{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_504-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"XI ZR 504/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG feh- lende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neube- rechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann. b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zins- satz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 504/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum \n30. September 2000 geltenden Fassung) \n\na) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG feh-\nlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung \nder Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neube-\nrechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf \nden gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann. \n\nb) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zins-\nsatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen \nZinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, \nbesteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352). \n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Teilur-\n\nteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen \n\nder fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag. \n\nDer Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklag-\n\nten ein Annuitätendarlehen in Höhe von 105.000 DM zur Finanzierung \n\neiner Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai \n\n2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangs-\n\ntilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von \n\n2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die \n\nSumme aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die \n\ndann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgen-\n\nden Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklag-\n\nten vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ver-\n\neinbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen \n\nNominalzinssatz in Höhe von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum \n\n30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils \n\nzum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 882,77 DM (= \n\n451,35 €), die der Kläger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zah-\n\nlungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum \n\nEnde der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist \n\nwurde keine erneute Vereinbarung getroffen. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der \n\nden gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigende Teil der seit dem \n\n30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen \n\nauf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur \n\nNeuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teil-\n\nleistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur \n\nErstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass \n\ner lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Da-\n\ngegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat \n\nder Kläger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die \n\nAufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der Zeit vom 30. Juni \n\n1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abwei-\n\nsung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag \n\ndurch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt \n\nund dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsicht-\n\nlich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Aner-\n\nkenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt \n\nworden ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 2281 veröffent-\n\nlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er kön-\n\nne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit über den lediglich \n\ngeschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen \n\nzur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das \n\nRecht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbar-\n\nter Höhe weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem \n\nVertrag, da die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens in der Regel \n\nnicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenhöhe unabhängig \n\nvon den Zins- und Tilgungssätzen Geltung haben solle. Eine Sondertil-\n\ngungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem \n\nVerbraucherkreditgesetz folge kein Wahlrecht des Klägers zur Tilgungs-\n\nverrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der außer Kraft getrete-\n\nnen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannt gewesen sei, las-\n\nse sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 VerbrKrG noch aus dem \n\nWillen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Verbraucherkredit-\n\ngesetzes entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen. \n\nDie begehrte Tilgungsverrechnung \n\nlaufe dem erklärten Zweck des \n\n§ 6 VerbrKrG zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von \n\nKreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kläger mit einer Til-\n\ngungsverrechnung in die Rechtsstellung der Beklagten eingreife. Diese \n\nverlöre durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das \n\nRecht, sich gegenüber den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf \n\nErstattung der überzahlten Zinsen auf Verjährung zu berufen. Eine ande-\n\nre Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes werde auch nicht durch \n\nGemeinschaftsrecht gefordert. \n\n8 \n\nDie vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrech-\n\nnung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden Rückforderungs-\n\nansprüchen gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum \n\nErfolg des Hauptantrages. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die \n\nHauptforderung über den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hin-\n\naus noch nicht erfüllbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum \n\n31. Dezember 2002 geleisteten Überzahlungen sei eine Aufrechnung \n\nauch wegen Verjährung ausgeschlossen. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger \n\nkann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigen-\n\nden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die \n\nHauptforderung verrechnet werden. \n\n10 \n\n1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - \n\nist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag \n\ndie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderli-\n\nche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen - wie \n\nhier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamt-\n\nbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gemäß \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei \n\nAbschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben \n\n(BGHZ 159, 270, 274 ff.; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; Senatsurteile vom \n\n14. September 2004 \n\n- XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom \n\n19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 9. Mai \n\n2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f., Tz. 26). Diesen Anfor-\n\nderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensver-\n\ntrag nicht gerecht, da jeweils nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung \n\nzu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, \n\nnicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zah-\n\nlungen ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 263, \n\nTz. 29 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, \n\nTz. 28). \n\n11 \n\nDies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt \n\nwurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kläger der \n\nBeklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-\n\nchen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach ent-\n\nschieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6 \n\nAbs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen \n\neine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen \n\n(Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR \n\n119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). Dies ziehen die Parteien zu \n\nRecht nicht in Zweifel. \n\n12 \n\n2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der Beklag-\n\nten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den ge-\n\nsetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung \n\ndes Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahl-\n\nrecht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion zu Recht abgelehnt. \n\n13 \n\na) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entge-\n\ngen, dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. \n\nDas Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt \n\nwerden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 \n\nBGB). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der \n\nLeistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen \n\nauf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseiti-\n\nges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f.; Se-\n\nnat, Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663 f.). \n\n14 \n\naa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten \n\nzwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von \n\nZinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben \n\nim Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsver-\n\neinbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur An-\n\nrechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getrof-\n\nfen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist \n\nvon der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinba-\n\nrungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die \n\nfälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung \n\n(Senat BGHZ 112, 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in \n\neinem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus \n\ndenen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Da-\n\nnach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a. \n\nund in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Til-\n\ngung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass auf-\n\ngrund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der \n\nZinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des \n\ntatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungs-\n\nvereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung \n\ndes Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181; \n\nBGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101). In \n\nHöhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich ge-\n\nschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der \n\nDarlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich \n\nmehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat. \n\n15 \n\nbb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung \n\nder vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der \n\nWille des Klägers zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen Til-\n\ngungsvereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwid-\n\nmung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners \n\nist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zu-\n\nstimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt \n\n(MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 7; Staudinger/Olzen, \n\nBGB, Neubearb. 2006, § 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der \n\nBeklagten fehlt es hier. \n\n16 \n\nb) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Ver-\n\neinbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der \n\nHöhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer - d.h. unabhängig vom ge-\n\nschuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist. \n\n17 \n\naa) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa \n\nfeste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe fest-\n\ngelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zah-\n\nlungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominal-\n\nzins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag \n\n(105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter \n\nnach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sol-\n\nlen (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, \n\n1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30). Auch wenn \n\nder Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und \n\nständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und Til-\n\ngungsanteil dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des \n\nVertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der \n\nParteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung \n\nder Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich \n\nhoch, jedoch nicht beliebig. \n\n18 \n\nbb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte \n\nSenatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen. Je-\n\ndenfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auf-\n\nfassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die \n\nKorrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konn-\n\nten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht \n\nzur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da \n\ndie Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zins-\n\nerhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehens-\n\nnehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicher-\n\nweise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat \n\n(BGHZ 112, 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten \n\nTeils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht \n\nin einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertrags-\n\nklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder \n\nLeistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf \n\nRückzahlung (BGHZ 112 aaO S. 355). Dies ist im Streitfall anders. Die \n\nZahlungen des Klägers wurden nicht fälschlicherweise, sondern verein-\n\nbarungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. Werden aber - wie hier - mit \n\njeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei \n\neinem Annuitätendarlehen im Zeitpunkt jeder Überzahlung ein bereiche-\n\nrungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB und zwar - anders als die Revision meint - auch in den Fällen, in \n\ndenen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen \n\nrückabzuwickeln sind (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 310 und vom 9. Mai \n\n2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32 sowie XI ZR 114/05, \n\nBKR 2006, 405, 409, Tz. 32). \n\n19 \n\ncc) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt, \n\nwenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder \n\nWunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung \n\nhaben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. \n\nDer Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolon-\n\ngationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenhöhe angehoben wur-\n\nde, spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht \n\nunabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben. \n\n20 \n\nc) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich \n\naus dem Verbraucherkreditgesetz und den Nachfolgevorschriften des \n\nBGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen \n\nTilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Ver-\n\nbrauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der \n\ninstanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten. \n\n21 \n\naa) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehens-\n\nnehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, \n\nentweder die Neuberechnung der Raten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnel-\n\nleren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter \n\nHöhe weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz über-\n\nsteigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen \n\nist \n\n(Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 494 Rdn. 62; Erman/ \n\nSaenger, BGB, 12. Aufl., § 494 Rdn. 15; Kessal-Wulf in: Staudinger, \n\nBGB, Neubearb. 