{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_456-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"XI ZR 456/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 123 HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; § 2 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 16. Januar 1986) a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn. b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Ein- zelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss entfällt. c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und Vermittler der Fondsbeteiligung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 456/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n24. März 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 123 \nHWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; § 2 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 16. Januar 1986) \n\na) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der \nvom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen \nbeginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit \ndie Kenntnis über den Fristbeginn. \n\nb) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der \nUrsächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines \nDarlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Ein-\nzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und \nVertragsschluss entfällt. \n\nc) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter \ndurch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und \nVermittler der Fondsbeteiligung. \n\nBGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 30. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Klage abgewiesen worden und \n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von \n\n8.238,66 € nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen \n\nÜbergabe einer schriftlichen Erklärung an die Be-\n\nklagte, dass die Kläger ihren Gesellschaftsanteil \n\nan \n\nder G. \n\n GbR \n\n Immobilien-\n\nFonds Nr. abtreten, erfolgt ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung der auf ein Dar-\n\nlehen geleisteten Zinszahlungen sowie Rückabtretung von Ansprüchen \n\naus zwei Lebensversicherungsverträgen nebst Herausgabe der Versiche-\n\nrungsscheine in Anspruch und begehren Feststellung, dass der Beklag-\n\nten keine weiteren Rechte aus dem Darlehensvertrag zustehen. \n\n2 \n\nDie Kläger traten aufgrund notariell beurkundeter Eintrittserklärung \n\nvom 30. Juli 1996 der G. GbR \n\n Immobilien-Fonds (nachfolgend: Fonds), als \n\nGesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 91.950 DM bei. Grün-\n\ndungsgesellschafter und Initiatoren des Fonds waren N. \n\n und die von diesem gegründete W. Wohnungsbaugesellschaft \n\nmbH (nachfolgend: W. ), deren Alleingeschäftsführer er war. Zur Fi-\n\nnanzierung ihrer Beteiligung schlossen die Kläger mit der Rechtsvorgän-\n\ngerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) am 29. Juli/4. September \n\n1996 einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme \n\nvon \n\n105.720 DM ab. Der Vertrag sah bei einem bis zum 1. Dezember 2005 \n\nfestgeschriebenen Nominalzins von 7,1% jährlich lediglich monatliche \n\nZinszahlungen der Kläger vor. Die Tilgung sollte erst am 1. Dezember \n\n2015 erfolgen. Zu diesem Zweck schlossen die Kläger gleichzeitig zwei \n\nLebensversicherungsverträge und traten ihre diesbezüglichen Ansprüche \n\nan die Beklagte ab. Ferner unterzeichneten sie eine von der Beklagten \n\nverfasste Widerrufserklärung, die unter anderem folgenden Inhalt hat: \n\n\"Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung \nausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ih-\n\nnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages \nzugegangen ist. … \n\nIm Falle des Widerrufs kommen auch die mit dem Darlehen \nzu finanzierenden verbundenen Geschäfte (hier: Erwerb des \nGdbR-Anteils) nicht wirksam zustande.