschlossenen Kreditverträgen Zug um Zug gegen \n\nZustimmung des Klägers zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der für \n\nihn zu Unrecht eingetragenen Eigentümerstellung und die Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf mögliche Schä-\n\nden, die ihm aus dem Grundstücksgeschäft und den Kreditverträgen er-\n\nwachsen. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerich-\n\ntete Klage durch Teilurteil abgewiesen; das gegen die Beklagte zu 1) ge-\n\nrichtete Klageverfahren ist gemäß § 240 ZPO seit dem 9. April 2002 in-\n\nfolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen un-\n\nterbrochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der \n\nKlage überwiegend stattgegeben, indem es die Beklagten zu 2) und 3) \n\nals Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.742,71 € nebst Zinsen seit dem \n\n18. Oktober 2001 und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zur Freistellung \n\nvon allen seit dem 1. Januar 2001 im Zusammenhang mit seiner ver-\n\nmeintlichen Eigentümerstellung entstandenen und künftig noch entste-\n\nhenden Kosten und - insoweit Zug um Zug gegen Zustimmung des Klä-\n\ngers zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der für ihn zu Unrecht ein-\n\ngetragenen Eigentümerstellung - aus den Kreditverträgen mit der Beklag-\n\nten zu 3) verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 2) \n\nverpflichtet sei, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die sich \n\naus dem Anlagegeschäft für ihn noch ergeben, und dass der Kläger der \n\nBeklagten zu 3) keine Zins- oder Tilgungszahlungen aus den Darlehens-\n\nverträgen schulde. Das Berufungsgericht hat dies im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\n10 \n\nDer Beklagte zu 2) hafte dem Kläger auf Schadensersatz wegen \n\nVerletzung einer Beratungspflicht. Der Untervermittler, der gemäß § 278 \n\nBGB als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin anzusehen sei, habe den Klä-\n\nger mit Hilfe des \"persönlichen Berechnungsbeispiels\" nach eingehenden \n\nVertragsverhandlungen hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren \n\nMiete, der Höhe der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte falsch \n\nberaten. \n\n11 \n\nGegen die Beklagte zu 3) stehe dem Kläger ein Anspruch auf Er-\n\nstattung der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zu; auch sei er zu \n\nweiteren Zahlungen aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet. \n\nZwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Der Kläger \n\nhabe die Darlehensvaluta aber mangels wirksamer oder ihm zurechenba-\n\nrer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. Der Darlehensvertrag ent-\n\nhalte keine Anweisung. Eine Bevollmächtigung des Notars zur Abforde-\n\nrung der Darlehensvaluta folge weder aus dem notariellen Kaufvertrag \n\nnoch aus dem Musterkaufvertrag; eine Bevollmächtigung wäre im Übri-\n\ngen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ge-\n\nwesen. Schließlich habe der Kläger mit der Erteilung der Einziehungser-\n\nmächtigung die Abverfügung der Darlehensvaluta auch nicht stillschwei-\n\ngend genehmigt. \n\nII. \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Beru-\n\nfungsgericht zum Nachteil des Beklagten zu 2) erkannt (hierzu unter A.) \n\nund die Beklagte zu 3) auf die Zahlungsklage zu einer höheren Zahlung \n\nals 4.598,33 € nebst 4% Zinsen jährlich ab dem 18. Oktober 2001 verur-\n\nteilt hat (hierzu unter B.). \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nA. Zur Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2) \n\n1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Beklagten \n\nzu 2) auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, \n\n24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 18. Ja-\n\nnuar 2005 - XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss \n\nvom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; jeweils \n\nm.