{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_508-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 508/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 508/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n28. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr \n\ndie Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. \n\nDie Klägerin, eine damals 40 Jahre alte Altenpflegerin, wurde im \n\nDezember 1997 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich \n\nüber einen Treuhänder an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds \"G. \n\n \" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. \n\nZur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss sie mit der Beklagten am \n\n20./30. Dezember 1997 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in \n\nHöhe von 116.666,67 DM zu einem bis zum 30. Dezember 2004 festge-\n\nschriebenen effektiven Jahreszins von 8,17%. Die Gesamtlaufzeit des \n\nDarlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen \n\nbis zum Ende der Zinsbindung mit 49.828,24 DM angegeben. Als Kredit-\n\nsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung \n\ndes Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. \n\nAußerdem enthält der Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite eine \n\nvon der Klägerin gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: \n\n\"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-\nges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer \nWoche … schriftlich widerrufen. \n\nDer Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-\nlehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, je-\ndoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer-\ntigung des Darlehensvertrages erhalten haben. \n\nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung \ndes Widerrufs. \n\nIm Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver-\nbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. \n… \n\nDie vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-\nnommen.\" \n\n3 \n\nAuf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-\n\ntere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von der \n\nKlägerin unterzeichnet wurde: \n\n\"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wi-\nderrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt.\" \n\n4 \n\nEine Ausfertigung des Darlehensvertrags wurde der Klägerin im \n\nJanuar 1998 übersandt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 widerrief die \n\nKlägerin den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Dar-\n\nlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt wor-\n\nden zu sein. \n\n5 \n\nMit ihrer Klage macht sie außerdem geltend, sie sei durch den \n\nVermittler über die Veräußerbarkeit der Fondsanteile und das Bestehen \n\neiner Mietgarantie getäuscht und über die mit der Kombination eines \n\nFestdarlehens mit einer Lebensversicherung verbundenen Nachteile \n\nnicht aufgeklärt worden. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforder-\n\nliche Gesamtbetragsangabe, so dass sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Fol-\n\ngenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde. \n\n6 \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage auf Rückübertragung der An-\n\nsprüche aus der Kapitallebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung \n\nder Fondsbeteiligung und von Schadensersatzansprüchen gegen den \n\nTreuhänder, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\nsowie auf Feststellung, dass die Klägerin zu weiteren Zins- und Tilgungs-\n\nleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, stattgegeben. \n\nMit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht (BKR 2008, 291) hat zur Begründung seiner Ent-\n\nscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 \n\nHWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Fol-\n\ngenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf ei-\n\nnem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei \n\nnicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung erloschen, \n\nweil die Belehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Fristbeginn \n\nsei nicht eindeutig bestimmt, weil der Zusatz \"frühestens\" gegen das \n\nDeutlichkeitsgebot verstoße. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt \n\nder gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. \n\nAußerdem enthalte die Belehrung mit der Empfangsbestätigung eine \n\n- unzulässige - \"andere Erklärung\" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. \n\nAufgrund dessen könne die Klägerin von der Beklagten die Rückabwick-\n\nlung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darle-\n\nhensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die der \n\nKlägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Sie ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 HWiG a.F. wegen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam. \n\n12 \n\na) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-\n\nchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Ver-\n\nbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur \n\nvon seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage \n\nversetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn \n\nder Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweck-\n\nte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf \n\ndie Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthal-\n\nten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, \n\ndie ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, \n\nWM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in \n\neiner Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehens-\n\nvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-\n\nstande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom \n\n11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zu-\n\nlässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder \n\nfür das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von \n\nBedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli \n\n1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR \n\n55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwi-\n\nderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der \n\nWiderruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei \n\nWochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 \n\nm.w.Nachw.). \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist die der Klägerin erteilte Widerrufs-\n\nbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. \n\naa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-\n\ndruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-\n\ntragsvordruckes als \"vorformuliert\" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis \n\ndanach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-\n\ncherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-\n\nseitigen \n\nInteressen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 \n\n- VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-\n\nsierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens \n\nmit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor \n\nErhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-\n\nkunde. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nbb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist \n\nstimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach \n\ndem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-\n\nlehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der \n\nUnterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich \n\neine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten \n\ndes Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. \n\n§ 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB \n\n59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung \n\n2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 \n\n§ 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; \n\nBülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-\n\nben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, \n\nweil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. \n\nDass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese \n\nin einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-\n\nlehrung nicht. \n\n16 \n\nFür die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Wider-\n\nrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-\n\ncherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit \n\neinem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 \n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. \n\nmit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - \n\nder Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsur-\n\nkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der \n\nWiderrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur-\n\nkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher \n\nkann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrneh-\n\nmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, \n\nvorliegt \n\n(MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB \n\n61. Aufl. \n\n§ 361a Rdn. 15; Staudinger/ \n\nKessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG \n\nRdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im An-\n\nwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aus-\n\nhändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der \n\nWiderrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag \n\nnicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechts-\n\nunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu \n\nvermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat \n\nBGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs \n\nfür das verbundene Geschäft). \n\n17 \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der \n\nFormulierungszusatz \"frühestens\" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, \n\ndass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich \n\nist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit \n\ndem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, \n\nwie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Auf-\n\nmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbe-\n\nlehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der \n\nmündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher \n\ndurch die Verwendung des Wortes \"frühestens\" auch nicht über die für \n\nden Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren ge-\n\nlassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über \n\ndie Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-\n\nche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf \n\nderen Beginn. \n\n18 \n\ndd) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung nicht auf \n\ndas Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 \n\n(I ZR 55/00, WM 2002, 1989) stützen. Die dieser Entscheidung zugrunde \n\nliegende Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, der Lauf der Widerrufs-\n\nfrist beginne \"nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages ge-\n\nrichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde\". Dieser \n\nZusatz ist bereits deshalb unzulässig, weil er auch den Fall erfasst, dass \n\nder Verbraucher den Vertrag erst nach Inanspruchnahme einer Überle-\n\ngungsfrist abschließt und die Belehrung bereits vor Vertragsschluss bzw. \n\nseiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erfolgt ist. \n\nEine solche im Vorhinein erteilte Widerrufsbelehrung widerspricht dem \n\nvom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck und auch dem Wortlaut des \n\nArtikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 \n\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31), weil hier-\n\ndurch die Gefahr besteht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung \n\nzum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder ver-\n\ngessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 aaO S. 1992). Um eine sol-\n\nche Fallgestaltung geht es hier indes, was das Berufungsgericht ver-\n\nkannt hat, nicht. \n\n19 \n\nee) Anders als die Revisionserwiderung meint, lässt sich gegen die \n\nOrdnungsgemäßheit der Belehrung auch nicht einwenden, dass die \n\nWiderrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsur-\n\nkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim \n\nVerbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist \n\nder Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertrags-\n\nantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 \n\nAbs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen An-\n\nnahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der \n\nVerbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er \n\ndann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche \n\nBelehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 \n\nm.w.Nachw.). \n\n20 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Wider-\n\nrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des \n\nFormulars eine von der Klägerin zu unterzeichnende Empfangsbestäti-\n\ngung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Wider-\n\nrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG \n\na.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar. \n\n21 \n\naa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine \n\nandere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider-\n\nrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge-\n\nnügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und über-\n\nsichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen \n\nlässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das \n\nWiderrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/ \n\nUlmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear-\n\nbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 \n\nHWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text \n\n- wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für \n\nden durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der \n\nVertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine \n\neinheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und \n\ndeshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). \n\n22 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-\n\nzulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nHWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung \n\nund Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich \n\nräumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenstän-\n\ndiger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht heran-\n\ngezogenen Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli \n\n1993 (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften \n\ndeutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil \n\nvom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR \n\n1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht \n\ngeeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Wi-\n\nderrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Aus-\n\nübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Auch im Übrigen, insbesondere \n\nwas die drucktechnische Gestaltung angeht, bestehen im Hinblick auf \n\ndas Deutlichkeitsgebot keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit \n\nder Belehrung. \n\n23 \n\nd) Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der \n\nDarlehensvertragserklärung auch \"die finanzierten verbundenen Ge-\n\nschäfte\" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Er-\n\nklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht \n\nangegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der \n\nFall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Dar-\n\nlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\nbilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom \n\n11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom \n\n11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der \n\nmit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider-\n\nrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die ge-\n\nnaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlage-\n\ngeschäfts kommt es nicht entscheidend an \n\n(Senatsurteil vom \n\n11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem \n\nDarlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war \n\nfür die Klägerin klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treu-\n\nhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte. \n\n24 \n\n2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von \n\nder Beklagten am 30. Dezember 1997 gegengezeichneten Ausfertigung \n\ndes Darlehensvertrags im Januar 1998 und war bei Ausübung des Wider-\n\nrufsrechts durch die Klägerin am 9. Juli 2004 bereits abgelaufen. \n\nIII. \n\n25 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. \n\nDer Widerrufsbelehrung fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nHWiG a.F. erforderlichen Unterschrift der Klägerin. Eine gesonderte Un-\n\nterschrift liegt dann vor, wenn sie nach dem Schriftbild und dem Ge-\n\nsamteindruck des Vertragsformulars lediglich auf die Widerrufsbelehrung \n\nund nicht etwa auf unmittelbar darüber befindliche handschriftliche Ein-\n\ntragungen oder sonstige andere Erklärungen bezogen werden kann \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, \n\n1151; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/ \n\nO. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 39; Palandt/Putzo, \n\nBGB 59. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8). Ersteres ist hier der Fall. Der \"Kennt-\n\nnisnahme\" kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darle-\n\nhensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Ver-\n\ntragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufs-\n\nrecht weiß. Nur hierauf bezieht sich auch die Unterschrift der Klägerin. \n\nIV. \n\n26 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines \n\nSchadensersatzanspruchs mit der Behauptung der Klägerin befassen \n\nmüssen, sie sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig \n\ngetäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung \n\nwird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Klägerin zur unter-\n\nbliebenen Aufklärung über die Nachteile eines durch eine Kapitallebens-\n\nversicherung zu tilgenden Festdarlehens auseinandersetzen müssen \n\n(vgl. dazu Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, \n\n521, 524 und vom 11. März 2008 - XI ZR 68/07, Tz. 25) und zu berück-\n\nsichtigen haben, dass der Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1b VerbrKrG a.F. erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht enthält \n\n(vgl. dazu Senat BGHZ 159, 270, 272 ff.; BGHZ 167, 239, 243 ff. \n\nTz. 12 ff. und 252, 262 ff. Tz. 24 ff. sowie Senatsurteile vom 9. Mai 2006 \n\n- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f. Tz. 25 ff., vom 19. Februar 2008 \n\n- XI ZR 23/07, WM 2008, 681, 682 Tz. 12 ff. und vom 13. Januar 2009 \n\n- XI ZR 118/08). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 O 196/05 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 U 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_508-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-508-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_508-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_508-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-508-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_508-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:03.553125+00:00"}}