{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__23-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"XI ZR 23/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als \"Sicherheits-Kompakt-Rente\" be- zeichneten Kapitalanlagemodell. b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger Dar- lehen eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, son- dern durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt anders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Ka- pitallebensversicherung keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur Finanzierung der Einmalprämie aufgenommene Darlehen periodisch zu entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend ange- wendet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 23/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 (in der Fassung vom 27. April \n1993) \n\na) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als \"Sicherheits-Kompakt-Rente\" be-\n\nzeichneten Kapitalanlagemodell. \n\nb) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger Dar-\nlehen eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, son-\ndern durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt \nanders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Ka-\npitallebensversicherung keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur \nFinanzierung der Einmalprämie aufgenommene Darlehen periodisch zu \nentrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend ange-\nwendet werden. \n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. De-\n\nzember 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu \n\nermächtigt hat, Ansprüche wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe \n\nin zwei Verbraucherkreditverträgen geltend. \n\nDer Kläger wurde von der S. Gruppe für eine kreditfinanzierte \n\nso genannte \"Sicherheits-Kompakt-Rente\" geworben. Das Rentenmodell \n\nsieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als \n\nEinmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine Til-\n\ngungsversicherung fließen. Aus der Rentenversicherung erhält der Ver-\n\nsicherungsnehmer eine jährliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversiche-\n\nrung, eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden Dar-\n\nlehen, wozu die Versicherungssumme zuzüglich der prognostizierten \n\nÜberschussbeteiligungen vollständig ausreichen soll. Zur Abdeckung an-\n\nfallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere Lebensversi-\n\ncherung mit laufenden Prämienzahlungen als Steueransparversicherung \n\nabgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll, \n\naber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird \n\ndarüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Prämien-\n\nzahlungen abgeschlossen. \n\n3 \n\nZur Umsetzung dieses Konzepts schloss der Kläger am 30. De-\n\nzember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(nachfolgend: Beklagte) zwei endfällige Darlehensverträge über \n\n102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und \n\n125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu \n\neinem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnjähriger Festschreibung und \n\nzwölfjähriger Laufzeit, die mit Hilfe der Tilgungslebensversicherung ab-\n\ngelöst werden sollten. Auf die Darlehen waren vierteljährlich Zinsen zu \n\nentrichten. Hinzu kamen jährliche Prämienzahlungen für die Risikole-\n\nbens- und die Steueransparversicherung. Mit Ausnahme der Ansprüche \n\naus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsansprü-\n\nche sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten. \n\n4 \n\nDie Darlehensverträge enthalten keine Gesamtbetragsangabe ge-\n\nmäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in \n\nder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kläger meint, \n\neine solche sei im Hinblick auf die Prämien der Steueransparversiche-\n\nrung bzw. die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich \n\nder Zinssatz für beide Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf \n\n4% ermäßige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen \n\nbegehrt, hilfsweise Rückzahlung von 33.001,89 € überzahlter Zinsen so-\n\nwie Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen lediglich die Net-\n\ntokreditbeträge in Höhe von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils \n\nnebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat nur dem Hilfsbegehren des Klägers stattge-\n\ngeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit \n\nder - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger \n\nseine Berufungsanträge weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie streitigen Darlehen unterlägen nicht der Pflicht zur Angabe des \n\nGesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur \n\nZahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlun-\n\ngen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG). Bei der hier zu beurteilenden \n\nunechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht \n\naus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG. Die Prämien für die Risi-\n\nkolebensversicherung seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil die-\n\nse nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko \n\nder Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des Klägers in die \n\nSteueransparversicherung hätten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung \n\ndes Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der \n\nDarlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit Fälligkeit der Versiche-\n\nrungsleistung anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe \n\nsich vom maßgebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus \n\ndem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der Höhe der An-\n\nsparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere. \n\n9 \n\nDie vom Landgericht wegen der Verknüpfung der Darlehensverträ-\n\nge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung \n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht. \n\nEs fehle an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der \n\nRückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung \n\nwerde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu \n\nzahlenden Zinsen hätten auch unter Berücksichtigung der Verzinsung \n\ndes Sparanteils der Einmalprämie und der Überschussbeteiligung keine \n\nTilgungsfunktion. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, \n\neine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b \n\nSatz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Ge-\n\nsamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Be-\n\nrechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Til-\n\ngungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe \n\nnach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfi-\n\nnanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit \n\ndes Darlehens - hier zwölf Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt \n\n- hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeab-\n\nschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen, wobei \n\ndas Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weite-\n\nres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der \n\nÄnderung der Konditionen nicht einverstanden ist (BGHZ 159, 270, 273 \n\nm.w.Nachw.). \n\n12 \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Angabe-\n\npflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verneint. Nach die-\n\nser Vorschrift ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in \n\nTeilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar \n\nauf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kre-\n\nditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffang-\n\nfunktion und kommt bei allen Verbraucherkreditverträgen in Betracht, die \n\nnicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei de-\n\nnen kein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3 \n\nVerbrKrG oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind \n\n(BGHZ 159, 270, 274 \n\nm.