\" \n\n3 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit haben sich die Kläger unter anderem \n\nauf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerich-\n\nteten Willenserklärung berufen. In diesem Zusammenhang haben sie be-\n\nhauptet, der Zeuge R. von der für die W. und die Beklagte tätigen \n\nVermittlungsgesellschaft habe sie zu einem nicht mehr bekannten Zeit-\n\npunkt vor dem 2. Juli 1996 in ihrer Wohnung aufgesucht, um Angelegen-\n\nheiten bezüglich einer Versicherung zu klären. Anlässlich dieses Ge-\n\nsprächs habe ihnen R. die streitgegenständliche Beteiligung angebo-\n\nten. Er habe sie in groben Zügen vorgestellt, weil zunächst habe ermittelt \n\nwerden sollen, in welcher Höhe eine Beteiligung in Betracht komme. Am \n\n23. Juli 1996 sei R. nach vorheriger telefonischer Ankündigung er-\n\nneut in ihrer Wohnung erschienen und habe ihnen mitgeteilt, dass auf-\n\ngrund ihres Einkommens ein Erwerb von drei Anteilen möglich sei, wofür \n\nsich der Finanzierungsaufwand auf insgesamt 105.720 DM belaufe. \n\nErstmals in diesem Termin sei ihnen die Anlage erläutert, der Beitrittsan-\n\ntrag und die Selbstauskunft zur Unterschrift vorgelegt sowie erklärt wor-\n\nden, dass eine notarielle Beurkundung des Beitrittsangebotes erforder-\n\nlich sei, deren Terminierung er, R. , veranlassen werde. Am 29. Juli \n\n1996 sei der Vermittler R. erneut in ihre Wohnung gekommen und \n\nhabe ihnen den von der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag zur \n\nUnterschrift vorgelegt. \n\n4 \n\nWeiter haben die Kläger unter Beweisantritt, so unter Bezug auf \n\nUrkunden aus dem Strafverfahren gegen N. , der durch \n\nrechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart unter anderem wegen \n\nBetruges zum Nachteil der Anleger des hier in Rede stehenden Fonds zu \n\neiner Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden \n\nist, weil er sie über die am 14. November 1996 eingetretene Zahlungsun-\n\nfähigkeit der W. als Mietgarantin wahrheitswidrig nicht informiert hatte, \n\nvorgetragen: Sie seien durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt über \n\ndie Höhe der sogenannten weichen Kosten, die tatsächlich an die Ver-\n\ntriebsgesellschaft gezahlte Provision sowie über die drohende Insolvenz \n\nder Mietgarantin und damit über die Sicherheit der zu erzielenden Rendi-\n\nte arglistig getäuscht worden. Diese arglistige Täuschung müsse sich die \n\nBeklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Zum einen habe sie \n\npositive Kenntnis von der Täuschung über die Höhe der Provision ge-\n\nhabt. Zum anderen liege ein verbundenes Geschäft vor, so dass die Be-\n\nklagte auch aus diesem Grunde für täuschende Angaben hafte. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten, mit der diese eine Verurteilung zur Zahlung \n\nvon 8.238,66 € überzahlter Zinsen gemäß der Neuberechnung der Teil-\n\nzahlungsraten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (in der Fassung vom \n\n27. April 1993) wegen fehlender Gesamtbetragsangabe im Darlehensver-\n\ntrag hingenommen hat, hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur \n\nZahlung in Höhe von 8.238,66 € nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen \n\nÜbergabe einer schriftlichen Erklärung an die Beklagte, dass die Kläger \n\nihren Gesellschaftsanteil an der G. \n\n GbR \n\nImmobilien-Fonds Nr. abtreten, \n\nausgesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. \n\n6 \n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision begehren die Kläger \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils, soweit dieses zum Nachteil der Kläger ergangen ist, und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, \n\nsoweit für das Revisionsverfahren erheblich, ausgeführt: \n\nDie Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz (Vorschriften des HWiG nachfolgend immer in der Fas-\n\nsung vom 16. Januar 1986) wirksam widerrufen. Der Widerruf des Darle-\n\nhensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei allerdings nicht ver-\n\nfristet. Eine wirksame Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei \n\nnicht erfolgt. Die Belehrung vom 29. Juli 1996 enthalte entgegen § 2 \n\nAbs. 1 Satz 3 HWiG insoweit unzulässige Zusätze, als sie den Beginn \n\nder Widerrufsfrist beträfen und darüber hinaus sachlich unzutreffend sei-\n\nen. Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt trage jedoch nicht die \n\nBehauptung, sie seien durch die Haustürsituation zum Abschluss des \n\nDarlehensvertrages bestimmt worden. Die Indizwirkung für die Kausalität \n\neiner Haustürsituation entfalle durch bloßen Zeitablauf und ohne Hinzu-\n\ntreten besonderer Umstände regelmäßig bei einem Abstand zwischen \n\nHaustürsituation und Vertragsabschluss von mehr als drei Wochen. Vor-\n\nliegend lägen zwischen dem ersten Hausbesuch vor dem 2. Juli 1996 \n\nund der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 29. Juli 1996 zu-\n\nmindest vier Wochen. Es könne daher von einem Überraschungseffekt \n\nbeim Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr ausgegangen wer-\n\nden. Zwar hätten die Kläger auch noch nach Ablauf von drei Wochen die \n\nMöglichkeit, eine gleichwohl bestehende Kausalität nachzuweisen. Sie \n\nhätten jedoch zum Anhalten der Überrumpelungssituation trotz des er-\n\nheblichen Zeitablaufs keine näheren Ausführungen gemacht. \n\n10 \n\nDie Kläger hätten auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die \n\nBeklagte. Soweit sie in der Klageschrift ausgeführt hätten, ihnen stünden \n\nSchadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren wegen fehlerhafter \n\nAngaben im Prospekt zu, da diese über die Höhe der Mieteinnahmen und \n\nsogenannte weiche Kosten (Innenprovision) getäuscht hätten, könnten \n\ndie Kläger diese Ansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht der Beklagten als Kreditgeberin entgegenhalten. Ansprü-\n\nche wegen arglistiger Täuschung des Vermittlers machten die Kläger \n\nnicht geltend. Soweit sie geltend gemacht hätten, die Beklagte habe be-\n\nreits zum Zeitpunkt des Fondserwerbs im Juli 1996 Kenntnis davon ha-\n\nben müssen, dass die wirtschaftliche Situation des Mietgaranten sich \n\nverschlechtere und sich dessen Zahlungsunfähigkeit abzeichne, erhöben \n\nsie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung von \n\neigenen Aufklärungs- und Beratungspflichten. Die Beklagte habe aber \n\nausdrücklich im Darlehensvertrag zum Ausdruck gebracht, dass sie keine \n\nÜberwachungs-, Beratungs- oder Betreuungsfunktion für den Darlehens-\n\nnehmer wahrnehme. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch gegen die \n\nBeklagte unter dem Aspekt eines Wissensvorsprungs über die Vermö-\n\ngenslosigkeit der Mietgarantin. Diesen Vortrag habe die Beklagte sub-\n\nstantiiert bestritten und die Kläger hätten hierzu keinen weiteren Vortrag \n\nführen und keinen Beweis benennen können. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch der \n\nKläger auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 HWiG \n\nverneint. \n\n13 \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages ge-\n\nrichteten Willenserklärung der Kläger, der jedenfalls konkludent in der \n\nKlageschrift vom 2. Februar 2005 erfolgt ist, nicht verfristet ist, weil die \n\nWiderrufsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht \n\nzu laufen begonnen hatte. \n\n14 \n\naa) Der mit dem Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG bezweckte \n\nSchutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständli-\n\nche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 \n\nHWiG). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufs-\n\nrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein \n\nWiderrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Wi-\n\nderrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 \n\n- XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben \n\nist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam. Der verstän-\n\ndige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung \n\nankommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, \n\nWM 2009, 350, Tz. 16), kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der \n\nBelehrung nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist \n\nentgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG nicht mit Aushändigung der Belehrung, \n\nsondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darle-\n\nhensvertrages der Beklagten zugegangen ist. Wann dies der Fall ist, \n\nentzieht sich der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Ab-\n\nläufe bei der Kreditgeberin nicht informiert ist. \n\n15 \n\nbb) Da die Widerrufsbelehrung bereits aus diesem Grunde unwirk-\n\nsam ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Annahme des Darle-\n\nhensangebots seitens der Beklagten am 4. September 1996 nach den \n\nmaßgeblichen Umständen des konkreten Falles, zu denen das