{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_492-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"XI ZR 492/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 492/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird \n\ndas Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September \n\n2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \n\nvom 12. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nwird auf 200.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung zweier Darle-\n\nhen nach deren fristloser Kündigung durch die klagende Sparkasse. Die \n\nseit den 50er Jahren bestehende Geschäftsbeziehung der S. \n\n OHG, später GmbH & Co. KG (nachfol-\n\ngend: Schuldnerin) zur Klägerin war seit 2002 gestört. Dies führte am \n\n14. Januar 2003 zu einer fristlosen Kündigung aller bestehenden Kredite \n\ndurch die Klägerin mit der Begründung, dass sich die wirtschaftliche Si-\n\ntuation der Schuldnerin verschlechtert habe und deren Vermögensver-\n\nhältnisse gefährdet seien. Am 4. November 2003 erklärte sich die Kläge-\n\nrin jedoch bereit, die Zusammenarbeit fortzusetzen, und schloss nach \n\nder Umfirmierung der Schuldnerin am 6. Juli 2004 mit dieser einen Kon-\n\ntokorrentkreditvertrag, einen Wechseldiskontkreditvertrag und zwei Til-\n\ngungsdarlehensverträge, in die jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Klägerin (nachfolgend: AGB Sparkassen) einbezogen wur-\n\nden. Als Sicherheiten wurden Grundschulden und persönliche Bürgschaf-\n\nten der Eltern des Geschäftsführers der Schuldnerin vereinbart. Am \n\n5. Oktober 2004 lies die Klägerin eine interne Bilanzbeurteilung erstellen, \n\ndie zum Ergebnis kam, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sei, ihre \n\nZinsverpflichtungen aus ihren Erträgen zu finanzieren; ihre Vermögens- \n\nund Finanzlage sowie ihre Rentabilität seien unzureichend. In der Folge \n\nkam es zu persönlichen Auseinandersetzungen des Vorstandes der Klä-\n\ngerin mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Mit Schreiben vom \n\n25. Juli 2005, das der Klägerin am 12. September 2005 zuging, teilte \n\ndieser der Klägerin mit, dass er die Stellung eines Insolvenzantrages \n\nwegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen werde, wenn die Klägerin \n\nnicht kurzfristig auf 30% ihrer Forderungen verzichte. Die Klägerin kün-\n\ndigte daraufhin am 15. September 2005 die Geschäftsverbindung fristlos, \n\nstellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die offenen Salden mit ins-\n\ngesamt 793.692,45 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat zunächst die Schuldnerin im Wege einer Teilklage \n\nauf Zahlung in Höhe von 200.000 € in Anspruch genommen. Das Land-\n\ngericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abge-\n\nwiesen, die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im We-\n\nsentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihr Zahlungsbegehren \n\nnicht auf die Kündigung vom 15. September 2005 stützen könne, denn \n\nein wichtiger Grund hierfür habe nicht vorgelegen. Eine wesentliche Ver-\n\nschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin sei nicht hin-\n\nreichend dargetan. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde einge-\n\nlegt. \n\n3 \n\nWährend des Beschwerdeverfahrens wurde am 1. Mai 2008 über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der \n\nBeklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin hat Forderungen \n\nin Höhe von 624.413,05 € zur Tabelle angemeldet; der Beklagte hat die-\n\nse bestritten. Die Klägerin erstrebt nunmehr die Feststellung der Teilfor-\n\nderung von 200.0000 € zur Tabelle. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-\n\nteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, \n\nWM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, \n\nBGHReport 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene \n\nUrteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\n5 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nsich das Recht der Klägerin zu einer fristlosen Kündigung ihres Kredit-\n\nengagements aus Nr. 26 Abs. 2 ABG Sparkassen in Verbindung mit \n\n§§ 314, 490 BGB ergibt. Danach setzt die fristlose Kündigung einer Ge-\n\nschäftsbeziehung einen wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem \n\nKündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet \n\nwerden kann, wobei die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu \n\nberücksichtigen sind. Für eine Sparkasse ist ein solcher wichtiger Grund \n\ngegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den \n\nDarlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkas-\n\nse auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. Dies ist \n\nunter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder \n\nerhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensneh-\n\nmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherhei-\n\nten eintritt, insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder \n\nerklärt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der \n\nZahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichti-\n\nger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die \n\nÜberschuldung \n\nnicht \n\nfestgestellt \n\nist \n\n(BGH, Beschlüsse \n\nvom \n\n26. September 1985 \n\n- \n\nIII ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom \n\n21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111; Senat, Ur-\n\nteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416). \n\n6 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch zu Recht, dass das \n\nBerufungsurteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt \n\nhat, soweit es hier die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung ver-\n\nneint hat. \n\n7 \n\na) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose \n\nKündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein-\n\ngeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, BGHZ 154, 146, \n\n153; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, \n\n710). Diese ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsge-\n\nricht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von \n\nder Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den \n\nTatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (Senat, BGHZ aaO; BGH, Urteil \n\nvom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032). Dieser \n\nÜberprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand, weil das Berufungsge-\n\nricht den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachenstoff zum Vorliegen \n\neines wichtigen Grundes nicht vollständig gewürdigt und dadurch deren \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. \n\n8 \n\nb) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen \n\nund Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er-\n\nwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozess-\n\ngrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Ver-\n\nfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme \n\nund Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In die-\n\nsem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsät-\n\nzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbrin-\n\ngens und der Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen \n\nSchutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Grün-\n\nden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbe-\n\nrücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angese-\n\nhenen Vortrages bzw. Beweisangebots verstößt aber dann gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet \n\n(BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). \n\n9 \n\nc) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die \n\nKlägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 das ihr am 12. Septem-\n\nber 2005 zugegangene Schreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin \n\nvom 25. Juli 2005 vorgelegt, in dem dieser für den Fall, dass die Klägerin \n\nnicht kurzfristig auf 30% ihrer Forderungen verzichtet, angedroht hat, \n\nprüfen zu wollen, ob die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erklärt und \n\nein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müsse. \n\nDie Klägerin hat diese Drohung mit einer Zahlungsunfähigkeit der \n\nSchuldnerin ausdrücklich als Beleg dafür vorgetragen, dass sich deren \n\nwirtschaftliche Situation seit der Kreditgewährung im Juli 2004 erheblich \n\nverschlechtert habe, was die Klägerin zur Kündigung vom 15. September \n\n2005 veranlasst habe. Diesen Vortrag hat die Klägerin in ihren Schrift-\n\nsätzen vom 24. Juli 2007 und vom 17. August 2007 wiederholt. \n\n10 \n\nd) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, \n\nlässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, dass das Berufungsgericht \n\ndieses Vorbringen der Klägerin sowie den von ihr angetretenen Urkun-\n\ndenbeweis zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das \n\nBerufungsgericht stellt vielmehr wiederholt darauf ab, dass die Klägerin \n\neine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der \n\nSchuldnerin oder in der Werthaltigkeit der von ihr gestellten Sicherheiten \n\nauch im zweiten Rechtszug nicht dargetan habe. Das Schreiben der \n\nSchuldnerin vom 25. Juli 2005 ist jedoch durchaus geeignet, die Ein-\n\nschätzung der Klägerin, dass sich die wirtschaftliche Situation der \n\nSchuldnerin nachhaltig verschlechtert habe, zu rechtfertigen. Dies ergibt \n\nsich nicht nur aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer dort von einer \n\n\"sehr angespannten Liquiditätslage\" spricht, sondern auch daraus, dass \n\ner von der Klägerin einen kurzfristigen Verzicht auf 30% ihrer Forderun-\n\ngen verlangt und zugleich beansprucht, dass die Klägerin bis zum \n\n30. November 2005 keinerlei Zwangsmaßnahmen gegen die Schuldnerin \n\nbetreiben solle. Für den Fall, dass die Klägerin bis zum 15. September \n\n2005 dieses Angebot nicht annehme, kündigt der Geschäftsführer an, \n\n\"sorgfältig prüfen\" zu müssen, \"ob beim zuständigen Amtsgericht die \n\nZahlungsunfähigkeit zu erklären ist und ein entsprechender Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müsste\". Soweit die \n\nBeschwerdeerwiderung demgegenüber geltend macht, dass die Insol-\n\nvenzandrohung nur unter \"psychologisch-taktischen Gesichtspunkten\" in \n\nden Raum gestellt worden sei, um die Bitte um einen Forderungsnach-\n\nlass zu unterstützen, und erkennbar nicht ernst gemeint gewesen sei, \n\nerscheint dies keineswegs so selbstverständlich, dass es eines Einge-\n\nhens auf den Vortrag der Klägerin durch das Berufungsgericht nicht be-\n\ndurft hätte. \n\n11 \n\n3. Das Übergehen dieses Vortrages und der Beweisantritte der für \n\ndas Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweisbelasteten \n\nKlägerin verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-\n\ndungserheblicher Weise, denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Ver-\n\nletzung. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen wer-\n\nden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergan-\n\ngenen Vorbringens anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, \n\n247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach \n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt ge-\n\nmäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die \n\nZurückverweisung der Sache. \n\n12 \n\n4. Das Berufungsgericht wird nunmehr das Vorliegen eines wichti-\n\ngen Kündigungsgrundes unter Berücksichtigung des bislang übergange-\n\nnen Sachvortrages der Klägerin erneut zu würdigen haben. \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 O 87/06 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.09.2007 - 15 U 19/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_492-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/xi-zr-492-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 490","ref_norm":"490","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_492-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_492-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/xi-zr-492-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_492-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:53.624102+00:00"}}