{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"XI ZR 56/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 276 Cc, 328, 676a, 823 Abs. 2 Bf; GwG §§ 2, 8, 11 a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr. b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH WM 1988, 246, 247). c) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 56/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 276 Cc, 328, 676a, 823 Abs. 2 Bf; \nGwG §§ 2, 8, 11 \n\na) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im \n\nbargeldlosen Zahlungsverkehr. \n\nb) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse \nzwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten \nDritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH \nWM 1988, 246, 247). \n\nc) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 \n\nBGB. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1) und die An-\n\nschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n12. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als über einen Betrag von 183.129,41 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 1. Februar 2003 hinaus zum Nachteil der \n\nBeklagten zu 1) erkannt und die Berufung der Klägerin \n\nwegen eines Betrages von 98.566,84 € nebst Zinsen in \n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit dem 1. Februar 2003 zurückgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten zu 1) wird \n\nzurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der sich \n\ngeschädigte Kapitalanleger zusammengeschlossen haben, nimmt im Re-\n\nvisionsverfahren noch die Beklagte zu 1), eine Bank, im Zusammenhang \n\nmit der Veruntreuung von Anlagegeldern auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. \n\n2 \n\nDer Beklagte zu 3) gründete am 11. Oktober 2000 die V. \n\n GmbH und eröffnete für sie bei einer Filiale der Beklag-\n\nten zu 1) ein Girokonto, für dessen Betreuung die Beklagte zu 2), eine \n\nAngestellte der Beklagten zu 1), zuständig war. Die GmbH warb in der \n\nFolgezeit durch Telefonverkäufer mit attraktiven Renditeversprechen An-\n\nleger, Gelder für Börsengeschäfte auf ihrem Konto bereitzustellen. Die \n\nGesellschafter der Klägerin nahmen vom 19. Oktober 2000 bis zum \n\n19. März 2001 mittels Überweisung, teilweise von bei anderen Filialen \n\nder Beklagten zu 1) geführten Konten, mittels Scheck und bar insgesamt \n\n116 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 995.633,31 € vor. Der Beklag-\n\nte zu 3) veruntreute diese Gelder. Er und von ihm beauftragte Personen \n\nhoben zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 regelmäßig, teilweise \n\nbis zu fünfmal am Tag, vier- bis fünfstellige Beträge in Höhe von insge-\n\nsamt 687.268,32 € von dem Konto ab. Ende Februar und Anfang März \n\n2001 überwies der Beklagte zu 3) einen Betrag von 317.000,97 € in meh-\n\nreren Raten auf sein Konto bei einer Bank in der Türkei. \n\n3 \n\nEnde November/Anfang Dezember 2000 hatte die Beklagte zu 2) \n\nden Beklagten zu 3) wegen der Vielzahl von Barabhebungen nach der \n\nHerkunft des Geldes gefragt und auf seine Erklärung, es handele sich \n\num zur Anlage in der Türkei bestimmte Gelder, deren Transport in bar \n\npreisgünstiger als Überweisungen sei, vergeblich um Vorlage von Unter-\n\nlagen gebeten. Am 22. Januar 2001 übersandte sie eine Verdachtsan-\n\nzeige nach dem Geldwäschegesetz an die zuständige Abteilung der Be-\n\nklagten zu 1), die am 5. April 2001 Strafanzeige erstattete. \n\n4 \n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 2) habe von Beginn an \n\nmit dem Beklagten zu 3) kollusiv zusammengewirkt; zumindest habe sie \n\ngrob leichtfertig gehandelt und eine Schädigung der Kapitalanleger billi-\n\ngend in Kauf genommen, indem sie trotz der sich aufdrängenden Verun-\n\ntreuung der Gelder durch den Beklagten zu 3) weiter Buchungen auf dem \n\nKonto vorgenommen und Auszahlungen zugelassen habe, ohne eine \n\nWarnung der Kapitalanleger zu veranlassen. Dieses Verhalten müsse \n\nsich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz \n\nsämtlicher Einzahlungen seit dem 19. Oktober 2000 \n\nin Höhe von \n\n995.633,31 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 3) \n\nist durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts antragsgemäß verurteilt \n\nworden. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zum Ersatz der \n\nEinzahlungen seit dem 15. Januar 2001 in Höhe von 647.255,64 € nebst \n\nZinsen verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) verurteilt, die Einzahlungen \n\nseit dem 15. Dezember 2000 in Höhe von 673.075,88 € nebst Zinsen zu \n\nerstatten, und die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) bestä-\n\ntigt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt \n\ndie Beklagte zu 1) ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klä-\n\ngerin nimmt die Beklagte zu 1) im Wege der Anschlussrevision auf Er-\n\nstattung der Einzahlungen bereits seit dem 1. Dezember 2000, d.h. auf \n\nZahlung weiterer 98.566,84 € nebst Zinsen, in Anspruch. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet; sie führt \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht, soweit über einen Betrag von \n\n183.129,41 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten zu 1) er-\n\nkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin führt hinsichtlich \n\ndes Anspruchs auf Zahlung weiterer 98.566,84 € nebst Zinsen ebenfalls \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Bezug auf die Be-\n\nklagte zu 1) im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatz-\n\nanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, \n\nteilweise nach den \n\nGrundsätzen der Schutzwirkung zugunsten Dritter, in Höhe der Einzah-\n\nlungen seit dem 15. Dezember 2000 von 673.075,88 € zu. Banken hätten \n\nim bargeldlosen Zahlungsverkehr zwar grundsätzlich keine Schutz- und \n\nWarnpflichten. Wenn aber aufgrund massiver Verdachtsmomente objek-\n\ntiv evident sei, dass ein Zahlungsempfänger die eingehenden Gelder \n\nveruntreue, sei eine Bank ausnahmsweise verpflichtet, Zahlungseingän-\n\nge nicht ohne vorherige Rückfrage beim Zahlenden gut zu schreiben. \n\nSolche Verdachtsmomente hätten hier seit dem 15. Dezember 2000 auf-\n\ngrund der Vielzahl der Kontobewegungen, die der Beklagte zu 3) auf die \n\nNachfrage der argwöhnisch gewordenen Beklagten zu 2) nicht plausibel \n\nhabe erklären können, vorgelegen. \n\n9 \n\nDie Schutzpflicht der Beklagten zu 1) habe nicht nur gegenüber \n\nihren unmittelbaren Vertragspartnern, also den eigenen Girokunden, die \n\nÜberweisungen vorgenommen hätten, sondern nach den Grundsätzen \n\nder vertraglichen Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber allen Kapi-\n\ntalanlegern, die Zahlungen auf das Konto der GmbH veranlasst hätten, \n\nbestanden. Bei Erfüllung dieser Warnpflichten wären nach dem \n\n15. Dezember 2000 Gutschriften aufgrund von Überweisungen, Scheck-\n\neinlösungen und Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 673.075,88 € \n\nunterblieben. Die Beklagte zu 1) müsse sich die Fahrlässigkeit der Be-\n\nklagten zu 2) gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Diese sei be-\n\nreits vor dem 15. Dezember 2000 aufgrund der Verdachtsmomente arg-\n\nwöhnisch geworden und hätte deshalb Maßnahmen zum Schutz der Ein-\n\nzahlenden ergreifen müssen. \n\n10 \n\nHinsichtlich der Einzahlungen vor dem 15. Dezember 2000 sei die \n\nKlage unbegründet, weil bis dahin keine zur Begründung einer vertragli-\n\nchen Schutzpflicht ausreichenden Verdachtsmomente vorgelegen hätten. \n\nInsoweit sei auch keine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) gemäß \n\n§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB gegeben. Die Kennt-\n\nnis der Beklagten zu 2) von den betrügerischen Machenschaften des Be-\n\nklagten zu 3) lasse sich nicht feststellen. Die Klägerin habe hierfür zwar \n\nden Beklagten zu 3) als Zeugen benannt, aber den ihr aufgegebenen \n\nKostenvorschuss nicht gezahlt. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V. mit § 8 GwG bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte zu 2) habe ihre \n\nPflicht zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei \n\nder Kontoeröffnung nicht verletzt. Im Übrigen seien § 8, § 2 Abs. 1 und 2 \n\nsowie § 11 GwG keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Ein \n\nAnspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 StGB scheide aus, \n\nweil die Beklagte zu 2) vor dem 22. Januar 2001 nicht vorsätzlich oder \n\nleichtfertig gehandelt habe. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nII. \n\n1. Revision der Beklagten zu 1) \n\na) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klage gegen \n\ndie Beklagte zu 1) teilweise stattgegeben hat, hält rechtlicher Überprü-\n\nfung nur teilweise stand. \n\naa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine vertragliche \n\nWarnpflicht der Beklagten zu 1) seit dem 15. Dezember 2000 bejaht. \n\n(1) Vertragsparteien haben sich bei der Abwicklung eines Schuld-\n\nverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter, auch das Vermö-\n\ngen, des anderen Teils nicht verletzt werden (Senat BGHZ 157, 256, 266 \n\nm.w.Nachw.). Aus einem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die \n\nSchutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren (BGH, Urteil vom \n\n17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Im bargeldlosen Zah-\n\nlungsverkehr werden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch \n\neinwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich \n\nschon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaf-\n\ntigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Inte-\n\nressen ihrer Kunden zu kümmern. In Ausnahmefällen können aber Warn- \n\nund Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor \n\ndrohenden Schäden bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2004 \n\n- XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626). Eine solche Pflicht ist im Über-\n\nweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersicht-\n\nlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des \n\nÜberweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH, \n\nUrteile vom 20. Oktober 1960 - II ZR 141/59, WM 1960, 1321, 1322, vom \n\n9. März 1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 20. Juni 1963 \n\n- II ZR 185/61, WM 1963, 829, 830, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, \n\nWM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, \n\nWM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht \n\n(Senat, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 59) \n\noder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht \n\naufdrängen muss (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, \n\nWM 1976, 474). Im Lastschriftverkehr bestehen entsprechende Warn-\n\npflichten \n\n(Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch \n\n3. Aufl. § 44 Rdn. 89). Auch im Scheckverkehr werden, jedenfalls bei er-\n\nkennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem \n\nAussteller, Warnpflichten angenommen (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. \n\nBankvertragsrecht Rdn. 107; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechtshandbuch 3. Aufl. § 44 Rdn. 93). \n\n15 \n\nNach diesen Grundsätzen hat ein Kreditinstitut, das aufgrund mas-\n\nsiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnah-\n\nme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen \n\nschädigen will, diesem gegenüber eine Warnpflicht. Dies gilt insbesonde-\n\nre dann, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht \n\nvergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden \n\nKunden handelt. Eine Bank, die weiß, dass der Inhaber eines bei ihr ge-\n\nführten Girokontos darauf eingehende Zahlungen für fremde Rechnung \n\nanzulegen hat, und die aufgrund massiver Verdachtsmomente argwöhnt, \n\nder Kontoinhaber veruntreue die Gelder, hat jedenfalls dann eine Warn-\n\npflicht, wenn der Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorhalt den \n\nVerdacht nicht ausräumen kann. Unter diesen Umständen besteht die \n\nWarnpflicht nicht nur, wenn die Veruntreuung der Bank bekannt ist, son-\n\ndern auch wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evi-\n\ndent ist. \n\n16 \n\nDie Bank wird durch die Warnpflicht nicht unzumutbar belastet. Sie \n\nmuss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs-\n\nvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegun-\n\ngen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine \n\nWarnpflicht besteht unter den genannten Voraussetzungen erst dann, \n\nwenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbei-\n\ntung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Ver-\n\ndachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz (vgl. für den Voll-\n\nmachtsmissbrauch: Senat, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, \n\nWM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, \n\n1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, \n\n1618) den Verdacht einer Veruntreuung schöpft. \n\n17 \n\n(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Warnpflicht \n\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Danach wusste die \n\nBeklagte zu 2), dass der Beklagte zu 3) die auf dem Konto der GmbH \n\neingehenden Gelder für Rechnung der geworbenen Kapitalanleger anzu-\n\nlegen hatte. Sie hatte aufgrund der Vielzahl der Barabhebungen den Ver-\n\ndacht geschöpft, der Beklagte zu 3) veruntreue die Gelder. Dieser hatte \n\nden Verdacht mit seiner Erklärung, der Transport des Geldes in bar sei \n\npreisgünstiger als Überweisungen, nicht überzeugend entkräften können. \n\nDie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass diese Voraus-\n\nsetzungen aufgrund einer auffälligen Häufung von Abhebungen jeden-\n\nfalls seit dem 15. Dezember 2000 vorlagen und die Veruntreuung der \n\nEinzahlungen seitdem objektiv evident war, berücksichtigt alle für die \n\nBeurteilung wesentlichen Umstände und läuft weder Erfahrungssätzen \n\nnoch Denkgesetzen zuwider (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar \n\n1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). \n\n18 \n\nDie Beklagte zu 1) muss sich das Wissen der Beklagten zu 2) zu-\n\nrechnen lassen. Nach § 166 Abs. 1 BGB ist ihr das Wissen aller Mitarbei-\n\nter zuzurechnen, die sie bei der Bearbeitung eines konkret in Rede ste-\n\nhenden Geschäfts vertreten oder daran bestimmungsgemäß mitgewirkt \n\nhaben (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, \n\nWM 2005, 375, 377 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, \n\n1651, 1652; Nobbe, \n\nin: Neues Schuldrecht und Bankgeschäfte \n\n- Wissenszurechnung bei Kreditinstituten, Bankrechtstag 2002 S. 121, \n\n141 ff.; Siol, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch \n\n3. Aufl. § 43 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beklagte zu 2), \n\nweil sie bestimmungsgemäß mit dem Konto der GmbH befasst war und \n\ndie Möglichkeit hatte, einzugreifen und die Gutschriften der eingehenden \n\nZahlungen zu verhindern. \n\n19 \n\n20 \n\n(3) Die Beklagte war rechtlich nicht gehindert, ihre Warnpflicht zu \n\nerfüllen. \n\n(a) Die Pflicht, das Bankgeheimnis gegenüber der GmbH zu wah-\n\nren, hinderte sie nicht, ihre Warnpflicht gegenüber den Einzahlern zu er-\n\nfüllen. Die Kollision zwischen diesen Pflichten ist durch Interessenabwä-\n\ngung zu lösen (Senat BGHZ 107, 104, 109). Angesichts des massiven \n\nVerdachts von Straftaten zum Nachteil der Kapitalanleger überwog die \n\nWarnpflicht die Verschwiegenheitspflicht der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409, 1410; \n\nBruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch \n\n3. Aufl. § 39 Rdn. 91). \n\n21 \n\n(b) Auch § 11 Abs. 5 GwG stand der Erfüllung der Warnpflicht, an-\n\nders als die Revision meint, nicht entgegen. Diese Vorschrift untersagt \n\nes Banken zwar, den Auftraggeber einer Finanztransaktion von einer \n\nVerdachtsanzeige oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfah-\n\nren zu unterrichten. Sie verbietet aber nicht die Warnung vor einer dro-\n\nhenden Veruntreuung. \n\n22 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, das Vertragsverhältnis zwischen den an der Abwicklung des Zah-\n\nlungsverkehrs beteiligten Banken begründe Schutzpflichten zugunsten \n\nDritter, d.h. zugunsten der die Zahlungen veranlassenden Kapitalanle-\n\nger. \n\n23 \n\n(1) Die Frage, ob und inwieweit sich im bargeldlosen Zahlungsver-\n\nkehr aus dem Vertragsverhältnis der beteiligten Banken Schutzpflichten \n\nzugunsten Dritter ergeben können, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten. \n\n24 \n\nDer Bundesgerichtshof hat eine solche Schutzwirkung im Last-\n\nschrift- und Scheckeinzugsverfahren grundsätzlich bejaht (BGHZ 69, 82, \n\n85 ff.; 96, 9, 17 und Urteil vom 21. Dezember 1987 - II ZR 177/87, \n\nWM 1988, 246, 247). Diese Rechtsprechung ist von zahlreichen Instanz-\n\ngerichten übernommen (vgl. OLG Jena WM 1994, 2153, 2156; LG Dort-\n\nmund WM 1985, 886, 887) und auf den Überweisungsverkehr übertragen \n\nworden (vgl. OLG Düsseldorf WM 1982, 575, 576 f.; OLG Frankfurt \n\nWM 1984, 726, 727 und 1995, 1179, 1180; OLG München WM 1988, \n\n373 f.; OLG Oldenburg WM 1998, 711, 712; LG Augsburg WM 1988, \n\n1085, 1086; LG Köln WM 1993, 895, 896 f.). Andere Gerichte haben je-\n\ndenfalls im Überweisungsverkehr eine Drittschutzwirkung verneint (vgl. \n\nOLG Köln ZIP 1993, 1538, 1540 f.; OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1903; \n\nLG Frankfurt/Main WM 1982, 1343). \n\n25 \n\nIn der Literatur hat die Annahme einer Drittschutzwirkung im bar-\n\ngeldlosen Zahlungsverkehr teilweise Zustimmung gefunden (Hopt, in: \n\nBaumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. \n\n(7) BankGesch C/10, D/4, E/6; \n\nStaub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 25 f., 395 f., 617 ff., \n\n735; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 17 a, 23; Langenbu-\n\ncher, Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 110 ff., \n\n229, 466 ff.