{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_454-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"XI ZR 454/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Aa Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kre- ditaufnahme besaß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 454/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 138 Abs. 1 Aa \n\nDie kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die \nVoraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht \nhierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner \nnach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht \ndas für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kre-\nditaufnahme besaß. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07 - Kammergericht Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Dezember 2008 durch den Richter Dr. Joeres als \n\nVorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts \n\nin Berlin vom 11. September \n\n2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Beklagten \n\nmitunterzeichneten Ratenkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\nAm 29. August 2000 schloss die klagende Bank mit dem inzwi-\n\nschen geschiedenen Ehemann der Beklagten, einem Elektroschlosser, \n\neinen Darlehensvertrag über 37.000 DM zu einem anfänglichen effekti-\n\nven Jahreszinssatz von 13,98%, rückzahlbar in monatlichen Raten von \n\n970 DM zuzüglich einer Schlussrate über 282,67 DM. Der Vertrag wurde \n\nvon der Beklagten als \"2. Kreditkonto - Inhaber (Ehepartner)\" mitunter-\n\nzeichnet. Von der Kreditsumme wurden vereinbarungsgemäß 14.000 DM \n\n3 \n\n4 \n\nauf ein von der Klägerin für beide Ehegatten eingerichtetes Girokonto \n\nüberwiesen und 23.000 DM in bar ausgezahlt. Ausweislich der Kreditakte \n\nsollte dieser Betrag für eine \"sonstige Umschuldung\" verwendet werden. \n\nKurze Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages trennten sich \n\ndie Eheleute. Nachdem der Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient \n\nwurde, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag am 11. Juli 2001 \n\nfristlos. \n\nDie Beklagte, die bei Abschluss des Vertrages zwei kleine Kinder \n\nzu betreuen hatte und weder über ein eigenes laufendes Einkommen \n\nnoch über ein nennenswertes Vermögen verfügte, ist der Ansicht: Nach \n\ndem Inhalt des Darlehensvertrages sei sie nicht Mitdarlehensnehmerin \n\ngeworden, sondern habe nur die unbeschränkte Mithaftung für die Darle-\n\nhensschuld ihres damaligen Ehemannes übernommen. Der Sicherungs-\n\nzwecken dienende Schuldbeitritt sei wegen krasser finanzieller Überfor-\n\nderung sittenwidrig und deshalb nichtig. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 19.331,12 € zuzüg-\n\nlich Zinsen abzüglich verschiedener Gutschriften nach Beweisaufnahme \n\nabgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 14.359,96 € nebst \n\nZinsen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Mitverpflichtung der Beklagten verstoße bis auf einen Teilbe-\n\ntrag von 6.000 DM nicht gegen § 138 BGB. In Höhe von 31.000 DM sei \n\ndavon auszugehen, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kre-\n\nditaufnahme gehabt habe und deshalb als Mitdarlehensnehmerin anzu-\n\nsehen sei. \n\n9 \n\nIn Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum Nachweis der \n\nfinanziellen Leistungsunfähigkeit eines Bürgen oder Mitverpflichteten \n\nentwickelten Grundsätze trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast dafür, dass sie an der Kreditaufnahme nicht das für eine Mitdarle-\n\nhensnehmerin erforderliche eigene Interesse an der Kreditgewährung \n\ngehabt habe. Diesen Beweis habe sie nur in Höhe von 6.000 DM geführt. \n\n10 \n\nIn der Vertragsurkunde seien die Beklagte und ihr Ehemann in \n\ngleicher Weise als Vertragspartner der Klägerin angegeben. Außerdem \n\nhätten sie die Eröffnung eines gemeinsamen Girokontos beantragt, auf \n\ndas ein Teilbetrag des Kredits in Höhe von 14.000 DM ausgezahlt wor-\n\nden sei. Der in bar ausgezahlte Restbetrag in Höhe von 23.000 DM habe \n\neiner Umschuldung gedient, die jedenfalls in Höhe von 6.000 DM persön-\n\nliche Schulden des Ehemannes der Beklagten betroffen habe. Insoweit \n\nsei der Darlehensvertrag als teilnichtig anzusehen. Nach § 139 BGB \n\nwerde der Darlehensvertrag im Übrigen von der Nichtigkeitsfolge nicht \n\nerfasst. Der Klägerin stehe daher die von ihr unter Berücksichtigung der \n\nTeilnichtigkeit neu berechnete Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe \n\nvon 14.359,96 € zu, gegen deren Höhe die Beklagte keine durchgreifen-\n\nden Einwände erhoben habe. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte weitgehend als Mitdarle-\n\nhensnehmerin angesehen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergeb-\n\nnis ohne Erfolg. \n\n13 \n\na) Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag \n\nvom 29. August 2000 übernommenen Verpflichtung als eigene Darle-\n\nhensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte \n\nnach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Ver-\n\ntragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf \n\nAuszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig \n\nzur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie aus-\n\nschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig \n\nbelastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung \n\ndes wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen ge-\n\nhören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Aus-\n\ngangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Ur-\n\nteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und \n\nSenatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) \n\nund die Berücksichtigung der \n\nInteressenlage der Vertragspartner \n\n(st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, \n\nWM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 \n\n- VIII ZR 235/00, \n\nWM 2001, 1863, 1864). \n\n14 \n\nb) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht \n\nzwar dafür, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Be-\n\nzeichnung als \"2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)\" deutet entgegen \n\nder Ansicht der Revision darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit den \n\ndamaligen Eheleuten gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist \n\naber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewäh-\n\nrenden Bank (vgl. Schimansky WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allge-\n\nmein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weni-\n\nger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 \n\n- XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.Nachw.). Nach der gefestigten \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehens-\n\nnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller \n\nRegel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar \n\nein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kredit-\n\naufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Aus-\n\nzahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf \n\n(siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41; siehe ferner Senatsurteile vom \n\n23. März 2004 aaO S. 1084 und vom 25. Januar 2005 aaO S. 419 \n\nm.w.Nachw.). \n\n15 \n\nc) Indessen hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sie \n\nentgegen dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages über einen Teil-\n\nbetrag von 6.000 DM hinaus nicht die Stellung einer Mitdarlehensnehme-\n\nrin erlangt hat. \n\n16 \n\naa) Allerdings muss die Beklagte ein fehlendes Eigeninteresse an \n\nder Kreditgewährung, anders als das Berufungsgericht angenommen \n\nhat, nicht beweisen. Zwar sind die objektiven und subjektiven Vorausset-\n\nzungen der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB von demje-\n\nnigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des kon-\n\nkreten Rechtsgeschäfts beruft (Palandt/Ellenberger, BGB 68. Aufl. § 138 \n\nRdn. 23 m.w.Nachw.). Das Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist \n\naber, worauf die Revision zu Recht hinweist, Voraussetzung dafür, dass \n\ndie Beklagte aufgrund der Vereinbarung der Prozessparteien vom \n\n29. August 2000 die Rückzahlung des Kredits als Mitdarlehensnehmerin \n\nschuldet. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Partei, \n\ndie aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen Anspruch für sich \n\nherleitet, die tatsächlichen Umstände einer für sie günstigen Auslegung \n\ndarzulegen und zu beweisen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar \n\n1999 - V ZR 343/97, WM 1999, 965 m.w.Nachw.). Der Klägerin obliegt \n\ndeshalb grundsätzlich der Beweis, dass die Beklagte bei Abschluss des \n\nDarlehensvertrages das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft not-\n\nwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (so auch OLG \n\nCelle WM 2004, 1957, 1959). \n\n17 \n\nbb) Die Beklagte vermag aus dem Rechtsfehler des Berufungsge-\n\nrichts jedoch im Ergebnis nichts für sich herzuleiten, weil der klare Wort-\n\nlaut des Darlehensvertrages auf eine echte Vertragspartnerschaft hin-\n\ndeutet. Zwar muss die Beklagte nicht beweisen, dass sie und die Klä-\n\ngerin abweichend von dem Wortlaut übereinstimmend eine andere als \n\ndie dort bezeichnete Rechtsfolge gewollt haben (so aber Madaus \n\nWM 2003, 1705, 1707). Da der Vertragsurkunde aus den dargelegten \n\nGründen insoweit nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, fehlt \n\nfür eine echte Beweislastumkehr die notwendige Grundlage. Dies bedeu-\n\ntet aber nicht, dass es auf den Wortlaut des Darlehensvertrages über-\n\nhaupt nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht beachtet \n\nhat, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung \n\n(Senatsurteil vom \n\n23. März 2004 aaO S. 1084). \n\n18 \n\nVor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die allgemeinen Re-\n\ngeln über die sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu etwa BGHZ 86, 23, \n\n29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.) muss die Beklagte im Einzelnen \n\ndarlegen, dass der Kredit ihr von Anfang an weder ganz noch teilweise \n\nunmittelbar zugute kommen sollte. Denn sie hat nicht nur den Darle-\n\nhensvertrag ohne eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens der \n\nKlägerin mitunterzeichnet. Vielmehr sind ihr auch die Beweggründe, die \n\nfür die Kreditaufnahme ausschlaggebend waren, bekannt, während die \n\nKlägerin insoweit keine näheren Kenntnisse besitzt. Der Beklagten ist es \n\ndaher zuzumuten, konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu zu ma-\n\nchen, dass der eindeutige Vertragswortlaut nicht der Rechtswirklichkeit \n\nentspricht. \n\n19 \n\ncc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nur insoweit nachgekom-\n\nmen, als nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts von der Kreditsumme über \n\n37.000 DM ein Teilbetrag von 6.000 DM zur Tilgung eines von ihrem ge-\n\nschiedenen Ehemann allein aufgenommenen Darlehens verwendet wer-\n\nden sollte. Dagegen fehlt hinreichender Sachvortrag dazu, dass die übri-\n\nge Kreditaufnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nnicht den gemeinsamen Interessen der damaligen Eheleute dienen soll-\n\nte. Vielmehr geht aus ihren Angaben, wie im Übrigen auch aus der Zeu-\n\ngenaussage ihres damaligen Ehemannes, nur hervor, wofür bestimmte \n\nTeile der Kreditsumme verwendet wurden. Dies reicht für eine schlüssige \n\nDarlegung, dass es sich bei der Bezeichnung \"2. Kreditkonto-Inhaber \n\n(Ehepartner)\" im Ganzen um eine bloße Falschbezeichnung handelt, \n\nnicht aus. \n\n20 \n\n2. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten über den Teilbetrag \n\nvon 6.000 DM nicht den gesamten Vertrag der Prozessparteien erfasst. \n\n21 \n\na) Dabei kann offen bleiben, ob die Mithaftungsübernahme der Be-\n\nklagten tatsächlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten ver-\n\nstößt oder ob es sich insoweit nur um eine ganz geringfügige Bankschuld \n\nhandelt, auf welche die vom erkennenden Senat zur Sittenwidrigkeit rui-\n\nnöser Bürgschaften oder Mitverpflichtungen naher Angehöriger entwi-\n\nckelten Grundsätze keine Anwendung finden (vgl. nur Senat BGHZ 146, \n\n37, 42). Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an, weil jedenfalls \n\nnur die Mithaftungsabrede als solche nichtig wäre. \n\n22 \n\nb) Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte in aller Regel nicht \n\nmit einem gerade noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, weil \n\nsonst der Schutzzweck und die Abschreckungsfunktion des § 138 Abs. 1 \n\nBGB unterlaufen würden (siehe etwa BGHZ 68, 204, 207; BGH, Urteil \n\nvom 13. März 1979 - KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606). Dies gilt aber \n\nausnahmsweise nicht in den Fällen, in denen sich der Vertragsinhalt \n\nnach der Wertung des § 139 BGB in eindeutig abgrenzbarer Weise in \n\nden nichtigen und den von der Nichtigkeit nicht berührten Teil aufteilen \n\nlässt und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit dem ausdrücklichen oder \n\nmutmaßlichen Willen der Vertragspartner entspricht (BGHZ 107, 351, \n\n355 f.). Der erkennende Senat hat daher eine sittenwidrige Mithaftung \n\ndes finanzschwachen Ehepartners mit Hilfe der speziellen Regeln des \n\n§ 139 BGB insoweit aufrechterhalten, als mit dem Kredit auch eigene \n\nVerbindlichkeiten abgelöst werden sollten (BGHZ 146, 37, 47 ff.). \n\n23 \n\nSo ist es auch hier. Zwar geht es nicht um die teilweise Aufrecht-\n\nerhaltung einer sittlich anstößigen Mithaftungsübernahme, sondern um \n\ndie eines sich aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichti-\n\ngen Schuldbeitritt zusammensetzenden Schuldverhältnisses. Dies steht \n\naber, anders als die Revision meint, einer analogen Anwendung des \n\n§ 139 BGB nicht entgegen. Im Gegenteil kommt es auf die Frage, ob ein \n\nwirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren der kreditgebenden Bank \n\n\"teilbar\" ist, nicht entscheidend an. Nach der von der Revision nicht an-\n\ngegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätten die Prozesspar-\n\nteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einen Darlehensvertrag über \n\n31.000 DM geschlossen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das wirk-\n\nsam gekündigte Restdarlehen in dem vom Berufungsgericht zuerkannten \n\nund rechnerisch nicht angegriffenen Umfang zurückzuzahlen. \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Revision war daher zurückzuweisen. \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 447/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 4 U 37/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/xi-zr-454-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/xi-zr-454-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_454-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:50.181440+00:00"}}