{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_513-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"XI ZR 513/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 491 Abs. 1 Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unterneh- mer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditver- gabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensverga- be gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 513/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 491 Abs. 1 \n\nDarlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unterneh-\nmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditver-\ngabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des \nDarlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen \nberuflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensverga-\nbe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07 - OLG Stuttgart \n LG Ravensburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2007 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Teilklage auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch. \n\nDie Klägerin, eine in der Baubranche tätige GmbH, schloss am \n\n30. November 2000 mit der \"Firma Z. \", deren \n\nInhaber der ehemalige Ehemann der Beklagten war, einen Darlehensver-\n\ntrag über 70.000 DM bei einem Zinssatz von 11%. Beide Unternehmen \n\nstanden in geschäftlicher Verbindung. Darüber hinaus verkehrten der \n\nehemalige Ehemann der Beklagten und der Geschäftsführer der Klägerin \n\nauch privat miteinander. Der von der Beklagten und ihrem früheren Ehe-\n\nmann unterzeichnete Vertrag sah vor, dass beide für die Rückzahlung \n\ndes Darlehens hafteten und dass die Klägerin ausstehende monatliche \n\nTilgungsbeträge gegen \n\nfällige Handwerkerrechnungen der \n\nZ. verrechnen durfte. Als Sicherheit diente eine Grundschuld, \n\ndie die Beklagte und ihr Ehemann an dem ihnen gemeinsam gehörenden \n\nHausgrundstück bestellten. Die Darlehenssumme wurde mittels zweier \n\nVerrechnungsschecks ausgezahlt, die als Empfängerin die \" \n\n Z. \" auswiesen. \n\n3 \n\nAm 21. Mai 2002 schloss die Klägerin einen weiteren Darlehens-\n\nvertrag über \"max. 70.000 EUR\" mit der \"Firma Z. \n\n S. und W. Z. \" als \"Darlehensnehmer\", den die \n\nBeklagte und ihr früherer Ehemann unterschrieben. Der Vertrag, durch \n\nden der frühere Vertrag \"hinfällig\" werden sollte, enthielt zur Zinshöhe, \n\nzur Mithaftung sowie zur Verrechnung mit Forderungen der \"Firma Z. \n\n \" identische Regelungen wie der Vertrag vom 30. November \n\n2000. Auch insoweit wurde von der Beklagten und ihrem damaligen \n\nEhemann zur Sicherheit eine Grundschuld an ihrem Hausgrundstück be-\n\nwilligt. Der Darlehensbetrag wurde mittels zweier Verrechnungsschecks \n\nin Höhe von 26.000 € und 6.000 € ausgezahlt. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt aus der noch offenen Darlehenssumme mit \n\nihrer Klage einen Teilbetrag von 10.000 € nebst Zinsen. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläge-\n\nrin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem al-\n\nlein maßgeblichen Darlehensvertrag vom 21. Mai 2002 zu. Dabei könne \n\noffen bleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hatte - die dort ent-\n\nhaltene Mithaftungsabrede der Beklagten nach § 138 Abs. 1 BGB sitten-\n\nwidrig sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei jedenfalls wegen \n\nFehlens von Pflichtangaben gemäß §§ 494 Abs. 1, 492 Abs. 1 Satz 5 \n\nNr. 4 und 5 BGB analog nichtig, da Darlehenskosten und der anfängliche \n\neffektive Jahreszins im Vertrag nicht angegeben worden seien. \n\n8 \n\nDie Klägerin sei Unternehmerin im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB. \n\nHierfür erforderlich sei ein Bezug der Kreditvergabe zum gewerblichen \n\noder beruflichen Bereich, wobei mit Rücksicht auf den verbraucherschüt-\n\nzenden Gedanken der §§ 491 ff. BGB auch eine erstmalige oder gele-\n\ngentliche Kreditgewährung ausreichend sei. Die Klägerin habe das Dar-\n\nlehen dem früheren Ehemann der Beklagten in Ausübung ihrer gewerbli-\n\nchen Tätigkeit gewährt, wofür nach §§ 343, 344 HGB bereits eine Vermu-\n\ntung streite. Dem freundschaftlichen Verhältnis, das zwischen ihrem \n\nGeschäftsführer und dem Ehemann der Beklagten bestanden habe, \n\nkomme mit