Beru-\n\nfungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, noch rechtzeitig im Sin-\n\nne von § 147 Abs. 2 BGB war (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Dezem-\n\nber 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 38 ff. und vom 13. Januar \n\n2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 20 m.w.N.). \n\n16 \n\nb) In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Kausalität der Haustür-\n\nsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages verneint hat. \n\n17 \n\naa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt \n\nvoraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich ei-\n\nner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt wor-\n\nden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, \n\ndie für den späteren Vertragsschluss ursächlich ist. Ein enger zeitlicher \n\nZusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 \n\nAbs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht gefordert, indiziert aber \n\ndie Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. \n\nDie Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem \n\nzeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen \n\n(BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, \n\nWM 2006, 1243, Tz. 14 und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, \n\nTz. 22 m.w.N.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren \n\nzeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ver-\n\ntragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befin-\n\ndet, \n\nin der er \n\nin seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt \n\nist \n\n(BGHZ 123, 380, 393 m.w.N.), ist eine Frage der Würdigung des Einzel-\n\nfalls (st. Rspr. u.a. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, \n\nWM 2006, 1995, Tz. 15 und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, \n\nTz. 22 m.w.N.). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Be-\n\ndeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kau-\n\nsalitätsprüfung zukommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die in \n\nder Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden \n\nkann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, \n\nTz. 14, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 11, vom \n\n18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom \n\n18. November 2008 - XI ZR 157/07, Tz. 22 m.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da es eine Würdigung der konkreten \n\nEinzelfallumstände unterlassen und damit wesentlichen Sachverhalt au-\n\nßer Acht gelassen hat. \n\n19 \n\n(1) Das Berufungsgericht ist von dem falschen Obersatz ausge-\n\ngangen, bei einem Abstand von drei Wochen zwischen dem ersten Haus-\n\nbesuch und dem Abschluss des Darlehensvertrages könne ohne Hinzu-\n\ntreten weiterer Umstände nicht mehr von einer Indizwirkung für die Kau-\n\nsalität der Haustürsituation ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts hat der erkennende Senat den Rechtssatz, dass \n\ndie Indizwirkung für die Kausalität bei einem Abstand von drei Wochen \n\nzwischen Hausbesuch und Vertragsschluss ohne weitere Umstände ge-\n\nnerell entfällt, nicht aufgestellt. Er hat lediglich Berufungsurteile, in de-\n\nnen bei einem Abstand von drei Wochen und weiter hinzutretenden kon-\n\nkreten Umständen aufgrund einer Einzelfallwürdigung die Kausalität ver-\n\nneint worden ist, rechtlich nicht beanstandet, so beispielsweise, wenn \n\nzwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertra-\n\nges eine notarielle Beurkundung des Treuhandangebotes erfolgt ist (vgl. \n\nSenatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, Tz. 15). \n\nKonkrete Umstände, die dafür sprechen, dass die Indizwirkung der Ur-\n\nsächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss ent-\n\nfällt, hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Auf die notarielle \n\nBeglaubigung des Fondsbeitritts kann insoweit nicht abgestellt werden, \n\nda diese nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die \n\nKläger erfolgte. \n\n20 \n\n(2) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Kläger hätten keine konkreten Umstände für das Fortbestehen \n\nder Haustürsituation trotz des Zeitablaufs zwischen erstem Hausbesuch \n\nund der Unterschrift des