{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_525-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"XI ZR 525/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 Für die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeantrag \"erstmalig\" gestellt wor- den ist, ist nur der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 maßgeblich; ein früher gestellter Antrag ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 525/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 \n\nFür die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeantrag \"erstmalig\" gestellt wor-\nden ist, ist nur der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 maßgeblich; ein \nfrüher gestellter Antrag ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - XI ZR 525/07 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe sowie den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n16. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin und die Beklagte, eine Bank, streiten über Ansprüche \n\nim Zusammenhang mit der Verwertung mehrerer als Kreditsicherheit ab-\n\ngetretener Lebensversicherungen. Die Beklagte erhebt unter anderem \n\ndie Einrede der Verjährung. \n\nDie Beklagte gewährte dem Ehemann der Klägerin am 19. Mai \n\n1980 für geschäftliche Zwecke einen Barkredit über 35.000 DM. Aus \n\ndiesem Anlass übernahm die Klägerin am selben Tag eine Bürgschaft für \n\nalle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten aus der Ge-\n\nschäftsverbindung mit ihrem Ehemann. Außerdem trat sie als weitere \n\nSicherheit ihre Rechte aus einer bei der H. Versi-\n\ncherungs-AG bestehenden Lebensversicherung an die Beklagte ab. \n\n3 \n\nIn der Folgezeit, letztmals am 3. September 1993, erhöhte die Be-\n\nklagte die Kreditsumme auf 600.000 DM. Am 2. Juli 1991 trat die Klä-\n\ngerin an die Beklagte zur Sicherheit für deren Ansprüche aus der Ge-\n\nschäftsverbindung mit ihrem Ehemann zwei weitere bei der H. \n\n Versicherungs-AG bestehende Lebensversicherungen ab. \n\n4 \n\nNachdem die Beklagte den Ehemann der Klägerin erfolglos zur \n\nUnterbreitung konkreter Rückzahlungsvorschläge aufgefordert hatte, \n\nkündigte sie mit Schreiben vom 15. Februar 1996 sämtliche Kredite, wo-\n\nbei sie den Schuldsaldo mit 769.043 DM bezifferte. In der Folgezeit kün-\n\ndigte sie auch die ihr zur Sicherheit abgetretenen drei Lebensversi-\n\ncherungen der Klägerin und zog die Rückkaufwerte über insgesamt \n\n183.340,76 DM im Dezember 1996 ein. \n\n5 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Ver-\n\nwertungserlöses über 93.740,54 € nebst Zinsen und die Feststellung ih-\n\nrer weiteren Schadensersatzverpflichtung. Sie meint, die Beklagte sei \n\nzur Verwertung der drei Lebensversicherungen nicht berechtigt gewesen, \n\nweil die Abtretungserklärungen mangels Bestimmtheit unwirksam seien \n\nund die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und \n\nkünftigen Ansprüche gegen ihren Ehemann eine überraschende Klausel \n\ni.S. des § 3 AGBG sei. Außerdem sei sie mit den von ihr gestellten Si-\n\ncherheiten in sittenwidriger Weise wirtschaftlich überfordert gewesen. \n\n6 \n\nDie Klägerin hatte für die Rechtsverfolgung ihres Begehrens be-\n\nreits im Jahr 1997 Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Beschluss vom \n\n4. Februar 1999 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht aus-\n\nreichend dargetan habe, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse außerstande sei, die Prozesskosten aufzubrin-\n\ngen. \n\n7 \n\nMit einem am 29. Dezember 2004 eingegangenen Antrag hat die \n\nKlägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erneut die Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung der Verwer-\n\ntungserlöse und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere \n\nSchäden aus den Verwertungsvorgängen begehrt. Auch dieser Antrag ist \n\nvom Landgericht mangels ausreichender Darlegung der persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden. Hiergegen hat die Klä-\n\ngerin Beschwerde eingelegt und eine neue Erklärung über ihre persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Daraufhin hat das Be-\n\nrufungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 10. Januar 2006 Prozess-\n\nkostenhilfe bewilligt. Die von der Klägerin eingereichte Klageschrift ist \n\nder Beklagten sodann am 12. Juni 2006 zugestellt worden. \n\n8 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n10 \n\n11 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nEs könne dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagte wegen \n\nder Verwertung der Lebensversicherungen ein Anspruch zustehe. Ein \n\netwaiger Anspruch, sei es aus der Sicherungsvereinbarung, sei es aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung, sei jedenfalls verjährt. Auf den geltend \n\ngemachten Anspruch finde mit dem Stichtag des 1. Januar 2002 die \n\nneue dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB Anwendung, so dass \n\nmit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten sei. Der am \n\n29. Dezember 2004 eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB \n\nhemmen können, weil diese Wirkung nur dem erstmaligen - im Jahr 1997 \n\ngestellten - Antrag zukomme. Auf den Antrag vom Dezember 2004 kom-\n\nme es nicht an, weil weder § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch die Überlei-\n\ntungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB zwischen Prozesskostenhilfean-\n\nträgen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-\n\nsierungsgesetzes unterschieden. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz- und Berei-\n\ncherungsanspruch ist nicht verjährt. \n\n13 \n\n1. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-\n\nschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der \n\nvon der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz- und Bereicherungs-\n\nanspruch war an diesem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ur-\n\nsprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 \n\nBGB a.F. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit \n\nder Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Verwertung der Sicher-\n\nheiten im Dezember 1996. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr \n\n2026 eingetreten. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regel-\n\nverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am \n\n31. Dezember 2004 endete. \n\n14 \n\n2. Die Verjährung ist jedoch durch die am 29. Dezember 2004 er-\n\nfolgte Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\ngemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Das Land-\n\ngericht hat die Bekanntgabe des Antrags am 3. Januar 2005 und damit \n\n\"demnächst\" veranlasst, weshalb die Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der \n\nEinreichung zurückwirkt, § 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 2 BGB. Die Hem-\n\nmung endete zwar gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der \n\nBewilligung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Beschlusses des Beru-\n\nfungsgerichts vom 10. Januar 2006. Durch die Zustellung der Klage-\n\nschrift an die Beklagte am 12. Juni 2006 ist die Verjährung aber gemäß \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 253 Abs. 1 ZPO in unverjährter Zeit \n\nerneut gehemmt worden. \n\n15 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat im Rahmen \n\ndes § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB der von der Klägerin bereits im Jahr 1997 \n\ngestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unberücksichtigt \n\nzu bleiben. \n\n16 \n\na) Dabei ist allerdings unerheblich, dass dieser Antrag in einem \n\nanderen Verfahren gestellt worden ist. Für die Anwendung des § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 14 BGB kommt es nach seinem Sinn und Zweck, eine mehrfa-\n\nche Verjährungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeanträge \n\nzu vermeiden, allein darauf an, ob sich der Antrag auf Gewährung von \n\nProzesskostenhilfe - was hier der Fall ist - auf denselben Streitgegen-\n\nstand bezogen hat (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 224, 225; Lakkis, in \n\njurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 6. Oktober 2008, § 204 Rdn. 87). \n\n17 \n\nb) Bei dem Antrag aus dem Jahr 1997 handelt es sich aber nicht \n\num einen \"erstmaligen\" Antrag i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Hierfür \n\nkann nur ein Antrag maßgeblich sein, der nach Inkrafttreten des neuen \n\nVerjährungsrechts am 1. Januar 2002 gestellt worden ist. \n\n18 \n\naa) Dies ergibt sich bereits aus Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, \n\nnach dem sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der \n\nNeubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 \n\nnach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden \n\nFassung bestimmen. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nRechtslage konnte ein Prozesskostenhilfeantrag eine Hemmung der Ver-\n\njährung wegen Verhinderung der Rechtsverfolgung infolge höherer Ge-\n\nwalt i.S. des § 203 BGB a.F. zwar herbeiführen. Hierzu mussten aber \n\ninnerhalb der Verjährungsfrist ein ordnungsgemäß begründetes und voll-\n\nständiges Bewilligungsgesuch eingereicht und die nach § 117 ZPO erfor-\n\nderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig dem Gericht vorgelegt \n\nwerden (vgl. BGHZ 70, 235, 237, 239; BGH, Urteile vom 20. Dezember \n\n1988 - IX ZR 88/88, WM 1989, 450, 453 und vom 8. März 1989 - IVa ZR \n\n221/87, NJW 1989, 3149); außerdem war weitere Voraussetzung, dass \n\nder Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, er sei bedürftig (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 16. September 1981 - IVb ZB 832/81, VersR 1982, \n\n41 f.; OLG Düsseldorf WM 1998, 1628, 1630). Schließlich musste die \n\nVerjährung innerhalb von sechs Monaten drohen. \n\n19 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kam nach \n\ndiesen Maßgaben dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin aus dem \n\nJahr 1997 keine Hemmungswirkung zu. Es drohte weder die Verjährung \n\ndes geltend gemachten Anspruchs binnen sechs Monaten noch lag ein \n\nordnungsgemäß begründetes und vollständiges Bewilligungsgesuch vor. \n\n20 \n\nbb) Die Unmaßgeblichkeit des Prozesskostenhilfeantrags aus dem \n\nJahr 1997 für den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB \n\nfolgt insbesondere auch daraus, dass dieser Hemmungsgrund