{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__63-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"XI ZR 63/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 63/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18.Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, \n\ndie Richterin Mayen \n\nund \n\ndie Richter Dr. Ellenberger \n\nund \n\nProf. Dr. Schmitt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 2006 \n\nwird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des \n\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die \n\nAnnahme der Zuständigkeit des 5. Zivilsenats ist kein \n\nVerstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzli-\n\nchen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben. \n\nNach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm für das Jahr 2000 war \n\nder 31. Zivilsenat u.a. zuständig für \n\n1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Bankge-\nschäften mit Kreditinstituten im Sinne von § 1 \nAbs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit \nnicht ein anderer Senat zuständig ist … \n\nDer 5. Zivilsenat war u.a. zuständig für \n\n1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Sa-\nchenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und \ndinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder \n27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Ansprüche aus \ndem Sachenrecht gelten auch … \n\nc) die bestehende dingliche Rechte betreffenden \nAnsprüche aus dem dem Recht zugrunde lie-\ngenden Rechtsverhältnis … \n\nAnders als die Beschwerde meint, bezieht sich die \n\nFormulierung in Ziffer 1.c) des Geschäftsverteilungs-\n\nplans für den 5. Zivilsenat nicht auf hier nicht den Ge-\n\ngenstand des Verfahrens bildende Ansprüche aus be-\n\nstehenden dinglichen Rechten. Solche dingliche Rech-\n\nte betreffenden Ansprüche sind bereits im ersten Satz \n\nder Ziffer 1.) erfasst. Außerdem macht die einleitende \n\nFormulierung zum zweiten Satz \"als Ansprüche aus \n\ndem Sachenrecht gelten auch\" deutlich, dass es im \n\nFolgenden gerade nicht um dingliche, sondern um an-\n\ndere Ansprüche geht, die den dinglichen aus Gründen \n\nder Zuständigkeitszuweisung lediglich gleich gestellt \n\nsein sollen. Der Passus \"aus dem dem Recht zugrun-\n\nde liegenden Rechtsverhältnis\" in Ziffer 1.c) ergibt \n\ndeshalb nur einen Sinn, wenn man die Vorschrift dahin \n\ninterpretiert, dass eine Zuständigkeit des 5. Zivilsenats \n\nbei Bestehen eines dinglichen Rechts auch für An-\n\nsprüche aus dem dieser dinglichen Belastung zugrun-\n\nde liegenden Rechtsverhältnis begründet sein soll. \n\nLegt man diese Auslegung des Geschäftsverteilungs-\n\nplanes zugrunde, war der 5. Zivilsenat des OLG Hamm \n\nfür sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus realkreditmäßig \n\nbesicherten Immobilienanlagen und damit auch für den \n\nvorliegenden Fall zuständig, bei dem das Darlehen \n\nu.a. durch eine Grundschuld gesichert wurde. Selbst \n\nwenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, hat \n\nder 5. Zivilsenat des OLG Hamm danach seine Zu-\n\nständigkeit jedenfalls nicht mit unvertretbaren Gründen \n\nbejaht. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt des-\n\nhalb unabhängig davon, wie man den Geschäftsvertei-\n\nlungsplan auslegt, nicht vor. \n\nIm Übrigen lässt die Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts, dass sich aus dem vorprozessualen und pro-\n\nzessualen Vortrag der Klägerin deren Kenntnis von \n\nden ihren Anspruch begründenden Umständen im Sin-\n\nne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem maßgeblichen \n\nZeitpunkt 1. Januar 2002 ergibt, Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 107.249,57 €. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \nLG Dortmund, Entscheidung vom 06.09.2000 - 3 O 11/00 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 U 284/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/xi-zr-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/xi-zr-63-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:57.642864+00:00"}}