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine \n\ngewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall \n\nmüssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das \n\nVorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-\n\nnommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist \n\n(BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG \n\nNJW 2000, 131; BGHZ 154, 288, 300). \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier in mehrfa-\n\ncher Hinsicht verletzt. \n\naa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts, dass eine Beratungspflicht des Verkäufers gegenüber \n\ndem Käufer besteht, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der \n\nVerhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vor-\n\nteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlus-\n\nses dienen soll (vgl. BGHZ 156, 371, 374 m.w.Nachw.). Die Vollmacht \n\ndes Vertriebsbeauftragten Re. ergibt sich (stillschweigend) aus der \n\nVertriebsstruktur (vgl. BGHZ 156, 371, 375). Mit dem Vertrieb war nach \n\nder notariellen Urkunde vom 8. Juni 1993 zwar die A. \n\nGmbH beauftragt, während der Vertriebsbeauftragte Re. für die Un-\n\ntervermittlerin H. GmbH tätig war. Die Verkäuferin musste aber \n\ndamit rechnen, dass die von ihr beauftragte Vermittlungsfirma nicht nur \n\neigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch andere Unternehmen als Un-\n\n16 \n\n17 \n\ntervermittler tätig werden lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. September \n\n1996 - XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106). Für deren Verschulden hat \n\ndie Verkäuferin nach § 278 BGB einzustehen. Die Haftung des Beklagten \n\nzu 2) folgt dann aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen i.V. mit \n\n§ 128 HGB analog. \n\n18 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne jedwede Begründung \n\nund ohne tatsächliche Feststellungen eine Falschberatung hinsichtlich \n\nder Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der Höhe der Nebenkosten und \n\nder steuerlichen Aspekte bejaht, obwohl es im Tatbestand des angefoch-\n\ntenen Urteils - zu Recht - den Inhalt des Beratungsgesprächs als zwi-\n\nschen den Parteien streitig dargestellt hat. Auf welcher Tatsachengrund-\n\nlage es einen Beratungsfehler angenommen hat, legt es nicht dar. Eine \n\nBeweisaufnahme oder eine Anhörung der Parteien ist nicht erfolgt. \n\n19 \n\nDies gilt insbesondere für die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndas \"persönliche Berechnungsbeispiel\" sei das Ergebnis eingehender \n\nVertragsverhandlungen gewesen. Der Beklagte zu 2) hat ausdrücklich \n\nbestritten, dass das Berechnungsbeispiel von Re. anlässlich des Be-\n\nratungsgesprächs erstellt und dem Kläger überlassen worden sei. Inso-\n\nweit ist lediglich seine Behauptung in Zweifel zu ziehen, das Berech-\n\nnungsbeispiel beziehe sich gar nicht auf die vom Kläger erworbene \n\nWohnung, weil weder dessen Name noch die Nummer des Appartements \n\nangegeben seien; insoweit dürfte es ausreichen, dass die Objektbe-\n\nzeichnung \"... \" mit der diesbezüglichen Angabe in der Hono-\n\nrarrechnung der A. GmbH übereinstimmt. \n\n20 \n\nDes Weiteren hat das Berufungsgericht auch die von ihm bejahte \n\nFalschberatung über Kreditkosten, erzielbare Miete, Höhe der Nebenkos-\n\nten und steuerliche Aspekte nicht näher begründet. Der Kläger hat eine \n\nsolche Falschberatung zwar im Einzelnen substantiiert behauptet und \n\nunter Beweis gestellt (vgl. nur GA I 20 ff., 29 ff., 54 ff., III 666). Vom Be-\n\nklagten zu 2) ist dies aber ausdrücklich bestritten worden (vgl. nur GA I \n\n175 f., 253 f., III 768), so dass das Berufungsgericht nicht ohne weitere \n\nFeststellungen vom Vorbringen des Klägers ausgehen durfte. \n\n21 \n\ncc) Der Beklagte zu 2) rügt weiterhin zu Recht, dass sich das Be-\n\nrufungsgericht ohne erkennbaren Grund auch mit seinem Vorbringen, der \n\nKläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die verbleibenden \n\nsteuerlichen Vorteile anrechnen lassen (vgl. GA I 188), nicht befasst hat. \n\nNach den Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-\n\nlast in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern, ist zwar grundsätz-\n\nlich der Schädiger, hier also der Beklagte zu 2), darlegungs- und be-\n\nweispflichtig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR \n\n2004, 79, 81 m.w.Nachw.). Handelt es sich jedoch um Geschehnisse aus \n\ndem Vermögensbereich der anderen Partei, können der an sich darle-\n\ngungs- und beweispflichtigen Partei Beweiserleichterungen, die bis zur \n\nUmkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen können, zugute kommen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies auch bei \n\nder Berücksichtigung von Steuervorteilen der Fall sein (BGH aaO und \n\nUrteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 177). So-\n\nweit zunächst der Schädiger geltend machen muss, dass ein Vorteil an-\n\nzurechnen ist, hat der Beklagte zu 2) dies unter Hinweis auf die Abset-\n\nzung von Werbungskosten im Jahr des Erwerbs sowie