{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_539-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"XI ZR 539/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Aa Verkündet am: 16. Juni 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebens- partner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewähr- leistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigen- de \"Ausfallhaftung\" trifft. b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbe- dingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen. c) Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO schließt eine An- wendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte fi- nanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 539/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 138 Abs. 1 Aa \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2009 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder \nMithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebens-\npartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewähr-\nleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigen-\nde \"Ausfallhaftung\" trifft. \n\nb) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbe-\ndingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf \neine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des \nfinanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen. \n\nc) Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO schließt eine An-\nwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte fi-\nnanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 - OLG Frankfurt/Main \n\nLG Wiesbaden \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden, im Kostenpunkt \n\nund soweit die Klageanträge zu I. und III. zurückgewiesen \n\nworden sind, das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2006 \n\naufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Wiesbaden vom 2. September 2005 abgeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Mitverpflichtungserklärung \n\nder Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 8. Mai 2001 \n\n(Kontonummer … ) \n\nund \n\ndas \n\nvollstreckbare \n\nSchuldanerkenntnis \n\nvom \n\n26. Juni \n\n2001 \n\n(UR-Nr. … des Notars Dr. B. \n\n ) nichtig sind. \n\nIm Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus \n\neinem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer ehemalige Lebensgefährte der Klägerin erwarb mit notariellem \n\nKaufvertrag vom 27. April 2001 eine vermietete Eigentumswohnung in M. \n\n zum Preis von 302.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss \n\ner mit der beklagten Bank am 8. Mai 2001 einen Darlehensvertrag über den-\n\nselben Betrag zu einem Zinssatz von 6,45% p.a. Das Darlehen sollte durch \n\neinen noch anzusparenden Bausparvertrag getilgt werden. Die vorformulierte \n\nVertragsurkunde wurde von der Klägerin als \"Darlehensnehmerin\" mitunter-\n\nzeichnet. In der gemeinsamen Selbstauskunft gab sie ein eigenes monatli-\n\nches Nettoeinkommen von 3.022 DM bei dreizehn Monatsgehältern im Jahr \n\nund eine schon bestehende Kreditbelastung über monatlich 450 DM sowie \n\nMiet- und Nebenkosten von ca. 1.100 DM an. \n\n3 \n\nWie in den Vertragsbedingungen vorgesehen, bestellte der damalige \n\nLebenspartner der Klägerin an der von ihm allein erworbenen Eigentumswoh-\n\nnung zugunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld in Höhe des \n\nDarlehensbetrages zuzüglich Zinsen und Nebenkosten. In den zugrunde lie-\n\ngenden \"Darlehensbedingungen\" heißt es unter anderem: \n\n\"13.1 Die unter Verwendung des Vordrucks der Bank einzuräumende \nGrundschuld dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künfti-\ngen Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis einschließ-\nlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, \nSchadensersatz und Nichtabnahme des Darlehens sowie aus an-\nderen - auch künftigen - Geschäftsverbindungen. \n\n… \n\n15.1 Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner.\" \n\n4 \n\nDie Klägerin trat am 9. Mai 2001 vereinbarungsgemäß ihre künfti-\n\ngen Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sicherungs-\n\nhalber an die Beklagte ab. Ferner übernahm die Klägerin durch ein nota-\n\nrielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 die persön-\n\nliche Haftung hinsichtlich der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst \n\nZinsen und Nebenkosten. Der Realkredit wurde auf Anweisung der Klä-\n\ngerin und ihres ehemaligen Lebensgefährten an den Verkäufer der Im-\n\nmobilie ausgezahlt und danach allein von dem damaligen Lebensgefähr-\n\nten der Klägerin bedient, der auch die Kosten für das notarielle Schuld-\n\nanerkenntnis übernahm. \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung: Die Mitunterzeichnung des formu-\n\nlarmäßigen Darlehensvertrages stelle eine sie von Anfang an finanziell \n\nkrass überfordernde und damit sittenwidrige Schuldmitübernahme dar. \n\nSie begehrt die Feststellung, dass der Darlehensvertrag, die Abtretung \n\nder Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie das \n\nvollstreckbare Schuldanerkenntnis nichtig sind. \n\n6 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der \n\n- vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststel-\n\nlungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit der darlehensver-\n\ntraglichen Mitverpflichtung der Klägerin verneint und zur Begründung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nAllerdings sei die Klägerin entgegen dem Wortlaut des Darlehens-\n\nvertrages keine echte Mitdarlehensnehmerin, weil sie kein für die Be-\n\nklagte erkennbares eigenes sachliches oder persönliches Interesse an \n\nder Kreditaufnahme gehabt habe und auch nicht in der Lage gewesen \n\nsei, als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartnerin über die \n\nAuszahlung oder Verwendung der Darlehensvaluta mit zu entscheiden. \n\nDas Darlehen habe ausschließlich der Finanzierung der von ihrem dama-\n\nligen Lebensgefährten zu Alleineigentum erworbenen Eigentumswoh-\n\nnung gedient und sei allein von diesem bedient worden. \n\n10 \n\nDie Mithaftungsübernahme verstoße nicht gegen die guten Sitten. \n\nZwar habe zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen \n\nLeistungsfähigkeit der Klägerin von Anfang an ein krasses Missverhältnis \n\nbestanden. Bei Vertragsschluss sei nicht damit zu rechnen gewesen, \n\ndass die Klägerin die im Darlehensvertrag festgelegte Zinslast von mo-\n\nnatlich 1.623,25 DM (= 829,95 €) bei Eintritt des Sicherungsfalles vor-\n\naussichtlich aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens und Vermögens \n\ndauerhaft allein tragen könne. Nach dem in der Selbstauskunft angege-\n\nbenen Monatseinkommen von 3.022 DM (netto) und einem dreizehnten \n\nMonatsgehalt verbleibe vielmehr lediglich ein pfändbarer Betrag von ins-\n\ngesamt 1.474,53 DM (= 753,92 €). Angesichts der krassen finanziellen \n\nÜberforderung der Klägerin sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung \n\nohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass sie \n\ndie finanziell übermäßig belastende Mithaftung allein aus emotionaler \n\nVerbundenheit mit ihrem damaligen Lebensgefährten als Hauptschuldner \n\nübernommen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. \n\n11 \n\nDie Schuldmitübernahme sei aber nicht sittenwidrig, weil das Haf-\n\ntungsrisiko der Klägerin durch die von ihrem früheren Lebenspartner an \n\nder erworbenen Eigentumswohnung bestellte Grundschuld in rechtlich \n\nhinreichend gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränkt wor-\n\nden sei. Zwar sichere die Grundschuld gemäß Ziffer 13.1 der formular-\n\nmäßigen \"Darlehensbedingungen\" auch alle gegenwärtigen und künfti-\n\ngen Ansprüche der Beklagten aus anderen Geschäftsverbindungen. Der \n\nKlausel sei aber nicht eindeutig zu entnehmen, dass es sich hierbei um \n\nsolche Kredite handele, die der damalige Lebensgefährte der Klägerin \n\nzukünftig allein aufnehme. Sofern dagegen ausschließlich künftige Dar-\n\nlehensschulden der Klägerin gesichert werden sollten, sei eine solche \n\nformularmäßige Regelung für ihren Lebenspartner als Sicherungsgeber \n\nüberraschend gewesen und daher unwirksam (§ 3 AGBG). Da Zweifel bei \n\nder Auslegung grundsätzlich zu Lasten der Beklagten als Verwenderin \n\nder Vertragsklausel gingen (§ 5 AGBG), sei davon auszugehen, dass \n\nausschließlich solche Verbindlichkeiten gemeint seien, die von den frü-\n\nheren Lebenspartnern zukünftig gemeinsam als Gesamtschuldner be-\n\ngründet werden. Dass sich diese Auslegung im Rahmen der Wirksam-\n\nkeitsprüfung zum Nachteil der Klägerin auswirke, sei ohne Bedeutung. