{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_371-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"XI ZR 371/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. April 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zu- vielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 371/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n29. April 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 \n\nDie Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zu-\nvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH \nWM 1986, 1381). \n\nBGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07 - LG Bonn \n AG Bonn \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bonn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückab-\n\nwicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zu-\n\nvielüberweisung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Zeugen P. und V. (nachfolgend: Käufer) schlossen \n\nim Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen \"Kaufvertrag\" \n\nüber ein Wohnungserbbaurecht. Der von der Klägerin mit einem Real-\n\nkredit über 201.600 € finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom \n\nBautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte \n\n6.976 € betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Beklag-\n\nte die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen \n\nvon ihnen geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte \n\ndie Beklagte ihnen die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr \n\nZahlungsverlangen. Die Käuferin P. wies daraufhin die Klägerin mit \n\nTelefax vom 25. April 2005 an, \"einen Teilbetrag der Schlussrate über \n\n4.476 €\" an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah indes die \n\nBeschränkung der Anweisung und überwies den gesamten Restkaufpreis \n\nvon 6.976 €. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklag-\n\nte ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005, in dem sie ankündigten, \n\neinen Betrag über 2.500 € wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug \n\nzu bringen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Rückzahlung des \n\nzuviel überwiesenen Betrages von 2.500 € zuzüglich Zinsen in Anspruch \n\ngenommen. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, ha-\n\nben die Käufer die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewie-\n\nsen, den noch ausstehenden Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 € \n\nan die Beklagte auszuzahlen, und vorgeschlagen, ihr den zuviel über-\n\nwiesenen Betrag gleicher Höhe zu belassen. Im Hinblick hierauf hat die \n\nKlägerin im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für \n\nerledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungsklärung nicht ange-\n\nschlossen, sondern Klageabweisung beantragt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihm zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der \n\nErledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin habe bis zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung kein \n\nAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 \n\nBGB) gegen die Beklagte zugestanden. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes vollziehe sich der Bereicherungsausgleich in den \n\nFällen einer Leistung auf Anweisung grundsätzlich innerhalb der jeweili-\n\ngen Leistungsbeziehung. Der vermeintlich Angewiesene habe nur dann \n\neinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsemp-\n\nfänger, wenn es an einer Anweisung fehle oder diese unwirksam sei. Im \n\nFall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung \n\nvor, die lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei. Eine Differenzierung \n\nzwischen einer wirksamen Anweisung über den angewiesenen Betrag \n\nvon 4.476 € und einer fehlenden Anweisung hinsichtlich der Überzahlung \n\nkomme nicht in Betracht. Es sei auch sachgerecht, die Fälle der irrtümli-\n\nchen Zuvielüberweisung anders als die der fehlenden oder unwirksamen \n\nAnweisung zu behandeln, weil der Anweisende durch seinen - wenn \n\nauch auf den geringeren Geldbetrag beschränkten - Überweisungsauf-\n\ntrag den Anschein gesetzt habe, die gesamte Zahlung sei seine Leis-\n\ntung. Zwar sei der Zahlungsempfänger nach dem Grundsatz von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) nicht schutzwürdig, wenn er die fehlerhafte \n\nAusführung der Anweisung erkannt habe. Das sei hier aber nicht der \n\nFall. Da die Klage somit unbegründet gewesen sei, sei eine Erledigung \n\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nstand. Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag \n\nüber 2.500 € nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 2 BGB) von der Beklagten herausverlangen, weil sich die \n\nKäufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechts-\n\nscheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen. \n\n9 \n\n1. a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der \n\nBereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungs-\n\nverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem An-\n\ngewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwi-\n\nschen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genann-\n\nten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-\n\ngriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig \n\nverstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung \n\nan