{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_426-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"XI ZR 426/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 426/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. November 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n31. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht \n\nihres Ehemanns Rückzahlung von Tilgungsleistungen auf ein Darlehen, \n\ndas den Eheleuten von der beklagten Bank zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs einer Eigentumswohnung gewährt worden ist. \n\nDie Klägerin, Arzthelferin, und ihr Ehemann, Anwendungsprogram-\n\nmierer, (im Folgenden: Anleger) wurden Anfang 1991 geworben, zum \n\nZwecke der Vermögensbildung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital \n\neine noch zu errichtende Eigentumswohnung (Studentenappartement) in \n\nS. zu erwerben. Sie erteilten dazu in notarieller Urkunde vom \n\n3. Februar 1991 der H. Steuerberatungsgesell-\n\nschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin), die eine Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz nicht besaß, eine umfassende Vollmacht zur \n\nVornahme aller rechtsgeschäftlichen Handlungen, die zum Erwerb der \n\nEigentumswohnung und dessen Finanzierung erforderlich sind. Die \n\nTreuhänderin schloss im Namen der Anleger mit der Beklagten am \n\n25. März 1991 zunächst einen bis zum 31. Dezember 1991 laufenden \n\nZwischenfinanzierungsvertrag über 133.723 DM und am 11. Juni 1991 \n\neinen Kauf- und Werkvertrag über Errichtung und Erwerb der Eigentums-\n\nwohnung. \n\n3 \n\nIn einem den Anlegern zu einem zwischen den Parteien streitigen \n\nZeitpunkt zugegangenen Schreiben vom 27. Juni 1991 informierte die \n\nBeklagte die Anleger über einen Darlehensantrag der Treuhänderin zur \n\nEndfinanzierung sowie die Eröffnung eines Kontos \"in laufender Rech-\n\nnung\" und fügte eine Kopie des Vertrags vom 25. März 1991 bei. Weiter \n\nlautet es in diesem Schreiben: \n\n\"Da der Treuhänder über das vorgenannte Konto nur für einen \nbestimmten Zeitraum (Baumaßnahmen) bevollmächtigt ist, ein \nKonto jedoch für den gesamten Zeitraum der Darlehensge-\nwährung notwendig ist, fügen wir bereits heute einen Konto-\neröffnungsantrag bei. \nWir bitten Sie, den beigefügten Kontoeröffnungsantrag zu un-\nterzeichnen und an uns zurückzugeben.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Anleger unterzeichneten den Kontoeröffnungsantrag und sand-\n\nten diesen am 20. November 1991 an die Beklagte zurück. \n\nWiederum gestützt auf die Vollmacht schloss die Treuhänderin \n\nnamens der Anleger am 1. Oktober 1991 mit der Beklagten einen die \n\nZwischenfinanzierung ablösenden Vertrag über ein endfälliges Darlehen, \n\ndas durch eine zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung getilgt \n\nwerden sollte. In einem Schreiben vom selben Tag bestätigte die Beklag-\n\nte den Anlegern die Annahme des von der Treuhänderin unterzeichneten \n\nDarlehensantrags. Die Anleger lösten das Darlehen im Oktober 1996 \n\ndurch Zahlung von 133.723 DM (= 68.371,48 €) vollständig ab. \n\n6 \n\nDie Klägerin hält den Darlehensvertrag über die Endfinanzierung \n\nfür unwirksam, da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen § 134 \n\nBGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG verstoßen habe. Darüber hinaus stünden \n\nihr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, da diese einer \n\ndurch einen Wissensvorsprung zur Unangemessenheit des Kaufpreises \n\nausgelösten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei und auf ver-\n\ndeckte Innenprovisionen nicht hingewiesen habe. Sie begehrt die Zah-\n\nlung von 68.371,48 € nebst Nutzungsentgelt und Zinsen, hilfsweise Zug \n\num Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben, das \n\nBerufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat \n\nzugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils, hilfsweise beantragt sie, ihrem Eventualantrag \n\nstattzugeben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDie der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei wegen eines Verstoßes \n\ngegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig. Ob der Beklagten eine Le-\n\ngitimation der Treuhänderin vorgelegen habe, könne dahinstehen. Der \n\nDarlehensvertrag sei von den Anlegern auch nicht ausdrücklich oder \n\nkonkludent genehmigt worden. Der Klägerin stehe dennoch ein