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zah-\n\nlungsverkehr § 1 Rdn. 101 ff.; Hirth, Die Entwicklung der Rechtspre-\n\nchung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in ihrer Bedeu-\n\ntung für den Ausgleich von Drittschäden im Zahlungsverkehr S. 171, 182, \n\n187; Wimmer-Leonhardt, Die Haftung gegenüber den Bankkunden im \n\nmehrgliedrigen Zahlungsverkehr S. 138 ff.; Assmann JuS 1986, 885, \n\n889; Bayer JuS 1996, 473, 476 ff.; Ehmann, \n\nin: Ehmann/Hadding \n\nWM 1999 Sonderbeilage 3 S. 24). Überwiegend werden Schutzpflichten \n\nzugunsten Dritter im bargeldlosen Zahlungsverkehr vom Schrifttum je-\n\ndoch generell abgelehnt (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 Rdn. 198 ff.; van Gelder WM 1995, \n\n1253 ff.; Krepold, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis \n\nRdn. 6/333 ff.; Badde, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte im Last-\n\nschriftabkommen der Banken? S. 159 ff.; Dahm, Die dogmatischen \n\nGrundlagen und tatbestandlichen Voraussetzungen des Vertrages mit \n\nSchutzwirkung für Dritte S. 95 ff.; Keitel, Rechtsgrundlage und systema-\n\ntische Stellung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte S. 139 ff.; \n\nMütze, Das Fehlerrisiko im bargeldlosen Zahlungsverkehr unter beson-\n\nderer Berücksichtigung des Lastschriftverfahrens S. 345 ff.; Ziegeltrum, \n\nDer Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte S. 203 ff.; Bauer WM 1981, \n\n1186, 1195 f.; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 193 ff.; Hellner \n\nZHR 145 (1981) 109, 115 ff., 136; Hüffer ZHR 151 (1987) 93, 101 f.; \n\n105 f.). Abgelehnt wird insbesondere die Übertragung der Rechtspre-\n\nchung zum Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren auf den Über-\n\nweisungsverkehr (MünchKomm/Häuser, HGB, ZahlungsV Rdn. B 43; \n\nEscher-Weingart, \n\nin: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis \n\nRdn. 6/150; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nhandbuch 3. Aufl. § 49 Rdn. 150 ff.; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 \n\nS. 22 f.; ebenso nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neure-\n\ngelung des Überweisungsrechts MünchKomm/Gottwald, BGB 5. Aufl. \n\n§ 328 Rdn. 157; Oechsler, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch \n\nzum deutschen und europäischen Bankrecht § 37 Rdn. 24). \n\n26 \n\n(2) Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen \n\nhat (BGHZ 144, 245, 250 und Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR \n\n265/04, WM 2006, 28, 30), schließt sich der Auffassung an, dass das \n\nGiroverhältnis zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zah-\n\nlungsverkehr, sowohl im Überweisungs- als auch im Lastschrift- und \n\nScheckverkehr, keine Schutzwirkung für Dritte entfaltet. \n\n27 \n\n(a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines \n\nVertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die er-\n\nkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten \n\nseine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfor-\n\ndern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redli-\n\ncherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Für-\n\nsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird \n\n(BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, \n\n170 ff.). Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestal-\n\ntung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei \n\nVermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten \n\n(BGHZ 66, 51, 57; 70, 327, 330; 126, 297, 302 f. und Urteil vom 18. Juni \n\n1968 - VI ZR 120/67, WM 1968, 1302, 1303). Der Kreis, der in den Ver-\n\ntragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sach-\n\ngerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, \n\ndass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung \n\nkommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbezie-\n\nhung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkenn-\n\nbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen \n\nwird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGHZ 133, 168, 173; Münch-\n\nKomm/Gottwald BGB 5. Aufl. § 328 Rdn. 119a ff.; Palandt/Grüneberg, \n\nBGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 16 ff.; Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB \n\n2. Aufl. § 328 Rdn. 50 ff.). \n\n(b) Diese Voraussetzungen sind bei den Verträgen zwischen den \n\nbeteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht erfüllt. \n\n(aa) Schon die bestimmungsgemäße Leistungsberührung des \n\nBankkunden fehlt (vgl. Hadding WM 1978, 1366, 1374; van Gelder, in: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 Rdn. 207; \n\nBadde, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte im Lastschriftabkommen der \n\nBanken? S. 159; Bauer WM 1981, 1186, 1195; a.A. Langenbucher, in: \n\nLangenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 102). Erfor-\n\nderlich ist eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungs-\n\nberührung (vgl. BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52). \n\nDer Bankkunde kommt hingegen mit den