{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_519-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"XI ZR 519/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 249 Abs. 2 Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsge- mäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXI ZR 519/07 \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2009 \nMayer, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 249 Abs. 2 \n\nErgeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \nVermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im \nRechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsge-\nmäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass \ndes Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Januar 2009 durch den Richter Dr. Joeres als \n\nVorsitzenden, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, \n\nMaihold und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 12. Juni 2007 einschließlich des zugrundelie-\n\ngenden Verfahrens im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als über die Berufung des Beklagten zu 2) ent-\n\nschieden worden ist. \n\nDer Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDas Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten mit einer Teilklage aus \n\nabgetretenem Recht die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens. \n\nDie Klägerin erwarb von ihrem Streithelfer, dem Insolvenzverwalter \n\nder G. AG i.L., angebliche Darlehensforderungen in \n\nHöhe von 33 Millionen DM gegen die frühere Beklagte zu 3), eine Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die ein inzwischen rechtskräftiges \n\nVersäumnisurteil über einen Teilbetrag von 4 Millionen € nebst Zinsen \n\nergangen ist. In dieser Höhe nimmt die Klägerin nunmehr noch die Be-\n\nklagten als Gesellschafter in Anspruch. Diese bestreiten die vorgetrage-\n\nne Darlehensschuld, da die Klägerin einen unzutreffenden Anfangssaldo \n\nzugrunde gelegt und Zuflüsse aus der Verwertung von Immobilien nicht \n\nberücksichtigt habe. Zudem seien die Ansprüche verjährt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nach mündlicher \n\nVerhandlung am 12. Juni 2007 durch Urteil vom selben Tag aufgehoben \n\nund den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Amtsge-\n\nricht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 11. Juni 2007, der am 21. Juni \n\n2007 zu den Verfahrensakten gelangt ist, über das Vermögen des Be-\n\nklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n4 \n\nMit der - vom Senat nur in Bezug auf den Beklagten zu 2) zugelas-\n\nsenen - Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist zulässig. \n\nDafür ist ohne Bedeutung, ob die durch die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 2) eingetretene \n\nUnterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) andauert. Dem steht auch \n\n§ 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, der nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs nur Prozesshandlungen betrifft, die von den Par-\n\nteien im Verhältnis zum Verfahrensgegner vorzunehmen sind (BGHZ 50, \n\n397, 400; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, \n\n486 und Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO \n\n§ 249 Abs. 2 - Prozesshandlung 1). Prozesshandlungen, die - wie die \n\nRechtsmitteleinlegung - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, \n\nsind trotz Unterbrechung des Verfahrens wirksam. Zudem ist ein Verfah-\n\nrensantrag auch vor Beendigung einer Verfahrensunterbrechung zu be-\n\nachten, wenn dieser den unterbrochenen Rechtsstreit nicht sachlich fort-\n\nsetzt (BGHZ 66, 59, 62; BGH, Urteile vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, \n\nWM 1984, 1170 und vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, \n\n486). Zur Geltendmachung der Unterbrechung ist nicht nur der Insol-\n\nvenzschuldner, sondern auch sein Prozessgegner, hier die Klägerin, be-\n\nfugt (BGH, Urteile vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607 \n\nund vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486, 487). \n\nB. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils, soweit über die Berufung des Beklagten zu 2) entschieden \n\nworden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nDa der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung trotz recht-\n\nzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision \n\nder Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch \n\nkeine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hat, soweit es den Rechtsstreit mit dem Be-\n\nklagten zu 2) betrifft, keinen Bestand. Nach Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 2) am 11. Juni 2007 durfte \n\nweder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, noch ein Beru-\n\nfungsurteil ergehen. Das Verfahren war durch diesen Beschluss vor dem \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007 ebenso wie vor \n\nder Verkündung des Berufungsurteils am selben Tag nach § 240 ZPO \n\nunterbrochen. \n\n10 \n\nEin trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist al-\n\nlerdings nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreif-\n\nbar (BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 172, 250, 251 f. Tz. 7; BGH, Urteile vom \n\n11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170 und vom 21. Juni 1995 \n\n- VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 \n\n- XII ZR 167/00, ZIP 2004, 1120). \n\n11 \n\nDa der Beklagte zu 2) seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht \n\nmehr ordnungsgemäß vertreten war, beruht das Berufungsurteil auf ei-\n\nnem Verfahrensfehler, der den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 \n\nZPO begründet (BGHZ 172, 250, 251 f. Tz. 7; BGH, Urteile vom \n\n5. November 1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446 und vom 23. Oktober \n\n2007 - X ZR 20/05, juris Tz. 7 m. w. Nachw.). \n\n12 \n\nDieser Revisionsgrund betrifft den Mangel in der Vertretung der \n\ninsolventen Partei. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob dem ent-\n\nscheidenden Gericht die den Verfahrensfehler auslösende Tatsache, hier \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bekannt war (BGHZ 66, 59, 61; \n\nBGHZ 172, 250, 251 f. Tz. 7; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 \n\n- X ZR 20/05, juris Tz. 7). \n\n13 \n\nOb die Unterbrechung des Verfahrens andauert, ist unerheblich. \n\nDie Aufhebung des Berufungsurteils dient dazu, die rechtlichen Wirkun-\n\ngen der im Berufungsverfahren eingetretenen Unterbrechung des Verfah-\n\nrens durchzusetzen, und ist daher ohne Rücksicht auf Dauer der Unter-\n\nbrechung auszusprechen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1997 \n\n- IX ZR 220/96, WM 1997, 486, 487 und vom 23. Oktober 2007 \n\n- X ZR 20/05, juris Tz. 8). \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil war daher einschließlich des zugrundelie-\n\ngenden Verfahrens aufzuheben, soweit in ihm über die Berufung des Be-\n\nklagten zu 2) entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Sa-\n\nche war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nJoeres Mayen Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2/7 O 130/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 U 239/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_519-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/xi-zr-519-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_519-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_519-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/xi-zr-519-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_519-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:23.109432+00:00"}}