{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_590-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"XI ZR 590/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 398 Zur Frage, ob die Klausel eines von einem Kreditinstitut vorformulier- ten Globalzessionsvertrages, nach der u.a. Ansprüche aus Abtretun- gen gesichert werden, soweit das Kreditinstitut diese Ansprüche im Rahmen seiner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kredit- nehmer erwirbt, auch abgetretene Ansprüche aus Leasingverträgen erfasst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 590/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. November 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: Ja \n\nBGHZ: Nein \n\nBGHR: Ja \n_____________________ \n\nBGB § 398 \n\nZur Frage, ob die Klausel eines von einem Kreditinstitut vorformulier-\nten Globalzessionsvertrages, nach der u.a. Ansprüche aus Abtretun-\ngen gesichert werden, soweit das Kreditinstitut diese Ansprüche im \nRahmen seiner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kredit-\nnehmer erwirbt, auch abgetretene Ansprüche aus Leasingverträgen \nerfasst. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 590/07 - OLG München \n LG Memmingen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, \n\nZivilsenate in Augsburg, vom 21. Juni 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens \n\neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der \n\nStreithelferin der Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Sparkasse nimmt den beklagten Insolvenzverwalter \n\nüber das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuld-\n\nnerin) im Wege einer Teilklage auf Auskehrung des Erlöses aus dem Ein-\n\nzug sicherungshalber abgetretener Forderungen in Anspruch. \n\nDie Klägerin war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin. Diese \n\ntrat ihr am 27. Juni 2003 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen \n\nForderungen aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung ihre Ansprü-\n\nche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden ab. Die \n\nGlobalzession sicherte auch Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin \n\naus Abtretungen, \"soweit die Sparkasse diese Ansprüche im Rahmen \n\nihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt\". \n\n3 \n\nAm 1. Dezember 2003 unterbreitete die Klägerin der Insolvenz-\n\nschuldnerin auf deren Anfrage ein Leasing-Angebot. Die Insolvenz-\n\nschuldnerin schloss daraufhin am 19. Februar 2004 mit der Streithelferin \n\nder Klägerin, der … Leasinggesellschaft … GmbH, die da-\n\nbei von der Klägerin vertreten wurde, eine \"Vereinbarung für sale-and-\n\nlease-back\" eines Lagersystems. In Abschnitt E 1.6 der vereinbarten All-\n\ngemeinen Kauf- und Leasing-Bedingungen ist vorgesehen, dass die \n\nKlägerin die Geldforderungen aus dem Leasingvertrag kauft oder zu-\n\ngunsten des Leasinggebers eine Höchstbetragsbürgschaft übernimmt. \n\nAm 27. Februar 2004 erteilte die Streithelferin der Klägerin eine Abrech-\n\nnung in Höhe von 61.314,70 € über den Verkauf der Leasingforderung. \n\nDarin nahm sie auf einen Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 Be-\n\nzug, in dem sie die Klägerin bevollmächtigt hatte, in ihrem Namen und \n\nfür ihre Rechnung Leasingverträge abzuschließen. Der Vertrag sieht vor, \n\ndass die Klägerin das Bonitätsrisiko für den Leasingnehmer übernimmt \n\nund die Forderungen aus dem Leasingvertrag kauft. \n\n4 \n\nNach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\nder Insolvenzschuldnerin im Jahre 2004 und der Kündigung des Lea-\n\nsingvertrages verwertete der Beklagte das Leasinggut und kehrte den \n\nErlös in Höhe von 11.244,37 € an die Klägerin aus. Nach Verrechnung \n\ndieses Betrages, der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Leasing-\n\nraten und angefallener Zinsen besteht noch eine Restforderung aus dem \n\nLeasingvertrag in Höhe von 54.643,59 €. \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die ihr abgetretene Forderung aus \n\ndem Leasingvertrag werde vom Sicherungszweck der Globalzession vom \n\n27. Juni 2003 umfasst, und nimmt den Beklagten mit einer Teilklage auf \n\nAuskehrung des Erlöses aus dem Einzug der abgetretenen Forderungen \n\nin Höhe von 20.000 € in Anspruch. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf abge-\n\nsonderte Befriedigung gemäß §§ 50, 51 Nr. 1, 170 InsO. \n\n10 \n\nDie Globalabtretung sichere die Ansprüche aus dem Leasingver-\n\ntrag, die die Streithelferin der Klägerin verkauft und übertragen habe. Die \n\nKlägerin habe diese Forderungen, auch wenn Leasinggeschäfte nicht zu \n\nden Bankgeschäften i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG gehörten, im Rah-\n\nmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldne-\n\nrin erworben. Sie habe dieser auf deren Nachfrage \n\nim Rahmen \n\nihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung das Leasing-Angebot vom \n\n1. Dezember 2003 unterbreitet und den Leasingvertrag vom 19. Februar \n\n2004 für die Streithelferin unterzeichnet. Ihre Mitwirkung am Abschluss \n\ndieses Vertrages sei für die Insolvenzschuldnerin offenkundig gewesen. \n\nDie in der Globalabtretung getroffene Zweckvereinbarung setze keinen \n\nunmittelbaren Bezug der gesicherten Forderung zu einem Kreditgeschäft \n\nvoraus, sondern lasse einen Zusammenhang zwischen dem Grund des \n\nForderungserwerbs und der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aus-\n\nreichen. Die Klägerin habe die Leasingforderung in ihrem eigenen wirt-\n\nschaftlichen Interesse, nicht in der Absicht erworben, der Streithelferin \n\nvon ihr selbst nicht benötigte Sicherheiten zukommen zu lassen. \n\n11 \n\nDer Beklagte habe den Leasingvertrag nicht wirksam gemäß § 123 \n\nAbs. 1 BGB angefochten. Er mache ohne Erfolg geltend, der Insolvenz-\n\nschuldnerin sei bei Abschluss des Leasingvertrages die beabsichtigte \n\nForderungsabtretung nicht offengelegt worden; wäre sie hierüber aufge-\n\nklärt worden, hätte sie den Leasingvertrag mit einem anderen Leasing-\n\ngeber geschlossen, um ihre der Klägerin gestellten Sicherheiten nicht zu \n\nbelasten und nicht von einem einzigen Finanzierungsgläubiger abhängig \n\nzu werden. Eine Täuschung durch positives Tun mache der Beklagte \n\nnicht geltend. Die Klägerin habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt. \n\nIn Abschnitt E 1.6 der Allgemeinen Kauf- und Leasing-Bedingungen des \n\nLeasingvertrages werde auf einen möglichen Forderungskauf durch die \n\nKlägerin ausdrücklich hingewiesen. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die \n\nKlägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 50 Abs. 1, \n\n51 Nr. 1, 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auf Zahlung von 20.000 DM. \n\n13 \n\n1. Die vom Beklagten verwerteten Forderungen sind der Klägerin \n\ndurch die Globalzession vom 27. Juni 2003 abgetreten worden. Das Be-\n\nrufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen \n\nvon der Wirksamkeit dieser Abtretung ausgegangen. Die Voraussetzun-\n\ngen einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO (vgl. BGHZ 174, \n\n297, 300 ff. Tz. 14 ff.; BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, \n\nWM 2008, 1442, 1444 Tz. 21 und vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, \n\nWM 2008, 1512, 1513 Tz. 17) sind vom Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt und vom Beklagten nicht vorgetragen worden. \n\n14 \n\n2. Die Globalzession diente nach dem vereinbarten weiten Si-\n\ncherungszweck zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin gegen die \n\nInsolvenzschuldnerin aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung, dar-\n\nunter auch der Ansprüche aus Abtretungen, soweit die Klägerin diese \n\nAnsprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der \n\nInsolvenzschuldnerin erworben hat. Hierunter fallen, wie das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch die der Klägerin abgetre-\n\ntenen Ansprüche aus dem Leasingvertrag vom 19. Februar 2004. \n\n15 \n\na) Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwi-\n\nschen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbe-\n\nstimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist (Senat, Urteil vom \n\n13. März 2007 - XI ZR 383/06, WM 2007, 874, 875 Tz. 16, m.w.Nachw.). \n\nEin Forderungserwerb kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung \n\nauch dann der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden, \n\nwenn eine Bank Ansprüche gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt \n\n(Senat, Urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 \n\nund vom 13. März 2007 - XI ZR 383/06, WM 2007, 874, 875 Tz. 16, je-\n\nweils m.w.Nachw.). Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen, das \n\nfür eine Bank Leasinggeschäfte betreibt, die von der Bank refinanziert \n\nwerden, dieser die Ansprüche gegen die Leasingnehmer abtritt (BGH, \n\nUrteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162). Anders \n\nliegt es allerdings, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich zu dem \n\nZweck erfolgt, dem Zedenten Deckung aus den von der Bank nicht voll \n\nbenötigten Sicherheiten zu verschaffen (BGH, Urteile vom 31. Januar \n\n1983 - II ZR 24/82, WM 1983, 537, 538 und vom 28. April 1987 - VI ZR \n\n1 + 43/86, WM 1987, 834, 835; Senat, Urteil vom 13. März 2007 - XI ZR \n\n383/06, WM 2007, 874, 875 f. Tz. 16). \n\n16 \n\nb) Gemessen hieran sichert die Globalzession die Ansprüche aus \n\ndem Leasingvertrag, weil die Klägerin sie durch Abtretung im Rahmen \n\nihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldnerin \n\nerworben hat. \n\n17 \n\naa) Der Forderungserwerb ist darauf zurückzuführen, dass die In-\n\nsolvenzschuldnerin sich wegen des Abschlusses eines Leasingvertrages \n\nim Rahmen ihrer Geschäftsverbindung an die Klägerin als ihre Hausbank \n\nwandte und diese mit ihr den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 \n\nschloss. Die Klägerin handelte dabei zwar nicht in eigenem Namen, son-\n\ndern namens und für Rechnung der Streithelferin. Diese Vorgehensweise \n\nberuhte aber auf dem Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998, der \n\nausweislich des Prologs die Unterstützung der Sparkassen, darunter der \n\nKlägerin, durch die Streithelferin in ihren Geschäftsverbindungen zu Ge-\n\nwerbekunden wie der Insolvenzschuldnerin regelte und die Marktführer-\n\nschaft der Sparkassen im Bereich der Gewerbekunden auf das Finanzie-\n\nrungsleasing ausdehnen und absichern sollte. Der Vertrag sah die Über-\n\nnahme des Bonitätsrisikos für die Leasingnehmer und den Kauf der ge-\n\ngen sie gerichteten Forderungen durch die Klägerin vor. Die Einschal-\n\ntung der Streithelferin und der Vertragsschluss in ihrem Namen hatten \n\nsomit unmittelbaren Bezug zu der Geschäftsverbindung zwischen der \n\nKlägerin und der Insolvenzschuldnerin und dienten der Unterstützung der \n\nKlägerin in dieser Geschäftsverbindung. \n\n18 \n\nDie enge Zusammenarbeit der Klägerin und der Streithelferin war \n\nfür die Insolvenzschuldnerin offenkundig. Sie trat bei Vertragsschluss \n\nnicht mit der Streithelferin, sondern nur mit der Klägerin in Kontakt. Die-\n\nse empfahl ihr die Streithelferin als Vertragspartnerin und unterzeichnete \n\nfür diese den Leasingvertrag. In diesem Vertrag wird auf die Möglichkeit \n\nder Refinanzierung und der Abtretung der Forderungen gegen die Insol-\n\nvenzschuldnerin an die Klägerin ausdrücklich hingewiesen. \n\n19 \n\nAngesichts dieser Umstände ist der Forderungserwerb im Rahmen \n\nder bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der \n\nInsolvenzschuldnerin erfolgt. Auf eine ausdrückliche Veranlassung oder \n\nBeauftragung der Klägerin durch die Insolvenzschuldnerin mit dem Er-\n\nwerb der Forderung kommt es entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht an. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne \n\nErfolg auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB. Die in der Glo-\n\nbalabtretung getroffene Sicherungsabrede stellt eindeutig nicht auf Ab-\n\ntretungen auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin, sondern auf Abtre-\n\ntungen im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insol-\n\nvenzschuldnerin ab. \n\n20 \n\nbb) Der Forderungserwerb ist nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. \n\nDer Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 hatte, anders als die Revi-\n\nsion meint, nicht den Sinn, Ansprüche der Streithelferin unter den Schutz \n\nder Globalzession zu bringen, um der Streithelferin den Verzicht auf ei-\n\ngene Sicherheiten zu ermöglichen. Der Kooperationsvertrag diente, wie \n\ndargelegt, eigenen Interessen der Klägerin und sollte ihre Marktposition \n\nim Bereich der Gewerbekunden stärken. Im Rahmen dieser Zielsetzung \n\nhat die Klägerin das Bonitätsrisiko \n\nfür die \n\nInsolvenzschuldnerin \n\nübernommen und die gegen sie gerichtete Forderung erworben. Einen \n\nAnhaltspunkt für die Absicht der Klägerin, Ansprüche der Streithelferin in \n\nderen Interesse dem Schutz der Globalzession zu unterstellen, hat das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte in den Tatsachenin-\n\nstanzen nicht vorgetragen. \n\n3. Der Beklagte hat den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 \n\nnicht wirksam angefochten. \n\na) Einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB hat das Be-\n\nrufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ver-\n\nneint. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit der \n\nForderungsabtretung in dem Leasingvertrag kann von einer arglistigen \n\nTäuschung über die Abtretung oder eine diesbezügliche Aufklärungs-\n\npflichtverletzung keine Rede sein. \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Insol-\n\nvenzschuldnerin bei Abschluss des Leasingvertrages auch nicht in einem \n\nInhaltsirrtum i.S. des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Ein solcher Irrtum liegt \n\nvor, wenn der Erklärende seiner Äußerung einen anderen Sinn beimisst \n\nals ihr objektiv zukommt, d.h. wenn der Wille und die Vorstellung des Er-\n\nklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung \n\ndes Erklärten auseinander fallen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR \n\n48/80, WM 1980, 875, 876; Erman/H. Palm, BGB 12. Aufl. § 119 \n\nRdn. 34; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. § 119 Rdn. 11). \n\n24 \n\nDies hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Er hat in den Tat-\n\nsacheninstanzen lediglich vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin hätte \n\nden Leasingvertrag mit der Streithelferin nicht abgeschlossen, wenn sie \n\nvon der beabsichtigten Abtretung an die Klägerin gewusst hätte. Sie ha-\n\nbe eine Finanzierung außerhalb des Sparkassenverbandes angestrebt, \n\num nicht von einem einzigen Finanzierungsgläubiger ausschließlich ab-\n\nhängig zu sein. Der damit behauptete Irrtum der Insolvenzschuldnerin \n\ndarüber, dass die Klageforderung an die Klägerin abgetreten werde und \n\ndort ihre Sicherheiten belaste, ist kein Irrtum über den Inhalt und die Be-\n\ndeutung ihrer Willenserklärung, die zum Abschluss des Leasingvertrages \n\ngeführt hat. Die Abtretung der Forderung aus dem Leasingvertrag ist \n\nnicht Gegenstand des Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der \n\nInsolvenzschuldnerin, sondern beruht auf einem Vertrag zwischen der \n\nKlägerin und ihrer Streithelferin. Die - unterstellte - Annahme der Insol-\n\nvenzschuldnerin, eine solche Abtretung werde nicht erfolgen, kann ledig-\n\nlich ein Beweggrund für den Abschluss des Leasingvertrages gewesen \n\nsein. Ein solcher Motivirrtum begründet aber kein Anfechtungsrecht ge-\n\nmäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB \n\n67. Aufl. § 119 Rdn. 29). \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Memmingen, Entscheidung vom 11.10.2006 - 1 HO 642/06 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 14 U 699/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_590-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/xi-zr-590-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_590-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_590-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/xi-zr-590-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_590-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:47.774058+00:00"}}