{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_413-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"XI ZR 413/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 BGB §§ 398, 793, 929 Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldver- schreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Überga- be der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrief- ten Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 413/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. November 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nRBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 \nBGB §§ 398, 793, 929 \n\nNach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf \nan, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldver-\nschreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Überga-\nbe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrief-\nten Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - OLG Frankfurt am Main \n AG Frankfurt am Main \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen \n\ndas Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 24. Juli 2007 werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin \n\nzu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Limited, begehrt \n\nvon der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer \n\nInhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbun-\n\ndenen Zinsscheinen. \n\nDie Beklagte begab im Februar 1996 unter der Wertpapierkenn-\n\nnummer … und der Stücknummer … eine Inhaberteilschuldver-\n\nschreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 10¼% Zinsen, rück-\n\nzahlbar am 6. Februar 2003, sowie die Zinsscheine Nr. … , fällig \n\nam 6. Februar 2002, und Nr. … , fällig am 6. Februar 2003, jeweils \n\nüber 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung \n\ndeutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart. \n\n3 \n\nIm Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus \n\nund setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten \n\naus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Be-\n\nteiligungsverträge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung \n\nvon deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine \n\nBareinlage von 150 bzw. 200 € sowie hierauf eventuelle Nachschüsse \n\nzur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser \n\nsämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i.S. von § 39 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und \n\nVollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig über-\n\nnehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden \n\nund den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang \n\ndes Klageerlöses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen. \n\n4 \n\nDie streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die \n\nKlägerin mit Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 vom Sohn ihres Di-\n\nrektors. Die Zinsscheine waren nicht Gegenstand des Beteiligungsver-\n\ntrages, sondern wurden von der Klägerin am selben Tage durch Kaufver-\n\ntrag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 € erworben. Unmittelbar \n\nzuvor, ebenfalls am 30. April 2005, hatte der Sohn des Direktors der \n\nKlägerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugehö-\n\nrigen Zinsscheine von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der \n\nKlägerin, geschenkt erhalten. Zinsscheine und Kaufpreis wurden bei Ab-\n\nschluss der Verträge übergeben. \n\n5 \n\nUnter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung \n\ndurch Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und der beiden Zinsschei-\n\nne durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Klägerin die Beklagte \n\nauf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 € aus der Inhaberschuld-\n\nverschreibung sowie der Nennbeträge der Zinsscheine in Höhe von \n\n1.048,14 €, insgesamt 1.539,43 €, in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem \n\nKlagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage in Höhe von \n\n511,29 € abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision \n\nerstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nDie Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagte sei verpflichtet, den in den Zinsscheinen verbrieften \n\nZahlungsanspruch zu erfüllen, da Zinsscheine als selbständige Urkunden \n\neine Forderung, die unabhängig vom Hauptpapier umlaufen könne, ver-\n\nbrieften. Die Klägerin habe die Zinsscheine durch Kaufvertrag wirksam \n\nerworben. Die Übergabe der Scheine und die Abtretung der ihnen \n\nzugrunde liegenden Forderungen seien Leistungen an Erfüllungs Statt \n\naus der Kaufvertragsverpflichtung gewesen. Die Klägerin betreibe inso-\n\nweit eine eigene Rechtsangelegenheit. Die Einziehung dieser Forderung \n\nfalle nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG. Die Beklagte könne \n\nsich nicht auf § 1 Abs. 1 der Fünften Ausführungsverordnung zum \n\nRechtsberatungsgesetz berufen, denn diese Vorschrift sei nach einem \n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig und folglich \n\nnicht mehr anzuwenden. Die Zinsforderungen seien seit dem 6. Februar \n\n2002 bzw. 2003 fällig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den von \n\nihr ausgerufenen Staatsnotstand berufen. Nach einer Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 stehe fest, dass es keine \n\nallgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber Pri-\n\nvatpersonen berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungs-\n\nansprüche unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklär-\n\nten Staatsnotstand zu verweigern. \n\n9 \n\nDagegen sei die