Rückzah-\n\nlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu, da einer \n\nGeltendmachung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages durch die Klä-\n\ngerin der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen-\n\nstehe. Nach Erhalt des Formulars zur Kontoeröffnung sei der Klägerin \n\nund deren Ehemann bewusst gewesen, dass aus Sicht der Beklagten die \n\nTreuhandvollmacht zur Abwicklung des Endfinanzierungsvertrags nicht \n\nausreiche und deswegen der Darlehensnehmer persönlich das Darle-\n\nhenskonto beantragen müsse. Diesem Begehren der Beklagten seien die \n\nAnleger nachgekommen. Zu diesem Erklärungsverhalten setze sich die \n\nKlägerin treuwidrig in Widerspruch, wenn sie nunmehr die Unwirksamkeit \n\ndes Endfinanzierungsvertrags wegen vollmachtlosen Handelns der Treu-\n\nhänderin geltend mache. Es komme hinzu, dass die Klägerin und ihr \n\nEhemann das Darlehen im Oktober 1996 vollständig abgelöst hätten, oh-\n\nne die Tilgungswirkung unter einen Vorbehalt zu stellen. \n\n11 \n\nEin von der Klägerin in Anspruch genommenes Widerrufsrecht \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz sei jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 4 \n\nHWiG a.F. erloschen. Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin \n\nnicht zu, da die Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der Beklagten \n\nnicht ausreichend dargetan seien. Eine sittenwidrige Überteuerung der \n\nEigentumswohnung liege nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin \n\nnicht vor. Zu einer evident arglistigen Täuschung durch Vermittler bzw. \n\nVerkäufer fehle ausreichender Vortrag. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHWiG a.F. scheitert, wie das Berufungsgericht, von der Revision nicht \n\nbeanstandet, zutreffend ausgeführt hat, schon daran, dass ein Widerrufs-\n\nrecht nach vollständiger Ablösung des Darlehens im Jahr 1996 erloschen \n\nist (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG). \n\n14 \n\n2. Auch einen Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Verlet-\n\nzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte hat das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision wendet sich auch dagegen \n\nnicht. \n\n15 \n\n3. Dagegen lässt sich die Ablehnung des von der Klägerin geltend \n\ngemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nauf Erstattung der angeblich ohne Rechtsgrund auf das Endfinanzie-\n\nrungsdarlehen erbrachten Tilgungsleistung mit der vom Berufungsgericht \n\ngegebenen Begründung nicht halten. \n\n16 \n\na) Zutreffend ist allerdings die von beiden Parteien nicht angegrif-\n\nfene Ansicht des Berufungsgerichts, die der Treuhänderin erteilte umfas-\n\nsende notarielle Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Weiterhin rechtsfehlerfrei hat das Be-\n\nrufungsgericht mangels Kenntnis der Anleger von der Nichtigkeit der \n\nTreuhändervollmacht deren Unterschrift unter den Kontoeröffnungsan-\n\ntrag weder als ausdrückliche noch als konkludente Genehmigung eines \n\nvollmachtlos geschlossenen Darlehensvertrags aufgefasst. Eine hier al-\n\nlenfalls in Betracht kommende konkludente Genehmigung (§ 184 Abs. 1 \n\nBGB) setzt im Allgemeinen voraus, dass der Genehmigende die schwe-\n\nbende Unwirksamkeit des Vertrags bzw. Rechtsgeschäftes kennt oder \n\nzumindest damit rechnet (st.Rspr., BGHZ 159, 294, 304; ferner Senatsur-\n\nteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503, vom \n\n27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 17, vom 27. Mai \n\n2008 - XI ZR 149/07, WM 2008, 1266, 1269 Tz. 34 und vom 29. Juni \n\n2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, 1783 Tz. 13). Dies ist von dem \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt worden. \n\n17 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine Nichtigkeit des \n\nDarlehensvertrags berufen, da dies mit ihrem früheren Verhalten nicht \n\nvereinbar sei und deshalb gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) verstoße. \n\n18 \n\naa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem ver-\n\ngleichbaren Fall entschieden hat (Senat, Urteil vom 29. Juli 2008 \n\n- XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, 1783 f. Tz. 17), kann sich ein Kredit-\n\nnehmer, der die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Treuhandvollmacht \n\nwegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht kennt, \n\nauch dann auf die Unwirksamkeit eines von dem Treuhänder