Rücksicht darauf, dass das Darlehen von der Klägerin, nicht \n\nvon ihrem Geschäftsführer persönlich gewährt worden sei sowie ange-\n\nsichts der Verrechnungsabrede mit fälligen Handwerkerforderungen des \n\nEhemannes der Beklagten und der vorgesehenen Auszahlung auf des-\n\nsen Geschäftskonto keine entscheidende Bedeutung zu. \n\n9 \n\nDie Beklagte sei ungeachtet der Frage, ob sie als Darlehensneh-\n\nmerin oder nur als Mithaftende in den Vertrag vom 21. Mai 2002 einbe-\n\nzogen worden sei, Verbraucherin, da das Verbraucherkreditgesetz und \n\nauch die im Wesentlichen gleichlautenden §§ 491 ff. BGB auf Mithaf-\n\ntungsübernahmevereinbarungen grundsätzlich entsprechend anzuwen-\n\nden seien. \n\n10 \n\nEine Heilung nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht eingetreten, \n\nda es bei einem Schuldbeitritt nicht auf den Empfang oder die Inan-\n\nspruchnahme des Darlehens durch den Hauptschuldner, sondern durch \n\nden Mithaftenden ankomme. Eine auch nur teilweise Auszahlung der \n\nDarlehen an die Beklagte habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Für die \n\naufgrund des ersten Darlehensvertrags ausgezahlten Beträge fehle es \n\nbereits an konkretem Vortrag der Klägerin, dass diese an die Beklagte \n\ngelangt seien. Hinsichtlich der in Erfüllung des Vertrags vom 21. Mai \n\n2002 ausgestellten Verrechnungsschecks habe die Klägerin nicht bewie-\n\nsen, dass diese auf Konten der Beklagten eingelöst worden seien oder \n\ndie Beklagte anderweitig über diese Beträge habe verfügen können. Sie \n\nseien vielmehr auf Geschäftskonten des früheren Ehemannes der Be-\n\nklagten gutgeschrieben worden, für die die Beklagte keine Verfügungs-\n\nbefugnis besessen habe. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die von \n\nder Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 21. Mai 2002 erklärte Mit-\n\nhaftungsübernahme \n\nist wegen Fehlens von Pflichtangaben gemäß \n\n§§ 492, 494 BGB nichtig. \n\n12 \n\n13 \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nRegelungen über Verbraucherdarlehen im Streitfall Anwendung finden. \n\na) Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ange-\n\nnommen hat, ist die Klägerin Darlehensgeberin im Sinne des § 491 \n\nAbs. 1 BGB. \n\n14 \n\naa) Nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur kann Dar-\n\nlehensgeber i.S. von § 491 Abs. 1 i.V. mit § 14 BGB auch ein Unterneh-\n\nmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich - wie bei der Klägerin - \n\nnicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass er bei Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder \n\nselbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Schon eine Darlehensver-\n\ngabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ist ausreichend (Erman/ \n\nSaenger, BGB \n\n12. Aufl. \n\n§ 491 Rdn. 14 f.; MünchKomm-BGB/ \n\nSchürnbrand, 5. Aufl. § 491 Rdn. 11, 14; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\nNeubearb. 2004 § 491 Rdn. 4; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkre-\n\nditrecht 6. Aufl. § 491 BGB Rdn. 46; Ulmer \n\nin Ulmer/Habersack, \n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 12; v. Westphalen \n\nin v. Westphalen/ \n\nEmmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 2, 23; Drescher, \n\nVerbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 7; Seibert, Handbuch \n\nzum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozessord-\n\nnung und anderer Gesetze, § 1 VerbrKrG Rdn. 1). \n\n15 \n\nbb) Vereinzelt wird hingegen gefordert, auf der Kreditgeberseite \n\nmüsse ein beruflich und gewerbsmäßig tätiger Darlehensgeber handeln, \n\nweil nur dieser die Verbraucherschutznormen richtig anzuwenden wisse \n\n(so zu § 1 VerbrKrG: Vortmann, Verbraucherkreditgesetz § 1 Rdn. 13 \n\nund OLG Düsseldorf WM 1995, 1142, 1143). \n\n16 \n\n17 \n\ncc) Der erkennende Senat folgt der ganz herrschenden Meinung. \n\n(1) Für sie sprechen schon die Materialien des Verbraucherkredit-\n\ngesetzes. Danach ist nur erforderlich, dass die Darlehensvergabe im \n\nRahmen der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit er-\n\nfolgt (BT-Drucks. 