2004, § 494 Rdn. 31; dies. in: PWW, BGB, 3. Aufl. \n\n§ 494 Rdn. 8; Metz, VerbrKrG, § 6 Rdn. 9; Möller, in: Bamberger/Roth, \n\nBGB, 2. Aufl., § 494 Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., \n\n§ 494 Rdn. 32; \n\nv. Rottenburg, \n\nin: Graf v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 32; Ulmer in: Ulmer/ \n\nHabersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 26; Vortmann, VerbrKrG, § 6 \n\nRdn. 20; Schmitz NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover 3 O 311/06 \n\nS. 5 f.). \n\n22 \n\nbb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer \n\ndemgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 \n\nAbs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich \n\nvereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu \n\nerreichen \n\n(Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, \n\nRdn. 160; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 6 Rdn. 304; Peters, in: \n\nLwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6, S. 144 f.; ders. in: \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch, \n\n2. Aufl., \n\n§ 81 \n\nRdn. 101; Schwintowski, \n\nin: \n\njurisPK-BGB, 4. Aufl., § 494 Rdn. 6; \n\nWagner-Wieduwilt, \n\nin: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, \n\n2. Aufl., § 6 Rdn. 15; Bellut EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann \n\nBKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen 6 O 493/05 S. 11, LG Hamburg 313 O \n\n431/06 S. 12 f. und LG München II 9 B O 6618/06 S. 3 ff.). \n\n23 \n\ncc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Se-\n\nnat der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für \n\nein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der \n\nDarlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 \n\nAbs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten \n\nunter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen \n\n(vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom \n\n9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). \n\n24 \n\n(1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 \n\nAbs. 2 Satz 4 BGB) lässt sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht \n\nhinweist - nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, \n\ndie Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Die dort \n\nnormierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu \n\nberechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehens-\n\nnehmers. \n\n25 \n\n(2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht \n\nmeint (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO \n\nRdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann dem Neu-\n\nberechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Ausle-\n\ngung im Lichte der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 \n\nSatz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber \n\nhabe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu \n\nLasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit \n\ndem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren wäre, \n\nbedarf \n\nkeiner Entscheidung \n\n(verneinend Drescher, Peters, \n\nin: \n\nLwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, ders. \n\nin: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils aaO). Ihr ist nämlich weder un-\n\nter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch \n\nunter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen. \n\n26 \n\nRichtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allge-\n\nmeine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der \n\nRaten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, \n\nsondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die Ra-\n\nten in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden Höhe weiter zah-\n\nlen \n\n(Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, \n\n2. Aufl., Rdn. 280; \n\nMünchKommBGB/Ulmer, 2. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 32; Ostler/Weidner, \n\nAbzG, 6. Aufl., § 1a Anm. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 VerbrKrG \n\nenthaltene Regelung jedoch nicht übertragen. \n\n27 \n\nDie zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich \n\nauf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer \n\n\"berechtigt\" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und \n\neiner vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhält-\n\nnis und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrich-\n\nten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teil-\n\nzahlungen unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes \"neu zu \n\nberechnen sind\". \n\n28 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Ge-\n\nsetzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts, \n\nwas für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten \n\nWahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung \n\nschweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der \n\nLiteratur (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO \n\nRdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann hieraus \n\nnicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rah-\n\nmen des § 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des \n\nVerbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des Abzahlungsge-\n\nsetzes generell nicht habe verschlechtern wollen. \n\n29 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese Argu-\n\nmentation schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur für den \n\nKauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 AbzG) und \n\nfür Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen \n\nsollten (§ 6 AbzG). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie \n\nhier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, \n\nbestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie. \n\n30 \n\nDarüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des \n\nVerbraucherkreditgesetzes, die Rechtsstellung des Verbrauchers \n\nim \n\nVergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie \n\nder Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit \n\n§ 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwi-\n\nschen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des \n\nKapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt \n\nder Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks. \n\n11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und \n\nBGHZ 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das \"in sich unüber-\n\nsichtlich gewordene\" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den \n\nBereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zuge-\n\nführt, wobei die bisher in § 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus \n\nVorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner \n\nGelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, \n\nS. 11 und S. 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand \n\naus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein An-\n\nlass, ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdrücklich zu formulieren. \n\n31 \n\nDie Übertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten \n\nWahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach berei-\n\ncherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die Til-\n\ngung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des Verbraucherkredit-\n\ngesetzes begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. \n\nEntweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechts-\n\ngrundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies \n\nmuss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140, \n\n391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners \n\ngestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Be-\n\ngrenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des Abzahlungs-\n\ngesetzes nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, \n\ndass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe \n\nzwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher \n\nwegen § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden konnten, solange \n\nder \n\nGesamtbetrag \n\nnicht \n\nden \n\nBarzahlungspreis \n\nüberstieg \n\n(Weitnauer/Klingsporn, in: Erman, BGB, 8. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 18; \n\nKlauss/Ose aaO Rdn. 282; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 1a AbzG \n\nRdn. 32; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 23). Anders als \n\nes nun bei Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes der Fall wäre, \n\nhatte der Schuldner im Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes also \n\nnicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er \"mit\" oder \"ohne\" \n\nRechtsgrund gezahlt hat. \n\n32 \n\nSchon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, \n\nsoweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwen-\n\ndung des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat. \n\n33 \n\n(3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums \n\n(Erman/Saenger \n\naaO \n\nRdn. 15; \n\nv. Rottenburg, \n\nin: Graf \n\nv. \n\nWestphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 32; Staudinger/Kessal-\n\nWulf aaO Rdn. 31; in diesem Sinne auch Metz aaO Rdn. 9) meinen, lässt \n\nsich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruchs auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei sei-\n\nnem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des \n\nDarlehensnehmers zu wahren und begründe daher für diesen nur Rech-\n\nte, von denen er keinen Gebrauch machen müsse. \n\n34 \n\nDiese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der \n\nüberschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein \n\nbloßer Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung \n\nder Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers \n\neingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kredit-\n\nlaufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefun-\n\ndenen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88 \n\nm.w.Nachw.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf \n\ndie Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der \n\nvertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 BGB, § 609 \n\nAbs. 3 BGB a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zurückgeführt würde, \n\nohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine \n\nsolche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG würde der Darlehens-\n\ngeber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz \n\nhinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die \n\nKapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der \n\nGesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde - worauf \n\ndas Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das \n\nRecht genommen, die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu \n\nverweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingrif-\n\nfe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der \n\nRechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des \n\nZinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines \n\nKompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren. \n\n35 \n\nDem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regel-\n\nmäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit \n\n4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese Argu-\n\nmentation übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht \n\nzwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechts-\n\nfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revisi-\n\non nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild ab-\n\nweichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit \n\nstellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der \n\nBank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch \n\nnicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz NJW 2007, 332, 334). Ent-\n\nscheidend ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehler-\n\nfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus \n\ndem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den \n\nDarlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für \n\ndie Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 \n\n- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR \n\n2006, 405, 408, Tz. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der Beklag-\n\nten dar, sich darauf zu berufen. \n\n36 \n\n(4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Ausle-\n\ngung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht \n\ngefordert. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften \n\nder Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember \n\n1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der \n\nÄnderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, \n\nL 61/14 vom 10. März 1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen \n\nbei Formverstößen. Das an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot des \n\nArt. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustel-\n\nlen, wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 \n\nVerbrKrG angemessen umgesetzt (Senatsurteile BGHZ 167, 252, 266, \n\nTz. 35 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245, \n\nTz. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, \n\nnach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem \n\nKreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2 \n\nSatz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfer-\n\ntigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch \n\ndie Möglichkeit des Klägers, das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609 a \n\nBGB a.F., jetzt: § 489 BGB) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit \n\nzu erreichen, Rechnung getragen wird. \n\n37 \n\nd) Ein Wahlrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer er-\n\ngänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt \n\ninsoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im \n\nVertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine \n\nentstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ge-\n\nschlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, \n\nwelche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Ab-\n\nschluss des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gekannt \n\nhätten. \n\n38 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die \n\nvom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen her-\n\nrührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem \n\nHauptantrag nicht zum Erfolg verhilft. \n\n39 \n\na) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere \n\ngegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand. \n\nDer Kläger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 BGB \n\nnicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate \n\nauf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie dar-\n\ngelegt, war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Er-\n\nfüllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst \n\nwenn man in der Aufrechnungserklärung zugleich eine Teilkündigung des \n\nDarlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe, \n\nginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hin-\n\nweist - die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten \n\nwürde. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier \n\nnicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Auf-\n\nrechnung gegeben sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR \n\n19/82, WM 1983, 1359; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 388 \n\nRdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 388 Rdn. 9). \n\n40 \n\nb) Weitere Aufrechnungserklärungen des Klägers hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unter-\n\nlaufen wären. \n\n41 \n\naa) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des \n\nvermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine \n\nkonkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit berei-\n\ncherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, ist dies aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklag-\n\nten (§§ 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus \n\nkein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit Gegenforderun-\n\ngen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Til-\n\ngungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen. \n\n42 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Klä-\n\ngers, mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, \n\nauch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene Aufrechnungser-\n\nklärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene \n\nRechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revi-\n\nsion sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch \n\ndas Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus meh-\n\nreren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungs-\n\nverrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des \n\n§ 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getrof-\n\nfenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet \n\neine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen \n\nWirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft (Staudinger/Roth, \n\nBGB, Neubearb. 2003, § 140 Rdn. 22). Dies wäre hier der Fall. Während \n\ndie Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erlö-\n\nschen brächte, hätte die mit der Aufrechnungserklärung verbundene \n\nTeilkündigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkun-\n\ngen. \n\n43 \n\nc) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtli-\n\nchen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im \n\nZeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung \n\nnach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gemäß \n\n§ 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist. \n\n44 \n\naa) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des \n\nKlägers, die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei \n\nErhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im Zeit-\n\npunkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch fällig geworden wa-\n\nren und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der \n\nkenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. \n\nunterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, \n\nWM 2004, 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, \n\n731, 732, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, \n\n1259, Tz. 12). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 fin-\n\ndet § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung be-\n\nreits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies dar-\n\naus, dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige \n\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar \n\n2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB). \n\n45 \n\nbb) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den \n\nJahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im De-\n\nzember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelver-\n\njährung des § 195 BGB unterfallen und diese Verjährungsfrist bei Klage-\n\nerhebung bereits abgelaufen war. \n\n46 \n\n(1) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss \n\ndes Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der \n\nGläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis \n\nerlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 \n\nBGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraus-\n\nsetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige \n\nUnkenntnis - vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil \n\nvom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 \n\nm.w.Nachw.). \n\n47 \n\nEin Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründen-\n\nden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus de-\n\nnen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom \n\n29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ \n\n175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, \n\nWM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13). \n\nDer Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den An-\n\nspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erfor-\n\nderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zu-\n\ntreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 \n\n- XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September \n\n2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, \n\nTz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjäh-\n\nrungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte \n\nRechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuver-\n\nlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit \n\nder Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjäh-\n\nrungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 \n\naaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n48 \n\n(2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraus-\n\nsetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu \n\nden maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsan-\n\nsprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 \n\n(Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt. \n\n49 \n\nNach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils be-\n\nreits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzah-\n\nlungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte \n\nRechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung \n\nden Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern. \n\nFür die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung \n\ndurch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September \n\n2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10, \n\nTz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrech-\n\nnung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maß-\n\ngeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein \n\ndessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlun-\n\ngen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - \n\nauch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen we-\n\ngen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den \n\nVerjährungsbeginn nicht. \n\n50 \n\ncc) Die Aufrechnung mit diesen verjährten Rückzahlungsansprü-\n\nchen ist anders als die Revision meint auch nicht gemäß § 215 BGB zu-\n\nlässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darle-\n\nhensrückzahlungsanspruchs in unverjährter Zeit keine Aufrechnungsla-\n\nge. \n\n51 \n\n4. Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend \n\n(BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Be-\n\nrücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlan-\n\ngen. Überzahlte Zinsen kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nzurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch \n\nweder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträg-\n\nlich auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die \n\nRaten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelle-\n\nren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen. \n\nIII. \n\n52 \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_504-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zr-504-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_504-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_504-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zr-504-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_504-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:07.922762+00:00"}}