Darlehensvertrages vorgetragen. \n\n21 \n\n(a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, dass es dem Verbraucher bei Wegfall der Indizwirkung unbenom-\n\nmen ist, den Nachweis einer gleichwohl bestehenden Kausalität zu füh-\n\nren (Senatsurteile BGHZ 131, 385, 392 und vom 18. November 2008 \n\n- XI ZR 157/07, Tz. 22; jeweils m.w.N.). \n\n22 \n\n(b) Die Kläger haben aber entgegen den Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts mit Schriftsatz vom 19. September 2005 substantiiert und \n\nunter Beweisantritt vorgetragen, dass ihnen beim ersten Hausbesuch die \n\nBeteiligung lediglich grob vorgestellt worden sei, weil zunächst eine Be-\n\nrechnung ihrer Leistungsfähigkeit habe erfolgen sollen. Die konkrete Be-\n\nteiligung einschließlich des von ihnen aufzubringenden Finanzierungsbe-\n\ntrages in Höhe von 105.720 DM habe ihnen der Vermittler erst beim \n\nzweiten Hausbesuch am 23. Juli 1996 vorgestellt. Unterschrieben wor-\n\nden sei der Darlehensvertrag sodann erst bei einem dritten Hausbesuch \n\nam 29. Juli 1996. \n\n23 \n\nNach diesem Vortrag, der mangels gegenteiliger Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger als \n\nrichtig zu unterstellen ist, war die Ansprache von R. vor dem 2. Juli \n\n1996 noch sehr vage, eine Verhandlung fand noch gar nicht statt. Da-\n\nnach sind sie nicht bereits vor dem 2. Juli 1996 durch mündliche Ver-\n\nhandlungen in ihrer Wohnung zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des \n\nFinanzierungskredits im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG bestimmt worden. \n\nErst beim zweiten Hausbesuch am 23. Juli 1996 fanden konkrete Ver-\n\nhandlungen in Bezug auf eine bestimmte Beteiligung und einen bestimm-\n\nten Finanzierungsbedarf statt, die schließlich zur Unterzeichnung des \n\nBeitrittsantrages und der Selbstauskunft führten. Unter diesen Umstän-\n\nden kann die Indizwirkung für die Kausalität zwischen dem danach ent-\n\nscheidenden Hausbesuch vom 23. Juli 1996 und der Unterzeichnung des \n\nDarlehensvertrags am 29. Juli 1996 mangels Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zu konkreten kausalitätsunterbrechenden Umständen nicht \n\nverneint werden, da zwischen beiden Terminen lediglich sechs Tage la-\n\ngen. \n\n24 \n\n2. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht \n\nauch einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus \n\nVerschulden bei Vertragsverhandlungen verneint. \n\n25 \n\na) Bereits im Ansatz ist das Berufungsgericht unzutreffend davon \n\nausgegangen, die Kläger hätten keinen substantiierten Vortrag über auf-\n\nklärungspflichtige Umstände gehalten. Die Kläger haben mit Schriftsatz \n\nvom 19. September 2005 und mit Schriftsatz vom 14. März 2006 sub-\n\nstantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie durch fehlerhafte \n\nAngaben im Fondsprospekt über die drohende Zahlungsunfähigkeit der \n\nMietgarantin und damit über die Werthaltigkeit der Mietgarantie, über die \n\nweichen Kosten und über die tatsächliche Höhe der gezahlten Provision \n\narglistig getäuscht worden sind. \n\n26 \n\naa) Nach den aus der Ermittlungsakte gegen N. stam-\n\nmenden Unterlagen, die die Kläger zu den Akten gereicht haben, drohte \n\nspätestens ab Juni 1996 die Zahlungsunfähigkeit der Mietgarantin und \n\ndamit ganz konkret eine Minderung der den Klägern noch im Juli 1996 \n\nversprochenen Ausschüttung in Höhe von 120 DM pro Monat und Anteil. \n\nNach dem Bericht des Konkursverwalters Dr. H. vom 16. De-\n\nzember 1997 brach der Umsatz der W. bereits ab 1995 erheblich ein. \n\nGleichzeitig erhöhte sich das durch die für die verschiedenen Fonds \n\nübernommene Risiko der W. , als Mietgarantin zahlen zu müssen, er-\n\nheblich, weil ab 1995 Vermietungen oftmals nur noch dadurch erreicht \n\nwerden konnten, dass Preisnachlässe bis zu 20%, im Durchschnitt über \n\n10%, gewährt wurden. Wegen Leerständen und erheblich geringeren \n\nEinnahmen aus den tatsächlich vermieteten Flächen summierten sich die \n\nGarantieverpflichtungen auf Millionenbeträge. Nach den Feststellungen \n\nim Strafurteil gegen N. bestand bereits Ende Mai 1996 ein \n\nRechnungsstau aus dem Monat April in Höhe von 6,3 Millionen DM, wo-\n\nvon 1,4 Millionen DM bereits mehrfach angemahnt worden waren. Auf-\n\ngrund der schlechten