{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_510-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"XI ZR 510/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 276 Hb Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergü- tungen bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZR 510/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 276 Hb \n\nZur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergü-\n\ntungen bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170, \n\n226, 234 f. Tz. 22 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - OLG Naumburg \n LG Magdeburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\ndie Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nam 20. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird \n\ndas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 10. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 41.150 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehler-\n\nhafter Anlageberatung in Anspruch. \n\nDem Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten in einem \n\nBeratungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, \n\nempfohlen, sich an dem von der C. Beteiligungsge-\n\nsellschaft mbH (im Folgenden: C. ) herausgegebenen Medienfonds \n\nC. Fonds Nr. (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Auf-\n\ngrund dieser Empfehlung beteiligte sich der Kläger am 22. Mai 2001 mit \n\neiner Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 € nebst 5% Agio an dem \n\nFonds. Nachdem dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, \n\nveräußerte der Kläger seinen Fondsanteil für 11.350 €. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 41.500 € nebst \n\nZinsen in Anspruch. Zur Begründung hat er u.a. unter Berufung auf das \n\nSenatsurteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) vorgetragen, \n\nder Mitarbeiter der Beklagten habe ihn anlässlich des Beratungsge-\n\nsprächs nicht darüber aufgeklärt, dass das Agio, das nach dem Prospekt \n\nan die C. zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in \n\nvoller Höhe als Rückvergütung an die Beklagte zurückgeflossen sei und \n\nzusätzlich noch weitere Provisionen an die Beklagte gezahlt worden sei-\n\nen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zu-\n\ngelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Zur Aufklärung über \n\ndie Innenprovision sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil diese \n\nweniger als 15% ausgemacht habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 \n\n- III ZR 218/06, Rdn. 9). \n\n5 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, mit der er insbesondere einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG geltend macht, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zu verdeckt \n\ngeflossenen Rückvergütungen völlig außer Acht gelassen habe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf \n\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, \n\n24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung vor-\n\naus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\ndeutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder über-\n\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersicht-\n\nlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, \n\n133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. \n\naa) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (GA II 143 ff.) kon-\n\nkrete Ausführungen zu einer Rückvergütungsvereinbarung zwischen der \n\nC. und der Beklagten betreffend das nach dem Prospekt vom Kläger \n\nan die C. zu zahlende Agio gemacht und dabei auf das Senatsurteil \n\nvom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.) verwiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat sich jedoch mit keinem Wort mit diesem Vor-\n\ntrag befasst, sondern unter Berufung auf das Urteil des III. Zivilsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (III ZR 218/06, WM 2007, \n\n873, 874 Tz. 9) lediglich in einem Satz ausgeführt, zu einer Aufklärung \n\nüber die Innenprovision sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil \n\ndie Provision weniger als 15% ausgemacht habe. Behandelt hat das Be-\n\nrufungsgericht damit lediglich die Informationspflicht aus einem Anlage-\n\nvermittlungs- und Auskunftsvertrag. Zwischen den Parteien ist aber, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat und beide Parteien \n\nübereinstimmend vorgetragen haben, nicht lediglich ein Anlagevermitt-\n\nlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag zustande ge-\n\nkommen, der zu einer Aufklärung über Rückvergütungen entsprechend \n\nden Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, \n\n226, 234 f. Tz. 23) verpflichtet. Dass das Berufungsgericht diese vom \n\nKläger breit dargestellte Sach- und Rechtslage völlig übergangen hat, \n\nlässt sich nach den Umständen des Falles nur damit erklären, dass es \n\n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\ndas Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung überhaupt nicht er-\n\nwogen hat. \n\nbb) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entschei-\n\ndungserheblich. \n\n(1) Zutreffend ist die Ansicht der Beschwerdebegründung, dass \n\ndas genannte Senatsurteil (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23) auch auf den \n\nVertrieb von Medienfonds durch eine Bank anwendbar ist. Bei der Offen-\n\nlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefähr-\n\ndungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, \n\nden Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unab-\n\nhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unter-\n\nschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der auf-\n\nklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der \n\nSenat hat zwar § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. im Zusammenhang mit der \n\nPflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt (BGHZ 170, \n\n226, 234 Tz. 23), seine Ausführungen zum Interessenkonflikt aber nicht \n\nauf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 \n\nWpHG a.F. ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte \n\nGrundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten \n\naufsichtsrechtlich \n\nfür den Bereich des Wertpapierhandels normiert \n\nworden (vgl. KK-WpHG/Möllers § 31 Rdn. 23 m.w.Nachw.; auch Palandt/ \n\nSprau, BGB 68. Aufl. § 654 Rdn. 4). \n\n13 \n\n(2) Aufgrund des Beratungsvertrags war die Beklagte verpflichtet, \n\nden Kläger darüber aufzuklären, dass sie von der C. für die Vermitt-\n\nlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der \n\nBeklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade \n\neine Fondsbeteiligung der C. zu empfehlen. Darüber und den damit \n\nverbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im \n\nRahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu \n\nversetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurtei-\n\nlen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur \n\ndeshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23). Das gilt vorliegend umso mehr, als der \n\nInteressenkonflikt noch dadurch gesteigert wurde, dass die Beklagte für \n\ndie Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren \n\n3% des Kommanditkapitals erhielt und für ihre Gebietsfilialen, die die für \n\nsie festgelegten Platzierungsquoten zu 100% erfüllten, von der C. eine \n\nzusätzliche Vermittlungsgebühr von 100.000 € gezahlt wurde. Durch die-\n\nses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im \n\nKundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung \n\nnicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 19.06.2007 - 11 O 165/07 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 2 U 96/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_510-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zr-510-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_510-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_510-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zr-510-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_510-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:19.351380+00:00"}}