11/5462, S. 17). Für eine Differenzierung nach dem \n\nUnternehmensgegenstand fehlt es an jeglichem Anknüpfungspunkt. Die \n\nin § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB enthaltene Ausnahme für Arbeitgeberdarlehen \n\nlässt vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung auf \n\nberuflich und gewerbsmäßig tätige Kreditgeber vornehmen wollte, da er \n\nersichtlich auch insoweit von einer Kreditvergabe \"in Ausübung\" der ge-\n\nwerblichen oder beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Arbeitgebers ausge-\n\ngangen ist (Senat, BGHZ 155, 240, 246 zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG; \n\nMünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 11). Dies entspricht seiner In-\n\ntention, den Verbraucherdarlehensregelungen im Interesse eines wirk-\n\nsamen Verbraucherschutzes einen weiten Anwendungsbereich zukom-\n\nmen zu lassen (hierzu Senat, BGHZ 155, 240, 247 m.w.Nachw.; \n\nvgl. auch MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 14; Soergel/Häuser, \n\nBGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 3; Ulmer in Ulmer/Habersack aaO \n\nRdn. 10, 12; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg \n\naaO Rdn. 3). Das Abgrenzungskriterium der gewerblichen oder selbst-\n\nständigen beruflichen Tätigkeit dient ausweislich der Amtlichen Begrün-\n\ndung (BT-Drucks. 11/5462, S. 17) nur dazu, auf Seiten des Kreditgebers \n\n\"ausschließlich private\" Geschäfte aus dem Anwendungsbereich des Ge-\n\nsetzes auszuklammern (Senat, BGHZ 155, 240, 246). Umgekehrt sollten \n\nausnahmslos alle \"kommerziellen\" Kredite erfasst werden (Staudinger/ \n\nKessal-Wulf aaO Rdn. 10). Dies bedeutet, dass Kredite nur dann nicht \n\ndem Anwendungsbereich der Verbraucherdarlehensvorschriften unterfal-\n\nlen, wenn sie ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen sind. Diese ist \n\njedoch immer verlassen, wenn der gewährte Kredit mit der ausgeübten \n\ngewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Kreditgebers in irgendeinem \n\nZusammenhang steht \n\n(v. Westphalen \n\nin v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg aaO Rdn. 3). \n\n18 \n\n(2) Mit Rücksicht auf den weiten Schutzzweck der Verbraucherdar-\n\nlehensvorschriften kann es entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur \n\nund Rechtsprechung (Vortmann, OLG Düsseldorf, jeweils aaO; s. auch \n\nWagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkre-\n\nditgesetz 2. Aufl. § 1 Rdn. 16) für die Anwendbarkeit der Regelungen \n\nüber die Verbraucherdarlehensverträge auch nicht darauf ankommen, ob \n\nder gewerblich Tätige ständig, gelegentlich oder gar erstmalig einen \n\nKredit vergibt. Das Gesetz begnügt sich mit dem allgemeinen Bezug zum \n\nberuflichen Wirkungsfeld ohne eine besondere Häufigkeit vorauszuset-\n\nzen oder einen Unterschied zwischen erstmaliger und wiederholter \n\nKreditvergabe zu machen, sofern es sich nur - wie im Streitfall - um ein \n\nentgeltlich eingeräumtes Darlehen handelt \n\n(Erman/Saenger aaO \n\nRdn. 14 f.; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 14; Kessal-Wulf \n\nin Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. § 491 Rdn. 3; Staudinger/ \n\nKessal-Wulf \n\naaO Rdn. 10; \n\nv. Westphalen \n\nin \n\nv. Westphalen/ \n\nEmmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 2, 23; Seibert aaO). Aus der Sicht des \n\nVerbrauchers ist es gleichgültig, ob sich ein Kreditgeber erstmals zum \n\nAbschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages entschließt und ob er \n\ndies in Zukunft regelmäßig zu tun beabsichtigt (Staudinger/Kessal-Wulf \n\naaO Rdn. 10). \n\n19 \n\nDie von der Revision vertretene Ansicht (ebenso OLG Düsseldorf, \n\nVortmann, jew. aaO), nur ein regelmäßig mit der Kreditvergabe befasster \n\nUnternehmer könne die hohen Anforderungen, die vom Gesetz an \n\nVerbraucherdarlehensverträge gestellt werden, ausreichend beachten, \n\nverkennt, dass es ausgehend von dem Schutzzweck der Verbraucherdar-\n\nlehensnormen nicht auf die Schutzbedürftigkeit des Kreditgebers an-\n\nkommt; allein entscheidend ist vielmehr die Schutzbedürftigkeit des Kre-\n\nditnehmers. Wer im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe ei-\n\nnen Kredit ausreicht, muss für die Einhaltung der von den §§ 491 ff. BGB \n\ngesetzten Standards Sorge tragen; seine Unerfahrenheit als Kreditgeber \n\nkann ihn von den im Interesse des Verbraucherschutzes normierten ge-\n\nsetzlichen Anforderungen nicht befreien (Staudinger/Kessal-Wulf aaO \n\nRdn. 10). \n\n20 \n\nFehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revisi-\n\non auf das zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 VerbrKrG auf eine BGB-\n\nGesellschaft ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober \n\n2001 (BGHZ 149, 80 ff.). Dieses befasst sich mit der hier nicht im \n\nStreit stehenden Frage, wann auf Darlehensnehmerseite eine die An-\n\nwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes ausschließende gewerbliche \n\nTätigkeit vorliegt. \n\n21 \n\n(3) Die Ansicht der Revision (ebenso Wagner-Wieduwilt in Bruch-\n\nner/Ott/Wagner-Wieduwilt aaO § 1 Rdn. 16), bei einmaliger oder gele-\n\ngentlicher Kreditvergabe müssten jedenfalls die Darlehen aus dem An-\n\nwendungsbereich der Verbraucherkreditvorschriften ausgenommen wer-\n\nden, die zwar im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des \n\nKreditgebers stehen, bei denen aber nach der Motivation davon ausge-\n\ngangen werden könne, dass sie nicht kommerzieller Natur seien, wider-\n\nspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, von den Verbraucherdar-\n\nlehensregelungen nur \"ausschließlich private\" Geschäfte des Darlehens-\n\ngebers auszunehmen (BT-Drucks. 11/5462, S. 17). Zudem stieße eine \n\nsolche Differenzierung auf erhebliche Abgrenzungsprobleme und \n\nSchwierigkeiten, die Motivation als innere Tatsache verlässlich festzu-\n\nstellen. Angesichts dessen vermag das für eine solche Differenzierung \n\nins Feld geführte Argument, bei Anwendbarkeit der Verbraucherdarle-\n\nhensregelungen auch auf einmalige oder gelegentliche Kreditvergaben \n\nwürden für den Verbraucher vorteilhafte Zahlungserleichterungen - etwa \n\nStundungen von Werklohn- wegen ihrer dann bestehenden Komplexität \n\nweitgehend ausgeschlossen (Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-\n\nWieduwilt aaO), kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das gilt beson-\n\nders, da solche im Wege des Entgegenkommens gewährte Zahlungser-\n\nleichterungen oft unentgeltlich sein werden und daher den Vorschriften \n\nder §§ 491 ff. BGB ohnedies nicht unterfallen (Staudinger/Kessal-Wulf \n\naaO Rdn. 11). \n\n22 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze angewandt und ist \n\nauf ihrer Grundlage rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die \n\nKlägerin Darlehensgeberin \n\ni.S. des § 491 Abs. 1 BGB \n\nist. Wie \n\nim \n\nBerufungsurteil zu Recht ausgeführt wird, streitet jedenfalls bei Kaufleu-\n\nten wie der Klägerin, einer GmbH, gemäß §§ 343, 344 HGB eine Vermu-\n\ntung für einen unmittelbaren Bezug des Darlehensvertrags zur gewerbli-\n\nchen \n\nTätigkeit \n\ndes \n\nDarlehensgebers \n\n(vgl. MünchKommBGB/ \n\nSchürnbrand aaO Rdn 18; Soergel/Häuser aaO Rdn. 6; Staudinger/ \n\nKessal-Wulf aaO Rdn. 9; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg aaO Rdn. 24, 63; Bülow aaO Rdn. 47 a; Ulmer in Ulmer/ \n\nHabersack aaO § 1 Rdn. 13; aA außerhalb des Regelungsbereichs des \n\n§ 344 HGB: Erman/Saenger aaO § 14 BGB Rdn. 17). Diese Vermutung \n\nhat das Berufungsgericht durch das freundschaftliche Verhältnis des Ge-\n\nschäftsführers der Klägerin und des Ehemannes der Beklagten ange-\n\nsichts der Gewährung des Darlehens durch die Klägerin, nicht deren Ge-\n\nschäftsführer im eigenen Namen, der vorgesehenen Überweisung der \n\nValuta auf ein Geschäftskonto und einer Verrechnung mit geschäftlichen \n\nForderungen des Ehemannes der Beklagten als nicht widerlegt angese-\n\nhen. \n\n23 \n\nGegen diese Ausführungen vermag die Revision nichts Durchgrei-\n\nfendes vorzubringen. Ob bei der Gewährung des Darlehens ein Bezug \n\nzur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin bestand, ist eine Frage der Wür-\n\ndigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und \n\ndie deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt über-\n\nprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, \n\nWM 2005, 1703, 1704; Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR \n\n76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichter-\n\nliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und \n\nnicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw.). \n\nSolche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von ihm \n\nvorgenommene