{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_588-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"XI ZR 588/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 774 Abs. 2, § 1191 Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestel- lern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 588/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 765, 774 Abs. 2, § 1191 \n\nDie Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestel-\nlern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der \ngegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 588/07 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe \n\nvon 9.029,43 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten \n\nüber dem \n\njeweiligen Basiszinssatz seit dem \n\n11. März 2006 zum Nachteil des Klägers entschie-\n\nden worden ist. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der \n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom \n\n15. Dezember 2006 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird, unter Abweisung der weiterge-\n\nhenden Klage, verurteilt, an den Kläger 9.029,43 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März \n\n2006 zu zahlen. \n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra-\n\ngen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der \n\nKläger zu 74% und die Beklagte zu 26%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als Mitbürgin auf \n\nAusgleich in Anspruch. \n\nDie Parteien übernahmen am 15. November 2000, jeder für sich \n\nselbst, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der \n\nB. …bank (im Folgenden: Gläubigerin) aus der \n\nbankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die S. GmbH (im Fol-\n\ngenden: Hauptschuldnerin) zustanden, selbstschuldnerische Bürgschaf-\n\nten bis zu Höchstbeträgen von 200.000 DM. Der Kläger war Geschäfts-\n\nführer der Hauptschuldnerin und hielt als Gesellschafter 20% des \n\nStammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in Höhe \n\nvon 80% war die S. KG, deren Komplementärin und Geschäftsfüh-\n\nrerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien. \n\nNachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde \n\nder Kläger als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin durch die Beklagte \n\nabgelöst. \n\n3 \n\nAnlass der Bürgschaften vom 15. November 2000 war eine Ver-\n\neinbarung \n\nzwischen Gläubigerin \n\nund Hauptschuldnerin \n\nvom \n\n3./18. November 2000 über die Gewährung eines Kontokorrentkredits in \n\nHöhe von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben \n\nden beiden Bürgschaften der Parteien Grundschulden in Höhe von \n\n150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf Grundstü-\n\ncken des Klägers sowie Sicherungsübereignungen vor. Der Sicherungs-\n\nzweck der Grundschulden, die bereits für frühere Kredite der Gläubigerin \n\nan die Hauptschuldnerin und teilweise auch an andere Schuldner bestellt \n\n4 \n\n5 \n\nworden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November \n\n2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gläu-\n\nbigerin an die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. \n\nNachdem über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 € und \n\nder Kläger 79.931,15 € an die Gläubigerin, die keine weiteren Ansprüche \n\ngegen die Hauptschuldnerin geltend macht. \n\nDer Kläger hat die Beklagte, die Komplementärin der KG war, in \n\nerster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der KG an der Haupt-\n\nschuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider Bürgen an die \n\nGläubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 € nebst Zinsen in Anspruch \n\ngenommen. Im Berufungsverfahren hat er eine hälftige Beteiligung der \n\nBeklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 € nebst Zinsen verlangt. Die Kla-\n\nge ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt der Kläger seinen Antrag \n\naus der Berufungsinstanz weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist teilweise begründet. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch \n\ngemäß §§ 769, 426 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit ihrer Zahlung von \n\n10.000 € dem ihr im Ausgleichsverhältnis zum Kläger obliegenden Haf-\n\ntungsanteil genügt habe. Der Ausgleich zwischen Mitbürgen, die bis zu \n\nbestimmten Höchstbeträgen hafteten, richte sich grundsätzlich nach dem \n\nVerhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Im vorliegenden Fall sei außer-\n\ndem zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Bürgschaft Grund-\n\nschulden in Höhe von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe. \n\n9 \n\nMitbürgen und Grundpfandrechtsgeber stünden als Sicherungsge-\n\nber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den Gesamtschuld-\n\nregeln zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Um-\n\nfangs der von den Parteien gewährten Sicherheiten und des damit ver-\n\nbundenen unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile \n\nentsprechend dem Verhältnis der nach außen übernommenen Haftungs-\n\ngrenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (WM 1975, 100, 101) zugrunde liegenden Fall handele \n\nes sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte Bürgschaft, bei der die