{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_466-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"XI ZR 466/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im an- schließenden Streitverfahren nachgeholt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 466/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 \n\nDie Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren \nEinzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, \nwenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist \nund die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im an-\nschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - OLG Düsseldorf \n LG Duisburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als \n\nVorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 16. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg \n\nvom \n\n28. Februar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-\n\nrin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht \n\nim Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte \n\nerhebt die Einrede der Verjährung. \n\n2 \n\nDie Beklagte unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG \n\nzwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit \n\n1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll \n\nstanden und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 ge-\n\nkündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, \n\ndie ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung \n\neiner Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von \n\n116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klä-\n\ngerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 \n\nzur Einziehung abgetreten. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den \n\nErlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € bean-\n\ntragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit \"Darlehensrück-\n\nzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom \n\n10.12.99 bis 02.11.04\" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemer-\n\nkung, dass die Forderung \"seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abge-\n\ntreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG\". \n\nDer Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt \n\nworden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Be-\n\nstimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die \n\nKlägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai \n\n2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr \n\nKlagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig \n\ndie Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig \n\ndie Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend \n\ngemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattge-\n\ngeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision be-\n\ngehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-\n\nfung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in \n\nder Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen \n\nauch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem \n\nwirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Voll-\n\nmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtli-\n\nchen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei \n\nnicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbe-\n\nscheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in \n\ndem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche An-\n\nsprüche gegen sie erhoben worden seien. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitima-\n\ntion der Klägerin bejaht. \n\n10 \n\nDabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtre-\n\ntung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungs-\n\ngericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der \n\nS. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich ange-\n\nnommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem \n\nTätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Be-\n\nklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März \n\n2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung \n\nnach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der \n\nS. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom \n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328). \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin \n\nzu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Aus-\n\nlegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die \n\nVollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche \n\nVorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht \n\nin der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die \n\nVollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte \n\ndavon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten \n\nzumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat. \n\n12 \n\n2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aber der aus \n\n§§ 607, 609 BGB a.F. geltend gemachte - dem Grunde und der Höhe \n\nnach unstreitige - Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt. \n\n13 \n\na) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung \n\nder Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig ge-\n\nworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. \n\ndreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem In-\n\nkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit \n\ndem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem \n\n1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 ende-\n\nte. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist \n\ndie Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt wor-\n\nden. \n\n14 \n\nb) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits \n\ndaran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid ei-\n\nnen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weite-\n\nren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall. \n\n15 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit \n\nder Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend \n\ngemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechts-\n\nschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige \n\nprozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in \n\ndem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkreti-\n\nsiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger \n\ndie begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund \n\nüber die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundla-\n\nge ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei ei-\n\nner natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sach-\n\nverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur \n\nEntscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur \n\nStützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat \n\n(BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, \n\nWM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von ei-\n\nnem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem \n\nRecht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem An-\n\nspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht \n\nwegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts \n\ngrundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klage-\n\nänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR \n\n93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, \n\nNJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand \n\nnicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetre-\n\ntene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungs-\n\nermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung \n\ndes Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März \n\n1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitima-\n\ntion zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und \n\nspäter auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai \n\n2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18). \n\n16 \n\nNach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des \n\nvorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den \n\nAnspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom \n\n11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und \n\nschließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung \n\nvom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Be-\n\ngründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehen-\n\nden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht. \n\n17 \n\nc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjäh-\n\nrung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit \n\n§ 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Kläge-\n\nrin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im \n\nHinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend indivi-\n\ndualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung \n\nauch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen \n\n(hierzu unter bb). \n\n18 \n\naa) Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch \n\nwar in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Da-\n\nzu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen An-\n\nsprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage ei-\n\nnes der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann \n\nund dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den An-\n\nspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, \n\nkann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen \n\nArt und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem \n\nzwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des \n\nAnspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom \n\n3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom \n\n23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Ur-\n\nteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Die-\n\nsen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich \n\ndaraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend ge-\n\nmacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche \n\nForderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und \n\nin welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe \n\nvon 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids \n\nerlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen \n\nRechtskraft fähigen Inhalt gehabt. \n\n19 \n\nbb) Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist \n\nauch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im \n\nMai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. \n\nDies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die \n\ngeltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individuali-\n\nsiert hätte. \n\n20 \n\nDie nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs kann \n\nzwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung \n\nkeine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 \n\nNr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine \n\nrückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der \n\nKlageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, \n\n1936 Tz. 16 m.w.Nachw.). \n\n21 \n\nDies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines \n\nTeilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid \n\neine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Ein-\n\nzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der \n\nNachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Hei-\n\nlung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. \n\nOhne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue \n\nAufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des \n\nMahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungsti-\n\ntel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er \n\nsich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. \n\nDemgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfah-\n\nrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Indivi-\n\ndualisierung in der Lage. \n\n22 \n\nSoweit der Bundesgerichtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die \n\nVerjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelfor-\n\nderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbro-\n\nchen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Ein-\n\nzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei \n\n(vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, \n\n2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, \n\n2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht ge-\n\nbunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegen-\n\nde Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der \n\nVerjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche \n\nder Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die \n\nAuslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu \n\n§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage \n\nder Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 \n\nAbs. 2 GVG nicht geboten ist. \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hem-\n\nmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht \n\nvor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 \n\nenthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine \n\nRatenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeant-\n\nwortet, so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen \n\nwerden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten \n\nvom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb \n\nnicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits \n\nverjährt waren. \n\nIV. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Se-\n\nnat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-\n\nfung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen. \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_466-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/xi-zr-466-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_466-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_466-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/xi-zr-466-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_466-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:39.895528+00:00"}}