dem alten \n\nRecht zwar nicht unbekannt war, aber einen grundlegend anderen Rege-\n\nlungsinhalt erfahren hat. \n\n21 \n\nWie oben unter II.3.b)aa) im Einzelnen ausgeführt worden ist, \n\nkonnte nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage ein \n\nAntrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen eine Hemmung der Verjährung wegen Verhinderung der \n\nRechtsverfolgung infolge höherer Gewalt i.S. des § 203 BGB a.F. herbei-\n\nführen. Dessen enge Voraussetzungen wirkten zugleich der missbräuch-\n\nlichen wiederholten Einreichung von Prozesskostenhilfeanträgen entge-\n\ngen. \n\n22 \n\nDemgegenüber ist nach neuer Rechtslage - in bewusster Abkehr \n\nvon der früheren Rechtsprechung - für den Eintritt der Hemmungswir-\n\nkung nur noch die Bekanntgabe des bloßen Prozesskostenhilfeantrags \n\nerforderlich. Der Antrag muss weder ordnungsgemäß begründet, \n\nvollständig und von den erforderlichen Unterlagen begleitet noch von der \n\nsubjektiven Ansicht der Bedürftigkeit getragen sein (vgl. BT-Drucks. \n\n14/6040, S. 116), sondern lediglich bestimmten Mindestanforderungen \n\n- etwa die Individualisierbarkeit der Parteien und die ausreichende Dar-\n\nstellung des Sach- und Streitverhältnisses - genügen (h.M.; vgl. Henrich, \n\nin Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. § 204 Rdn. 45; MünchKommBGB/ \n\nGrothe, 5. Aufl. § 204 Rdn. 65; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 204 \n\nRdn. 30; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 204 Rdn. 98; Staudinger/ \n\nPeters, BGB Bearbeitung 2004 § 204 Rdn. 116; Gottwald, Verjährung im \n\nZivilrecht 2005 Rdn. 315; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungs-\n\nrecht 2002 § 8 Rdn. 82; a.A. Lakkis, in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, \n\nStand: 6. Oktober 2008, § 204 Rdn. 89; Nickel FamRB 2003, 86, 88; \n\nWax FPR 2002, 471, 478). Um einem Missbrauch des § 204 Abs. 1 \n\nNr. 14 BGB durch die Einreichung wiederholter Prozesskostenhilfeanträ-\n\nge zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Hemmungswirkung auf den \n\nerstmaligen Prozesskostenhilfeantrag beschränkt. Danach löst ein An-\n\ntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Hemmung der Verjäh-\n\nrung aus, wenn er mangels Erfüllung der genannten Mindestvorausset-\n\nzungen vom Gericht der Gegenseite nicht bekannt gegeben, sondern oh-\n\nne deren Anhörung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht beschie-\n\nden wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06, \n\nWM 2008, 806 Tz. 7 ff.). In einem solchen Fall ist ein weiterer, nunmehr \n\ndem Gegner bekannt gegebener Antrag als \"erstmaliger Antrag\" i.S. des \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu behandeln (Henrich, in Bamberger/Roth \n\nBGB 2. Aufl. § 204 Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 204 \n\nRdn. 32; PWW/Kesseler, BGB 3. Aufl. § 204 Rdn. 20). \n\n23 \n\nNach diesen Grundsätzen kann der Antrag der Klägerin aus dem \n\nJahr 1997 nicht als \"erstmaliger Antrag\" i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 \n\nBGB angesehen werden. Wie bereits oben unter II.3.b)aa) ausgeführt \n\nworden ist, kam dem Antrag aus dem Jahr 1997 keine Hemmungswir-\n\nkung nach § 203 BGB a.F. zu. Der Zweck des Erfordernisses des \"erst-\n\nmaligen\" Antrags i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, eine mehrfache Ver-\n\njährungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeanträge zu ver-\n\nhindern, greift damit nicht ein. \n\n24 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Beru-\n\nfung der Klägerin auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 \n\nBGB auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entge-\n\ngen. Die Klägerin durfte die Verjährungsfrist voll ausnutzen. Die Vor-\n\nschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB soll gewährleisten, dass die bedürf-\n\ntige Partei zur Rechtsverfolgung ebenso viel Zeit hat wie diejenige, die \n\ndas Verfahren selbst finanzieren muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 116). \n\nEine nichtbedürftige Partei hätte vorliegend eine Hemmung der Verjäh-\n\nrung noch erreichen können, wenn sie bis zum 31. Dezember 2004 bei \n\ndem zuständigen Gericht eine Klageschrift eingereicht hätte und diese \n\nalsbald zugestellt worden wäre (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). \n\nFür die bedürftige Partei kann im Hinblick auf die Einreichung des Pro-\n\nzesskostenhilfeantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nichts anderes \n\ngelten (vgl. BGHZ 70, 235, 237). \n\nIII. \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Mayen \n\n Ellenberger Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 18.10.2006 - 9 O 550/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 17 U 399/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_525-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/xi-zr-525-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_525-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_525-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/xi-zr-525-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_525-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:57.316250+00:00"}}