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in \n\neinem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Die Klägerin ist - wie auch das Berufungsgericht im Ausgangs-\n\npunkt nicht verkannt hat - keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern \n\nMithaftende geworden. \n\n14 \n\na) Die rechtliche Qualifizierung der von der Klägerin mit Vertrag \n\nvom 8. Mai 2001 übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehens-\n\nschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Klägerin nach \n\ndem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertrags-\n\npartnerin neben ihrem damaligen Lebensgefährten einen Anspruch auf \n\nAuszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig \n\nzur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie aus-\n\nschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig \n\nbelastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung \n\ndes wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen ge-\n\nhören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Aus-\n\ngangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 121, 13, 16; \n\nBGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, \n\n2372 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, \n\n1083, 1084) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertrags-\n\npartner (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR \n\n360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, \n\nWM 2001, 1863, 1864). \n\n15 \n\nb) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht \n\nzwar dafür, dass die Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Die Be-\n\nzeichnung als \"Darlehensnehmerin\" deutet für sich genommen darauf \n\nhin, dass der Darlehensvertrag mit ihr und ihrem früheren Lebenspartner \n\ngemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der \n\nStärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank (vgl. \n\nSchimansky, WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allgemein üblichen Ver-\n\nwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung \n\nbeizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR \n\n325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.). Nach der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher unge-\n\nachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige \n\nanzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachli-\n\nches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie \n\nim Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung \n\nder Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf \n\n(siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR \n\n325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom \n\n16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14). \n\n16 \n\nEin solches Interesse an der Kreditaufnahme hatte die Klägerin \n\nnicht. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden \n\ndiente das Darlehen über 302.000 DM ausschließlich zur Finanzierung \n\ndes Kaufpreises für die von dem früheren Lebensgefährten der Klägerin \n\nbereits vor Abschluss des Darlehensvertrages allein erworbene Eigen-\n\ntumswohnung und ist ausschließlich dazu verwandt worden. Dass die \n\nKlägerin gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darle-\n\nhensvaluta oder Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte Ver-\n\ntragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder \n\nteilweise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungs-\n\nzweck, d.h. die Finanzierung einer Eigentumswohnung zum Alleineigen-\n\ntum des damaligen Lebensgefährten der Klägerin, war bereits im Darle-\n\nhensvertrag festgelegt. Die von der Klägerin am 9. Mai 2001 mit unter-\n\nzeichnete Auszahlungsanweisung diente allein der Verwirklichung dieses \n\nim alleinigen Interesse des Lebensgefährten der Klägerin liegenden Ver-\n\nwendungszwecks. Zwar mag der Kauf der vermieteten Immobilie auf ei-\n\nnem gemeinsamen Entschluss der damaligen nichtehelichen Lebens-\n\npartner beruhen und der Mietertrag auch den allgemeinen Lebensstan-\n\ndard der Klägerin während des Zusammenlebens verbessert haben. Dies \n\nspricht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht für eine \n\ngleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen \n\nmittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. zum Er-\n\nwerb einer \"Jugendstilvilla\" durch einen Ehepartner). Gegen eine Mitdar-\n\nlehensnehmerschaft der Klägerin spricht außerdem der Umstand, dass \n\nihr früherer Lebensgefährte das Darlehen allein bedient hat (vgl. Senats-\n\nurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084). \n\n17 \n\n2. Die Mithaftungsübernahme überforderte die Klägerin von Anfang \n\nan finanziell in krasser Weise, ohne dass sich für die kreditgewährende \n\nBeklagte entlastende Momente ergeben. \n\n18 \n\na) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nliegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden \n\nbei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn dieser \n\nvoraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien fest-\n\ngelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens \n\nund Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen \n\nkann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne \n\nHinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem \n\nHauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaf-\n\ntende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell be-\n\nlastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit \n\ndem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößi-\n\nger Weise ausgenutzt hat (siehe etwa Senat BGHZ 156, 302, 306; Se-\n\nnatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, je-\n\nweils m.w.N.). \n\n19 \n\nb) So ist es hier. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin bei der Mithaf-\n\ntungsvereinbarung im Mai 2001 voraussichtlich nicht einmal in der Lage, \n\ndie in dem Darlehensvertrag festgelegte monatliche Zinslast in Höhe von \n\n1.623,25 DM (= 829,95 €) aus ihrem laufenden Einkommen und Vermö-\n\ngen dauerhaft allein zu tragen. Mangels entgegenstehender Anhalts-\n\npunkte war auch in absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Verbes-\n\nserung ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu rechnen. \n\nNach der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, \n\ndass die Klägerin der Darlehensschuld ausschließlich oder überwiegend \n\naus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Lebenspartner und \n\ninfolgedessen aufgrund eines fremdbestimmten Willensentschlusses bei-\n\ngetreten ist. Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht wider-\n\nlegt oder entkräftet. \n\n20 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Mithaf-\n\ntungsübernahme der Klägerin nicht deshalb wirksam, weil ihr ehemaliger \n\nLebenspartner an der von ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zu-\n\ngunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld über die Kredit-\n\nsumme von 302.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt hat. \n\n21 \n\na) Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor \n\nallem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung fi-\n\nnanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu be-\n\nrücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich \n\ngesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa \n\nBGHZ 136, 347, 352 f.; 146, 37, 44 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Mai \n\n2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651). Nach dem Willen verstän-\n\ndiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mit-\n\nhaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine \n\nseine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von \n\n§ 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste \"Ausfallhaftung\" treffen. Dazu muss ge-\n\nwährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsge-\n\nmäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Zwar ist \n\nder Gläubiger, sofern er mit dem Sicherungsgeber keine andere Verein-\n\nbarung getroffen hat, in entsprechender Anwendung des § 774 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 401, 412 BGB verpflichtet, die Grund-\n\nschuld auf den Bürgen nach Erfüllung seiner Schuld zu übertragen \n\n(BGHZ 110, 41, 43; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, \n\nWM 2001, 1060, 1064). Auch kann sich ein Bürge insoweit gegenüber \n\ndem Gläubiger auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen \n\n(BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, WM 2001, 1060, 1063). \n\nSelbst wenn dieses Recht auch einem Mithaftenden im Wege eines wei-\n\nteren Analogieschlusses, wie die Revisionserwiderung anscheinend \n\nmeint, zusteht, so vermag die Beklagte daraus schon deshalb nichts für \n\nsich herzuleiten, weil der Klägerin die für eine Schuldentilgung als Vor-\n\naussetzung der Abtretung der Grundschuld notwendige