den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den \n\nAnweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den An-\n\nweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, \n\n374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; \n\n147, 269, 273 m.w.Nachw.). Der tiefere Grund für die bereicherungs-\n\nrechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in \n\nder von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen \n\nAuswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehler-\n\nhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (Nobbe WM 2001 Son-\n\nderbeilage Nr. 4 S. 24). \n\n10 \n\nb) Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der \n\nAngewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine \n\nwirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzu-\n\nrechnen ist. In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolg-\n\nlos versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem \n\nkann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet \n\nwerden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür ge-\n\nsetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist \n\ndaher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert \n\nund deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. \n\nDies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer \n\nwirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, \n\n362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch oh-\n\nne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; \n\n152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner nur \n\ngeschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer \n\nWeise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte \n\nEmpfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des \n\nvermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser \n\nden gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete \n\n(Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.). \n\n11 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile \n\nvom 20. Januar 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom \n\n31. Mai 1994 - V ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb aner-\n\nkannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer \n\nFälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder \n\nWechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann \n\nund der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch \n\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger \n\nzusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende \n\ngeschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein ge-\n\nschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsbe-\n\nrechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.). \n\n12 \n\nAnders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Wi-\n\nderruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die \n\nKündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In \n\ndiesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch \n\nden Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb \n\ngrundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungs-\n\nwidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt \n\nund deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, \n\n293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381). Ein unmittelba-\n\nrer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger \n\nkommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungs-\n\nempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer \n\nLeistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, \n\n75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September \n\n1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382). \n\n13 \n\nc) An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung \n\nhält der erkennende Senat fest. Die von der Revision und einem Teil der \n\nLiteratur daran geübte Kritik ist unbegründet. \n\n14 \n\naa) Der Einwand, der Anweisende müsse sich den Fehler der \n\nÜberweisungsbank generell nicht zurechnen lassen, weil es dafür an ei-\n\nner Rechtsgrundlage fehle (von Olshausen, Festschrift Eisenhardt, 2007, \n\nS. 277, 290 ff.; vgl. ferner Langenbucher in: Langenbucher/Gößmann/ \n\nWerner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 143; dies. Festschrift Heldrich, 2005, \n\nS. 285, 294 f.; kritisch auch Lieb, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe \n\naus der Wissenschaft, Bd. I, 2000, S. 547, 552 ff.), greift nicht. Zwar darf \n\nsich ein Bankkunde in aller Regel darauf verlassen, dass seine Anwei-\n\nsung befolgt wird und damit ein eigenständiger Rechtsschein für den \n\nÜberweisungsbegünstigten nicht entsteht (von Olshausen aaO S. 292). \n\nDie Erzeugung eines Rechtsscheins setzt aber, wie etwa auch die Re-\n\ngeln der §§ 171, 172 BGB zeigen, weder eine Sorgfaltspflichtverletzung \n\nnoch ein Verschulden auf Seiten des Betroffenen voraus. Das so ge-\n\nnannte \"Veranlassungsprinzip\", auf dem die vorgenannte Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes in den vorliegenden Fällen maßgeblich \n\nberuht, bildet danach seit langem einen anerkannten Rechtsgrund (siehe \n\netwa MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 77). \n\n15 \n\nbb) Ferner stellt es - anders als die Revision und ein Teil der Lite-\n\nratur (von Olshausen aaO S. 293) meinen - keinen Wertungswiderspruch \n\ndar, danach