{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_586-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"XI ZR 586/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 282 (Fassung: 1.1.1964), § 280 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 2.1.2002) a) Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist (Fortführung von BGHZ 170, 226). b) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch im Falle unter- lassener Aufklärung über Rückvergütungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 586/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n12. Mai 2009 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 282 (Fassung: 1.1.1964), § 280 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 2.1.2002) \n\na) Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den \nKunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- \nund Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch \ndann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG \nverjährt ist (Fortführung von BGHZ 170, 226). \n\nb) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch im Falle unter-\n\nlassener Aufklärung über Rückvergütungen. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den \n\n17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der \n\nH. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zu-\n\nsammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch. \n\nDie Zedentin erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streiti-\n\ngen - Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar \n\n2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 über die Beklag-\n\nte für 141.478,21 € Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 € Aktien. \n\nIn den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht beson-\n\nders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% enthalten. \n\nDie Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneige-\n\nnen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält, \n\ngewährte der Zedentin insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem \n\nFall von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge wurde die Zedentin infor-\n\nmiert, nicht aber über die Rückvergütungen an die Beklagte. \n\n3 \n\nNach erheblichen Kursverlusten suchte der Geschäftsführer der \n\nZedentin, der sich falsch beraten fühlte, am 8. August 2000 zusammen \n\nmit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gesprächs ist \n\nstreitig. Nach Veräußerung eines Teils der Fondsanteile für 70.842,62 € \n\nund der Aktien für 54.908,60 € hat der Kläger am 13. August 2003 Klage \n\neingereicht und unter Berücksichtigung erzielter Wertpapiererträge von \n\n511,58 € die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 € \n\nzuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen Wertpa-\n\npiere beantragt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die \n\nBerufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision \n\ndes Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember \n\n2006 (BGHZ 170, 226) das Berufungsurteil aufgehoben, weil die Beklag-\n\nte durch das Verschweigen der Rückvergütungen den zwischen der Ze-\n\ndentin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungsvertrag ver-\n\nletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Zedentin aus vor-\n\nsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. \n\nEr hat die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen \n\nRückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger unter \n\nBerücksichtigung dessen, dass ein Teil der streitgegenständlichen Wert-\n\npapiere zum 1. Januar 2006 veräußert worden ist, nur noch beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 91.668,16 € nebst Zinsen zu zahlen, \n\nund im Übrigen den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung des Klägers nach Vernehmung des damals \n\nfür die Beklagte tätigen Anlageberaters K. erneut zurückgewiesen. \n\n5 \n\nMit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt \n\nder Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge \n\nweiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 351 veröffent-\n\nlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer für die Beklagte tätig gewesene Mitarbeiter K. habe seine \n\nBeratung damals als rechtlich ausreichend erachtet und noch nicht ein-\n\nmal als möglich erkannt, dass er Aufklärungspflichten verletze. Ihm habe \n\ndaher das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt. \n\nDieser Rechtsirrtum schließe den Vorsatz aus. \n\n9 \n\nDer Kläger könne sich auch nicht auf ein vorsätzliches Organisati-\n\nonsverschulden der Beklagten berufen. Seine Behauptung, die Beklagte \n\nhabe ihre Aufklärungspflicht gekannt, die Rückvergütung aber behalten \n\nwollen, ohne sie zu offenbaren, lasse kein vorsätzliches und für den Ab-\n\nschluss der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte ursächliches \n\nVerhalten eines Entscheidungsträgers der Beklagten erkennen. Auch das \n\nweitere Vorbringen des Klägers, das zuständige Vorstandsmitglied der \n\nBeklagten sei nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, sich bei der \n\nRechtsabteilung über die Behandlung von Rückvergütungen zu verge-\n\nwissern und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten \n\ndie Rückvergütungen dem Kunden offenbarten, lasse die Feststellung \n\nvorsätzlichen Verhaltens nicht zu. Dass von einem Verantwortlichen der \n\nBeklagten durch eine Einzelfallweisung, eine generelle Anordnung oder \n\neine bankinterne Richtlinie die gebotene Aufklärung im vorliegenden Fall \n\nvorsätzlich verhindert worden wäre, sei nicht ersichtlich. \n\n10 \n\nDass es dem Kläger mangels Kenntnis von den Unternehmensin-\n\nterna der Beklagten naturgemäß Schwierigkeiten bereite, ein etwaiges \n\nvorsätzliches Verhalten der Beklagten durch konkreten Tatsachenvortrag \n\nzu untermauern, rechtfertige es nicht, den Vorsatz einer Person, deren \n\nVerhalten der Beklagten nach § 31 BGB oder § 278 BGB zuzurechnen \n\nsei, zu unterstellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass \n\nnach § 280 Abs. 1 BGB (§ 282 BGB aF) grundsätzlich der Schädiger die \n\nBeweislast dafür trage, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen. \n\nKomme - wie vorliegend wegen Verjährung (§ 37a WpHG) der auf Fahr-\n\nlässigkeit gestützten Ansprüche - nur eine Haftung wegen vorsätzlichen \n\nVerhaltens in Betracht, obliege es dem Geschädigten, das Vorliegen des \n\nVorsatzes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. \n\nII. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in entscheiden-\n\nden Punkten nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat \n\ndas Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der der Beklagten ob-\n\nliegenden Pflicht, den Kläger über die Rückvergütungen zu unterrichten, \n\nzu Unrecht verneint. \n\n12 \n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings ange-\n\nnommen, dass dem Anlageberater K. das Bewusstsein der Rechts-\n\nwidrigkeit seines Unterlassens gefehlt habe und er sich daher in einem \n\nVorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe. Die tatrichterliche \n\nWürdigung der Aussage des Zeugen K. , die in der Revisionsin-\n\nstanz nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen und wird auch von der Revision ausdrücklich hingenommen. \n\n13 \n\n14 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein vorsätzli-\n\nches Organisationsverschulden der Beklagten verneint. \n\nEine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechts-\n\nverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbei-\n\ntern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Ver-\n\nfügung steht und von diesen auch genutzt wird (vgl. BGHZ 135, 202, \n\n205 ff.; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 166 Rn. 26 m.w.N.). Da-\n\nnach ist hier ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten \n\ngegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt \n\noder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es \n\ngleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die \n\nKunden entsprechend aufzuklären (Nobbe, ZBB 2009, 93, 104; Koller, \n\nZBB 2007, 197, 201). \n\n15 \n\na) Insoweit hat der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung \n\nzur auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabe-\n\npflicht (§§ 666, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB) in Bezug auf heimlich hinter \n\ndem Rücken des Auftraggebers geflossene Zahlungen (vgl. BGHZ 114, \n\n87, 91; 146, 235, 239 und BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - III ZR \n\n352/89, WM 1992, 879, 880 f.) und unter Hinweis auf Ziffer 2.2 Abs. 2 \n\nder Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes \n\nfür den Wertpapierhandel \n\n(BAWe) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissi-\n\nons-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai \n\n1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586), nach der eine zivilrecht-\n\nliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur \n\nHerausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird, behauptet, die \n\nBeklagte habe ihre Herausgabe- und Aufklärungspflicht zwar gekannt, \n\ndie Rückvergütungen aber behalten wollen und deswegen nicht offen-\n\nbart. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als unschlüssig ange-\n\nsehen hat, erscheint das im Hinblick auf die vom Kläger angeführte \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (die Revision hat sich zusätz-\n\nlich noch auf BGHZ 78, 263, 268 und das Senatsurteil vom 28. Februar \n\n1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 bezogen) zu Herausgabe- und \n\nAufklärungspflichten eines Beraters zweifelhaft, kann aber letztlich da-\n\nhinstehen, da das Berufungsgericht bereits die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verkannt hat. \n\n16 \n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln der Beklagten trage der \n\nKläger. \n\n17 \n\naa) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der \n\nSchuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten \n\nhat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrläs-\n\nsigkeit (§ 276 BGB). Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass \n\ndann, wenn die Haftung des Schuldners auf Vorsatz beschränkt ist, es im \n\nRegelfall zunächst Sache des Gläubigers sei, die Umstände darzutun, \n\ndie für den Vorsatz des Schuldners sprächen (vgl. MünchKommBGB/ \n\nErnst, 5. Aufl., § 280 Rn. 35 m.w.N.). Das ist jedoch mit der gesetzlichen \n\nWertung des § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) nicht verein-\n\nbar. Der Gesetzeswortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung spre-\n\nchen gegen eine unterschiedliche Darlegungslast für vorsätzliches und \n\nfahrlässiges Verhalten. Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung \n\nder Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich \n\nabgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder \n\ngrobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Ver-\n\nschuldensgrade nicht vorliegen (BGHZ 46, 260, 267). Daraus folgt, dass \n\nauch eine Differenzierung zwischen Vorsatz und einfacher Fahrlässigkeit \n\nim Rahmen des Entlastungsbeweises nicht zulässig ist (vgl. Soer-\n\ngel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 282 Rn. 14 m.w.N.; Nobbe, ZBB 2009, \n\n93, 104). Es gibt auch keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger aus-\n\nnahmsweise eine Darlegungslast aufzubürden. Ob vorsätzliches Handeln \n\nvorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne \n\nweiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger verschlossen \n\nist. Der Gläubiger kann lediglich Indizien anführen, aus denen sich der \n\nVorsatz ergibt. Auch dies spricht dagegen, den Schuldner entgegen der \n\ngesetzlichen Wertung von ihm möglichen und zumutbaren Vortrag zu \n\nentlasten. \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger \n\nauch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vor-\n\nsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Bera-\n\ntungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und \n\ndamit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Zu Unrecht hat sich das \n\nBerufungsgericht als Beleg für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom \n\n12. Oktober 1993 (XI ZR 155/92, WM 1993, 2251, 2252) berufen. Das \n\nSenatsurteil betraf den Aufrechnungsausschluss nach § 393 BGB, bei \n\ndem der Vorsatz eine Voraussetzung des Ausschlusses ist, so dass er \n\nvon demjenigen, der sich darauf beruft, darzulegen und zu beweisen ist. \n\nDamit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es steht fest, dass die \n\nBeklagte den Kläger fehlerhaft beraten hat, indem sie die Rückvergütun-\n\ngen verschwiegen hat. Für diese fehlerhafte Aufklärung haftet die Be-\n\nklagte grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Ihre \n\nHaftung ist nicht auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Besonderheit \n\nbesteht vorliegend allein darin, dass der Anspruch des Klägers wegen \n\nfahrlässig unterlassener Aufklärung, der an sich gegeben ist, wegen der \n\nSonderverjährungsregelung des § 37a WpHG bereits verjährt und damit \n\nlediglich nicht mehr durchsetzbar ist. Dadurch wird aber der Anspruch \n\ndes Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln be-\n\ngründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund ge-\n\nhört (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktiker-Hand-\n\nbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rn. 864). \n\n19 \n\ncc) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom \n\n1. Juli 2008 (XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 23), dessen Aussagen \n\nzur Beweislast nicht die allgemeine Vorsatzhaftung nach § 276 BGB \n\nbetreffen. In jenem Fall ging es um arglistiges Verhalten eines Kapitalan-\n\nlagevermittlers nach § 123 BGB, für das der Anspruchsteller darlegungs- \n\nund beweispflichtig ist. Da die Arglist des Vermittlers bei einem verbun-\n\ndenen Geschäft nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 25. April \n\n2006 (BGHZ 167, 239, Tz. 29 f.) zugleich eine Haftung der den Erwerb \n\nder Kapitalanlage finanzierenden Bank für ein vorsätzliches Verschulden \n\nbei Vertragsverhandlungen (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) begründet, trägt die \n\nBeweislast für diesen aus der Arglist hergeleiteten Vorsatz ausnahms-\n\nweise ebenfalls der Anspruchsteller. \n\n20 \n\nc) Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es aufgrund der \n\nAussage des Zeugen K. feststeht, dass die Beklagte ihre Anlagebe-\n\nrater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzu-\n\nklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verant-\n\nwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz \n\nausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte \n\nauf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen \n\n(vgl. BGHZ 69, 128, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 \n\nRn. 11). \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur wei-\n\nteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Die Beklagte wird im wiedereröffne-\n\nten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, ergänzend dazu vorzutragen \n\nund gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass sie trotz Kenntnis der \n\nAuskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers nach \n\n§§ 675, 666, 667 BGB bzw. des Kommissionärs nach §§ 383, 384 Abs. 2 \n\nHGB und der dazu veröffentlichten Rechtsprechung sowie der darauf \n\nBezug nehmenden BAWe-Richtlinie vom 26. Mai 1997 (aaO) eine Aufklä-\n\nrungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für mög-\n\nlich gehalten hat und sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der \n\nRechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der \n\nKunden zu verpflichten. \n\n22 \n\nFür den Fall, dass das Berufungsgericht nach neuer Verhandlung \n\neine Haftung der Beklagten aus vorsätzlichem Handeln bejahen sollte, \n\nweist der Senat darauf hin, dass bei der fehlerhaften Anlageberatung \n\nbereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Infor-\n\nmation ursächlich für den späteren Schaden ist, weil der ohne die erfor-\n\nderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der feh-\n\nlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapital-\n\nanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklä-\n\nrungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung auf-\n\nklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige \n\nbeweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger \n\nAufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeach-\n\ntet gelassen hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 122; 124, 151, 159 f.; auch BGH, \n\nUrteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789, Tz. 6 m.w.N.). \n\nDiese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für \n\nalle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende \n\nAufklärung über Rückvergütungen (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/ \n\nClouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft \n\nRn. 863). Erwirbt der Anleger neben Produkten, bei denen ihm Rückver-\n\ngütungen verschwiegen wurden, auch Produkte, bei denen die Bank kei-\n\nne Rückvergütungen erhalten hat, so kann er sich aber nur in Bezug auf \n\ndie erstgenannten Produkte auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-\n\nhaltens berufen. Hinsichtlich der Produkte, bei denen keine Rückvergü-\n\ntungen gezahlt wurden, muss der Anleger darlegen und beweisen, dass \n\ner bei gehöriger Aufklärung insgesamt den Geschäftskontakt mit der be-\n\nratenden Bank abgebrochen und auch die Produkte nicht erworben hätte, \n\nbei denen keine Rückvergütungen geflossen sind (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, WM 2007, 487, Tz. 27, insoweit in \n\nBGHZ 170, 226 nicht abgedruckt). \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 U 3009/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_586-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/xi-zr-586-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_586-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_586-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/xi-zr-586-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_586-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:05.359907+00:00"}}