zu-\n\nsätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach \n\naußen nicht erweitere. \n\n10 \n\nDer Einwand des Klägers, die Grundschulden seien nicht verwer-\n\ntungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets \n\nbedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jeder-\n\nzeit als Sicherungsmittel für den Kontokorrentkredit hätten verwertet wer-\n\nden können. Dass die Grundschulden neben der durch die Bürgschaft \n\ngesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert \n\nhätten, ändere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte For-\n\nderung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, für die \n\neine oder die andere Forderung haften zu müssen, gleich. \n\n11 \n\nNach diesen Grundsätzen sei bei der Ermittlung der Haftungsantei-\n\nle der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM (Grund-\n\nschulden in Höhe von 1,85 Millionen DM, zwei Bürgschaften in Höhe von \n\njeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte \n\n200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 € angesichts des von den Partei-\n\nen an die Gläubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 €. Da \n\ndie Beklagte bereits 10.000 € gezahlt habe, stehe dem Kläger kein Aus-\n\ngleichsanspruch mehr zu. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein \n\nAusgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in \n\nHöhe von 9.029,43 € zu. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-\n\ngegangen, dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe ste-\n\nhen (vgl. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller: \n\nBGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893, \n\n1894) und einander grundsätzlich nach den Regeln über die Gesamt-\n\nschuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien Mit-\n\nbürgen sind, aus § 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger zusätzlich Grund-\n\nschulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-\n\nlung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller \n\nist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke ei-\n\nner anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen \n\nanwendbar (BGHZ 108, 179, 183; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 \n\n- IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400). Dies gilt erst recht, wenn der \n\nGrundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist. \n\n2. Die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Parteien hat das \n\nBerufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt. \n\na) Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts an-\n\nderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem \n\nVerhältnis der einzelnen Höchstbeträge (BGHZ 137, 292, 294 ff.; BGH, \n\nUrteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 410). Der Aus-\n\ngleich im Innenverhältnis zwischen Mitbürgen richtet sich mithin nach \n\ndem im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haf-\n\ntungsrisiko (vgl. Glöckner ZIP 1999, 821, 827 ff.). \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nb) Die Höhe des Haftungsrisikos im Außenverhältnis gegenüber \n\nder Gläubigerin wird nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft, \n\nsondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, be-\n\nstimmt. Diese sind deshalb auch bei der Bestimmung des Innenaus-\n\ngleichs zu berücksichtigen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n11. Juli 1973 (VIII ZR 178/72, WM 1975, 100, 101) besagt nichts Gegen-\n\nteiliges. Danach wird das Innenverhältnis zwischen Mitbürgen nicht da-\n\ndurch berührt, dass ein Mitbürge zusätzlich zur Bürgschaft noch Grund-\n\nschulden bestellt, wozu er, ebenso wie die anderen Bürgen, aufgrund \n\ndes formularmäßigen Bürgschaftsvertrages verpflichtet ist. Diese Ent-\n\nscheidung betrifft nicht die Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern die \n\n- im Zeitpunkt des Urteils höchstrichterlich noch nicht entschiedene und \n\ndarin offen gelassene - Frage, ob zwischen Bürge und Grundschuldbe-\n\nsteller überhaupt ein Ausgleich stattfindet. \n\n17 \n\nc) Die vom Kläger bestellten vier Grundschulden sind bei der Be-\n\nmessung des Ausgleichsanspruchs allerdings, anders als das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat, nicht sämtlich in Höhe ihrer Nominalbeträge zu \n\nberücksichtigen. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene Haf-\n\ntungsrisiko wird nicht nur durch die Nominalbeträge der Grundschulden \n\nund die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe \n\nder gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt. Die \n\ndurch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere \n\nSchuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil \n\nder Kläger die Beklagte als Mitbürgin auf Ausgleich gemäß § 774 Abs. 2, \n\n§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für seine Leistungen auf Ansprüche der \n\nGläubigerin gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen kann und \n\nnimmt. \n\n18 \n\nd) Die Grundschulden sicherten Ansprüche gegen die Haupt-\n\nschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. Auf diesen Betrag war \n\ndas Risiko des Klägers, mit den Grundschulden für Verbindlichkeiten der \n\nHauptschuldnerin zu haften, begrenzt. Aus