wechselseitigen vertraglichen \n\nLeistungen der beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr we-\n\nder bestimmungsgemäß noch faktisch unmittelbar in Kontakt. Er hat an-\n\ngesichts der bestehenden Girovertragskette nur mit der von ihm beauf-\n\ntragten Bank zu tun. \n\n(bb) Weiter fehlt es an einem erkennbaren berechtigten Interesse \n\nder Banken an einer Einbeziehung ihrer Kunden. \n\nEin personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse \n\nbegründen kann (vgl. BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 57 f.; 133, 168, 173 \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\nund Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, WM 1984, 34, 35), ist \n\nim bargeldlosen Zahlungsverkehr im Verhältnis zwischen der Bank und \n\nihrem Kunden ersichtlich nicht gegeben. Im allgemeinen Überweisungs-, \n\nScheck- oder Lastschriftverkehr werden Banken nur zur technisch ein-\n\nwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung des Zahlungsverkehrs \n\ntätig und müssen sich grundsätzlich nicht um die Interessen ihrer betei-\n\nligten Kunden kümmern (BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, \n\nWM 1978, 588, 589 und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, \n\n1625, 1626). \n\n32 \n\nDer Charakter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als einheitlich \n\npraktiziertes Massengeschäft ist entgegen der bisherigen höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung nicht geeignet, den personenrechtlichen Ein- \n\nschlag als Abgrenzungskriterium zu ersetzen. Er spricht vielmehr dage-\n\ngen, die Schutzpflichten der beteiligten Kreditinstitute über ihre un-\n\nmittelbaren Kundenbeziehungen hinaus zu erweitern (van Gelder, in: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 Rdn. 205; \n\nvan Gelder WM 1995, 1253, 1257; Nobbe, \n\nin: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 61 Rdn. 125; Bauer WM 1981, \n\n1186, 1195; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 194 f.). \n\n33 \n\nEin Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht etwa aus einer \n\nergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, \n\n56; 133, 168, 170 f.). Einer entsprechenden Auslegung der Giroverträge \n\nzwischen den Kreditinstituten stehen die Rahmenabkommen der Banken \n\nüber die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs entgegen. Die-\n\nse bestimmen ausdrücklich, dass die Abkommen Rechte und Pflichten \n\nnur zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründen (Nr. 6 des Über-\n\nweisungsabkommens; Abschnitt IV Nr. 1 des Lastschriftabkommens und \n\nAbschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 des Scheckabkommens; abgedruckt bei \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl., Anhänge zu \n\n§§ 52-55, §§ 56-59 und §§ 60-63). Abgesehen davon widerspricht die \n\nEinbeziehung ihrer Kunden erkennbar dem Interesse und dem Willen der \n\nbeteiligten Kreditinstitute. \n\n34 \n\n(cc) Schließlich fehlt es auch noch an der Schutzbedürftigkeit des \n\nBankkunden. Er wird auch ohne Einbeziehung in die Schutzwirkung des \n\nGirovertrages der Banken durch andere Ersatzansprüche ausreichend \n\ngeschützt. Diese können sich nicht nur aus dem dem Zahlungsvorgang \n\nzugrundeliegenden Valutaverhältnis und aus dem Giroverhältnis zu sei-\n\nner Bank, sondern gegenüber den ihm vertraglich nicht verbundenen \n\nBanken auch aus § 826 BGB ergeben. \n\n35 \n\nDarüber hinaus hat der Bankkunde die Möglichkeit, bei Sorgfalts- \n\noder Warnpflichtverletzungen durch vertraglich mit ihm nicht verbundene \n\nBanken Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht seiner Bank \n\nnach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen \n\n(vgl. BGHZ 27, 241, 247 und Urteil vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, \n\nWM 1976, 904, 906 f.; Erman/Westermann, BGB 12. Aufl. § 328 Rdn. 24; \n\nNobbe, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. \n\n§ 61 Rdn. 126; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 195 ff.; van Look \n\nWuB I D 1.-7.95; a.A. Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeld-\n\nlosen Zahlungsverkehr S. 111 ff.). Die Situation \n\nim mehrgliedrigen \n\nZahlungsverkehr entspricht der \n\nfür die Drittschadensliquidation \n\nanerkannten Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung (van Gelder, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 \n\nRdn. 211 ff.). Die vom Kunden beauftragte Bank handelt bei der Beauf-\n\ntragung der in der Girokette nächsten Bank im eigenen Namen, aber für \n\nRechnung und im Interesse ihres Kunden. Im Zuge der Weiterleitung des \n\nAuftrags kann dem Kunden durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der \n\nnächsten Bank ein Schaden entstehen, für den die von ihm beauftragte \n\nBank nicht haften muss, der aber einen vertraglichen Ersatzanspruch \n\nseiner Bank gegen die von ihr beauftragte Bank begründen kann. Damit \n\nliegt die für eine Drittschadensliquidation erforderliche Schadensverlage-\n\nrung vor (a.A. Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 26). \n\n36 \n\nDa der Bankkunde einen vertraglichen Anspruch gegen seine Bank \n\nauf Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die von ihr beauf-\n\ntragte Bank hat, wird er durch die Grundsätze der Drittschadensliquidati-\n\non nicht wesentlich anders gestellt als bei der Annahme einer Dritt-\n\nschutzwirkung. Bei dieser bestimmt sich der Inhalt der haftungsbegrün-\n\ndenden Schutzpflichten der Bank ebenfalls nach dem Vertrag \n\nzwischen den Banken; insbesondere muss sich der Bankkunde im Inter-\n\nbankenverhältnis geltende Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen \n\nentgegenhalten \n\nlassen (vgl. BGHZ 56, 269, 272; 127, 378, 385; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 20; Janoschek, in: Bam-\n\nberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rdn. 57). Der Einwand, bei der Annah-\n\nme von Drittschutz werde der Schadensersatzanspruch nicht durch das \n\nVermögen der Bank geleitet und damit nicht deren Verrechnungs-, Zu-\n\nrückbehaltungs- und Pfandrechten ausgesetzt (Staub/Canaris, HGB \n\n4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 26, 395), übersieht, dass der Bankkunde \n\ndamit besser gestellt würde als bei einer Haus- oder Filialüberweisung, \n\nbei der er diesen Einwendungen ebenfalls ausgesetzt ist. \n\n37 \n\n(dd) Hinzuweisen ist schließlich auch noch auf die am 1. Januar \n\n2002 in Kraft getretene Neuregelung des Überweisungsrechts. Aus \n\n§ 676b Abs. 1, § 676c Abs. 1 Satz 3 und § 676e Abs. 1 BGB ergibt sich, \n\ndass der Überweisende sich auch bei Fehlern einer zwischengeschalte-\n\nten Bank grundsätzlich zunächst an die erstbeauftragte Bank halten \n\nmuss, die ihrerseits Ersatz von der Zwischenbank verlangen kann \n\n(vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch \n\n3. Aufl. § 49 Rdn. 149 f.). \n\n38 \n\n(c) Aus diesen Gründen ist eine vertragliche Schutzwirkung für \n\nDritte im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich abzulehnen. Dem \n\nBankkunden stehen bei der Verletzung von Sorgfalts- oder Warnpflichten \n\ndurch die beteiligten Banken vertragliche Ersatzansprüche aus eigenem \n\nRecht nur gegen die von ihm beauftragte Bank zu, während er gegen die \n\nübrigen beteiligten Banken Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner \n\nBank im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann. \n\n39 \n\ncc) Damit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis in Bezug \n\nauf die Überweisungen in Höhe von 183.129,41 €, die Kapitalanleger seit \n\ndem 15. Dezember 2000 von Konten bei anderen Filialen der Beklagten \n\nzu 1) auf das Konto der GmbH veranlasst haben (Filialüberweisungen) \n\nals rechtsfehlerfrei. Insoweit besteht ein Schadensersatzanspruch auf-\n\ngrund positiver Vertragsverletzung der zwischen der Beklagten zu 1) und \n\nden Überweisenden bestehenden Giroverträge wegen Verletzung einer \n\nWarnpflicht. Im Übrigen beruht das Berufungsurteil auf der Annahme von \n\nSchutzpflichten zugunsten Dritter und ist rechtsfehlerhaft. \n\n40 \n\n41 \n\nb) Soweit das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft ist, stellt es sich \n\nnicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\naa) Allerdings hat die Beklagte zu 1) in einem unmittelbaren Ver-\n\ntragsverhältnis, aus dem sich eine Warnpflicht ergeben kann, nicht nur \n\nzu den Auftraggebern der Filialüberweisungen, sondern auch, vom Beru-\n\nfungsgericht übersehen, zu den Kapitalanlegern gestanden, die seit dem \n\n15. Dezember 2000 Bareinzahlungen auf das Konto der GmbH in Höhe \n\nvon insgesamt 10.737,13 € geleistet haben. Bei einer Bareinzahlung zur \n\nÜberweisung außerhalb eines bestehenden Girovertrages kommt zwi-\n\nschen dem Einzahlenden und dem Kreditinstitut ein eigenständiger Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag zustande, auch wenn es sich um das Kre-\n\nditinstitut des Überweisungsempfängers handelt (vgl. BGH, Urteile vom \n\n31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308 f., vom 27. Februar 1978 \n\n- II ZR 3/76, WM 1978, 637 und vom 28. September 1987 - II ZR 35/87, \n\nWM 1988, 524, 525). Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben \n\nsich grundsätzlich dieselben Warnpflichten wie aus einem Girovertrag. \n\n42 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob es der Beklagten zu 1) möglich und zumutbar war, die Bareinzah-\n\nler auf die massiven, auf eine Veruntreuung hindeutenden Verdachts-\n\nmomente hinzuweisen. Die in der Empfangsfiliale mit den Einzahlungen \n\nbefasste Beklagte zu 2) hätte, um die Warnung auszusprechen, die Ein-\n\nzahler zunächst anhand der Angaben auf den Einzahlungsbelegen aus-\n\nfindig machen müssen. Dass diese Belege der Beklagten zu 2) vorlagen \n\nund die zur Identifizierung erforderlichen Angaben enthielten, hat das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. \n\n43 \n\nbb) Ob der Klägerin in Bezug auf die Einzahlungen durch außerbe-\n\ntriebliche Überweisungen oder mittels Schecks Ansprüche aus abgetre-\n\ntenem Recht anderer Kreditinstitute nach den Grundsätzen der Dritt-\n\nschadensliquidation zustehen, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin \n\nhat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht und eine Abtretung \n\nnicht vorgetragen. \n\n44 \n\ncc) Auch ein Anspruch gemäß § 826 BGB kann nach dem gegen-\n\nwärtigen Sach- und Streitstand nicht bejaht werden, weil das Berufungs-\n\ngericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine ausrei-\n\nchenden Feststellungen dafür getroffen hat, dass die Beklagte zu 2) die \n\nKlägerin in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat und ihr Ver-\n\nhalten der Beklagten zu 1) zugerechnet werden kann. \n\n45 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte \n\nzu 2) den Tatbestand des § 826 BGB durch eine vorsätzliche Beteiligung \n\nan den Veruntreuungen des Beklagten zu 3) erfüllt hat. \n\n46 \n\nGemäß § 826 BGB haftet allerdings nicht nur, wer die die Sitten-\n\nwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, son-\n\ndern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (BGHZ 129, \n\n136, 175 f.; BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, \n\n1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, \n\n792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße grob fahrlässig \n\nund leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewis-\n\nsenlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteile vom 5. März 1975 - VIII ZR \n\n230/73, WM 1975, 559, 560, vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, \n\nWM 1991, 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, \n\n1184, 1187). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann \n\nsich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehan-\n\ndelt worden ist (BGHZ 129, 136, 177). Von vorsätzlichem Handeln ist \n\nauszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er \n\neine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss \n\n(BGH, Urteile vom 14. April 1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906, \n\nvom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom \n\n24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035). \n\n47 \n\nAuch diese Anspruchsvoraussetzungen sind aber entgegen der \n\nAuffassung der Revisionserwiderung nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat - bei der Prüfung \n\neines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 und 5 \n\nStGB - ein leichtfertiges Handeln der Beklagten zu 2) rechtsfehlerfrei \n\nverneint. Dies steht nicht in Widerspruch zu der im Zusammenhang mit \n\nder Annahme einer vertraglichen Warnpflicht getroffenen Feststellung, \n\ndass massive Verdachtsmomente und erdrückende Indizien für eine Ver-\n\nuntreuung der Anlagegelder vorlagen. Dass die Beklagte zu 2) die objek-\n\ntiv evidenten Anzeichen für eine Veruntreuung nicht sofort erkannt hat, \n\nmusste das Berufungsgericht nicht auf Leichtfertigkeit zurückführen (vgl. \n\nStaudinger/Oechsler, BGB Neubearb. 2003 § 826 Rdn. 241), zumal die \n\nBeklagte zu 2) beim Beklagten zu 3) nachgefragt und nach seiner unbe-\n\nfriedigenden Erklärung später von sich aus Anzeige nach dem Geldwä-\n\nschegesetz erstattet hat. \n\n48 \n\n(2) Ein gegen die Beklagte zu 1) gerichteter Anspruch gemäß \n\n§ 826 BGB kann auch deshalb nicht bejaht werden, weil das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt hat, dass das Verhalten der Beklagten zu 2) \n\ngemäß § 31 BGB oder gemäß § 831 BGB der Beklagten zu 1) zurechen-\n\nbar ist. Für § 31 BGB fehlen Feststellungen, ob die Beklagte zu 2) Filial-\n\nleiterin der Beklagten zu 1) war oder eine vergleichbare Position inne \n\nhatte (vgl. BGHZ 13, 198, 203 und Urteile vom 12. Juli 1977 - VI ZR \n\n159/75, WM 1977, 994, 995 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, \n\nWM 1984, 126, 127). Für die Anwendbarkeit des § 831 BGB fehlen Fest-\n\nstellungen zum Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe die Beklagte zu 2) \n\nordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. \n\n49 \n\ndd) Für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 \n\nAbs. 2 StGB fehlen ebenso wie für einen Anspruch gemäß § 826 BGB \n\nFeststellungen zum subjektiven Tatbestand und zu den Voraussetzungen \n\nder §§ 31 bzw. 831 BGB. \n\n50 \n\nee) Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den Vorschriften \n\ndes Geldwäschegesetzes (GwG) scheiden aus, weil diese keine Schutz-\n\ngesetze sind. \n\n51 \n\n(1) Schutzwirkung kommt einer Norm zu, wenn sie, sei es auch nur \n\nneben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder \n\nbestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu \n\nschützen. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen \n\nschützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemein-\n\nheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individual-\n\nschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; \n\ner muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss \n\ndie Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches sinnvoll \n\nund im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen \n\n(vgl. BGHZ 66, 388, 390; 84, 312, 314; BGH, Urteile vom 14. Juni 2005 \n\n- VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924 und vom 28. März 2006 - VI ZR \n\n50/05, NJW 2006, 2110, 2112 Tz. 17 m.w.Nachw.). \n\n52 \n\n(2) Dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des GwG nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen \n\nsoll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu \n\nschützen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. \n\n53 \n\nZiel des Geldwäschegesetzes ist es, die Weiterverwendung von \n\nGewinnen aus Straftaten, insbesondere aus organisierter Kriminalität, zu \n\nunterbinden (BT-Drucks. 12/2704 S. 1, 10). Soweit die Identifizierungs- \n\nund Anzeigepflichten auch eine Sicherstellung der inkriminierten Gelder \n\nermöglichen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetz-\n\ngeber neben der Abschöpfung der illegalen Gewinne auch den Schutz \n\neinzelner Geschädigter bezweckte. Dagegen spricht, dass die Bundesre-\n\ngierung die Verschärfung der Identifizierungsvorschriften (§§ 2, 8 GwG) \n\nzunächst abgelehnt hat, weil nennenswerte Erkenntnisgewinne \n\nfür \n\ndie Strafverfolgungsbehörden dadurch nicht \n\nzu erzielen \n\nseien \n\n(BT-Drucks. 12/2747 S. 2 f.), und auch die spätere Verschärfung der \n\nVorschriften nicht mit dem Schutz privater Interessen begründet hat \n\n(BT-Drucks. 14/8739 S. 14). Gegen die vom Bundesrat angeregte Erwei-\n\nterung der Verwertbarkeit der \n\nIdentifizierungsaufzeichnungen (§ 10 \n\nGwG) auf sämtliche \"gewinnträchtige\" Strafverfahren hat die Bundesre-\n\ngierung eingewandt, die Einbeziehung der Institute in die Mithilfe bei der \n\nStrafverfolgung diene ausschließlich der Effektivierung der Geldwäsche-\n\nbekämpfung (BT-Drucks. 12/2704 S. 16 f., 26 und BT-Drucks. 12/2747 \n\nS. 3); auch die spätere Erweiterung der Verwertbarkeit für steuerliche \n\nZwecke wurde nur damit begründet, dass steuerstrafrechtliche Sanktio-\n\nnen zu den effektivsten Mitteln der Kriminalbekämpfung zählten \n\n(BT-Drucks. 13/6620 S. 13). Die ersatzlose Streichung der Identifizie-\n\nrungspflicht bei der Auszahlung von Bargeld (§ 2 GwG) erfolgte ebenfalls \n\nnur in Abwägung der Belastung der Kreditwirtschaft mit dem Interesse \n\nder Strafverfolgungsbehörden an zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten, \n\nohne dass die Interessen der einzelnen Geschädigten dabei Erwähnung \n\nfanden (BT-Drucks. 