{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_389-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-07-22","aktenzeichen":"XI ZR 389/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001), § 6 Abs. 2 Satz 6 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes voll- streckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 389/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli \n2001), § 6 Abs. 2 Satz 6 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden \nFassung) \n\nEin im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG \nnicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes voll-\nstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit \nsichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2008 - XI ZR 389/07 - OLG Hamm \n LG Hagen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n4. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 25 Jahre alter Werkzeugmacher, wurde \n\n1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-\n\ngenkapital ein viertel Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Eigen-\n\ntumswohnung in Ha. zu erwerben. Der Vermittler war für die \n\nH. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageob-\n\njekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. \n\n3 \n\nMit notarieller Urkunde vom 22. April 1997 unterbreitete der Kläger \n\nder Verkäuferin ein Kaufangebot zum Erwerb des Miteigentumsanteils an \n\nder Wohnung und unterwarf sich gemäß § 6 der Urkunde wegen seiner \n\nVerpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der sonstigen Zahlungsverpflich-\n\ntungen aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein \n\ngesamtes Vermögen. Gemäß § 15 des notariellen Angebots bevollmäch-\n\ntigte er die Verkäuferin u.a., für ihn die persönliche Zwangsvollstre-\n\nckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen im Rahmen der Bestel-\n\nlung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gemäß § 6 der Urkun-\n\nde zu erklären. \n\n4 \n\nZur Finanzierung des Kaufpreises von 55.508 DM zuzüglich Ne-\n\nbenkosten unterzeichnete der Kläger am 2. Mai 1997 einen Darlehens-\n\nvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdar-\n\nlehens der von der Beklagten vertretenen Landeskreditbank \n\n (L-Bank) in Höhe von 64.000 DM sowie zweier Bausparver-\n\nträge bei der Beklagten über je 32.000 DM finanziert. Bedingung für die \n\nAuszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach \n\n§ 3 des Vertrages u.a. der Nachweis über die Eintragung einer Grund-\n\nschuld zugunsten der Beklagten über 64.000 DM nebst Zinsen. \n\n5 \n\nDie Verkäuferin nahm durch notarielle Erklärung vom 7. Mai 1997 \n\ndas Kaufangebot des Klägers an. Mit notarieller Grundschuldbestel-\n\nlungsurkunde vom selben Tag bestellte der Kläger - hierbei vertreten \n\ndurch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Verkäufe-\n\nrin - zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zutei-\n\nlung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen \n\nzugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarle-\n\nhensbetrags zuzüglich 12% Jahreszinsen, übernahm gemäß Ziffer V. der \n\nUrkunde die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetra-\n\nges samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der \n\nBeklagten insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes \n\nVermögen. \n\n6 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus \n\nder vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1997 für unzulässig \n\nzu erklären, soweit sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des Grund-\n\nschuldbetrags in sein persönliches Vermögen betrieben werde. Er beruft \n\nsich darauf, die Beklagte habe nach §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2 \n\nSatz 6 VerbrKrG a.F. keinen Anspruch auf das abstrakte Schuldverspre-\n\nchen und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung gehabt, da \n\nein solches Sicherungsmittel im Darlehensvertrag nicht angegeben wor-\n\nden sei und die im Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung der Verkäu-\n\nferin zur Erklärung der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung \n\neine Verpflichtung dazu nicht begründe. In erster Instanz hat der Kläger \n\nferner die Auffassung vertreten, die Unterwerfungserklärung in Ziffer V. \n\nder notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam, weil die \n\ndem Vertreter erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\n(RBerG) verstoße. Außerdem benachteilige ihn die Klausel in der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde, die die Beklagte berechtige, sich eine voll-\n\nstreckbare Ausfertigung ohne weitere Nachweise erteilen zu lassen, un-\n\nangemessen. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, er sei von dem \n\nVermittler arglistig über die erzielbare Miete getäuscht worden, was der \n\nBeklagten bekannt gewesen sei. Anstelle der prognostizierten Miete von \n\n13 DM pro qm sei schon im ersten Jahr nur ein Mietertrag von 1,47 DM \n\npro qm erzielt worden. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter und erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 1839 veröffent-\n\nlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Vollstreckungsgegenklage sei begründet. Die Beklagte habe \n\ndie persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung des Klägers unter \n\ndie sofortige Zwangsvollstreckung ohne Rechtsgrund bzw. mit einer dau-\n\nernden Einrede behaftet erlangt und müsse diese daher gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herausgeben. Entge-\n\ngen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. habe der Darlehensvertrag \n\nkeinen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestel-\n\nlung einer Sicherheit in Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung \n\nenthalten. Dies habe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 VerbrKrG a.F. \n\nzur Folge, dass die Beklagte eine solche Zwangsvollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung vom Kläger nicht habe fordern dürfen. Die in Rechtspre-\n\nchung und Literatur streitige Frage, ob einem Darlehensnehmer, der \n\ngleichwohl nach Abschluss des Darlehensvertrages eine dort nicht ge-\n\nnannte Sicherheit bestellt habe, ein bereicherungsrechtlicher Rückforde-\n\nrungsanspruch zustehe, sei zu bejahen. Der Darlehensnehmer sei ent-\n\ngegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht in diesen Fällen schutz-\n\nwürdig, weil andernfalls dem Umstand nicht ausreichend Rechnung ge-\n\ntragen werde, dass das Gesetz dem Darlehensgeber als Sanktion für die \n\nNichtangabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf Be-\n\nstellung einer solchen Sicherheit gerade verwehre. § 6 Abs. 2 Satz 6 \n\nHalbs. 1 VerbrKrG a.F. liefe weitgehend ins Leere, wenn man einen \n\nRückgewähranspruch des Darlehensnehmers in Fällen der vorliegenden \n\nArt verneine. Der Kläger sei auch schutzwürdig, da ihm bei Abschluss \n\ndes Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagte \n\nvon ihm die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesam-\n\ntes Vermögen verlangen werde. Die im Kaufvertrag enthaltenen Rege-\n\nlungen änderten hieran nichts. Soweit nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs Personalsicherheiten \n\nihren Rechtsgrund \n\nin sich \n\nselbst trügen, rechtfertige auch das kein anderes Ergebnis. Zwar könne \n\ndas Bestehen eines solchen Schuldgrundes nicht in Zweifel gezogen \n\nwerden. Entscheidend sei aber die vom Gesetzgeber geforderte und hier \n\n11 \n\n12 \n\nfehlende Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag, die der Durchset-\n\nzung dieses Anspruchs entgegengestanden habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass die Parteien eine wirksame Darlehensverbindlichkeit begrün-\n\ndet haben. Der vom Kläger selbst unterzeichnete Kreditvertrag ist nicht \n\nwegen Fehlens einer Pflichtangabe nach §§ 4, 6 VerbrKrG a.F. nichtig. \n\nZwar enthält er entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. nur \n\neinen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestel-\n\nlung einer Grundschuld, nicht aber zur Bestellung einer Sicherheit in \n\nForm eines abstrakten Schuldversprechens (§ 780 BGB) mit Zwangsvoll-\n\nstreckungsunterwerfung. Das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g \n\nVerbrKrG a.F. erforderlichen Angabe über eine zu bestellende Sicherheit \n\nlässt jedoch - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Wirk-\n\nsamkeit des Kreditvertrags unberührt (Senat, BGHZ 149, 302, 305). \n\nRechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g \n\nVerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. lediglich, dass \n\ndie Beklagte die nicht angegebene Sicherheit - hier also die persönliche \n\nHaftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung - vom Kläger \n\nnicht fordern kann. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klä-\n\nger kein Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen (§ 780 BGB) \n\nzurückzufordern. \n\n14 \n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, regelt das \n\nVerbraucherkreditgesetz selbst einen Rückgewähranspruch des Kredit-\n\nnehmers für gegebene Sicherheiten nicht. Es legt in § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 g VerbrKrG a.F. lediglich fest, dass zu bestellende Sicherheiten im \n\nVertrag anzugeben sind, und dass bei Fehlen der vorgeschriebenen An-\n\ngabe die Sicherheiten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. nicht ge-\n\nfordert werden können. Eine Bestimmung, welche Ansprüche dem Kre-\n\nditnehmer zustehen, wenn er eine nicht im Kreditvertrag genannte Si-\n\ncherheit gleichwohl bestellt hat, enthält das Verbraucherkreditgesetz \n\nnicht. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein \n\nRückforderungsanspruch des Klägers auch nicht aus ungerechtfertigter \n\nBereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB. \n\n16 \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht auch das Berufungsgericht \n\ndavon aus, dass die Bestellung einer Sicherheit auch dann wirksam ist, \n\nwenn die Sicherheit entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. \n\nnicht im Kreditvertrag angegeben ist (MünchKomm-BGB/Schürnbrand \n\n5. Aufl. § 494 Rdn. 34; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 3. Aufl. § 81 Rdn. 229; Langbein/Bauer/Breutel/ \n\nHofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. Rdn. 250 b; \n\nSeibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung \n\nder Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, § 6 VerbrKrG Rdn. 8). \n\n17 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist jedoch mit einer in der Literatur ver-\n\ntretenen Auffassung der Meinung, der Verbraucher könne eine im Darle-\n\nhensvertrag nicht genannte, aber gleichwohl bestellte Sicherheit - hier \n\nalso die persönliche Haftungsübernahme für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrags nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie Unterwerfung \n\nunter die sofortige Zwangsvollstreckung - nach §§ 812, 813 BGB zurück-\n\nverlangen, da die Kreditgeberin die Sicherheit wegen § 6 Abs. 2 Satz 6 \n\nVerbrKrG a.F. rechtsgrundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet \n\nerhalten habe (so Bamberger/Roth/Möller, BGB 2. Aufl. § 494 Rdn. 13; \n\nErman/Saenger, BGB 12. Aufl. § 494 Rdn. 17; MünchKomm-BGB/ \n\nSchürnbrand aaO; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. \n\n§ 494 BGB Rdn. 67; Ulmer in Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 \n\nRdn. 28; Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach aaO; Seibert aaO). \n\n18 \n\ncc) Dem vermag sich der erkennende Senat, der die Frage bislang \n\noffengelassen hat (BGHZ 149, 302, 305), mit der überwiegenden Mei-\n\nnung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Dresden, WM 2001, 1854, \n\n1858 mit zust. Anm. Mues EWiR 2001, 887, 888 und Peters/Gröpper \n\nWuB I E 2. § 4 VerbrKrG - 1.02; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai \n\n2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 \n\nVerbrKrG Rdn. 22 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2004] § 494 Rdn. 33; \n\nPeters \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO \n\nRdn. 229, 231, 392; Peters/Münscher, Verbraucherdarlehensrecht \n\nS. 113; Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 306; v. Rottenburg in \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 41; \n\nGodefroid, Verbraucherkreditverträge 3. Aufl. Rdn. 260; Scholz, Verbrau-\n\ncherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 243; Drescher, Verbraucherkreditgesetz \n\nund Bankenpraxis Rdn. 171) jedenfalls für den hier im Streit stehenden \n\nFall eines eine wirksame Verbindlichkeit sichernden abstrakten Schuld-\n\nversprechens mit Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht anzu-\n\nschließen. Ein im Darlehensvertrag nicht aufgeführtes vollstreckbares \n\nSchuldversprechen über den Grundschuldbetrag ist nicht nach §§ 812 ff. \n\nBGB kondizierbar, da es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nmit Rechtsgrund eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichert. \n\n19 \n\n(1) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger persönlich abge-\n\nschlossene Immobilienkaufvertrag angesichts der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, nach welcher sich eine wirksame Verpflichtung zur \n\nStellung einer Sicherheit nicht nur aus dem Inhalt des Darlehensvertrags \n\nergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, \n\nWM 2007, 62, 64, Tz. 18, vom 22. Mai 2007 - XI ZR 337/05, Tz. 13, vom \n\n22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, Tz. 14 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR \n\n287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26), sondern auch aus einem Kauf-\n\nvertrag, sofern dieser die entsprechende Verpflichtung enthält (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831), einen \n\nentsprechenden Rechtsgrund zur Stellung der Sicherheit schafft (vgl. \n\nOLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2007 - 3 U 18/04, Umdruck S. 12), oder ob \n\nwegen der dort enthaltenen Regelungen jedenfalls die Geltendmachung \n\neines Rückforderungsanspruchs \n\nrechtsmissbräuchlich wäre \n\n(hierzu \n\nBamberger/Roth/Möller aaO § 494 Rdn. 13). \n\n20 \n\n(2) Offenbleiben kann auch, ob sich ein Rechtsgrund für die Be-\n\nstellung einer Sicherheit stets ergibt, wenn - wie hier - die zu sichernde \n\nVerpflichtung aus dem wirksamen Verbraucherkreditvertrag nach dem \n\nWillen beider Parteien besteht (in diesem Sinne wohl Scholz aaO). \n\n21 \n\n(3) Ein Rückgewähranspruch des Klägers scheidet hier nämlich \n\njedenfalls schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuldversprechen \n\n(§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seiner-\n\nseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Verbrau-\n\ncherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene \n\nvollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in sich \n\nselbst (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n831, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 64, Tz. 18 und \n\nvom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26). Dies \n\nbedeutet, es besteht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darle-\n\nhensverbindlichkeit besteht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes \n\nvollstreckbares Schuldversprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine \n\nbestehende Verbindlichkeit sichert - nicht kondizierbar (ebenso OLG \n\nHamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; OLG \n\nDüsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2007 - I-16 U 227/06, Umdruck \n\nS. 29; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden WM 2001, 1854, 1858). \n\n22 \n\nAuch das Berufungsgericht zieht das Bestehen eines entsprechen-\n\nden Schuldgrundes nicht in Zweifel, meint allerdings, entscheidend sei \n\ndie vom Gesetzgeber geforderte und hier fehlende Angabe der Sicher-\n\nheit im Darlehensvertrag, die der „Durchsetzung“ dieses Anspruchs ent-\n\ngegenstehe. Hieran ist zutreffend, dass die Beklagte wegen der fehlen-\n\nden Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf de-\n\nren Bestellung nicht erfolgreich „durchsetzen“ könnte. Die „Durchset-\n\nzung“ ihres Anspruchs steht aber nicht im Streit, da der Kläger die Si-\n\ncherheit mit seiner persönlichen Schuldübernahme und Zwangsvollstre-\n\nckungsunterwerfung in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde \n\nvom 7. Mai 1997 bereits bestellt hat. \n\n23 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, es wider-\n\nspreche der Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der \n\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den \n\nVerbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (Abl. EG 1987, L Nr. 42 \n\nS. 48), wenn der Umstand, dass Personalsicherheiten nach nationalem \n\nRecht ihren Rechtsgrund in sich selbst tragen, zur Folge habe, dass \n\nKreditinstitute im Kreditvertrag nicht aufgeführte Sicherheiten behalten \n\ndürften. Die Revisionserwiderung übersieht, dass die Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 a auf Kreditverträge, die - wie hier - haupt-\n\nsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück \n\nbestimmt sind, keine Anwendung \n\nfindet \n\n(Senatsbeschlüsse vom \n\n16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186; vgl. auch BGHZ \n\n162, 20, 27). \n\n24 \n\n(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermögen \n\nauch Schutzzweckgesichtspunkte der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 \n\nAbs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. \n\n25 \n\nDas Verbraucherkreditgesetz enthält kein Verbot der Stellung von \n\nnicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten (vgl. Peters in Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229; Drescher \n\naaO Rdn. 171). Es sieht bei einer fehlenden Angabe von zu bestellenden \n\nSicherheiten in § 6 Abs. 1 VerbrKrG - anders als bei anderen fehlenden \n\nPflichtangaben - auch nicht die Nichtigkeit des Kreditvertrags vor (Peters \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 391). \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, laufen die §§ 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. bei Verneinung eines Rückforde-\n\nrungsanspruchs des Kreditnehmers auch keineswegs „weitgehend ins \n\nLeere“. Vielmehr ist die kreditgebende Bank bei Nichtangabe von Si-\n\ncherheiten im Kreditvertrag gehindert, im Nachhinein solche zu fordern. \n\nInsbesondere in Fällen, in denen die Sicherheit nicht wirksam bestellt \n\nworden war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828 ff.), kann sie vom Verbraucher nicht verlangen, die Si-\n\ncherheit noch einmal - nun wirksam - zu bestellen. \n\n26 \n\nSchutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6 \n\nVerbrKrG a.F. ist, den Kreditnehmer davor zu bewahren, nach Abschluss \n\ndes Darlehensvertrages durch die Forderung der Bank nach (zusätzli-\n\nchen) im Darlehensvertrag nicht genannten Sicherheiten überrascht zu \n\nwerden (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\naaO Rdn. 229, 231; \n\nv. Rottenburg \n\nin \n\nv. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 41). Eine vom Verbraucher vor oder nach \n\nAbschluss des Darlehensvertrages bestellte (weitere) Sicherheit wird da-\n\nher vom Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6 \n\nVerbrKrG a.F. von vornherein nicht erfasst. \n\n27 \n\nDem Informationsbedürfnis des Verbrauchers, dem § 4 VerbrKrG \n\na.F. Rechnung tragen soll (BT-Drucks. 11/5462 S. 12), ist hier im Übri-\n\ngen schon deshalb Genüge getan, weil der Kläger aus dem von ihm \n\nselbst vor Abschluss des Darlehensvertrages abgegebenen notariellen \n\nKaufvertragsangebot und der darin enthaltenen Sicherheitenbestellungs-\n\nvollmacht ersehen konnte, dass die bevollmächtigte Verkäuferin in Höhe \n\ndes finanzierten Kaufpreises eine Grundschuld mit Übernahme der per-\n\nsönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesam-\n\nte Vermögen des Klägers bestellen werde. Art und Umfang der Sicher-\n\nheiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Eigentumswohnung \n\nwaren ihm daher bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages hinrei-\n\nchend bekannt (vgl. Kessal-Wulf in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB \n\n3. Aufl. § 494 Rdn. 12). \n\nIII. \n\n28 \n\n29 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im \n\nErgebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichteten \n\nEinwendungen des Klägers, die Gegenstand der von ihm ebenfalls erho-\n\nbenen prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. \n\nBGHZ 124, 164, 170 f.) sind, hat das Landgericht zu Recht nicht für \n\ndurchgreifend erachtet. \n\n30 \n\na) Zutreffend - und vom Kläger zu Recht im Rahmen der Berufung \n\nnicht angegriffen - hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Kläger \n\nin seinem notariellen Kaufvertragsangebot erteilte Vollmacht zur Abgabe \n\nder persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz verstößt, da sie nicht den Abschluss eines gan-\n\nzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbe-\n\ndarf zum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung \n\nund reine Vollzugshandlungen beschränkt (vgl. BGHZ 167, 223, 228, \n\nTz. 15 m.w.Nachw.). \n\n31 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das in der nota-\n\nriellen Urkunde vom 7. Mai 1997 enthaltene vollstreckbare Schuldver-\n\nsprechen in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkos-\n\nten auch nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 und 2 BGB). \n\n32 \n\naa) Es ist banküblich, dass sich der mit dem persönlichen Kredit-\n\nschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig \n\nformularmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen un-\n\nterwerfen muss. Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung aller \n\ndamit befassten Senate des Bundesgerichtshofs wird der Schuldner \n\ndurch ein solches formularmäßiges vollstreckbares Schuldversprechen \n\nnicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-\n\nnachteiligt (BGHZ 99, 274, 283 ff.; 114, 9, 12 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli \n\n1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 f., vom 26. November 2002 \n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, \n\nWM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378, vom \n\n28. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom \n\n27. September 2005 \n\n- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom \n\n22. November 2006 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 22. Mai \n\n2007 - XI ZR 338/05, zitiert nach juris, Tz. 16). \n\n33 \n\nbb) Auch der Umstand, dass der Bank das Recht eingeräumt wur-\n\nde, sich insbesondere ohne Fälligkeitsnachweis eine vollstreckbare Aus-\n\nfertigung der notariellen Urkunde erteilen zu lassen, stellt keine unange-\n\nmessene Benachteiligung des Klägers dar. Der Grundschuldbetrag, über \n\nden sich das vollstreckbare Schuldversprechen verhält, ist nach Ab-\n\nschnitt I. Nr. 3 der Grundschuldbestellungsurkunde fällig. Der Nachweis-\n\nverzicht bezieht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren nach \n\n§§ 724 ff. ZPO und dient damit lediglich der Vereinfachung des Nachwei-\n\nses der problemlos gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen, die \n\nsonst in einer oft nicht praktikablen Weise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch \n\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegenüber dem Notar \n\nnachgewiesen werden müssten (BGHZ 147, 203, 210 f.). \n\n34 \n\ncc) Das vom Kläger in erster Instanz für seine gegenteilige \n\nRechtsauffassung angeführte Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, WM 2001, 2352, \n\n2353 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Entscheidung \n\nverstößt es gegen § 9 AGBG, wenn sich der Erwerber eines noch zu er-\n\nrichtenden Hauses wegen der Werklohnforderung formularmäßig der so-\n\nfortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und der Unternehmer berechtigt \n\nist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der \n\nUrkunde erteilen zu lassen. Zur Begründung hat der VII. Zivilsenat aus-\n\ngeführt, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall der Gefahr einer \n\nVorleistung ausgesetzt werde, die der gesetzlichen Regelung des Werk-\n\nvertrages fremd sei (§§ 641, 320 BGB), und der Erwerber zudem Gefahr \n\nlaufe, durch die vom Unternehmer betriebene Zwangsvollstreckung und \n\ndessen Vermögensverfall Vermögenswerte endgültig zu verlieren. Diese \n\nErwägungen treffen bei vollstreckbaren Schuldversprechen in Höhe des \n\nGrundschuldbetrages zugunsten einer Bank ersichtlich nicht zu. Dement-\n\nsprechend hat der VII. Zivilsenat in seiner vorgenannten Entscheidung \n\nzu Recht darauf hingewiesen, dass sich der von ihm entschiedene Fall \n\nvon dem, der dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 18. Dezember 1986 \n\n(BGHZ 99, 274, 284) zu einem vollstreckbaren Schuldversprechen über \n\neinen Grundschuldbetrag zugrunde lag, wesentlich unterscheidet. \n\n35 \n\n2. Soweit sich der Kläger mit einem kurz vor der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz zusätzlich \n\nauf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten stützt, \n\nder bekannt gewesen sei, dass der Kläger vom Vertrieb arglistig über die \n\nzu erzielende Miete getäuscht worden sei, hat das Berufungsgericht \n\nhierzu - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststel-\n\nlungen getroffen. \n\nIV. \n\n36 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war \n\nsie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 1 O 20/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2007 - 5 U 42/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_389-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/xi-zr-389-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_389-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_389-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/xi-zr-389-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_389-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:49.730394+00:00"}}