Ertragslage drohte der W. daher spätestens seit \n\nMitte/Ende Juni 1996 die Zahlungsunfähigkeit. \n\n27 \n\nNach diesem Vortrag, der wiederum mangels gegenteiliger Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der \n\nKläger als richtig zu unterstellen ist, sind die Anleger über die Sicherheit \n\nder im Fondsprospekt versprochenen Mieteinnahmen und damit über die \n\nerzielbare Rendite arglistig getäuscht worden. Auch wenn im Prospekt \n\nder Hinweis enthalten ist, dass die Garantiezahlungen von der Bonität \n\nder Mietgarantin abhängen, so mussten die Kläger darüber aufgeklärt \n\nwerden, dass die Insolvenz der Mietgarantin nicht nur eine theoretisch \n\ndenkbare Möglichkeit war, sondern bereits ganz konkret bevorstand. \n\nHinzu kommt, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Vermietungssi-\n\ntuation ab dem Jahr 1995 so schlecht war, dass eine nachhaltige Erzie-\n\nlung der prospektierten Mieteinnahmen nach Ausfall der Mietgarantin \n\nnicht zu erwarten war; zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger stand das \n\nbereits fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nsind Anleger in einem Fondsprospekt aber über die Nachhaltigkeit der \n\nerzielbaren Mieten und die Werthaltigkeit einer Mietgarantie zutreffend \n\naufzuklären (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, \n\n930). \n\n28 \n\nbb) Nach dem hier zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger, den \n\nsie durch Unterlagen aus der Ermittlungsakte gegen N. be-\n\nlegt und unter Zeugenbeweis gestellt haben, wurden sie zudem über die \n\nim Gesamtaufwand enthaltenen sogenannten weichen Kosten arglistig \n\ngetäuscht. In der bis einschließlich W. -Fonds 30 im Fondsprospekt \n\nverwendeten Zahlungsanweisung wurden bei einem Gesamtaufwand von \n\n35.238 DM die Bürgschaftsgebühr in Höhe von 1.053 DM, die Finanzie-\n\nrungsvermittlungs- und Unterlagenbeschaffungsgebühr \n\nin Höhe von \n\n702 DM und die Kosten der Mietgarantie in Höhe von 406 DM, insgesamt \n\n2.161 DM, offen ausgewiesen. Ab dem W. -Fonds 31 wurden diese \n\nKosten bei einem gleich bleibenden Gesamtaufwand dagegen nicht mehr \n\noffen ausgewiesen, sondern dem Posten „Grunderwerb“ zugeschlagen, \n\nder sich dadurch von 26.000 DM auf 28.161 DM erhöhte, obgleich es \n\nsich nach dem Vortrag der Kläger um weiche Kosten außerhalb des für \n\nden Erwerb der Immobilie anfallenden Aufwandes handelte. Diese Zah-\n\nlen entsprechen - bis auf eine geringfügige Glättung des Gesamtaufwan-\n\ndes auf 35.240 DM - auch denen des streitgegenständlichen Fonds. \n\n29 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber \n\nin einem Prospekt, mit dem Anteile an geschlossenen Immobilienfonds \n\nvertrieben werden, die sogenannten weichen Kosten zutreffend und klar \n\nauszuweisen, damit der potentielle Anleger erkennen kann, in welchem \n\nUmfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt \n\nfließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und \n\nHerstellungskosten verwendet werden, weil hierdurch die Rentabilität der \n\nAnlage gemindert wird (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, \n\nWM 2004, 928, 930 und vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006, \n\n905, 906). \n\n30 \n\ncc) Zudem haben die Kläger unter Vorlage des Vernehmungspro-\n\ntokolls vom 9. Juli 2004 über die Vernehmung des Zeugen N. \n\n im Verfahren 8 O 361/02 des Landgerichts Berlin, der polizeilichen \n\nVernehmungsprotokolle über die Vernehmung des Zeugen K. vom \n\n4. April 2000 und der Zeugin E. vom 15. April 1999, einer Aktennotiz \n\ndes neben N. strafrechtlich Verurteilten S. vom \n\n26. November 1992 sowie der Zahlungsanweisungen aus den Prospek-\n\nten der W. -Fonds 17 und 18 substantiiert dargelegt, dass bei gleich \n\nbleibendem Gesamtaufwand der Anleger die von diesen bis Mitte 1990 \n\nzu zahlende einheitliche Vertriebsprovision in Höhe 5.250 DM ab Ende \n\n1990 in zwei Provisionen in Höhe von 3.411 DM und 1.839 DM auf-\n\ngespalten, aber weiterhin in voller Höhe an die Vertriebsgesellschaft ge-\n\nzahlt wurde. 