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall. \n\n13 \n\na) Die Kreditverträge sehen keine Tilgung in Teilbeträgen vor, \n\nsondern in einem Betrag bei Endfälligkeit, wobei das Kapital der Til-\n\ngungsversicherung zur Tilgung verwendet werden soll. \n\n14 \n\nb) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in \n\nTeilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem \n\nBausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen An-\n\nsparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die \n\nLaufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf \n\neinen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeb-\n\nlichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeu-\n\ntung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zah-\n\nlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, \n\nwenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzah-\n\nlung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302, \n\n307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252, \n\n262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, \n\n2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437). \n\n15 \n\nbb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf \n\ndie Tilgungsversicherung einschließlich des Darlehens 2 noch der Steu-\n\neransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion \n\neines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so \n\ndass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge \n\nAnwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG von vornher-\n\nein nicht in Betracht kommt. \n\n16 \n\n(1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht \n\nzu Recht ausgeführt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erfor-\n\nderlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Prämien, sondern \n\ndurch eine Einmalzahlung angespart worden ist. \n\n17 \n\n(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b \n\nSatz 2 VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur \n\ndann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. OLG \n\nStuttgart WM 2003, 2235, 2236; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl. \n\n§ 492 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearbeitung 2004 § 492 \n\nRdn. 40; von Rottenburg, in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rotten-\n\nburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 78, 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ \n\nOtt/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 73; a.A. Bülow/Artz, \n\nVerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 91). Demgemäß kommen als Til-\n\ngungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, \n\ndie aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleis-\n\ntungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem Anlagekon-\n\nzept hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr \n\ndurch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der \n\nGrundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt wurde. \n\n18 \n\n(b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die \n\nZinsen für das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist, \n\nnicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden kön-\n\nnen. Diese Zinsen stellen das Entgelt für die Nutzung des Kapitals dar \n\nund dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehens-\n\nvertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unverändert. \n\n19 \n\nAus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die \n\nTilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kläger dadurch Zin-\n\nsen und Überschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur \n\nKredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf \n\ndas Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden können. Mit \n\ndieser Begründung wäre jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer \n\nGeldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die \n\nzu erwartende Rendite zur Rückführung des Darlehens verwendet wer-\n\nden soll. Das würde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn \n\nund Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1b Satz 2 VerbrKrG führen. Augenfällig zeigt sich das beim Darle-\n\nhen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten - \n\nAnsicht des Landgerichts die Zinszahlungen für das Darlehen zugleich \n\ndie Tilgung desselben Darlehens darstellen würden. Einer solchen kon-\n\nturlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbe-\n\nsondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber \n\nmüssen verlässlich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe erforder-\n\nlich ist, da ihr Fehlen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw. \n\nim Falle der Heilung des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit \n\nder Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen \n\nZinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird. \n\n20 \n\n(2) Auch soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der \n\nSteueransparversicherung verneint hat, ist das rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht \n\ndie Vertragskonstruktion der \"Sicherheits-Kompakt-Rente\" nicht ver-\n\nkannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Steuer-\n\nansparversicherung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht zur \n\nTilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung et-\n\nwaiger Steueransprüche des Staates, die bei Fälligkeit der Tilgungsle-\n\nbensversicherung möglicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus \n\nder Bezeichnung der Versicherung als Steueransparversicherung als \n\nauch aus der Höhe der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steu-\n\nerschuld korrespondierte. \n\n21 \n\nSoweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag, \n\ndass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehe-\n\nnen Tilgungs- und Steueransparversicherungen niedriger als die Kredite \n\nselbst sind und deshalb eine Deckungslücke entstehen kann, entnom-\n\nmen hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter Um-\n\nständen weitere eigene Geldmittel zur Rückführung der Kredite aufwen-\n\nden müsse, aber nicht, dass die Steueransparversicherung planmäßig \n\nzur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem \n\nKläger unterbreitete Konzept der \"Sicherheits-Kompakt-Rente\" bestätigt, \n\nnach dem der Abschluss der Steueransparversicherung nicht zwingend \n\nvorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um mögliche \n\nSteueransprüche des Staates abzudecken. Der Kläger hätte nach dem \n\nModell auf die Steueransparversicherung verzichten können. Die Darle-\n\nhens- und übrigen Versicherungsverträge hätte er gleichwohl wie ge-\n\nschehen abschließen können. Gegen eine planmäßige Verbindung der \n\nAnsparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht \n\nzudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur \n\nRenten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtre-\n\nten lassen. \n\n22 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, \n\nauch zu Recht ausgeführt, dass die Risikolebensversicherung keine Til-\n\ngungsversicherung im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient \n\nnicht der planmäßigen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das \n\nTodesfallrisiko des Kreditnehmers absichern. \n\n23 \n\nNach alledem war die Revision zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/xi-zr-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/xi-zr-23-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:06.652415+00:00"}}