der Bürgschaft ergab sich ein \n\nzusätzliches Haftungsrisiko in Höhe von 200.000 DM. Die Bürgschaft si-\n\ncherte zwar ebenso wie die Grundschulden den Kontokorrentkredit vom \n\n3./18. November 2000. Sie konnte aber aufgrund ihrer weiten Zweckbe-\n\nstimmung auch für andere Forderungen gegen die Hauptschuldnerin in \n\nAnspruch genommen werden. Formularmäßig weite Zweckerklärungen \n\nsind gegenüber Allein- und Mehrheitsgesellschaftern sowie Geschäfts-\n\nführern der Hauptschuldnerin, d.h. auch gegenüber dem Kläger, wirksam \n\n(BGHZ 142, 213, 215 f.; 143, 95, 100 f.; 153, 293, 298). \n\n19 \n\nDem Haftungsrisiko des Klägers von insgesamt 745.000 DM stand \n\nein Haftungsrisiko der Beklagten von 200.000 DM gegenüber. Ihr gegen-\n\nüber kann die Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung dahinstehen, weil \n\nsie jedenfalls für die Anlassforderung, d.h. den Kontokorrentkredit in Hö-\n\nhe von 200.000 DM, haftet (BGHZ 137, 153, 156 f.; 153, 293, 298). Die \n\nBeklagte schuldet dem Kläger somit Ausgleich in Höhe von 21,16% von \n\ndem gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 89.931,15 €, d.h. 19.029,43 €. \n\nDa sie 10.000 € gezahlt hat, steht dem Kläger noch eine Forderung in \n\nHöhe von 9.029,43 € zu. \n\n20 \n\n3. Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbe-\n\nsondere nicht aus einem Mitbürgenausgleich entsprechend den Gesell-\n\nschaftsbeteiligungen der Parteien an der Hauptschuldnerin. Davon ist \n\nauch der Kläger im Berufungsverfahren ausgegangen und hat seine in \n\nerster Instanz vertretene abweichende Ansicht ausdrücklich aufgegeben. \n\nIII. \n\n21 \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, \n\nnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Die Bürgschaft der Beklagten ist nicht wegen krasser finanzieller \n\nÜberforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Kreditinstitut, das \n\neiner GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes \n\nInteresse daran, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen \n\n(BGHZ 137, 329, 336; 153, 293, 296). Dies gilt auch für die Beklagte. \n\nDiese war zwar nicht Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, sondern \n\nKomplementärin der KG, die Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war. \n\nDies reicht aber aus. Die Wirksamkeit der Bürgschaft kann nicht davon \n\nabhängig gemacht werden, ob sie von der KG, mit der Folge der persön-\n\nlichen Haftung der Beklagten, oder von der Beklagten unmittelbar ge-\n\nstellt wird. \n\n23 \n\n2. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg darauf, ein \n\nEhegatte, der für Geschäftsschulden des anderen Sicherheiten bestellt \n\nhabe, könne nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von seiner Verbind-\n\nlichkeit oder Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen; seine Haftung \n\nim Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sei dann ausgeschlossen. \n\nDie Revisionserwiderung verweist insoweit lediglich auf die Möglichkeit, \n\ndass der Kläger sein Einkommen aus der Hauptschuldnerin erwirtschaf-\n\ntete, ohne dass diese der ehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbs-\n\ngrundlage diente, zeigt aber hierzu keinen konkreten Vortrag in den Tat-\n\nsacheninstanzen auf. Dasselbe gilt für die Annahme, die Bürgschaft des \n\nKlägers sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu be-\n\ntrachten. \n\n24 \n\n3. Erfolglos macht die Revisionserwiderung ferner geltend, dem \n\nKläger seien aus frei gewordenen Sicherheiten der Hauptschuldnerin ge-\n\ngenüber der Gläubigerin Gelder in unbekannter Höhe zugeflossen. In \n\nden Tatsacheninstanzen hat die Beklagte vorgetragen, die Gläubigerin \n\nhabe dem Kläger Ansprüche aus einer Globalzession abgetreten, auf die \n\nZahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Daraus \n\nergibt sich keine Einwendung gegen den begründeten Teil der Klagefor-\n\nderung. Ob ein Mitbürge vor der Inanspruchnahme eines anderen Mit-\n\nbürgen einen zumutbaren, d.h. Erfolg versprechenden Rückgriff beim \n\nSchuldner nehmen muss (vgl. hierzu MünchKomm/Habersack, BGB \n\n4. Auflage § 774 Rdn. 25), bedarf keiner Entscheidung, weil nicht sub-\n\nstantiiert vorgetragen ist, ob und in welcher Höhe Ansprüche des Klägers \n\ngegen die Insolvenzschuldnerin bestehen und realisierbar sind. \n\n25 \n\n4. Unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Beklagten, die Kla-\n\nge sei treuwidrig, weil der Kläger die Insolvenz der Hauptschuldnerin \n\nselbst herbeigeführt habe. \n\nIV. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache \n\nselbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in Höhe von \n\n9.029,43 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen war die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2006 - 17 O 158/06 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 U 9/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_588-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/xi-zr-588-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_588-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_588-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/xi-zr-588-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_588-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:38.995166+00:00"}}