{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_381-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"XI ZR 381/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 381/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 6. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der \n\n3. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Koblenz \n\nvom \n\n22. Dezember 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlos-\n\nsenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\n2 \n\nDer Kläger, ein Chemiearbeiter, wurde im April 1997 von einem für \n\ndie G. GmbH tätigen An-\n\nlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital \n\nan der S. \n\n KG (im Folgenden: S. ) zu beteiligen. Er \n\nunterzeichnete am 16. April 1997 die Beitrittserklärung als Kommanditist \n\nzu der S. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines \n\nAgios von 2.000 DM und einen Lebensversicherungsvertrag, der als Kre-\n\nditsicherheit dienen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss \n\nder Kläger am 7./10. Mai 1997 einen Darlehensvertrag über 47.600 DM \n\nmit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche \n\nAnweisung, das Darlehen auf ein Sonderkonto des Fonds auszuzahlen. \n\nAls Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen Kommanditanteil und \n\ntrat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den \n\npfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-\n\nhensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Wider-\n\nrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: \n\n\"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des \nWiderrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufver-\ntrag nicht wirksam zustande kommt.\" \n\n3 \n\nIm Januar 2003 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages vom 7./10. Mai 1997 und des Beteiligungsvertrages ge-\n\nrichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter \n\nBerufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1997 \n\nbis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten abzüglich der erhalte-\n\nnen Ausschüttungen in Höhe von 10.392,92 € zuzüglich Zinsen Zug um \n\nZug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der S. , hilfs-\n\nweise Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der (früheren) \n\nGesellschafterstellung, und auf Rückabtretung der Rechte aus der Le-\n\nbensversicherung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, \n\ndass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung des Komman-\n\nditanteils in Verzug befindet und dass ihr keine Ansprüche aus dem Dar-\n\nlehensvertrag zustehen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit \n\nder - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückab-\n\nwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er \n\nsei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-\n\nwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den \n\nAbschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung be-\n\nstimmt worden. \n\n8 \n\nDas Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-\n\nklärung im Januar 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die \n\neinwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit der Unter-\n\nzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese \n\nnicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ge-\n\nnüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch \n\nder verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche \n\nzwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage \n\naber bei einem rechtsunkundigen Verbraucher, der zuvor eine \"Beitritts-\n\nerklärung\" unterschrieben und seinen Beitritt als Kommanditist zu einer \n\nPublikumsgesellschaft erklärt habe, nicht zur Verdeutlichung seines Wi-\n\nderrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei. \n\n9 \n\nInfolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die \n\naufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen \n\nund die gestellte Sicherheit zurückabzutreten. Der Kläger schulde im \n\nGegenzug nicht die Rückgewähr der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er \n\nnur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der Fonds-\n\nbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne \n\nvon § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in \n\neinem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund \n\ndes Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz \n\ndes Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages \"auch der \n\nverbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt\", den Anforde-\n\nrungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 \n\nAbs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung \n\nseitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-\n\nderrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Januar 2003 erlo-\n\nschen war. \n\n12 \n\na) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Zu-\n\nsatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch \n\nder \"Beitritt in eine Fondsgesellschaft\" nicht wirksam zustande kommt, \n\nkeine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., \n\nwenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der \n\nFondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag \n\nein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet \n\n(Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 \n\nTz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Auf-\n\ngabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, \n\n1528). \n\n13 \n\naa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der \n\nteleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des \n\nRechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-\n\nlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die \n\nRechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen \n\nund die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-\n\nklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-\n\nständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-\n\ntung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-\n\nrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-\n\nderruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-\n\nchen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 \n\nm.w.Nachw.). \n\n14 \n\nbb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs \n\ndes Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht \n\nwirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-\n\nnen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er \n\nden rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines \n\nWiderrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-\n\ndere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-\n\nhen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen \n\nHaustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-\n\nne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen \n\ndes Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 \n\nHWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-\n\ncher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt \n\ndeshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-\n\nrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. \n\nTz. 15 f.). \n\n15 \n\ncc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irrefüh-\n\nrend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf \n\nden Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anwen-\n\ndet (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, \n\n1523 m.w.Nachw.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Ge-\n\nschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darle-\n\nhensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich \n\nso zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob \n\nseine Beitrittserklärung nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, \n\nsiehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom \n\n24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nb) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb \n\nunzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft \n\n- wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als \"Kaufvertrag\" bezeichnet \n\nist, während der Kläger eine \"Beitrittserklärung\" unterzeichnet und darin \n\nerklärt hat, sich als Kommanditist an der S. zu beteiligen (so auch \n\nOLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Kob-\n\nlenz BKR 2007, 205, 207 f.). \n\n17 \n\nAuf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-\n\ngeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-\n\nlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-\n\nlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung \n\nausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich \n\nzum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der Kommanditbeteiligung \n\ngemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschul-\n\nten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf \n\neines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt \n\nzu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch \n\nletzterer wird in der Laiensphäre häufig als \"Kauf\" oder allgemein als \"Er-\n\nwerb\" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem \n\nFall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: \"Erwerb des GdbR-\n\nAnteils\"). \n\n18 \n\n2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der \n\nsicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung gegen die Beklagte \n\nzu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam wider-\n\nrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung nicht die Grundlage \n\nentzogen. \n\nIII. \n\n19 \n\n20 \n\nDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung \n\ndes Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens \n\nbei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitu-\n\ntion (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Ver-\n\nmittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über \n\ndas Anlageobjekt gemacht und damit zum Fondsbeitritt und zum Ver-\n\ntragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im \n\nRahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. \n\ndie das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers \n\nnach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat \n\nBGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 \n\n- XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 \n\n- XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom \n\n19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat \n\nder Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine pauschale Be-\n\nhauptung, der Vermittler habe ihn insbesondere nicht über die Risiken \n\nund Nachteile der Fondsbeteiligung aufgeklärt, beinhaltet nicht den Vor-\n\nwurf einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB, sondern lässt \n\nbei wertungsgerechter Betrachtung allenfalls auf ein fahrlässiges Han-\n\ndeln schließen. \n\n21 \n\n2. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zinsraten ist \n\nauch nicht daraus herzuleiten, dass er im Januar 2003 den Widerruf sei-\n\nner Fondsbeitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat. \n\nDa die Regeln über die fehlerhafte Personengesellschaft - wie oben dar-\n\ngelegt - auch für Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art gelten, \n\nkonnte der Kläger seine durch den längst vollzogenen Beitritt zu der \n\nS. erworbene Mitgliedschaft nur für die Zukunft beenden, so dass \n\ner nicht seine Einlage zurückverlangen kann, sondern nur einen An-\n\nspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben hat (BGHZ 148, \n\n201, 207; 156, 46, 52 f.; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 \n\n- XI ZR 219/04, WM 1060, 1064 Tz. 33 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR \n\n287/05, WM 2007, 1648, 1650 Tz. 23). Nur diesen Anspruch, der nach \n\ndem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten \n\nlediglich \n\n865,66 € beträgt, kann er im Wege des Einwendungsdurchgriffs (§ 9 \n\nAbs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.) der Beklagten als Darlehensgeberin entge-\n\ngenhalten (vgl. auch Nobbe WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1 S. 19, 20), \n\nnicht aber die geleisteten Zinsraten zurückverlangen. \n\nIV. \n\n22 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der \n\nSenat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage \n\ninsgesamt abweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 751/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 U 132/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_381-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-381-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_381-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_381-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-381-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_381-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:58.436406+00:00"}}