geschlos-\n\nsenen Darlehensvertrags berufen, wenn er persönlich einen Kontoeröff-\n\nnungsantrag gestellt hat. \n\n19 \n\nEs ist anerkannt, dass eine nichtige Vollmacht nach den Vorschrif-\n\nten der §§ 171, 172 BGB im Verhältnis zu einem gutgläubigen Vertrags-\n\npartner als wirksam anzusehen ist (BGHZ 167, 223, 232 f. Tz. 24 ff.; \n\nSenatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, \n\n1065 f., vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff., vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 26. Februar \n\n2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28). Über diese gesetzlich \n\ngefasste Rechtsscheinregelung hinaus kann ein Vertragspartner schutz-\n\nwürdig sein, wenn besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung \n\naller Umstände rechtfertigen, den Interessen des auf die Wirksamkeit der \n\nVollmacht Vertrauenden Vorrang vor den Belangen des nur scheinbar \n\nwirksam vertretenen und durch die Verbotsnorm geschützten Auftragge-\n\nbers einzuräumen (BGHZ 159, 294, 305). \n\n20 \n\nbb) Danach ist die Klägerin im vorliegenden Fall nicht gehindert, \n\nsich auf die Nichtigkeit der Vollmacht und die Unwirksamkeit des Darle-\n\nhensvertrags zu berufen. Die Anleger haben mit Unterzeichnung des \n\nKontoeröffnungsantrags keinen Umstand geschaffen, der es ihnen nach \n\nTreu und Glauben verwehren würde, die Unwirksamkeit des über dieses \n\nKonto gebuchten Darlehens geltend zu machen, da damals alle Beteilig-\n\nten von der Wirksamkeit der Treuhandvollmacht für den Abschluss des \n\nEndfinanzierungsvertrags ausgegangen sind. Dem Schreiben der Be-\n\nklagten vom 27. Juni 1991, mit dem nach ihrer Darstellung der Kontoer-\n\nöffnungsantrag übersandt worden ist, liegt die Annahme zugrunde, dass \n\nnicht nur der Zwischenfinanzierungsvertrag, sondern auch der Endfinan-\n\nzierungsvertrag von der Treuhänderin wirksam geschlossen werden \n\nkonnte. Der Hinweis auf die zeitliche Beschränkung der Treuhändervoll-\n\nmacht belegt, dass die Beklagte von den Anlegern nicht die Bestätigung \n\neines möglicherweise vollmachtlos geschlossenen Darlehens wünschte, \n\nsondern im Vorgriff (\"bereits heute\") die Vertragsabwicklung nach Aus-\n\nlaufen der Treuhandvollmacht regeln wollte. Damit kam der Unterschrift \n\nunter den Kontoeröffnungsantrag weder aus Sicht der Anleger als Erklä-\n\nrenden noch aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin ein für \n\ndie Wirksamkeit des Darlehensvertrags rechtlich erheblicher Gehalt zu. \n\nVielmehr betraf der Kontoeröffnungsantrag nur die zukünftige Abwicklung \n\neines gegenwärtig von der Treuhänderin abzuschließenden Darlehens-\n\nvertrags (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, \n\n1782, 1783 f. Tz. 17). \n\n21 \n\ncc) Der Klägerin ist die Geltendmachung der Unwirksamkeit des \n\nDarlehens auch nicht deswegen nach § 242 BGB verwehrt, weil dieses \n\nim Oktober 1996 vollständig getilgt worden ist. \n\n22 \n\n(1) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Ent-\n\nscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 20. April 2005 - 23 U 155/04, \n\nJuris Tz. 32) darin eine Verwirkung des Bereicherungsanspruchs der \n\nKlägerin sehen will, fehlen Feststellungen. Eine Verwirkung setzt voraus, \n\ndass sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsin-\n\nhabers über einen gewissen Zeitraum hin (\"Zeitmoment\") bei objektiver \n\nBetrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde \n\nvon seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen (\"Umstandsmoment\") \n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 167, 25, 36 Tz. 35 und Senatsurteil vom 13. Juli \n\n2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 m.w.Nachw.). \n\n23 \n\nHier fehlt schon jeder Anhalt dafür, dass sich die Beklagte wegen \n\nder Untätigkeit der Anleger tatsächlich darauf eingerichtet hat, nicht \n\nmehr auf Rückzahlung der Darlehenstilgung in Anspruch genommen zu \n\nwerden (vgl. dazu Senat BGHZ 137, 69, 76 und 167, 25, 36 Tz. 36 \n\nm.w.Nachw.). \n\n24 \n\n(2) Die vollständige Ablösung des Kredits im Oktober 1996 steht \n\nauch nicht deswegen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer Rück-\n\nforderung entgegen, weil die Anleger die Vorteile aus dem nichtigen Dar-\n\nlehensvertrag in vollem Umfang genossen hätten. Dieser Einwand kann \n\nerheblich sein, wenn der Anleger die geldwerte Leistung des Treuhän-\n\nders aus einem seit langem ordnungsgemäß