Klägerin hinsichtlich der Forderung aus der Inha-\n\nberteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar Besitzerin \n\ndieses Inhaberpapiers, weshalb zu ihren Gunsten zunächst vermutet \n\nwerde, dass sie auch materiell Berechtigte sei. Diese Vermutung sei al-\n\nlerdings durch den Inhalt des Beteiligungsvertrages widerlegt. Dieser \n\nverstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG, was zur Nichtigkeit des Übertragungs-\n\ngeschäfts nach § 134 BGB führe und die Anspruchsberechtigung der \n\nKlägerin entfallen lasse. Die Klägerin, die keine Inkassoerlaubnis besit-\n\nze, betreibe mit der Einziehung dieser Forderung eine erlaubnispflichtige \n\nTätigkeit, denn sie verfolge eine fremde Rechtsangelegenheit. Wer nach \n\naußen hin für sich selbst auftrete, im Innenverhältnis aber für einen Drit-\n\nten handele, besorge vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet \n\ngrundsätzlich eine fremde Rechtsangelegenheit. Da der Beteiligungsver-\n\ntrag nur die Aushändigung der zur Geltendmachung erforderlichen Ur-\n\nkunden und die treuhänderische Übertragung der Forderung zum Zwecke \n\nihrer gerichtlichen Geltendmachung vorsehe, sei von einer Ermächti-\n\ngungstreuhand, nicht jedoch von einer Übereignung der Urkunde auszu-\n\ngehen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die der Urkun-\n\nde innewohnende Forderung durch Abtretung in ihr Vermögen überführt \n\nworden sei. Sie handle auch geschäftsmäßig, denn nach dem Beteili-\n\ngungsvertrag richte sich ihr Angebot ohne Beschränkung an einen unbe-\n\nstimmten Kreis von Interessenten. Ein Ausnahmefall erlaubnisfreier \n\nRechtsberatung liege nicht vor. Die Klägerin bewege sich im Zentrum \n\ndes Regelungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes, denn sie beab-\n\nsichtige Forderungen ihrer stillen Gesellschafter durchzusetzen und da-\n\nmit deren Rechte zu verwirklichen. Bei der Einziehung fremder For-\n\nderungen durch eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital be-\n\nstehe die Gefahr, dass Anleger mit Rechtsverlusten bis hin zum Total-\n\nausfall ihrer Forderung rechnen müssten, weshalb der Schutzbereich des \n\nRechtsberatungsgesetzes unmittelbar tangiert sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Überprü-\n\nfung stand. \n\nA. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimati-\n\non de r Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus der Inhaberteilschuldver-\n\nschreibung verneint. Der Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und die \n\ndamit verbundene treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldver-\n\nschreibung ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig \n\n(§ 134 BGB). \n\n13 \n\n1. Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrages \n\nund des Vertrages über die treuhänderische Übertragung der Inhaber-\n\nschuldverschreibung vom 30. April 2005 ist anhand des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni \n\n2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz \n\nvom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) ersetzt worden, für Altverträge \n\naber weiterhin maßgeblich. \n\n14 \n\n2. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, von dem das Berufungsgericht zu \n\nRecht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungs-\n\nzwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben \n\nwird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsmäßig \n\n(BVerfGE 47, 378, 390; 75, 246, 275 f.; 97, 12, 26 f.; BVerfG NJW 2000, \n\n1251). Schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge, insbesondere \n\ndie treuhänderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nichtig (BGHZ 37, 258, 261; 70, 12, \n\n17; 102, 128, 130; 153, 214, 220; 169, 109, 118 Tz. 32). \n\n15 \n\na) Dies gilt uneingeschränkt auch für die Übertragung einer wert-\n\npapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) ver-\n\nbrieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Be-\n\nrufungsgericht und die Klägerin meinen, nicht darauf an, ob die Übertra-\n\ngung des Wertpapiers und damit der darin verkörperten Forderung durch \n\nEinigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder \n\naber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und \n\nÜbergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des \n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der für die geschäftsmäßige Einziehung fremder \n\nForderungen oder zu Einziehungszwecken übertragener Forderungen im \n\nInteresse der rechtsuchenden Bevölkerung eine Erlaubnispflicht nor-\n\nmiert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Klägerin unter Hin-\n\nweis auf § 1006 BGB und § 292 ZPO angegriffenen Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts, von einer Übereignung der Inhaberschuldverschrei-\n\nbung an die Klägerin könne nicht ausgegangen werden, kommt es da-\n\nnach nicht an. \n\n16 \n\nFür die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages und der Übertra-\n\ngung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung auf \n\ndie Klägerin nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist, anders \n\nals das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher \n\nBedeutung, ob die Klägerin ohne Übertragung der Forderung lediglich zu \n\nihrer Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden oder aber \n\nob die Forderung treuhänderisch auf sie übertragen worden ist. Nach \n\nseinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1 \n\n§ 1 Abs. 1 RBerG auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungs-\n\nzwecken der Erlaubnispflicht. \n\n17 \n\nb) aa) Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 \n\nRBerG bei der Einziehung von Forderungen ist - von