Finanzkraft fehlt. \n\nDavon abgesehen hat die Beklagte gegenüber dem früheren Lebensge-\n\nfährten der Klägerin als Sicherungsgeber die schuldrechtliche Verpflich-\n\ntung zur Rückgewähr der bestellten Grundschuld auf einen Löschungs-\n\nanspruch beschränkt, so dass deren Übertragung auf die Klägerin ohne-\n\nhin nicht in Betracht kommt. \n\n22 \n\nb) Die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin wird durch die \n\nGrundschuld entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zudem des-\n\nhalb nicht beseitigt, weil außer dem streitgegenständlichen Darlehen \n\nnicht künftige gemeinsame Kredite der damaligen Lebenspartner, son-\n\ndern alle künftigen Forderungen der Beklagten gegen den früheren Le-\n\nbenspartner der Klägerin gesichert sind (gegen die Berücksichtigung ei-\n\nner solchen Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung siehe be-\n\nreits Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, \n\n1651 f.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 10). \n\n23 \n\naa) Der Senat kann die Auslegung der formularmäßigen \"Darle-\n\nhensbedingungen\" durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nach-\n\nprüfen, da es sich bei dem von der Beklagten verwandten Vertragsformu-\n\nlar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die in dieser oder \n\nähnlicher Form auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Ver-\n\nwendung findet (BGHZ 144, 245, 248; 163, 321, 323 f.). Ausgangspunkt \n\nder bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht \n\nam Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung \n\n(st.Rspr., siehe etwa BGHZ 102, 384, 389 f.; Senatsurteil vom \n\n10. Juni 2008 - XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertrags-\n\nwortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, \n\nwie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser \n\nArt beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille \n\nverständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss \n\n(BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 23 \n\nm.w.N.). Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkei-\n\nten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht \n\nernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, \n\n265). \n\n24 \n\nbb) Gemessen daran sichert die Grundschuld gemäß Ziffer 13.1 \n\nder formularmäßigen \"Darlehensbedingungen\" auch solche künftigen \n\nForderungen der Beklagten, die allein von dem damaligen Lebenspartner \n\nder Klägerin begründet werden. \n\n25 \n\nDer Wortlaut der Klausel bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob \n\nsie nur Ansprüche gegen die Klägerin und ihren damaligen Lebensge-\n\nfährten als Gesamtschuldner oder auch allein gegen den Lebenspartner \n\ngerichtete Ansprüche erfasst. Für eine Auslegung der Klausel in letzte-\n\nrem Sinne spricht, dass allein der Lebenspartner echter Mitdarlehens-\n\nnehmer und Sicherungsgeber ist. Zudem ist erst in Ziffer 15.1 der \"Dar-\n\nlehensbedingungen\" nur allgemein von der gesamtschuldnerischen Haf-\n\ntung mehrerer Darlehensnehmer die Rede. Etwaige verbleibende Zweifel \n\ngehen gemäß § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten der Beklagten. \n\nDies bedeutet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber \n\nnicht, dass die Klausel nur gemeinsame Verbindlichkeiten der Klägerin \n\nund ihres Lebensgefährten erfasst, so dass eine krasse finanzielle Über-\n\nforderung der Klägerin ausgeräumt und die Mithaftungserklärung zum \n\nNachteil der Klägerin wirksam ist. \n\n26 \n\nDie Auslegungsregel des § 5 AGBG führt bei einer Inhaltskontrolle \n\ndazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Ausle-\n\ngungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit führt \n\n(BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). In die Prüfung, ob ein Vertrag ge-\n\nmäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, sind auch Klauseln einzubezie-\n\nhen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam oder nach § 305c Abs. 1 \n\nBGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind (BGHZ 136, 347, 355 f.). \n\nDementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang die Auslegung der \n\nKlausel zugrunde zu legen, die zur Unwirksamkeit der Mithaftungserklä-\n\nrung der Klägerin führt. Davon ist, wie dargelegt, auszugehen, wenn die \n\nGrundschuld auch künftige Ansprüche, die sich allein