zu unterscheiden, ob die Anweisung gänzlich fehlt oder der \n\nAnweisende einen ihm zurechenbaren Anschein gesetzt hat, die Zahlung \n\nsei seine Leistung (so auch z.B. MünchKommBGB/Lieb, aaO § 812 \n\nRdn. 77, 78; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. Bd. I, § 50 Rdn. 5 ff.; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. \n\n(7) BankGesch C/18; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 8. Aufl., § 48 \n\nIII 3 b S. 53 f.; Nobbe WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 26; Westermann/ \n\nBuck-Heeb in: Erman, BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 20 und 21). \n\n16 \n\n(1) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an \n\noder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen \n\nsachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter \n\nRechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der \n\ngrundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der Ein-\n\ndruck entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners \n\nvor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläu-\n\nbigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer \n\nLeistungsbeziehung nicht aus. \n\n17 \n\n(2) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für \n\nden Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die \n\nRechtslage anders dar. Zwar hat der Schuldner den Zahlungsvorgang \n\nmit seiner Anweisung nur \"in Gang gesetzt\" und sonst nichts zu dem \n\nFehler der Überweisungsbank beigetragen. Es muss aber berücksichtigt \n\nwerden, dass sich der Gläubiger um die Vorgänge im Deckungsverhält-\n\nnis zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank nicht zu kümmern \n\nbraucht und die Vorgänge ihm auch verborgen bleiben. Der Anweisende \n\nsteht dem Fehlverhalten seiner Bank daher \"näher\" als sein Gläubiger. \n\nDies rechtfertigt es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ord-\n\nnungsgemäßen Überweisung die bloße Veranlassung des Zahlungsvor-\n\ngangs ausreichen zu lassen und den gutgläubigen Empfänger grundsätz-\n\nlich von den Störungsfolgen freizuhalten. Wollte man dies anders sehen, \n\nkönnte der Gläubiger nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen Be-\n\ntrag endgültig behalten zu dürfen. Das kann schon im Interesse der Si-\n\ncherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen werden. \n\n18 \n\nSchützenswerte Belange auf Seiten der zahlenden Bank sind in-\n\nsoweit nicht anzunehmen (a.A. von Olshausen aaO S. 295 ff.). Da sie \n\nden Fehler in aller Regel schuldhaft herbeigeführt hat oder dieser zumin-\n\ndest auf einer objektiven Pflichtverletzung beruht, spricht nichts dafür, \n\nihrem Interesse an einer Direktkondiktion gegen den gutgläubigen Emp-\n\nfänger den Vorrang zu geben. \n\n19 \n\n2. a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom \n\nBerufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entschei-\n\ndung vom 25. September 1986 (VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382) \n\nausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anwei-\n\nsung des Kontoinhabers gegeben. Dass die angewiesene Bank diese \n\nirrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe, ändere nichts. Die Zuvielüberwei-\n\nsung sei grundsätzlich ein bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsver-\n\nhältnisses und in diesem Verhältnis zu bereinigen. Nur weil in dem ent-\n\nschiedenen Fall von der Überweisungsbank der zehnfache Betrag der \n\nangewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen worden war und \n\ndieser sich in Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt hatte, hat der \n\nVII. Zivilsenat der Überweisungsbank im Hinblick auf den allgemeinen \n\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise einen \n\nunmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfän-\n\nger zugesprochen. \n\n20 \n\nb) Die Ansicht des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO), \n\ndass der Überweisungsbank bei weisungswidriger Zuvielüberweisung \n\nund Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers kein unmittelbarer Be-\n\nreicherungsanspruch gegen diesen zusteht, sondern der im Deckungs-\n\nverhältnis aufgetretene Fehler in diesem Verhältnis bereicherungsrecht-\n\nlich bereinigt werden muss, hat von einem Teil der instanzgerichtlichen \n\nRechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden (Baumbach/Hopt, \n\nHGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/19; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 812 \n\nRdn. 52; Schimansky \n\nin: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. Bd. I § 50 \n\nRdn. 19; Hadding WuB I D 1. Überweisungsverkehr 1.87; Nobbe aaO \n\nS. 26 f.; vgl. \n\nferner OLG Hamm NJW-RR 1987, 882; OLG Köln \n\nOLGR 2001, 387). \n\n21 \n\nEin anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der \n\nirrtümlichen Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsicht-\n\nlich des Mehrbetrages stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch \n\ngegen den Zahlungsempfänger zu (OLG Hamburg WM 1982, 249, 251; \n\nCanaris WM 1980, 354, 355; ders. JZ 1987, 201, 202 f.; v. Caemmerer \n\nJZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil, \n\nTeilband \n\nII, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 812 \n\nRdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege \n\nnoch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen \n\nAnweisung gesetzt habe. \n\n22 \n\nc) Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht \n\nzu folgen. Im Falle der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers \n\nsteht der Überweisungsbank, die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vor-\n\nnimmt, ebenso wie in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines \n\nSchecks oder eines Überweisungs- oder Dauerauftrags kein unmittelba-\n\nrer Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu. Der \n\nFehler im Deckungsverhältnis ist in einem solchen Fall vielmehr durch \n\neinen Bereicherungsanspruch in diesem Verhältnis zu bereinigen. \n\n23 \n\naa) Auch bei einer Zuvielüberweisung hat der Schuldner mit seiner \n\nAnweisung und Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein \n\nbestimmter Geldbetrag an den Zahlungsempfänger überwiesen werden \n\nsoll. Führt die Bank die Anweisung fehlerhaft aus, indem sie aus Verse-\n\nhen mehr als die angegebene Summe überweist, so ist trotzdem weiter-\n\nhin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung gegeben. Auch \n\nhier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den An-\n\nweisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO \n\nS. 1382). \n\n24 \n\nDer Grad der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank \n\ndurch den Anweisenden ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei \n\nder Zuvielüberweisung grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der \n\nfahrlässigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die Anwei-\n\nsung bei der Zuvielüberweisung bestehen bleibt, während sie im Fall des \n\nWiderrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist sein Verursachungsbeitrag \n\nsogar eher größer. Jedenfalls steht der Betroffene dem durch die Einlei-\n\ntung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank \"nä-\n\nher\" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinsti-\n\ntuts Einfluss nehmen konnte. Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist \n\ndaher im Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhält-\n\nnisses zwischen Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom \n\n25. September 1986 aaO). \n\n25 \n\nbb) Dass in den Fällen der Zuvielüberweisung dem Grundsatz der \n\nKondiktion innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang gebührt, zeigt vor \n\nallem die Abwägung der Interessen des Anweisenden und des gutgläubi-\n\ngen Empfängers. Hat letzterer auf den irrtümlich überwiesenen Zuviel-\n\nbetrag einen fälligen und einredefreien Anspruch und musste er den Feh-\n\nler der Überweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erfor-\n\nderlichen Sorgfalt nicht erkennen, so wäre es ein Wertungswiderspruch \n\nzu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen, \n\nwenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfte, sondern ihn an die Bank \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wieder herausgeben müsste. Ein \n\ngewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, \n\ndass er den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei dispo-\n\nnieren kann. Auch in den Fällen der Zuvielleistung muss daher letztlich \n\ndas Schutzinteresse des redlichen Zahlungsempfängers den Ausschlag \n\ngeben (so im Ergebnis auch MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 \n\nRdn. 78 a.E.). \n\n26 \n\nDer Anweisende wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von \n\nder für den Fehler verantwortlichen Überweisungsbank die wertstel-\n\nlungsneutrale Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betra-\n\nges gegen Abtretung seines Bereicherungsanspruchs gegen den Über-\n\nweisungsempfänger beanspruchen kann. Nichts spricht danach dafür, \n\ndie Vertrauensschutzinteressen des gutgläubigen Zahlungsempfängers \n\nin den Fällen der Zuvielüberweisung hinter den Interessen seines \n\nSchuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten zu \n\nlassen. \n\n27 \n\n3. Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Klägerin, wie das \n\nBerufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, gegen die Beklagte \n\nkein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 2 BGB zu. \n\n28 \n\nDadurch, dass die Käuferin P. die Klägerin mit Telefax vom \n\n25. April 2005 angewiesen hat, \"einen Teilbetrag der Schlussrate über \n\n4.476 €\" an die Beklagte zu überweisen, haben die Käufer die Ursache \n\nfür den Anschein gesetzt, die Restkaufpreisforderung in Höhe von \n\n6.976 € nach der ordnungsgemäßen Beseitigung der von ihnen gerügten \n\nMängel erfüllen zu wollen. Anders konnte die Beklagte die Überweisung \n\naus ihrer damaligen Sicht nach den unangegriffen gebliebenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich \n\nfür die Beklagte als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar. Sie \n\nhat den Notar deshalb bereits am 28. April 2005 mit der Umschreibung \n\ndes Grundbuchs auf die Käufer beauftragt. Da die Klage somit von An-\n\nfang an unbegründet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in \n\nder Hauptsache nicht eintreten. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Revision war daher zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2007 - 13 C 308/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 5 S 32/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/xi-zr-371-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/xi-zr-371-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:22.723060+00:00"}}