abgewickelten nichtigen \n\nTreuhandvertrag in Anspruch genommen hat und die Rückforderung der \n\nVergütung durch eine Vielzahl in gleicher Weise berechtigter Anleger für \n\nden gewerbsmäßig handelnden Treuhänder existenzgefährdend wäre \n\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, WM 2007, \n\n543, 545 Tz. 16). Solche besonderen Umstände und Auswirkungen sind \n\nindes von der beklagten Großbank weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\nDie Beklagte hat für die Gewährung des Darlehens bis zur Ablösung die \n\nvereinbarten Zinsen erhalten und darf sie schon deshalb behalten, weil \n\nein Bereicherungsanspruch der Anleger verjährt wäre (§ 197 BGB a.F.). \n\nDie Rückzahlung der Darlehensvaluta, mag sie auch längere Zeit zurück-\n\nliegen und die Bereicherungsgläubigerin wirtschaftlich nicht mehr be-\n\nlasten, reicht bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles für sich ge-\n\nnommen nicht aus, einen Bereicherungsanspruch der durch das Rechts-\n\nberatungsgesetz geschützten Klägerin mit Hilfe des allgemeinen Grund-\n\nsatzes von Treu und Glauben auszuschließen. Wollte man dies anders \n\nsehen, würde ein Anleger gerade dann schlechter gestellt, wenn er sich \n\nin Unkenntnis der Nichtigkeit des Darlehensvertrages vertragstreu ver-\n\nhält. Dies wäre mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, der \n\nnicht mit Abwicklung des von der unzulässigen Rechtsbesorgung betrof-\n\nfenen Geschäfts endet, nicht zu vereinbaren (Senat, Urteil vom 29. Juli \n\n2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, 1783 f. Tz. 18). \n\nIII. \n\n25 \n\nDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n26 \n\n1. Die Treuhänderin wäre allerdings zur Vertretung der Anleger \n\ngemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB im Verhältnis zur Beklagten be-\n\nfugt gewesen, wenn dieser eine Ausfertigung der die Treuhänderin als \n\nVertreterin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei \n\nAbschluss des Endfinanzierungsvertrages vorlag (st.Rspr., siehe z.B. \n\nSenat BGHZ 161, 15, 29; 174, 334, 228 Tz. 16). Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - jedoch bisher \n\nkeine Feststellung getroffen, sondern die Frage ausdrücklich offen ge-\n\nlassen. \n\n27 \n\n2. Die Klage ist entgegen der von der Revisionserwiderung vertre-\n\ntenen Ansicht auf Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht \n\ndeswegen abzuweisen, weil der Beklagten wegen der Unwirksamkeit des \n\nDarlehensvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung zustand. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15; Senat, Urteil \n\nvom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233 und Beschluss \n\nvom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211, 1212 Tz. 9) kann die \n\nkreditgebende Bank die rechtsgrundlos ausgezahlte Darlehensvaluta von \n\ndemjenigen verlangen, der die Zahlung erhalten hat, vom Darlehens-\n\nnehmer aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), vom \n\nVerkäufer der Wohnung, an denen die Valuta aufgrund einer unwirksa-\n\nmen, dem Darlehensnehmer nicht zurechenbaren Anweisung der Treu-\n\nhänderin ausgezahlt worden ist, im Wege der Nichtleistungskondiktion \n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Ein Darlehensnehmer hat die Darle-\n\nhensvaluta empfangen und ist damit Schuldner des Bereicherungsan-\n\nspruchs der Bank, wenn die Zahlung auf ein für ihn wirksam eingerichte-\n\ntes Konto geleistet worden ist. Ob die Treuhänderin später Überwei-\n\nsungen oder Auszahlungen von diesem Konto veranlasst hat, die dem \n\nAnleger infolge eines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nicht zurechenbar sind, ist nur im Rahmen des § 818 Abs. 3 \n\nBGB von Bedeutung. \n\n28 \n\nDie damit für die Entscheidung bedeutsamen Zeitpunkte der wirk-\n\nsamen Einrichtung eines Kontos der Anleger sowie der Valutierung des \n\nDarlehensbetrages auf diesem Konto sind zwischen den Parteien streitig. \n\nDas Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus konse-\n\nquent - keine Feststellungen getroffen. \n\nIV. \n\n29 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 07.03.2006 - 1 O 121/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.07.2007 - 17 U 135/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/xi-zr-426-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/xi-zr-426-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:29.038577+00:00"}}