tatrichterliche Würdigung ist nicht nur ohne weiteres ver-\n\ntretbar, sondern auch mit Rücksicht auf die Aussagen des sowohl vom \n\nLandgericht als auch vom Berufungsgericht vernommenen früheren \n\nEhemannes der Beklagten sogar naheliegend und überzeugend. \n\n24 \n\nb) Zu Recht - von der Revision nicht beanstandet - ist das Beru-\n\nfungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ungeachtet \n\nder Frage, ob sie als Darlehensnehmerin oder als nur Mithaftende in den \n\nVertrag einbezogen worden ist, Verbraucherin i.S. des § 491 Abs. 1 BGB \n\nist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\n(vgl. etwa BGHZ 155, 240, 243, Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR \n\n208/06, WM 2007, 1833, 1834, Tz. 12, jew. m.w.Nachw.), dass Schuld-\n\nbeitritte bei wertender Betrachtung einem Kreditvertrag - auch hinsicht-\n\nlich der Formwirksamkeit (BGHZ 155, 240, 243 f.) - gleichzustellen sind, \n\nwenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier \n\num einen Kreditvertrag handelt. Diese zum Verbraucherkreditgesetz ent-\n\nwickelte Rechtsprechung ist auf die insoweit im Wesentlichen gleichlau-\n\ntenden §§ 491 ff. BGB übertragbar. \n\n25 \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch als zutreffend, soweit das \n\nBerufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darlehensvertrag sei \n\nwegen Fehlens von Pflichtangaben i.S. des § 492 BGB nach § 494 \n\nAbs. 1 BGB nichtig. Dass in dem Vertrag sowohl die gemäß § 492 Abs. 1 \n\nSatz 5 Nr. 4 BGB anzugebenden Kosten \n\nfür die Bestellung der \n\nGrundschuld nicht aufgeführt sind als auch der gemäß § 492 Abs. 1 \n\nSatz 5 Nr. 5 BGB anzugebende effektive Jahreszins fehlte, und dass \n\ndies grundsätzlich die Nichtigkeit der Haftungserklärung der Beklagten \n\nnach § 494 Abs. 1 BGB zur Folge hat, stellt auch die Revision nicht in \n\nAbrede. \n\n26 \n\n3. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht die \n\nVoraussetzungen für eine Heilung i.S. des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\ndurch einen Empfang des Darlehens für nicht gegeben erachtet hat. \n\n27 \n\na) Hierbei stellt sie zu Recht zwar nicht infrage, dass nach gefes-\n\ntigter Rechtsprechung des erkennenden Senats zu §§ 4, 6 VerbrKrG \n\n(BGHZ 134, 94, 98 f., 155, 240, 248 f.; Urteile vom 25. Februar 1997 \n\n- XI ZR 49/96, WM 1997, 710, vom 30. Juli 1997 - XI ZR 244/96, \n\nWM 1997, 2000, 2001 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, \n\n1799, 1801), die im Rahmen der §§ 492, 494 BGB fortgilt, eine Anwen-\n\ndung der Heilungsvorschrift auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ih-\n\nrem Schutzzweck voraussetzt, dass die Kreditmittel an den Mithaftenden \n\nausgezahlt werden, woran es nach den tatrichterlichen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorzu-\n\nbringen vermag, im Streitfall fehlt. \n\n28 \n\nb) Sie rügt aber, das Berufungsgericht, das insoweit keine Fest-\n\nstellungen getroffen habe, sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte nur als Mithaftende in den Vertrag einbezogen worden sei. Die \n\nvorzunehmende Vertragsauslegung ergebe, dass die Beklagte echte \n\nMitdarlehensnehmerin geworden sei, so dass eine Auszahlung der \n\nKreditmittel an ihren früheren Ehemann auch ihr gegenüber die Heilung \n\ndes formnichtigen Vertrags zur Folge habe. \n\n29 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich das Beru-\n\nfungsurteil insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Allerdings trifft \n\nes zu, dass das Berufungsgericht bei der Frage der Verbrauchereigen-\n\nschaft der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese als Dar-\n\nlehensnehmerin oder nur als Mithaftende in den Vertrag vom 21. Mai \n\n2002 einbezogen worden ist. Im Zusammenhang mit der Frage der Hei-\n\nlung ist das Berufungsgericht dann allerdings von einer bloßen Mithaf-\n\ntungserklärung der Beklagten ausgegangen, ohne dies allerdings näher \n\nzu begründen. Dies rechtfertigt indes eine Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils nicht. \n\n30 \n\nbb) Ob die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin oder lediglich \n\nMithaftende des Vertrags vom 21. Mai 2002 geworden ist, ist im Wege \n\nder Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei der \n\nwirkliche Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich \n\nist (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, \n\n419). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht eine solche Ausle-\n\ngung vorgenommen und dies lediglich nicht näher begründet hat oder ob \n\nim Berufungsurteil übersehen wurde, dass im Zusammenhang mit der \n\nFrage der Heilung eine Auslegung der Vertragserklärungen geboten ge-\n\nwesen wäre. Eine Auslegung durch den erkennenden Senat, die dieser \n\nselbst vornehmen kann, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu \n\nerwarten sind (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45), ergibt angesichts der vom \n\nBerufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen \n\nFeststellungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, dass die Beklag-\n\nte bloße Mithaftende war. \n\n31 \n\nEchter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönli-\n\nches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen \n\ngleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung \n\nder Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; Senatsur-\n\nteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom \n\n25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419). Das war bei der \n\nBeklagten nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den vom Beru-\n\nfungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen \n\nnicht der Fall. \n\n32 \n\nZwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrags vom 21. Mai 2002 \n\nfür eine echte Mitdarlehensnehmereigenschaft der Beklagten, weil sie \n\ndort - anders als in dem früheren Vertrag vom 30. November 2000 - auf \n\nDarlehensnehmerseite namentlich aufgeführt und im Darlehensvertrag \n\nvon mehreren Darlehensnehmern die Rede ist. Auch weist der Verrech-\n\nnungsscheck vom 22. Mai 2002 die Beklagte ebenso wie ihren früheren \n\nEhemann als Empfängerin aus. \n\n33 \n\nEine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abwei-\n\nchenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender über-\n\neinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (Senatsurteil \n\nvom 25. Januar 2005 aaO). Das ist hier nach den rechtsfehlerfreien Fest-\n\nstellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getrof-\n\nfen hat, der Fall. Nach den gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 314, \n\n525 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nim unstreitigen Teil des Tatbestandes war alleiniger Inhaber der \n\n Z. der frühere Ehemann der Beklagten. Des Weiteren \n\nhat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Darlehen als Geschäfts-\n\ndarlehen verbucht bzw. Geschäftskonten des Ehemannes der Beklagten \n\ngutgeschrieben wurden, für die die Beklagte keine Verfügungsbefugnis \n\nhatte. Dafür, dass die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Ver-\n\nwendung der Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mit-\n\nbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise \n\nGebrauch gemacht hat, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Auch \n\ndie Revision vermag solche nicht aufzuzeigen. Dass das Darlehen durch \n\neine Grundschuld auf dem beiden Eheleuten zu gleichen Teilen gehö-\n\nrenden Eigenheim gesichert wurde, spricht nicht für eine echte Mitdarle-\n\nhensnehmereigenschaft der Beklagten. Angesichts der im Zusammen-\n\nhang mit der Frage eines Darlehensempfangs getroffenen, rechtsfehler-\n\nfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erweist sich daher die An-\n\nnahme, die Beklagte sei lediglich als Mithaftende in den Darlehensver-\n\ntrag einbezogen worden, als jedenfalls im Ergebnis fehlerfrei. \n\nIII. \n\n34 \n\nDie Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 2 O 158/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 U 267/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_513-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/xi-zr-513-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 491","ref_norm":"491","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_513-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_513-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/xi-zr-513-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_513-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:24.306698+00:00"}}