1.839 DM wurden als Vertriebskosten im Prospekt angege-\n\nben; 3.411 DM wurden dagegen auf die Kosten für den Grunderwerb \n\naufgeschlagen, die sich dadurch von 22.583 DM auf 25.994 DM erhöh-\n\nten. Da dieses System auch beim streitgegenständlichen Fonds prakti-\n\nziert wurde, sind die Kläger mithin über die Höhe der tatsächlich gezahl-\n\nten Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht worden. \n\n31 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anga-\n\nben in einem Fondsprospekt über Vertriebsprovisionen zutreffend sein. \n\nEnthält ein Prospekt konkrete Angaben zu Provisionen, die für bestimmte \n\nZwecke anfallen, muss der Anleger nicht damit rechnen, dass zu Lasten \n\nder Einlagen weitere Provisionen für diese Zwecke gezahlt werden und \n\ndadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den pros-\n\npektierten Angaben zu entnehmen ist (vgl. BGHZ 158, 110, 121 f., BGH, \n\nUrteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 8 f.; vom \n\n10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 15 und vom 6. No-\n\nvember 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355, Tz. 9). \n\n32 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger \n\nder Beklagten entgegenhalten, dass sie von den Gründungsgesellschaf-\n\ntern und Initiatoren des Fonds, N. und W. , arglistig ge-\n\ntäuscht worden sind. \n\n33 \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts, dass allein unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen \n\nGeschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der Fassung vom \n\n17. Dezember 1990), dessen Vorliegen das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen festgestellt hat \n\n(vgl. auch Senatsurteile BGHZ 167, 252, Tz. 15; vom 21. November 2006 \n\n- XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 16; vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, \n\nWM 2007, 1367, Tz. 15; vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM \n\n2008, 967, Tz. 22 ff. und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, \n\n1596, Tz. 18), die Beklagte ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechen-\n\nbarer Umstände, nicht für Ansprüche der Kläger gegen Fondsinitiatoren, \n\nGründungsgesellschafter oder sonstige Prospektverantwortliche wegen \n\neiner arglistigen Täuschung durch falsche Angaben im Vertriebsprospekt \n\neinzustehen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, \n\nTz. 28 und Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, \n\n200, Tz. 22 m.w.N.) kann ein Anleger sich wegen Ansprüchen gegen \n\nFondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei des finanzierten Geschäfts \n\nsind, nicht auf § 9 VerbrKrG berufen, weil es an dem insofern erforderli-\n\nchen Finanzierungszusammenhang fehlt. \n\n34 \n\nbb) Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungs-\n\ngericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen Aufklärungsver-\n\nschulden nicht geprüft hat. \n\n35 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine kreditge-\n\nbende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerber-\n\nmodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung über das \n\nfinanzierte Geschäft dann verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle \n\nRisiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Dar-\n\nlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Ein solcher Wissens-\n\nvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der \n\nKreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondspros-\n\npekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (st. Rspr., \n\nu.a. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, \n\n377; vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16; vom \n\n24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, Tz. 39 und vom 10. Juli \n\n2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14). So liegt der Fall nach dem \n\nvon den Klägern vorgelegten Protokoll über die Vernehmung des Zeugen \n\nN. am 9. Juli 2004 im Verfahren 8 O 361/02 vor dem Land-\n\ngericht Berlin auch hier. Nach den Angaben des Zeugen N. \n\nwar den beteiligten Banken bekannt, dass eine Vertriebsprovision von \n\nüber 6% hinaus gezahlt worden ist. \n\n36 \n\n(2) Ferner wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats in \n\nFällen institutionalisierten Zusammenwirkens von Fondsinitiatoren bzw. \n\nGründungsgesellschaftern und finanzierender Bank widerleglich