die steuerliche \n\nGeltendmachung der AfA und der Verluste aus Vermietung und Verpach-\n\ntung in den Folgejahren konkret geltend gemacht. \n\n22 \n\ndd) Schließlich hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft \n\nauch mit dem von dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Zurückbehal-\n\ntungsrecht nicht hinreichend befasst. \n\n23 \n\nDies gilt zum einen für den Umstand, dass der Beklagte zu 2) das \n\nZurückbehaltungsrecht gegenüber sämtlichen Leistungsanträgen des \n\nKlägers ausgeübt hat, ohne dass das Berufungsgericht hieraus die ent-\n\nsprechende Folgerung gezogen hat. Zugleich liegt hierin ein Verstoß ge-\n\ngen § 308 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger in der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht die Einschränkung der Zug-um-Zug-\n\nVerurteilung ausdrücklich auf alle drei Leistungsanträge bezogen hat, \n\nohne dass das Berufungsgericht dies beachtet hat. \n\n24 \n\nZum anderen hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Be-\n\nklagte zu 2) das Zurückbehaltungsrecht nicht nur auf die Zustimmung \n\ndes Klägers zur Grundbuchberichtigung, sondern auch auf die Heraus-\n\ngabe des Besitzes unter Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem für \n\ndas Appartement bestehende Mietverhältnis an die Verkäuferin bezogen \n\nhat. \n\n25 \n\n2. Die Verletzung des Anspruchs des Beklagten zu 2) auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entschei-\n\ndungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer \n\nFalschberatung des Klägers ausgegangen ist, fehlt für die von ihm bejah-\n\nte Beratungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) eine tragfähige Grund-\n\nlage. \n\n26 \n\n27 \n\nB. Zur Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3) \n\n1. Nach den vorstehend unter A. 1. a) dargelegten Maßstäben ver-\n\nletzt das angegriffene Urteil auch den Anspruch der Beklagten zu 3) auf \n\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem sich das Berufungsge-\n\nricht mit der von der Beklagten zu 3) erhobenen Verjährungseinrede oh-\n\nne erkennbaren Grund nicht auseinandergesetzt hat. Aufgrund dessen \n\nmuss davon ausgegangen werden, dass es das Vorbringen der Beklag-\n\nten zu 3) schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen hat. \n\n28 \n\n2. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 3) auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entschei-\n\ndungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die von ihr \n\nerhobene Verjährungseinrede übergangen hat, hat es die Beklagte zu 3) \n\nzu Unrecht zur Erstattung der in den Jahren 1994 bis 1996 gezahlten \n\nZins- \n\nund \n\nTilgungsleistungen \n\nüber \n\ninsgesamt \n\n8.144,38 € \n\n(= 15.929,03 DM) verurteilt. Ohne Berücksichtigung der Verjährungsein-\n\nrede wäre die Verurteilung der Beklagten zu 3) zu Recht erfolgt. \n\n29 \n\na) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) ein bereicherungs-\n\nrechtlicher Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter Zinsen und von Til-\n\ngungsanteilen zu, weil der Kläger die von der Beklagten zu 3) ausgezahl-\n\nte Darlehensvaluta nicht empfangen hat. Vielmehr ist die Darlehenssum-\n\nme aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Notariatsangestellten \n\nnicht an den Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; \n\nnur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte zu 3) bereicherungs-\n\nrechtlich auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, \n\n329 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640 Tz. 15, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 171, 1 vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). \n\nInfolgedessen stand der Beklagten zu 3) gegen den Kläger kein vertrag-\n\nlicher Anspruch auf Verzinsung und Tilgung der Darlehenssumme zu, so \n\ndass sie die Zins- und Tilgungsraten von ihm ohne Rechtsgrund erlangt \n\nhat. \n\n30 \n\naa) Es liegt weder eine wirksame Auszahlungsanweisung des Klä-\n\ngers noch eine wirksame Bevollmächtigung eines Dritten zur Erteilung \n\neiner Auszahlungsanweisung vor. Der Kaufvertrag enthält keine Zah-\n\nlungsanweisung an die Bank, sondern in § 3 Abs. 3 lediglich die Verein-\n\nbarung zwischen den Kaufvertragsparteien, dass der Kaufpreis auf ein \n\nNotaranderkonto zu zahlen sei; die dort dem Notar erteilte Zahlungsan-\n\nweisung bezieht sich nur auf den Kaufpreis. Die Zahlungsanweisung an \n\ndie Beklagte zu 3) enthält erst die Grundschuldbestellungsurkunde vom \n\n13. Juni 1994. Diese ist aber mangels wirksamer Untervollmacht unwirk-\n\nsam. \n\n31 \n\nDie Untervollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\ngemäß § 134 BGB nichtig. Die Vollmacht in § 9 des Musterkaufvertrages \n\numfasste nicht nur eine reine Vollzugsvollmacht, sondern enthielt ein \n\nganzes Bündel von Befugnissen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse \n\ndes Klägers, u.a. zur Aufhebung und Änderung des Kaufvertrages, zur \n\nErklärung der dinglichen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfung \n\nim Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypotheken und \n\nGrundschulden sowie zur Abgabe persönlicher Schuldanerkenntnisse \n\nund von Zweckerklärungen hinsichtlich der Grundschulden (vgl. Senat \n\nBGHZ 169, 109, 118 Tz. 32; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n19/05, WM 2007, 62, 67 Tz. 41 und XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 \n\nTz. 21 f.; jeweils m.w.Nachw.). Dass die Notariatsangestellte über eine \n\nErlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, ist von der Beklag-\n\nten zu 3) nicht vorgetragen worden. Die Vollmacht ist ihr gegenüber auch \n\nnicht gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil ihr - was zwi-\n\nschen den Parteien unstreitig ist - vor der Auszahlung der Darlehensva-\n\nluta die Untervollmacht nicht vorgelegt worden ist. \n\n32 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) ist es auch un-\n\nerheblich, dass der Kläger nach § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages i.V. mit § 3 \n\nAbs. 7 des Musterkaufvertrages seinen Darlehensauszahlungsanspruch \n\nan die Verkäuferin abgetreten hat. Nach Ziff. 11.1 der Darlehensbedin-\n\ngungen durfte der Kläger den Auszahlungsanspruch nur mit schriftlicher \n\nZustimmung der Beklagten zu 3) abtreten (zur Wirksamkeit einer solchen \n\nKlausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. nur BGHZ 108, 172, \n\n174 f.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, WM 2006, 2142, \n\n2143 Tz. 14 m.w.Nachw.). Dass eine solche erteilt wurde, ist nicht vorge-\n\ntragen. Damit ist ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen, weil \n\ndies nach dem Musterkaufvertrag nur der Fall sein sollte, wenn dies nach \n\nden Darlehensbedingungen zulässig war. \n\n33 \n\nb) Soweit der Kläger die Erstattung der in den Jahren 1994 bis \n\n1996 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen begehrt, ist sein Rückforde-\n\nrungsanspruch gemäß § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 \n\ngeltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) verjährt. Wenn die ungerechtfer-\n\ntigten Zinsen und Tilgungsleistungen - wie hier - periodisch fällig und \n\ndementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort \n\nfälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereiche-\n\nrungsanspruch, welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F. un-\n\nterliegt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2007 \n\n- XI ZR 56/06, \n\nWM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, \n\nWM 2008, 244, 247 Tz. 33). Für Zahlungen ab dem Jahr 1997 wäre die \n\nVerjährung des Rückforderungsanspruchs gemäß § 201 BGB a.F. jeweils \n\nnach vier Jahren zum Jahresende, das heißt erstmals mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 eingetreten; insoweit ist die Verjährung aber durch \n\ndie Klageerhebung am 18. Oktober 2001 rechtzeitig unterbrochen wor-\n\nden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) und seit dem 1. Januar 2002 gehemmt \n\n(Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB i.V. mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). \n\nIII. \n\n34 \n\nDas angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im \n\naus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sa-\n\nche insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nder Beklagten zu 3) ohne Erfolg geblieben ist, wird von einer weiteren \n\nBegründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nNobbe Richter am Bundesgerichtshof Ellenberger \n Dr. Müller ist wegen Krankheit \n an der Beifügung seiner Unter- \n schrift gehindert. \n Nobbe \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 04.02.2003 - 11 O 400/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2007 - 10 U 182/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/xi-zr-67-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/xi-zr-67-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:38.431148+00:00"}}