{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_395-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 395/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Eine Bank als Bürgschaftsgläubiger trifft nach Fälligkeit der Bürgschaftsforde- rung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages ange- gebene Anschrift des Bürgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 395/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. September 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR ja \n_____________________ \n\nBGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nEine Bank als Bürgschaftsgläubiger trifft nach Fälligkeit der Bürgschaftsforde-\n\nrung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages ange-\n\ngebene Anschrift des Bürgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - OLG Schleswig \n LG Flensburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold für Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2007 aufgehoben \n\nund das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts \n\nFlensburg vom 12. Januar 2007 abgeändert. \n\nDer Beklagte wird neben dem Hauptschuldner E. \n\nA. verurteilt, an die Klägerin 38.858,18 € zuzüg-\n\nlich Zinsen in Höhe von 8.121,38 € für die Zeit vom \n\n25. Januar 2001 bis zum 23. Dezember 2004 und weite-\n\nre Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei-\n\nligen Basiszinssatz auf 38.858,18 € seit dem 30. April \n\n2005 zu zahlen. \n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die \n\nRechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürg-\n\nschaft in Anspruch. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. \n\nDie Klägerin gewährte dem Sohn des Beklagten (im Folgenden: \n\nHauptschuldner) am 18. Juni 1993 einen Kredit über 136.000 DM. Mit \n\nUrkunde vom selben Tag übernahm der Beklagte eine selbstschuldneri-\n\nsche Bürgschaft bis zum Betrag von 76.000 DM für sämtliche bestehen-\n\nden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen den Hauptschuldner. \n\nNachdem der Hauptschuldner auf das Darlehen keine Zahlungen mehr \n\ngeleistet hatte, kündigte die Klägerin spätestens im Jahr 2001 das Dar-\n\nlehen, das noch in einer den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Höhe \n\noffensteht. Erst mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 nahm die Kläge-\n\nrin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. \n\n3 \n\nAm 28. Dezember 2004 hat die Klägerin beim zuständigen Amts-\n\ngericht den Erlass eines Mahnbescheides über 38.858,18 € nebst Zinsen \n\nund vorgerichtlicher Mahnkosten gegen den Beklagten beantragt. Da die-\n\nser an der von der Klägerin angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft \n\nwar, konnte ihm der am 4. Januar 2005 erlassene Mahnbescheid zu-\n\nnächst nicht zugestellt werden. Nach zwei weiteren erfolglosen Zustell-\n\nversuchen an von der Klägerin benannten anderen Adressen hat sie erst \n\nam 27. April 2005 die zutreffende Anschrift des Beklagten mitgeteilt, \n\nworaufhin ihm der Mahnbescheid am 30. April 2005 zugestellt worden ist. \n\nNachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch erhoben hatte, hat das \n\nAmtsgericht die Klägerin am 10. Mai 2005 hierüber benachrichtigt und \n\neinen weiteren Gerichtskostenvorschuss eingefordert. Dieser ist nebst \n\nder Anspruchsbegründung am 27. Dezember 2005 eingegangen. \n\n4 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist im Wesentlichen begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Bürgschaftsforderung sei verjährt. Maßgeblich sei die dreijäh-\n\nrige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nund 4 EGBGB, die am 1. Januar 2002 begonnen habe. Die Verjährung \n\nder Bürgschaftsforderung beginne mit der Fälligkeit der Hauptforderung, \n\ndie im Jahr 2001 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin \n\ndie Person des Beklagten und seine Zahlungsverpflichtung aus der \n\nselbstschuldnerischen Bürgschaft bekannt gewesen. Die Verjährung, die \n\nam 31. Dezember 2004 geendet hätte, sei durch die Einreichung des \n\nMahnantrags am 28. Dezember 2004 zwar rechtzeitig gehemmt worden. \n\nDie Hemmung habe aber gemäß § 204 Abs. 2 BGB am 10. November \n\n2005 geendet, nachdem die Klägerin das Verfahren sechs Monate nicht \n\nmehr betrieben habe und es dadurch in Stillstand geraten sei. Aufgrund \n\ndessen sei der Bürgschaftsanspruch verjährt, bevor die Klägerin das \n\nVerfahren am 27. Dezember 2005 weiter betrieben habe. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Die Forderung der Klägerin aus § 765 \n\nAbs. 1 BGB ist nicht verjährt. \n\n1. Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten \n\nbeträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-\n\nschrift in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gemäß § 195 \n\nBGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre. Diese \n\nFrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in \n\ndem der Bürgschaftsanspruch der Klägerin entstanden ist und der Gläu-\n\nbiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person \n\ndes Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hät-\n\nte erlangen müssen. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der \n\nAnspruch aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Beklagten \n\n- mangels abweichender Vereinbarung der Parteien - mit Fälligkeit der \n\ngesicherten Forderung entstanden ist. Wie der Senat nach Erlass \n\ndes Berufungsurteils entschieden \n\n(Urteile vom 29. Januar 2008 \n\n- XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für BGHZ 175, 161 vor-\n\ngesehen, vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Tz. 9 ff. und vom 8. Juli \n\n2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732 Tz. 18) und im Einzelnen \n\nbegründet hat, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf \n\ndie Geltendmachung der Bürgschaftsverpflichtung durch den Gläubiger \n\nan. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beur-\n\nteilung keinen Anlass. Dass - worauf die Revision unter Bezugnahme auf \n\n§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hinweist - die Bürgschaftsforderung vor der ge-\n\nsicherten Forderung verjähren kann, beruht auf dem getrennten Schick-\n\nsal beider Forderungen nach deren Fälligkeit und stellt weder eine Folge \n\ndes Verjährungsbeginns der Bürgschaftsforderung mit Fälligkeit der ge-\n\nsicherten Forderung noch eine Besonderheit beim Verbraucherdarlehen \n\ndar, sondern kann allgemein z.B. durch eine Hemmung der Verjährung \n\nnur gegenüber dem Schuldner der gesicherten Forderung eintreten. \n\n11 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - \n\nsubjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten im Hin-\n\nblick auf die Person des Schuldners bereits im Jahr 2001 vorgelegen. \n\nDies war vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt der Fall, weshalb die \n\nVerjährung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet hätte \n\nund daher durch das Weiterbetreiben des Verfahrens am 27. Dezember \n\n2005 rechtzeitig gehemmt wurde. \n\n12 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 \n\nBGB a.F., die zur Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen \n\nwerden kann, liegt die erforderliche Kenntnis von der Person des \n\nSchuldners im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer \n\nKlage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Se-\n\nnatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27 \n\n \n \n\n13 \n\n14 \n\nm.w.Nachw.). Hierzu bedarf es u.a. der Kenntnis von Namen und An-\n\nschrift des Schuldners \n\n(BGH, Urteile vom 16. Dezember 1997 \n\n- VI ZR 408/06, NJW 1998, 988, 989, vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00, \n\nNJW 2001, 1721, 1722 und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01, NJW \n\n2003, 288, 289, jeweils m.w.Nachw.). Dass der Klägerin die aktuelle An-\n\nschrift des Beklagten bei Entstehung des Bürgschaftsanspruchs positiv \n\nbekannt war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hierfür ist auch \n\nnichts ersichtlich. \n\nb) Die Unkenntnis der Klägerin beruhte jedoch auch nicht auf gro-\n\nber Fahrlässigkeit. \n\naa) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die \n\nKenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-\n\nlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen \n\nnicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten \n\nmüssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM \n\n2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; je-\n\nweils m.w.Nachw.). Eine Bank als Bürgschaftsgläubiger hat zu beden-\n\nken, dass der Anspruch aus der Bürgschaft - anders als dies bei vertrag-\n\nlichen Erfüllungsansprüchen sonst der Regelfall ist - nicht bereits mit \n\nVertragsabschluss, sondern erst mit der Fälligkeit der Hauptforderung \n\nentsteht. Wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs seit Vertrags-\n\nschluss kann sich die Wohnanschrift des Bürgen geändert haben, ohne \n\ndass der Bürgschaftsgläubiger davon Kenntnis erlangt hat; eine entspre-\n\nchende Benachrichtigungspflicht des Bürgen besteht nicht. Aufgrund \n\ndessen trifft die Bank im eigenen Interesse die Obliegenheit, sich im en-\n\ngen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Bürgschaftsan-\n\nspruchs zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohnanschrift des Bürgen \n\nnoch aktuell ist, und sich gegebenenfalls nach der neuen Adresse des \n\nBürgen zu erkundigen, sofern ihr diese nicht z.B. aus einer anderen mit \n\ndem Bürgen bestehenden Geschäftsverbindung ohnehin bekannt ist. Mit \n\ndem Eintritt des Sicherungsfalls besteht für die Bank Anlass, die ihr für \n\ndie notleidend gewordene Hauptforderung gewährten Sicherheiten auf \n\nihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Bei einer Bürgschaft gehört hierzu \n\nauch die Feststellung der aktuellen Anschrift des Bürgen, um ihn über-\n\nhaupt in Anspruch nehmen zu können. \n\n15 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben kann eine grob fahrlässige Unkenntnis \n\nder Klägerin von der aktuellen Wohnanschrift des Beklagten vor dem \n\n1. Januar 2002 nicht bejaht werden. Der Beklagte, der als Schuldner die \n\nDarlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und \n\ndamit für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nträgt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hat nicht dargelegt, wann genau \n\nim Verlauf des Jahres 2001 das Darlehen gekündigt wurde und ab wel-\n\nchem Zeitpunkt die Klägerin daher Nachforschungen nach seiner An-\n\nschrift anstellen musste. Darüber hinaus ist auch nicht festgestellt oder \n\nvom Beklagten vorgetragen worden, dass diese Ermittlungen noch im \n\nJahr 2001 Erfolg gehabt hätten; es ist daher nicht auszuschließen, dass \n\ndie Nachfragen der Klägerin erst im Jahr 2002 erfolgreich gewesen wä-\n\nren. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache \n\nselbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und den Beklagten unter Ab-\n\nänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 38.858,18 € zu-\n\nzüglich Zinsen in Höhe von 8.121,38 € für die Zeit vom 25. Januar 2001 \n\nbis zum 23. Dezember 2004 und weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 38.858,18 € seit dem \n\n30. April 2005 zu verurteilen. Im Übrigen waren die Klage abzuweisen \n\nund die weitergehenden Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - 2 O 10/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 41/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_395-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-395-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_395-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_395-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-395-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_395-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:51.411264+00:00"}}