{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_487-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"XI ZR 487/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 167, 195, 199 VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4 (Fassung vom 27. April 1993) RBerG Art. 1 § 1 (Fassung vom 30. August 1994) a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG. b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 487/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 167, 195, 199 \nVerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4 (Fassung vom 27. April 1993) \nRBerG Art. 1 § 1 (Fassung vom 30. August 1994) \n\na) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen \nmittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen \nFinanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG. \n\nb) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG. \n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n18. September 2007 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem \n\nVerbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbe-\n\nteiligung. \n\nDie Kläger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine \n\nEhefrau, eine 49 Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler ge-\n\nworben, sich an der \"D. \n\n KG\" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie \n\nunterzeichneten am 17. September 1997 ein als \"Treuhandauftrag und \n\nVollmacht\" überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), \n\nin dem sie die P. GmbH \n\n (künftig: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG verfügte, beauftragten, für sie über die Treuhänderin die mit-\n\ntelbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von \n\n50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung \n\nein Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und \n\nan die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich \n\nzur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versi-\n\ncherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme. \n\n3 \n\nDer Zeichnungsschein enthält folgende von den Klägern gesondert \n\nunterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung: \n\n\"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit \nVollmacht an die P. GmbH \n . Grundlagen sind der Verkaufs-\nprospekt der D. \n KG mit Treuhand- und Gesell-\nschaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf \nder Rückseite dieses Treuhandauftrages.\" \n\n4 \n\nAuf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift \"Hinweise \n\nzum Treuhandauftrag\" unter anderem folgende Aussagen: \n\n\"Mit dem vorliegenden „Treuhandauftrag und Vollmacht“ be-\nauftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für \nihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzu-\nschließen. … Soweit vom Anleger beauftragt, schließt der \nTreuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich \nNebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Dar-\nlehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten.\" \n\n5 \n\nAbgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit \n\nder Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt: \n\n\"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als \nAbschluss-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfa-\nchung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen \nVertrags- und Verwaltungsangelegenheiten einen erfahrenen \nRatgeber zur Seite.\" \n\n6 \n\nDen Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages nahm die Treu-\n\nhänderin am 9. Oktober 1997 an und schloss am 14./27. Oktober 1997 in \n\nVertretung der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über \n\n53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einen bis zum \n\n1. November 2006 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich 7,95%, einem \n\njährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in Höhe \n\nvon 397,60 DM beginnend ab dem 1. Februar 1998. Die Angabe des Ge-\n\nsamtbetrages aller voraussichtlich von den Klägern zu erbringender Leis-\n\ntungen fehlt in der Darlehensurkunde. Zur Sicherung der Ansprüche der \n\nBeklagten diente neben der Verpfändung des Fondsanteils die vom Klä-\n\nger erklärte Abtretung einer Lebensversicherung. Nach Valutierung des \n\nDarlehens leisteten die Kläger bis einschließlich 1. Februar 2006 an die \n\nBeklagte abzüglich der empfangenen Fondsausschüttungen Darlehens-\n\nraten in Höhe von 11.209,48 €. \n\n7 \n\nDie Kläger haben u.a. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages \n\nwegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB sowie ge-\n\nmäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (Vorschriften des VerbrKrG nachfolgend immer \n\nin der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) wegen fehlender \n\nGesamtbetragsangabe geltend gemacht. Sie haben Rückzahlung der von \n\nihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.209,48 € \n\nnebst Zinsen sowie Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversi-\n\ncherung Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangt \n\nund Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag \n\nkeine Ansprüche gegen sie zustehen. Hilfsweise haben sie Neuberech-\n\nnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zins-\n\nsatzes von 4% jährlich beantragt. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im \n\nÜbrigen verurteilt, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag geleis-\n\nteten und noch zu leistenden Teilzahlungen für die Zeit ab dem 1. Januar \n\n2002 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Die Berufung der \n\nKläger hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass \n\ndie Neuberechnung vom Vertragsbeginn an vorzunehmen ist. \n\n9 \n\nWährend die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-\n\nstrebt, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, soweit sie abgewiesen \n\nworden sind. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n10 \n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten sind beide Revisionen, auch \n\ndie der Kläger, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung \n\nzugelassen und sie nicht auf seine Entscheidung über den Neuberech-\n\nnungsanspruch beschränkt, durch die allein die Beklagte beschwert ist. \n\nEine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entschei-\n\ndungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit her-\n\nvorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, \n\n1019, 1020; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8 \n\nund vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, 2159, \n\nTz. 6). \n\n11 \n\nDas ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den \n\nEntscheidungsgründen aus, die Revision sei \"schon\" mit Rücksicht auf \n\ndie abweichende Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLGR 2007, 192, \n\nTz. 45) zuzulassen. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, \n\ndass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der \n\nVerjährung des Neuberechnungsanspruches aus § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige \n\nFrage eines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nvon einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Die für \n\ndie Zulassung der Revision gegebene Begründung bezieht sich zwar auf \n\ndie Verurteilung der Beklagten. Die Beifügung des Wortes \"schon\" \n\nspricht aber dafür, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts neben \n\ndem angeführten noch einen weiteren, die abgewiesenen Ansprüche der \n\nKlägerin betreffenden Zulassungsgrund gibt. Jedenfalls ist eine solche \n\nAuslegung nicht ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da \n\neine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht klar ist. \n\nB. \n\n12 \n\nDie Revisionen der Parteien sind unbegründet. \n\nI. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies für das \n\nRevisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt be-\n\ngründet: \n\n14 \n\nZwischen den Parteien sei am 14./27. Oktober 1997 ein Darle-\n\nhensvertrag zustande gekommen, weil die Kläger bei Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages von der Treuhänderin wirksam vertreten worden seien. \n\nDie im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Bewirkung des Fondsbei-\n\ntritts und zum Abschluss des Darlehensvertrages verstoße nicht gegen \n\nArt. 1 § 1 RBerG und sei daher nicht gem. § 134 BGB nichtig. Der Treu-\n\nhandauftrag und die Vollmacht seien im Schwerpunkt nicht auf die Be-\n\nsorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirt-\n\nschaftlicher Belange gerichtet. Durch die inhaltlich beschränkte Voll-\n\nmacht werde der Treuhänderin nur die Befugnis eingeräumt, zur Durch-\n\nführung des Treuhandvertrages die mittelbare Kapitalbeteiligung zu be-\n\ngründen, das hierfür erforderliche Finanzierungsdarlehen aufzunehmen \n\nund den Gesellschaftsanteil zu verwalten. Der Hinweis auf der Rückseite \n\ndes Zeichnungsscheins, dass die Einschaltung der Treuhänderin zur we-\n\nsentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung führe und den Klägern \n\nin allen Vertrags- und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur \n\nSeite stehe, ändere daran nichts. Der Hinweis stelle eine bloß werbende \n\nAnpreisung, nicht die Beschreibung des Vollmachtsinhalts dar und sei \n\nnicht geeignet, den Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit der Treu-\n\nhänderin in den Bereich der rechtlichen Beratung zu verschieben. Die \n\nEinschaltung der Treuhänderin diene vielmehr vor allem der \"wesentli-\n\nchen Vereinfachung der Vertragsabwicklung\". \n\n15 \n\nDer Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Fehlens der Gesamt-\n\nbetragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar enthalte der Dar-\n\nlehensantrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG erforderliche \n\nGesamtbetragsangabe nicht. Da die Kläger das Darlehen empfangen \n\nhätten, sei dieser Fehler aber geheilt worden und der Darlehensvertrag \n\ngem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Allerdings vermindere sich \n\nder vertraglich geschuldete Zins für das Darlehen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von jährlich 4%. Der aus § 6 \n\nAbs. 2 Satz 4 VerbrKrG folgende Anspruch der Kläger auf Neuberech-\n\nnung der vereinbarten Teilzahlungen werde entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts durch die Verjährungseinrede der Beklagten zeitlich \n\nnicht begrenzt. Der Neuberechnungsanspruch diene zwar der Durchset-\n\nzung des Anspruchs auf die Rückzahlung überzahlter Zinsen. Er komme \n\ndaher als Nebenforderung nicht mehr in Betracht, wenn dieser Hauptan-\n\nspruch etwa wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei. Das gelte \n\naber nicht für ein Annuitätendarlehen, wie es hier gegeben sei. Bei die-\n\nsem sei von der in ihrer Gesamthöhe feststehenden Jahresleistung ver-\n\neinbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmen-\n\nder Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, während der jeweils \n\nverbleibende Rest der Kapitaltilgung diene. Deshalb bestehe hinsichtlich \n\nder vom Darlehensgeber aufgrund der Formnichtigkeit des Vertrages zu-\n\nviel berechneten Zinsen kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Fall 1 BGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Vielmehr sei in \n\neinem solchen Fall - wie allgemein, wenn die Bank aufgrund einer nichti-\n\ngen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet habe - lediglich die Ver-\n\nrechnung der gezahlten Darlehensraten zu berichtigen. Der fälschlicher-\n\nweise auf den Zinsanteil berechnete Betrag sei nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 352, 354 f.) zur Tilgung zu verwen-\n\nden. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze seien \n\nauch auf formunwirksame Darlehensverträge zu übertragen. Zumindest \n\ndürfe die Beklagte gemäß § 242 BGB die Verrechnung der überzahlten \n\nZinsanteile auf die Darlehensrückzahlungsschuld allein schon deshalb \n\nnicht verweigern, weil sie die Formnichtigkeit zu vertreten habe. \n\n16 \n\n17 \n\nII. \n\n1. Revision der Kläger \n\nDie Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Darlehens-\n\nvertrages zwischen den Parteien bejaht hat, weil die Treuhänderin von \n\nden Klägern wirksam zur Aufnahme des Finanzierungsdarlehens bevoll-\n\nmächtigt gewesen sei, halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfeh-\n\nlerfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen ei-\n\nnes Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint. \n\n18 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-\n\nwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-\n\nnes Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein \n\nohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten \n\ndes Auftragnehmers enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach \n\ndem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch die \n\ndem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht er-\n\nfasst (st.Rspr., BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227, \n\nTz. 12; 174, 334, 338, Tz. 15; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 \n\n- XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441, Tz. 14, vom 27. Februar 2007 \n\n- XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 15, vom 26. Februar 2008 - XI ZR \n\n74/06, WM 2008, 683, 686, Tz. 26 und vom 11. November 2008, \n\nWM 2008, 2359, 2362, Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, \n\nm.w.Nachw.). \n\n19 \n\nDagegen ist eine in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht \n\nnicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn \n\nsie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit man-\n\nnigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern \n\nsich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und \n\nauf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschränkt und unab-\n\nhängig von einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht erteilt \n\nworden ist, neben der sie eine selbständige Bedeutung haben sollte (vgl. \n\netwa BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15; Senatsurteile vom 10. Oktober 2006 \n\n- XI ZR 265/05, WM 2007, 108, 110, Tz. 20 und vom 11. November 2008, \n\nWM 2008, 2359, 2362, Tz. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen). \n\n20 \n\nZur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaub-\n\nnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt \n\nder Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer \n\nmit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen \n\nverknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaft-\n\nlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-\n\nzweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund \n\nsteht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, \n\n1675, Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, \n\nob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsange-\n\nlegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist \n\nentscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit ei-\n\ngenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen \n\nGepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten \n\nwerden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, 218 f.; \n\nSenat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, \n\n2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3). \n\n21 \n\nb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht \n\ndem Zeichnungsschein rechtsfehlerfrei keine umfassende Rechtsbesor-\n\ngungsvollmacht entnommen. Die Treuhänderin ist im Zeichnungsschein \n\nmit dem Erwerb, der Verwaltung und der Abwicklung der Fondsbeteili-\n\ngung einschließlich ihrer Finanzierung beauftragt worden. Allein hierauf \n\nbezieht sich die erteilte Vollmacht. Der Schwerpunkt der von der Treu-\n\nhänderin geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern \n\nauf wirtschaftlichem Gebiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treu-\n\nhänderin hat auch kein Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem rechtli-\n\nchen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern ausweislich der im \n\nZeichnungsschein aufgeführter Aufträge und des in Bezug genommenen \n\nTreuhandvertrages lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum \n\nFonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finan-\n\nzierungsdarlehens. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung ist \n\nnicht Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am \n\nEnde der \"Hinweise zum Treuhandauftrag\", nach dem die Treuhänderin \n\nden Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten als er-\n\nfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, enthält keinen Auftrag zur um-\n\nfassenden Rechtsberatung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Passus, der deutlich von der \n\nBeschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, lediglich um ei-\n\nne werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat. \n\n22 \n\n23 \n\n2. Die Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Neuberechnungsanspruch \n\nder Kläger ab Vertragsbeginn bejaht und die Verjährungseinrede der Be-\n\nklagten nicht durchgreifen lassen. \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht ist zu Recht - was von der Revision auch \n\nnicht angegriffen wird - davon ausgegangen, dass der wegen fehlender \n\nGesamtbetragsangabe nichtige Darlehensvertrag (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG) \n\ndurch Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gültig geworden ist \n\n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG). \n\n25 \n\nb) Die Heilung des Formmangels hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerbrKrG zur Folge, dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf \n\nden gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Die Kläger können daher \n\nnach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminder-\n\nten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten verlan-\n\ngen. Darüber hinaus haben sie einen Bereicherungsanspruch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (BGHZ \n\n149, 80, 89; 149, 302, 310) und können bis zur Neuberechnung die Zah-\n\nlung weiterer Raten nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern (BGHZ 149, 302, \n\n311). \n\n26 \n\nc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verjährung \n\ndes Neuberechnungsanspruchs auch \n\nfür den Zeitraum bis zum \n\n31. Dezember 2001 verneint. \n\n27 \n\naa) Im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Berufungsgericht al-\n\nlerdings angenommen, maßgeblich für die Verjährung des Neubere-\n\nchungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei die Verjährung \n\neines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB \n\nauf Rückzahlung überzahlter Zinsen. \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Neu-\n\nberechnungs- und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig ne-\n\nbeneinander und gewähren unterschiedliche Rechte (BGHZ 149, 302, \n\n310 f.). Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht lediglich ein Hilfsan-\n\nspruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung etwaiger Be-\n\nreicherungsansprüche zu ermöglichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 \n\n- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 f., Tz. 32 und XI ZR 114/05, BKR \n\n2006, 405, 408, Tz. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Bereiche-\n\nrungs- und der Neuberechnungsanspruch nicht kongruent. Während der \n\nBereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzah-\n\nlungen erfasst (BGHZ 149, 80, 89), besteht der Anspruch auf Neube-\n\nrechnung darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, \n\nunabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Er entsteht bereits mit \n\nHeilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der Kreditnehmer \n\neine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf Berech-\n\nnung der zukünftig fällig werdenden Teilleistungen. Aus dieser Selbstän-\n\ndigkeit des Neuberechnungsanspruchs folgt, dass er unabhängig von \n\netwaigen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers einer eigen-\n\nständigen Verjährung unterliegt. \n\n29 \n\nbb) Der Neuberechnungsanspruch ist entgegen der Ansicht der \n\nRevision weder nach § 197 BGB a.F. noch nach § 195 BGB a.F. i.V. mit \n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. verjährt. \n\n30 \n\n(1) Eine Verjährung nach § 197 BGB a.F. scheidet bereits deswe-\n\ngen aus, weil der Neuberechnungsanspruch kein Anspruch auf regelmä-\n\nßig wiederkehrende Leistungen ist. Er ist nach oben Gesagtem auch \n\nnicht ein bloßer Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf \n\nRückzahlung ratierlich gezahlter Zinsen. \n\n31 \n\n(2) Auch nach § 195 BGB a.F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, \n\n§§ 195, 199 BGB n.F. ist der Anspruch nicht verjährt, weil die Verjäh-\n\nrungsfrist bei Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte. \n\n32 \n\n(a) Nach § 199 Abs. 1 BGB, der auch in Übergangsfällen - wie \n\nhier - auf noch nicht nach § 195 BGB a.F. verjährte Ansprüche anzuwen-\n\nden ist (Senatsurteil BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.), beginnt die Verjäh-\n\nrungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch \n\nentstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden \n\nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne \n\ngrobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Neuberechnung \n\nentsteht bereits kraft Gesetzes ab Heilung des formnichtigen Vertrages \n\nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht \n\n6. Aufl. § 494 Rdn. 63). Da die subjektiven Voraussetzungen bei einem \n\nAnnuitätendarlehen - wie hier - wegen der leichten Erkennbarkeit des \n\nFehlens der Gesamtbetragsangabe in der Regel mit Aushändigung des \n\nDarlehensvertrages an den Kreditnehmer vorliegen, würde das dazu füh-\n\nren, dass der Neuberechnungsanspruch lange vor Ablauf der vereinbar-\n\nten Vertragslaufzeit verjährt wäre und der Kreditgeber die Neuberech-\n\nnung trotz fortbestehenden Kreditvertrages verweigern könnte. \n\n33 \n\n(b) Das ist mit dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG \n\nnicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung den \n\nKreditgeber, der es in der Hand hat, die Formvorschriften einzuhalten, \n\nmit Sanktionen belastet, die sich am Schutzzweck der jeweiligen Norm \n\norientieren (BT-Drucks. 11/5462 S. 21). Das Kreditverhältnis ist ein Dau-\n\nerschuldverhältnis, durch das der Kreditnehmer bis zu seiner Beendi-\n\ngung zur Erbringung von Teilzahlungen verpflichtet ist. Der Neuberech-\n\nnungsanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit \n\ndie notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungs-\n\npflicht vermitteln (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der Neuberech-\n\nnungsanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht \n\ndes Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauer-\n\nschuldverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn \n\nder Anspruch vor Beendigung des Kreditverhältnisses wegen Verjährung \n\nnicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des Neube-\n\nrechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses \n\nzu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen \n\nStaudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 195 Rdn. 26). \n\n34 \n\nDa das Darlehensverhältnis bei Klageerhebung noch bestand und \n\ndie Kläger den Neuberechnungsanspruch erst nach Klageerhebung gel-\n\ntend gemacht haben, ist er danach nicht verjährt. \n\nIII. \n\n35 \n\nNach alledem waren die Revisionen der Parteien als unbegründet \n\nzurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 \n\nAbs. 1 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt den Klägern aufzuerle-\n\ngen, weil der Wert der erfolglosen Revision der Beklagten im Verhältnis \n\nzum Gesamtstreitwert geringfügig ist und keine zusätzliche Kosten ver-\n\nursacht hat. \n\nNobbe Joeres Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 319/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.2007 - 17 U 26/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_487-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zr-487-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_487-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_487-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xi-zr-487-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_487-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:44.803704+00:00"}}