{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_420-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"XI ZR 420/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 420/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter \n\nDr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und \n\nDr. Matthias \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-\n\ngen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 19. Juli 2007 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n19. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 110.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt im eigenen Namen, hilfsweise aus abgetrete-\n\nnem Recht ihres Streithelfers, Schadensersatz wegen Verletzung ihres \n\nSicherungseigentums bzw. wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im \n\nZusammenhang mit der Verwertung zweier Druckmaschinen. Diese wa-\n\nren der Klägerin am 16. April 1999 von der D. GmbH \n\n(nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) sicherungsübereignet worden. Am \n\n7. August 2002 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet und der Streithelfer als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beauf-\n\ntragte die Beklagte mit der Verwertung der Maschinen, die sie an die \n\nH. GmbH veräußerte. Die Käuferin bezahlte zunächst nur einen \n\nTeilbetrag des Kaufpreises. Am 16. August 2002 mahnte die Beklagte \n\ndie vollständige Kaufpreiszahlung an. Sie gestattete der Käuferin am \n\n29. August 2002, die kleinere der beiden Maschinen bei der Insolvenz-\n\nschuldnerin abzuholen, wies jedoch darauf hin, dass die zweite Maschine \n\nerst nach vollständiger Zahlung entfernt werden dürfe. Die Käuferin holte \n\nbeide Maschinen ab, veräußerte sie, bezahlte jedoch den restlichen \n\nKaufpreis nicht und geriet in Vermögensverfall. \n\n2 \n\nDie Klägerin, die am 9. Januar 2003 vom Streithelfer einen Anteil \n\ndes gezahlten Kaufpreises erhielt, verlangt Schadenersatz in Höhe der \n\nihr verbleibenden Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin. Die Par-\n\nteien haben in beiden Instanzen darüber gestritten, ob der frühere \n\nGeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Veranlassung der Beklag-\n\nten die Abholung beider Maschinen gestattet hat und ob die Beklagte \n\nvertraglich die Verpflichtung übernommen hat, sich um die Sicherung der \n\nMaschinen zu kümmern. Die Klägerin hat sich dabei den Vortrag ihres \n\nStreithelfers zu Eigen gemacht, der faktische Geschäftsführer der Be-\n\nklagten habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, er brauche sich, was \n\ndie Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu \n\nkümmern, und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat dies \n\nunter Zeugenbeweis bestritten und vorgetragen, die Verwahrung der Ma-\n\nschinen und die Überwachung der Geschäftsräume habe auf Wunsch \n\ndes Streithelfers beim früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin \n\nverbleiben sollen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den früheren Geschäftsführer der Insolvenz-\n\nschuldnerin zu den Umständen der Abholung der Druckmaschinen ver-\n\nnommen. Es hat den Zeugen für glaubwürdig gehalten und die Beklagte \n\nzur Zahlung von 110.000 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht den Zeugen erneut vernommen, ihn für unglaubwürdig gehalten und \n\ndie Klage abgewiesen. Über die widerstreitenden Behauptungen der Par-\n\nteien zu den Absprachen hinsichtlich der Sicherung der Maschinen ist \n\nkein Beweis erhoben worden. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-\n\nteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, \n\nWM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, \n\nBGHReport 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene \n\nUrteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\n5 \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen und \n\nAnträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \n\nzu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht \n\nsicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfeh-\n\nlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \n\nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem \n\nSinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grundsätzen der Zivilpro-\n\nzessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar ge-\n\nwährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das \n\nVorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \n\nRechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichti-\n\ngung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber \n\ndann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze \n\nmehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, \n\n144). \n\n6 \n\na) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die \n\nKlägerin hat sich auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 4. Juni 2007 aus-\n\ndrücklich das Vorbringen des Streithelfers auf Seite 3 f. seines Schrift-\n\nsatzes vom 28. September 2005 zu Eigen gemacht, die Beklagte habe \n\nnicht lediglich die Verwertung, sondern ausdrücklich auch die Sicherung \n\nder Maschinen übernommen. Der faktische Geschäftsführer der Beklag-\n\nten habe gegenüber dem Streithelfer erklärt, dieser brauche sich, was \n\ndie Verwertung und Sicherung der Maschinen betreffe, um nichts zu \n\nkümmern. Die Beklagte habe deshalb die Abholung der Maschinen durch \n\ndie Käuferin beaufsichtigen und weitere Schutzmaßnahmen treffen müs-\n\nsen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe. Für die Richtigkeit dieser \n\nBehauptungen hat sich die Klägerin das Beweisangebot des Streithelfers \n\nzur Vernehmung seiner Mitarbeiterin zu Eigen gemacht. Die Beklagte hat \n\ndies bereits auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 25. April 2005 und auf \n\nSeite 3 Ihres Schriftsatzes vom 26. Juni 2007 in Abrede gestellt und un-\n\nter Zeugenbeweis behauptet, auf ausdrücklichen Wunsch des Streithel-\n\nfers habe die Verwahrung der Maschinen und die Überwachung der Ge-\n\nschäftsräume der Insolvenzschuldnerin weiter durch deren früheren Ge-\n\nschäftsführer erfolgen sollen. Dies hatte der Streithelfer auf Seite 6 sei-\n\nnes Schriftsatzes vom 28. September 2005 ausdrücklich bestritten und \n\nseine Vernehmung als Zeuge angeboten. \n\n7 \n\nb) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Beru-\n\nfungsgericht dieses Vorbringen der Parteien und die diesbezüglichen \n\nBeweisantritte zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In \n\nden Entscheidungsgründen wird lediglich ausgeführt, die Klägerin könne \n\nSchadenersatz weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht bean-\n\nspruchen, denn Voraussetzung sowohl für einen Anspruch aus unerlaub-\n\nter Handlung wegen Verletzung ihres Sicherungseigentums als auch für \n\neinen Anspruch wegen Verletzung des zwischen dem Streithelfer und der \n\nBeklagten geschlossenen Verwertungsvertrages sei, dass der Verlust \n\ndes Sicherungsgutes kausal auf eine Handlung der Beklagten zurückzu-\n\nführen sei, durch welche diese die Herausgabe der Maschinen durch den \n\nfrüheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an die Käuferin ver-\n\nanlasst habe, bevor der Kaufpreis vollständig entrichtet gewesen sei. In \n\nder Folge befasst sich das Berufungsgericht allein mit der Glaubwürdig-\n\nkeit des Zeugen Hi. . Nicht erwogen hat das Berufungsgericht \n\njedoch, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ver-\n\nwertungsvertrages besondere Sicherungspflichten übernommen und die-\n\nse verletzt hat. \n\n8 \n\n2. Das Übergehen des vorgenannten Vortrages und der Beweisan-\n\ntritte der Parteien verletzt den Anspruch der beweisbelasteten Klägerin \n\nauf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das Be-\n\nrufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese \n\nVoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass \n\ndas Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-\n\ngens anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, \n\n392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach § 543 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nerfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.) und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverwei-\n\nsung der Sache. Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beweisantrit-\n\nten beider Parteien nachzugehen haben. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 105/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 6 U 1344/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_420-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/xi-zr-420-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_420-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_420-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/xi-zr-420-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_420-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:39.907039+00:00"}}