14/8739 S. 12; BT-Drucks. 14/9043 S. 2, 8). Zur An-\n\nzeigepflicht bei Verdachtsfällen (§ 11 GwG) hat die Bundesregierung \n\nschließlich festgestellt, ihr Hauptzweck sei nicht, in jedem Einzelfall mög-\n\nlicherweise inkriminierte Gelder bis zur endgültigen Klärung des Ver-\n\ndachts festzuhalten, sondern vielmehr sachdienliche Hinweise für die \n\nStrafverfolgungsbehörden zu erlangen (BT-Drucks. 12/2747 S. 4). Hinzu \n\nkommt wesentlich, dass der Bundesrat bereits bei Schaffung des Geld-\n\nwäschegesetzes die Normierung einer Ersatzpflicht der Bankinstitute bei \n\nVerletzung \n\nihrer Mitteilungspflicht \n\nin Verdachtsfällen gefordert hat \n\n(BR-Drucks. 672/93), entsprechende Vorschriften aber bislang selbst in \n\nder beschränkten Form einer Haftung nur gegenüber dem Staat \n\n(BT-Drucks. 12/6784 S. 7, 9 f., 21 f.) nicht geschaffen worden sind. \n\n54 \n\nc) Auf die Revision der Beklagten zu 1) war das Berufungsurteil, \n\nunter Zurückweisung der Revision im Übrigen, teilweise aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n55 \n\nDieses wird festzustellen haben, ob der Beklagten zu 1) die Erfül-\n\nlung ihrer vertraglichen Warnpflicht gegenüber den Bareinzahlern mög-\n\nlich und zumutbar war und ob die Voraussetzungen einer deliktischen \n\nHaftung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 StGB, §§ 31, 831 \n\nBGB wegen Kollusion der Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 3) vor-\n\nliegen. Die Klägerin hatte hierzu den Beklagten zu 3) nach rechtskräfti-\n\ngem Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens als Zeugen be-\n\nnannt, auf seine Vernehmung aber für den Fall verzichtet, dass das Be-\n\nrufungsgericht an seiner geäußerten Meinung festhalte, dass nach den \n\nGrundsätzen der vertraglichen Schutzwirkung für Dritte ein Anspruch auf \n\nErstattung der Einzahlungen seit dem 15. Dezember 2000 bestehe, und \n\ndie Revision nicht zulasse. Da Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher \n\nSchutzpflichten zugunsten Dritter entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht bestehen, ist der Klägerin erneut die Möglichkeit zu \n\ngeben, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß \n\n§ 826 BGB nachzuweisen. \n\n56 \n\n57 \n\n2. Anschlussrevision der Klägerin \n\na) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen vertragli-\n\nchen Anspruch der Klägerin auf Erstattung sämtlicher Einzahlungen seit \n\ndem 1. Dezember 2000 verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nEin Anspruch wegen Verletzung einer Warnpflicht scheitert für diesen \n\nZeitraum auch bezüglich der durch Filialüberweisung oder in bar er-\n\nbrachten Zahlungen daran, dass das Berufungsgericht für die Zeit vor \n\ndem 15. Dezember 2000 rechtsfehlerfrei keine objektive Evidenz der \n\nVeruntreuung der Gelder festzustellen vermochte. Es hat nachvollzieh-\n\nbar, ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und unter \n\nBerücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom \n\n22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895) dargelegt, dass \n\nder Beklagten zu 2) vor dem 15. Dezember 2000 noch keine ausreichen-\n\nden Verdachtsmomente vorlagen. Dagegen macht die Klägerin ohne Er-\n\nfolg geltend, sämtliche vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehe-\n\nnen Indizien hätten bereits Ende November 2000 vorgelegen. Dies gelte \n\ninsbesondere für die zahlreichen Barabhebungen erheblicher Beträge an \n\neinem Tag und die ungenügende Erklärung dieser Umstände, die der \n\nBeklagte zu 3) der Beklagten zu 2) auf deren Vorhalt gegeben habe. Die \n\nKlägerin hat den genauen Zeitpunkt dieses Gesprächs nicht vorgetragen. \n\nSelbst wenn es bereits Ende November 2000 stattgefunden haben sollte, \n\nwäre die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2) habe \n\nnicht sofort nach diesem Gespräch Warnungen aussprechen müssen, \n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 2) durfte insoweit zu-\n\nnächst noch etwa zwei Wochen zuwarten, ob der Beklagte zu 3) die von \n\nihr erbetenen Unterlagen über die Anlage der bar abgehobenen Beträge \n\nin der Türkei vorlegte. \n\n58 \n\nAnsprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 und \n\n5 StGB scheiden für die Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2000 eben-\n\nfalls aus, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass \n\nvor dem 15. Dezember 2000 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine \n\nVeruntreuung der Gelder vorlagen. Der Klägerin ist aber auch insoweit \n\n(vgl. oben II 1c) Gelegenheit zu geben, die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB wegen Kollusion der Beklagten \n\nzu 2) mit dem Beklagten zu 3) nachzuweisen. \n\n59 \n\nb) Das Berufungsurteil war daher auf die Anschlussrevision der \n\nKlägerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Berufung der Kläge-\n\nrin wegen eines Betrages von 98.566,84 € nebst Zinsen zurückgewiesen \n\nworden ist. Auch insoweit war die Sache, da sie nicht zur Entscheidung \n\nreif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2a O 362/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2007 - I-16 U 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/xi-zr-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":10},{"jurabk":"GwG 2017","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"GwG 2017","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GwG 2017","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"GwG 2017","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/xi-zr-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:42.836412+00:00"}}