geschäftsmäßigem \n\nHandeln abgesehen - allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einzie-\n\nhung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 28. Februar \n\n1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214; BAG NJW 1993, 2701, 2703; Chem-\n\nnitz/Jonigk, RBerG 11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 88; Kleine-Cosack, RBerG \n\nArt. 1 § 1 Rdn. 60; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 45; \n\nWeth, in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 26). \n\nDabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und \n\ndie Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen \n\nzu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammen-\n\nhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es ver-\n\nmeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäfts-\n\nmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickel-\n\nten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Ur-\n\nteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, NJW-RR 2003, 1938, vom \n\n5. Juli 2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371, vom 20. September \n\n2005 - VI ZR 251/04, NJW 2005, 3570, vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, \n\nNJW 2006, 1726 f. Tz. 8 und Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, \n\nNJW 2006, 2910, 2911 Tz. 17). \n\n18 \n\nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen dienen der Beteiligungsver-\n\ntrag und die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klä-\n\ngerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken übertragenen For-\n\nderung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters. \n\n19 \n\nDie Inhaberschuldverschreibung wird nach § 1 Abs. 2 des Beteili-\n\ngungsvertrages nur treuhänderisch auf die Klägerin übertragen. Die Be-\n\nteiligung des stillen Gesellschafters und die Übertragung erfolgen aus-\n\nweislich der Präambel des Beteiligungsvertrages zur klageweisen Durch-\n\nsetzung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung. \n\nDies ist nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages das \"Ziel der stillen \n\nGesellschaft\". \n\n20 \n\nWirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Ge-\n\nsellschafter. Nach § 2 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages ist jeder stille \n\nGesellschafter an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit sei-\n\nnem in die stille Gesellschaft \"jeweils eingebrachten Anlagevolumen \n\n(Nennwert zzgl. Zinsen)\" beteiligt. Die Klägerin erhält nach § 3 Abs. 4 \n\ndes Vertrages lediglich eine Erfolgsprovision, die nur an die Gründungs-\n\ngesellschafter der Klägerin ausgeschüttet wird. Diese macht das Ge-\n\nschäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Klägerin. Die Verein-\n\nbarung der Erfolgsprovision stellt vielmehr eine Vergütung für die Inkas-\n\nsotätigkeit dar, ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2005 - BLw 11/04, WM 2005, \n\n102). \n\n21 \n\nGleiches gilt für die rechtliche Einbettung der Übertragung der In-\n\nhaberschuldverschreibung auf die Klägerin zur klageweisen Geltendma-\n\nchung in einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Ziel dieser rechtli-\n\nchen Konstruktion ist es nach den gesamten Umständen und den wirt-\n\nschaftlichen Zusammenhängen ähnlich wie bei der Abtretung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen von Kleinaktionären an einen eingetragenen Ver-\n\nein (vgl. dazu OLG Düsseldorf WM 1993, 150 f.; BGH, Beschluss vom \n\n8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000, \n\n1251) lediglich, Art. 1 § 1 RBerG zu umgehen. Das ergibt sich insbeson-\n\ndere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbetei-\n\nligung für die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungsein-\n\nziehung für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie trägt weder \n\ndas Risiko, mit der Forderung aus der ihr übertragenen Inhaberschuld-\n\nverschreibung auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage \n\nund Vollstreckung beteiligen. Diese sind nach § 3 Abs. 2 des Beteili-\n\ngungsvertrages vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage betei-\n\nligten stillen Gesellschaftern zu tragen. \n\n22 \n\nDer Hinweis der Klägerin auf Art. 6 GG und den Umstand, dass die \n\nder Klägerin übertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem \n\nVermögen der Ehefrau des Direktors der Klägerin stammt, trägt insoweit \n\nnichts aus. Dies ändert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung \n\ngegen die Beklagte für die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist \n\n(Weth, aaO, Rdn. 16; Rennen/Caliebe, aaO, Rdn. 33). Zwischen der \n\nKlägerin, einer Limited, sowie Ehefrau und Sohn ihres Direktors beste-\n\nhen keine familiären Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht \n\nzur Einziehung der übertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem \n\nbesonderen Schutz des Staates unterstellt sind. Überdies wird der Sohn \n\ndes Direktors der Klägerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie \n\njeder andere stille Gesellschafter. \n\n23 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Klägerin auch \n\ngeschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit \n\nWiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen \n\nGründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Ur-\n\nteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561, vom \n\n9. April 2002 - X ZR 228/00, WM 2000, 1085, 1086; BGH, Beschluss vom \n\n5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103). \n\n24 \n\naa) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt. Ausweislich des formularmäßigen