gegen den Le-\n\nbenspartner der Klägerin richten, sichert. \n\n27 \n\n4. Danach verstößt der Schuldbeitritt der Klägerin vom 8. Mai 2001 \n\ngemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist infolgedessen \n\nnichtig. Dasselbe gilt, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Frage \n\nstellt, für das gleich hohe und die Klägerin finanziell nicht weniger stark \n\nbelastende vollstreckbare Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 153/85, WM 1987, 692, 693). \n\nDagegen ist die Abtretung der zukünftigen Lohnforderungen und Sozial-\n\nansprüche nicht nichtig. Dass der unwirksame Schuldbeitritt oder das \n\nnichtige Schuldanerkenntnis und die reinen Sicherungszwecken dienen-\n\nde Abtretungsvereinbarung nach dem maßgeblichen Willen der Prozess-\n\nparteien eine Geschäftseinheit im Sinne von § 139 BGB bilden, ist nicht \n\nersichtlich. Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagte gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückübertragung der Lohn-\n\nforderungen und Sozialansprüche zu. \n\nIII. \n\n28 \n\nDie Sache ist auch nicht aus anderen Gründen richtig entschieden \n\n(§ 561 ZPO). Die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Sinne \n\nvon §§ 286 ff. InsO schließt entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf die Mithaftungsver-\n\neinbarung der Prozessparteien nicht aus. \n\n29 \n\n1. Die Frage, ob die speziellen Regeln der §§ 286 ff. InsO es sach-\n\nlich rechtfertigen, sittenwidrige Bürgschaften und Schuldbeitritte finanz-\n\nschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner für wirksam zu erachten, oder \n\nzumindest die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 \n\nBGB weiter zu fassen, wird in der Literatur zum Teil bejaht (vgl. Aden, \n\nNJW 1999, 3763 f.; Foerste, JZ 2002, 562, 564; Medicus, JuS 1999, 833, \n\n836; Zöllner, WM 2000, 1, 5; Kapitza, NZI 2004, 14, 15 ff.; ders., \n\nZGS 2005, 133, 134 f.; Unger, BKR 2005, 432, 435 f.; Schnabl, \n\nWM 2006, 706, 709 ff.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb., § 138 \n\nRn. 328; Uhlenbruck/Vallender, \n\nInsolvenzordnung, 12. Aufl., § 301 \n\nRn. 18), überwiegend aber verneint (PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., § 138 \n\nRn. 81; MünchKommBGB/Armbrüster, \n\n5. Aufl., \n\n§ 138 \n\nRn. 92; \n\nPWW/Brödermann, aaO, § 765 Rn. 22; Bülow, Recht der Kreditsicherhei-\n\nten, 7. Aufl., Rn. 873; Gernhuber, JZ 1995, 1086, 1094 f.; Döbereiner, \n\nKTS 1998, 31, 60 f.; Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., § 765 Rn. 13; \n\nErman/Palm, aaO, § 138 Rn. 91; Krüger, MDR 2002, 855, 857 f.; Nobbe, \n\nWuB I F 1a Bürgschaft 4.08 (S. 707 f.); Paefgen, ZfIR 2003, 313, 317; \n\nReinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Riehm, JuS 2000, \n\n241, 243; Thoß, KTS 2003, 187, 191 ff.; Tiedtke, NJW 2005, 2498; \n\nZwade, GmbHR 2003, 141, 142; Wagner, NJW 2005, 2956 f.; Gundlach \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 82 \n\nRn. 110; \n\nim Grundsatz ebenso Schmitz/Wassermann/Nobbe, \n\nin \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch, \n\n3. Aufl., \n\n§ 91 \n\nRn. 77 f.; \n\nzurückhaltend auch Odersky, ZGR 1998, 169, 184; \n\nNobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8; Müller, KTS 2000, 57, 61; Canaris, \n\nAcP 200 (2000), 273, 298; Habersack/Giglio, WM 2001, 1100, 1103 f.; \n\nablehnend ferner die instanzgerichtliche Rechtsprechung, siehe OLG \n\nFrankfurt, NJW 2004, 2392, 2393 f.; OLG Celle, OLGR 2006, 444 f.; OLG \n\nCelle, WM 2008, 296, 298; OLG Dresden, OLGR 2006, 903, 907; OLG \n\nDüsseldorf, FamRZ 2007, 818, 820; LG Mönchengladbach, NJW 2006, \n\n67, 68 f.; siehe auch OLG Celle, ZIP 2005, 1911, 1913: dort im Ergebnis \n\noffen gelassen, aber mit entsprechender Tendenz). \n\n30 \n\n2. Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat \n\n(Senat BGHZ 156, 302, 306 und Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 \n\n- XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 225), hält die letztgenannte Auffassung für \n\nzutreffend. \n\n31 \n\na) Die §§ 286 ff. InsO stehen in keinem Konkurrenzverhältnis zu \n\n§ 138 Abs. 1 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die §§ 286 ff. InsO rein \n\nbegrifflich das Bestehen einer wirksam begründeten Schuld vorausset-\n\nzen (vgl. Gundlach, aaO m.w.N.). Es gibt auch keinen konkreten An-\n\nhaltspunkt, dass der Gesetzgeber mit der neuen Rechtsfigur der Rest-\n\nschuldbefreiung den persönlichen Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 \n\nBGB einschränken wollte. Aus der ablehnenden Stellungnahme der Bun-\n\ndesregierung (BT-Drucksache 12/2443, S. 267 f. zu § 250 Abs. 2 Re-\n\ngEInsO) zum Vorschlag des Bundesrates, die Restschuldbefreiung im \n\nBereich der Verbraucherinsolvenz automatisch auf finanzschwache mit-\n\nhaftende Familienangehörige des Hauptschuldners zu erstrecken (BT-\n\nDrucksache 12/2443, S. 258 f.), ergibt sich im Gegenteil, dass das Wirk-\n\nsamkeitsproblem von finanziell übermäßig belastenden Ehegattenbürg-\n\nschaften oder vergleichbaren Rechtsgeschäften nach wie vor allein mit \n\nHilfe des allgemeinen Zivilrechts zu lösen ist (so auch MünchKommInsO/ \n\nStephan, 2. Aufl., § 301 Rn. 6; Smid, Kommentar zur InsO, 2. Aufl., \n\n§ 301 Rn. 7; Braun/Lang, Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 301 Rn. 6; \n\nFrege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl., Rn. 2066 Fn. 9; ebenso \n\nGundlach, aaO). \n\n32 \n\nAuch ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, \n\nsittenwidrige Bürgschaften oder Schuldbeitritte im Hinblick auf die bloße \n\nMöglichkeit einer Restschuldbefreiung für wirksam zu erachten. Zwar \n\nmag das verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. dazu BVerfG NJW 1994, \n\n36, 39) gegen die Einbeziehung finanziell krass überforderter naher An-\n\ngehöriger oder nichtehelicher Lebenspartner in die darlehensvertragliche \n\nHaftung des Hauptschuldners dadurch an Gewicht verlieren, dass die \n\nRestschuldbefreiung auch eine lebenslange ausweglose Überschuldung \n\nbeseitigen kann. Es ist aber nicht der Zweck des langjährigen und kom-\n\nplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, \n\ndie offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehe-\n\npartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur \n\nDurchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitrei-\n\nchenden Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB zu bewahren. \n\n33 \n\nb) Im vorliegenden Streitfall ergibt sich nichts anderes. Der Um-\n\nstand, dass die Grenze zur krassen finanziellen Überforderung der Klä-\n\ngerin zum Zeitpunkt des streitigen Schuldbeitritts nicht weit überschritten \n\nwurde, lässt die ruinöse Mithaftung der Klägerin - anders als die Revisi-\n\nonserwiderung \n\n(vgl. dazu auch Schmitz/Wassermann/Nobbe, aaO \n\nRn. 78) meint - vor dem Hintergrund einer möglichen Restschuldbefrei-\n\nung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ein die Beklagte entlasten-\n\ndes Moment ist darin nicht zu sehen, zumal nach der gefestigten Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats an das Merkmal der krassen finan-\n\nziellen Überforderung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Davon \n\nabgesehen spricht gegen eine differenzierende Betrachtungsweise, dass \n\nsie auf den im Bereich des § 138 BGB besonders wichtigen Gesichts-\n\npunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit keine Rücksicht nimmt. \n\nIV. \n\n34 \n\nDie Revision hatte danach weitgehend Erfolg. Das Berufungsurteil \n\nwar hinsichtlich der auf die Feststellung der Nichtigkeit der darlehensver-\n\ntraglichen Mitverpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Darlehens-\n\nvertrag vom 8. Mai 2001 und des vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses \n\nvom 26. Juni 2001 gerichteten Anträge aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der \n\nSache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und den Anträgen stattge-\n\nben. Dagegen hat das Berufungsurteil zum Feststellungsbegehren der \n\nKlägerin hinsichtlich der von ihr zu Unrecht geltend gemachten Nichtig-\n\nkeit der Abtretung der Lohn- und Sozialansprüche vom 9. Mai 2001 Be-\n\nstand. Insoweit war die Revision zurückzuweisen. \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.09.2005 - 3 O 23 /05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.09.2006 - 23 U 250/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_539-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/xi-zr-539-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_539-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_539-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/xi-zr-539-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_539-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:03.089394+00:00"}}