vermu-\n\ntet, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die \n\nFondsinitiatoren hat, wenn evident grob falsche Angaben im Prospekt \n\nenthalten sind (Senatsurteile BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; vom 21. November \n\n2006 – XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 29 und vom 10. Juli 2007 - XI \n\nZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 17 m.w.N.). \n\n37 \n\nNach dem in der Revisionsinstanz wiederum zugrunde zu legen-\n\nden Klägervortrag ist hier von einem institutionalisierten Zusammenwir-\n\nken auszugehen. Die Kläger haben sich hierzu auf das Zeugnis des \n\nFondsinitiators und Geschäftsführers der W. berufen und unter Vorla-\n\nge eines Rahmenvertrages zum W. -Fonds 36 und des Konkursberichts \n\ndes Konkursverwalters Dr. H. vom 16. Dezember 1997 eine enge \n\nplanmäßige Zusammenarbeit der Beklagten mit der W. behauptet. Al-\n\nlein der Rahmenvertrag, wenn er so oder ähnlich auch bei dem streitge-\n\ngenständlichen Fonds Geltung hatte, ist ausreichend, ein institutionali-\n\nsiertes Zusammenwirken der W. und der Beklagten zu belegen. Eben-\n\nso genügt die planmäßig übernommene Finanzierung einer Vielzahl von \n\nAnlegern, die nicht von sich aus mit einem Kreditwunsch an die Beklagte \n\nherangetreten sind, sondern denen - wie hier den Klägern - vom Vertrieb \n\nneben den Fondsunterlagen auch die Finanzierungsunterlagen vorgelegt \n\nwurden (vgl. ebenfalls zu einem W. -Fonds Senatsurteil vom 10. Juli \n\n2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 17). \n\n38 \n\nc) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenom-\n\nmen, dass von den Klägern eine arglistige Täuschung durch den Vermitt-\n\nler R. nicht geltend gemacht werde. Zwar haben sich die Kläger auf \n\nunrichtige Angaben im Prospekt bezogen; hierin liegt aber erkennbar \n\nzugleich der Vortrag, dass sie von dem Vermittler, der sie unter Verwen-\n\ndung dieses Prospektes geworben hat, über die wesentlichen Angaben, \n\ndie falsch im Prospekt dargestellt sind und deren Unrichtigkeit er kannte, \n\nauch getäuscht worden sind. Eine solche Täuschung kommt nach dem \n\nKlägervortrag in Bezug auf die Höhe der Provision in Betracht. Die von \n\nder W. eingeschaltete Vermittlungsgesellschaft hatte positive Kenntnis \n\ndavon, dass die im Prospekt ausgewiesenen Provisionsangaben unrich-\n\ntig waren, wenn sie selbst eine höhere als die ausgewiesene Provision \n\nerhalten hat. Gleiches gilt für den Vermittler R. , wenn er persönlich \n\nmehr als die ausgewiesenen 1.839 DM bezogen hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 8). Nach dem \n\nKlägervortrag ist daher auch wegen einer von der Vertriebsgesellschaft \n\noder ihrem Mitarbeiter im Kontext eines verbundenen Geschäfts began-\n\ngenen arglistigen Täuschung ein Schadensersatzanspruch gegen die \n\nBeklagten gegeben (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 239, Tz. 29 f. und vom \n\n5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14). \n\nIII. \n\n39 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit \n\ndas Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung und Entscheidung zu \n\ndem Ergebnis kommen sollte, dass es lediglich bei der von ihm ausge-\n\nsprochenen und von der Beklagten nicht angegriffenen Verurteilung zur \n\nRückzahlung überzahlter Zinsen verbleibt, wird es zu beachten haben, \n\ndass insofern eine Zug um Zug Verurteilung - wie im angegriffenen Urteil \n\nausgesprochen - nicht in Betracht kommt, weil der Beklagten wegen der \n\nRückzahlung überzahlter Zinsen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, § 812 \n\nBGB) kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Fondsanteile der Klä-\n\nger zusteht. \n\nWiechers Müller Joeres \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2005 - 5 O 60/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 17 U 31/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_456-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/xi-zr-456-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_456-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_456-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/xi-zr-456-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_456-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:43.901984+00:00"}}