Beteiligungsvertrages \n\nbesteht die Tätigkeit der Klägerin darin, mit Inhabern von Inhaberschuld-\n\nverschreibungen der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer … \n\nBeteiligungsverträge zu schließen, sich die Inhaberschuldverschreibun-\n\ngen übertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor al-\n\nlem der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem \n\nZweck tritt die Klägerin auch im Internet auf. Die Anzahl der Personen, \n\ndie für solche Verträge in Betracht kommen, ist nicht zu überblicken. \n\nDass sich die Tätigkeit der Klägerin nur gegen die Beklagte richtet und \n\nnur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne \n\nBelang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, \n\nWM 2005, 102 f.; OLG Düsseldorf WM 1993, 150, 152; BGH, Beschluss \n\nvom 8. November 1993 \n\n- II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG \n\nNJW 2000, 1251). \n\n25 \n\nbb) Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen \n\nstützen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das Urteil des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts vom 16. Juli 2003 (BVerwGE 118, 319 ff.) \n\nist nicht \n\neinschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit dem Tatbe-\n\nstandsmerkmal \"geschäftsmäßig\" nicht. In seiner Entscheidung vom \n\n5. November 2004 (BLw 11/04, WM 2005, 102 f.) hat der Bundesge-\n\nrichtshof geschäftsmäßiges Handeln aus tatsächlichen Gründen wegen \n\nfehlender Wiederholungsabsicht in einem nicht vergleichbaren Ausnah-\n\nmefall verneint. Und das Urteil des Oberlandesgerichts München \n\n(NJW-RR 1994, 1138 f.) betrifft einen Fall, in dem das Deutsche Patent-\n\namt der Klägerin bescheinigt hatte, Urheberrechtsansprüche nur gele-\n\ngentlich, also nicht geschäftsmäßig, wahrzunehmen. \n\n3. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurück-\n\nzuweisen. \n\nB. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet. \n\nDas Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin hin-\n\nsichtlich der Ansprüche aus den Zinsscheinen rechtsfehlerfrei bejaht. \n\nDer Kaufvertrag vom 30. April 2005 verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG und ist auch nicht als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 \n\nBGB unwirksam. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Zins-\n\nscheine als selbständige Urkunden die Zinsforderung zu einer Haupt-\n\nschuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen \n\nAushändigung des Scheins auch ohne Vorlegung der Haupturkunde gel-\n\ntend machen kann (§ 803 BGB). Zinsscheine sind vom Fortbestand der \n\nHaupturkunde unabhängige selbständige Inhaberpapiere und können \n\ndeshalb unabhängig vom Hauptpapier übertragen werden (Staudinger/ \n\nMarburger, BGB, Neubearbeitung 2002 § 803 Rdn. 1 f.; Erman/ \n\nHeckelmann/Wilhelmi, BGB 12. Aufl. § 803 Rdn. 1). \n\n30 \n\n2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe \n\ndie Zinsscheine durch Übertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages \n\nvom 30. April 2005 wirksam erworben, so dass die Klägerin mit der Ein-\n\nziehung der Zinsforderungen eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe, \n\ndie keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedürfe, ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf \n\nberuft, bei dem Kaufvertrag über die Zinsscheine handele es sich um ein \n\nScheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB, da wegen der familiären Ver-\n\nbundenheit der früheren Inhaberin der Zinsscheine mit dem Direktor der \n\nKlägerin und dem Verkäufer der Scheine, ihrem Sohn, davon auszuge-\n\nhen sei, dass die Klägerin beide am Erfolg der Klage beteiligen müsse, \n\nhat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (§ 286 Abs. 1 \n\nBGB). \n\n31 \n\na) Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich \n\nnur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem \n\nGeschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. \n\nOb dies der Fall ist, ist überwiegend Tatfrage. Die Beweislast für ein \n\nScheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGHZ 36, 84, \n\n87 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, WM 1980, 372, \n\n373, vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890 und vom \n\n20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1732 Tz. 11 m.w.Nachw.). \n\n32 \n\nb) Den ihr in Anwendung dieser Grundsätze obliegenden Nach-\n\nweis, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn ihres \n\nDirektors über den Erwerb der Zinsscheine nur ein Scheingeschäft \n\ni.S. von § 117 Abs. 1 BGB war, hat die Beklagte nicht geführt, denn sie \n\nhat für ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig er-\n\nfolgten Erklärung des Direktors der Klägerin in einem anderen Verfahren \n\nüber die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau \n\nam Klageerfolg beteiligen zu müssen, lässt sich nicht folgern, der \n\nKaufvertrag vom 30. April 2005 über die Zinsscheine, die ausweislich \n\ndes Vertrages bar bezahlt wurden, sei ein Scheingeschäft. \n\n33 \n\n3. Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegrün-\n\ndet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 30 C 1595/05-20 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2007 - 8 U 150/06 u. \n\n300/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_413-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/xi-zr-413-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_413-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_413-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/xi-zr-413-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_413-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:47.042285+00:00"}}