{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_353-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"XI ZR 353/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 366 Abs. 1, § 398 In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forde- rung steht dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nicht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 353/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 366 Abs. 1, § 398 \n\nIn Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forde-\nrung steht dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 \nAbs. 1 BGB nicht zu. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 2007 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-\n\nteil der Klägerin erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklag-\n\nten gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 5. September 2006 zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der \n\n… Volksbank (im Folgenden: Zedentin) mit einer Teilklage auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Die Beklagte begehrt wider-\n\nklagend, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die \n\nFeststellung, dass der Klägerin kein über den geltend gemachten Teilbe-\n\ntrag hinausgehender Anspruch zusteht. \n\n2 \n\nDie Zedentin gewährte der Beklagten und ihrem Ehemann auf-\n\ngrund eines Vertrages vom 7. November 1995 zur Ablösung eines Kre-\n\ndits einer anderen Bank ein am 30. November 2000 zurückzuzahlendes \n\nDarlehen in Höhe von 600.000 DM zu einem anfänglichen effektiven Jah-\n\nreszins von 6,72%. Das Darlehen wurde durch Grundschulden gesichert. \n\nAußerdem trat der Ehemann der Zedentin am 7. November 1995 zur Si-\n\ncherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen sich und \n\nseine Ehefrau seine Ansprüche aus zwei Lebensversicherungsverträgen, \n\neinschließlich der Rechte auf Kündigung und auf Auszahlung der Rück-\n\nkaufswerte ab. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 24. November 1997 kündigte der Ehemann der \n\nBeklagten, der erhebliche weitere Kredite der Zedentin in Anspruch ge-\n\nnommen hatte, die Lebensversicherungsverträge und bat die Versiche-\n\nrungsunternehmen, die Rückkaufswerte der Zedentin erstrangig zur Til-\n\ngung des Darlehens vom 7. November 1995 zu überweisen. Der Zeden-\n\ntin teilte er am 25. November 1997 mit, dass er und die Beklagte zur Er-\n\nfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage seien, dass er die Lebens-\n\nversicherungsverträge gekündigt habe und dass der Erlös der Tilgung \n\ndes Darlehens vom 7. November 1995 diene. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 1997 kündigte die Zedentin das \n\nDarlehen vom 7. November 1995 fristlos und stellte eine Rückzahlungs-\n\nforderung in Höhe von 608.521,50 DM fällig. Am selben Tag buchte die \n\nZedentin den Darlehensbetrag nebst angefallenen Zinsen mit dem Ver-\n\nmerk \"Darl.-Tilg./Zins. Tilgungsrate Darlehen\" von dem Darlehenskonto \n\nder Eheleute auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes um. Der Saldo \n\ndes Kontokorrentkontos wurde später auf ein Abwicklungskonto umge-\n\nbucht. Diesem Konto, das einen Sollsaldo von über 8 Millionen DM auf-\n\nwies, wurden am 4. und 18. März 1998, nachdem auch die Zedentin die \n\nLebensversicherungsverträge gekündigt hatte, die von den Versiche-\n\nrungsunternehmen überwiesenen Rückkaufswerte \n\nin Höhe \n\nvon \n\n102.035,30 DM und 654.798,60 DM gutgeschrieben. \n\nAm 28. Dezember 1999/3. Januar 2000 vereinbarten die Klägerin \n\nund die Zedentin die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung des Dar-\n\nlehens vom 7. November 1995. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 50.000 € nebst \n\nZinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass \n\nder Klägerin kein über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehender An-\n\nspruch in Höhe von 261.132,10 € gegen die Beklagte zusteht. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, \n\nsoweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\nDie Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 28. Dezember 1999/ \n\n3. Januar 2000 aktivlegitimiert. Einer wirksamen Abtretung stünden we-\n\nder der Datenschutz noch das Bankgeheimnis entgegen. Die Klageforde-\n\nrung sei weder verjährt noch verwirkt. \n\n10 \n\nDie Forderung sei aber erloschen. Erfüllung sei zwar nicht dadurch \n\neingetreten, dass die Zedentin das Darlehenskonto mit dem Vermerk \n\n\"Tilgungsrate Darlehen\" auf Null gestellt habe. Die Beklagte und ihr \n\nEhemann hätten keine entsprechende Leistung erbracht. Es lasse sich \n\nauch nicht feststellen, dass die Zedentin den Willen gehabt habe, die \n\nForderung gegenüber der Beklagten zu erlassen. \n\n11 \n\nDie Klageforderung sei aber aufgrund der Tilgungsbestimmung er-\n\nloschen, die der Ehemann der Beklagten in seinem Schreiben vom \n\n25. November 1997 an die Zedentin getroffen habe. Nachdem er und die \n\nZedentin die Lebensversicherungsverträge gekündigt hätten, sei der Er-\n\nlös auf das Abwicklungskonto überwiesen worden. Das Kündigungsrecht \n\nhabe zwar aufgrund der Abtretungsverträge der Zedentin zugestanden. \n\nEine Abtretung des Tilgungsbestimmungsrechts sei aber nicht vereinbart \n\nworden und ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Siche-\n\nrungsvereinbarung. § 366 Abs. 1 BGB sei entgegen der Auffassung des \n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 140, 391 ff.) nicht zu entnehmen, dass das \n\nTilgungsbestimmungsrecht nur dem leistungsbereiten Schuldner, nicht \n\naber einem Schuldner, gegen den vollstreckt werde, zustehe. Außerdem \n\nkönne die Beklagte nicht einem Schuldner gleichgestellt werden, der \n\npflichtwidrig nicht leiste und gegen den vollstreckt werden müsse. Sie \n\nund ihr Ehemann hätten die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen \n\nzur Tilgung des gemeinsamen Darlehens verwenden wollen, seien dazu \n\naber rechtlich nicht in der Lage gewesen, weil der Ehemann der Beklag-\n\nten das Kündigungsrecht an die Zedentin abgetreten habe. Die Auszah-\n\nlung der Rückkaufswerte an die Zedentin sei eine Leistung der Beklagten \n\nund nicht der Versicherungsunternehmen gewesen, die nur auf ihre Ver-\n\npflichtung aus den Versicherungsverträgen geleistet hätten. Da die Rück-\n\nkaufswerte höher als die offene Darlehensforderung gewesen seien, sei \n\ndiese erloschen. \n\n12 \n\nDie negative Feststellungswiderklage sei zulässig. Das Feststel-\n\nlungsinteresse der Klägerin sei nicht durch die Zusage der Klägerin ent-\n\nfallen, den Anspruch nicht weiter zu verfolgen. Trotz der von der Klägerin \n\nanerkannten Verjährungseinrede bestehe die Möglichkeit, unter den Vor-\n\naussetzungen des § 215 BGB die Aufrechnung zu erklären. Die Feststel-\n\nlungswiderklage sei auch begründet, da die Darlehensforderung erlo-\n\nschen sei. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht \n\nhat rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unangegriffen fest-\n\ngestellt, dass die Zedentin der Klägerin die Klageforderung am \n\n28. Dezember 1999/3. Januar 2000 abgetreten hat. Der Wirksamkeit die-\n\nser Abtretung stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdaten-\n\nschutzgesetz noch ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt entgegen (vgl. \n\nSenat BGHZ 171, 180, 183 ff. Tz. 12 ff.). \n\n2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht die Verjährung der Klageforderung verneint hat. \n\nDie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 \n\nBGB am 31. Dezember 2004 endende Verjährungsfrist ist durch die Zu-\n\nstellung des Mahnbescheides am 28. Juli 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBGB gehemmt worden. Die Klageforderung ist im Mahnbescheid im Sin-\n\nne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet und in-\n\ndividualisiert worden. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch gegen-\n\nüber anderen Ansprüchen so abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines \n\nder materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der \n\nSchuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht \n\nwird, damit er beurteilen kann, ob und in welcher Weise er sich zur Wehr \n\nsetzen will (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR \n\n8/04, WM 2006, 592, 594 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung genügt der Mahnbescheid diesen Anforderungen. \n\nDie Klageforderung wird darin als \"Darlehensrückzahlung gem. Darle-\n\nhensrückzahlg. - 1… Teilbetrag vom 18.12.97\" und als abgetre-\n\ntener Anspruch der Zedentin bezeichnet. Diesen Angaben ist hinreichend \n\neindeutig zu entnehmen, dass die Rückzahlung des mit Schreiben vom \n\n18. Dezember 1997 gekündigten Darlehens begehrt wird. Die Beklagte \n\nhat zwar den Zugang dieses Schreibens bestritten. Da sie aber nur ein \n\neinziges Darlehen bei der Zedentin aufgenommen hatte, konnte für sie \n\nkein Zweifel bestehen, dass dieses Gegenstand des Mahnbescheides \n\nwar. Dass sie solche Zweifel auch nicht gehabt hat, zeigt der Entwurf \n\ndes Schriftsatzes vom 26. August 2004 zur Verteidigung gegen die Kla-\n\ngeforderung, in dem auf den Mahnbescheid vom 26. Juli 2004 Bezug ge-\n\nnommen wird. \n\n17 \n\nDie Hemmung der Verjährung endete zwar gemäß § 204 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB nach sechs Monaten, weil die Parteien das Mahnverfahren \n\nzunächst nicht betrieben haben. Sie begann aber vor Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist erneut (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), als die Klägerin am 16. Juni \n\n2005 den geltend gemachten Anspruch begründete, die Durchführung \n\ndes streitigen Verfahrens beantragte und den restlichen Kostenvor-\n\nschuss einzahlte. \n\n18 \n\n3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung \n\nsei nicht dadurch erloschen, dass die Zedentin das Darlehenskonto der \n\nBeklagten und ihres Ehemannes am 18. Dezember 1997 mit dem Ver-\n\nmerk \"Tilgungsrate Darlehen\" auf Null stellte und das Kontokorrentkonto \n\ndes Ehemannes mit der offenen Darlehensforderung belastete, ist, an-\n\nders als die Revisionserwiderung meint, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n19 \n\na) Diese Umbuchung stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 \n\nAbs. 1 BGB dar. Die Beklagte und ihr Ehemann haben keine Leistung auf \n\ndie Darlehensforderung der Zedentin erbracht. Insbesondere ist kein \n\nÜberweisungsauftrag zu Lasten des Kontokorrentkontos des Ehemannes \n\nerteilt worden. \n\n20 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch \n\nkein Erlass gegenüber der Beklagten bzw. die Begründung eines neuen \n\nSchuldverhältnisses nur mit dem Ehemann der Beklagten vor. Ein Ange-\n\nbot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt \n\nwerden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet \n\nwerden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom \n\n7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Danach \n\nkann von einem Willen der Zedentin, der Beklagten die Schuld zu erlas-\n\nsen bzw. ein neues Schuldverhältnis allein mit ihrem Ehemann zu be-\n\ngründen, nicht ausgegangen werden. Die Zedentin hat vielmehr durch \n\nihre vom Tag der Umbuchung datierende Kündigungserklärung eindeutig \n\nzum Ausdruck gebracht, dass sie auch die Beklagte auf Rückzahlung \n\ndes Darlehens in Anspruch nehmen wollte. Sie hatte keine Veranlas-\n\nsung, die Beklagte, die sie bei Abschluss des Darlehensvertrages mit-\n\nverpflichtet hatte, gerade in dem Zeitpunkt, in dem das Darlehen notlei-\n\ndend geworden war und gekündigt werden musste, aus der Haftung zu \n\nentlassen. \n\n21 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Klageforderung sei aufgrund der Tilgungsbestimmung des \n\nEhemannes der Beklagten vom 25. November 1997 in Verbindung mit \n\nden Zahlungen der Versicherungsunternehmen erloschen. Die Beklagte \n\nund ihr Ehemann waren nicht befugt, gemäß § 366 Abs. 1 BGB die Ver-\n\nbindlichkeit zu bestimmen, die durch die Zahlungen der Versicherungs-\n\nunternehmen getilgt werden sollte. \n\n22 \n\na) Die Befugnis zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB \n\nstellt eine Vergünstigung für den Schuldner dar, deren Grund seine frei-\n\nwillige Leistung bildet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, \n\nUmdruck S. 7). Zugleich zieht § 366 Abs. 1 BGB die praktische Konse-\n\nquenz daraus, dass die Zahlung vom Schuldner ausgeht (PWW/Pfeiffer, \n\nBGB 3. Aufl. § 366 Rdn. 1). Das Tilgungsbestimmungsrecht steht des-\n\nhalb, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nur dem Schuldner \n\nzu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen \n\nden die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss (Senat BGHZ 140, \n\n391, 394 m.w.Nachw.). In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber \n\nabgetretenen Forderung gilt grundsätzlich nichts anderes als für die Bei-\n\ntreibung \n\nim Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom \n\n28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, Umdruck S. 7; Staudinger/Olzen, BGB \n\nNeubearb. 2006, § 366 Rdn. 10; PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. § 366 \n\nRdn. 10; a.A. Schanbacher WuB IV A. § 366 BGB 1.04; offen gelassen \n\nfür Sicherungsübereignungen: Senat, Urteil vom 25. November 2003 \n\n- XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122 f.). \n\n23 \n\nb) Demnach hatte der Ehemann der Beklagten im Zeitpunkt seines \n\nSchreibens vom 25. November 1997 bezüglich der Zahlungen der Versi-\n\ncherungsunternehmen auf das Abwicklungskonto der Zedentin kein Til-\n\ngungsbestimmungsrecht. Die Zahlungen sind nicht auf seine Veranlas-\n\nsung erfolgt. Am 25. November 1997 war er rechtlich nicht mehr in der \n\nLage, Zahlungen der Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Ver-\n\npflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu veran-\n\nlassen oder zu verwenden, weil er die Ansprüche aus den Lebensversi-\n\ncherungsverträgen, einschließlich des Rechtes auf Kündigung und auf \n\nAuszahlung der Rückkaufswerte, bereits am 7. November 1995 an die \n\nZedentin abgetreten hatte und nicht mehr über sie verfügen konnte. Die \n\nVersicherungsunternehmen haben die Rückkaufswerte dementsprechend \n\nnicht aufgrund der Kündigung des Ehemannes auf das gemeinsame Dar-\n\nlehenskonto, sondern aufgrund der Kündigung der Zedentin auf das Ab-\n\nwicklungskonto überwiesen. \n\n24 \n\nDie Revisionserwiderung macht demgegenüber ohne Erfolg gel-\n\ntend, der Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten sei aufgrund der \n\nSicherungsabrede als Leistung des Sicherungsgebers auf die gesicherte \n\nSchuld anzusehen. Dem kommt für die Auslegung des § 366 Abs. 1 BGB \n\nebenso wenig Bedeutung zu, wie der Regelung der § 815 Abs. 3, § 819 \n\nZPO, nach der in der Mobiliarzwangsvollstreckung die Wegnahme von \n\nGeld und die Empfangnahme von Versteigerungserlösen durch den Ge-\n\nrichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners gelten (Senat \n\nBGHZ 140, 391, 394). \n\n25 \n\nIn dem Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom \n\n25. November 1997 kann, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, \n\nauch kein Verzicht auf die Rückabtretung der sicherungshalber abgetre-\n\ntenen Ansprüche auf die Rückkaufswerte gesehen werden, der eine Leis-\n\ntung erfüllungshalber auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom \n\n7. November 1995 bewirkt haben könnte. Dem Schreiben vom \n\n25. November 1997 ist eine solche Verzichtserklärung nicht zu entneh-\n\nmen. Außerdem kann ein Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer nicht \n\neinseitig darauf verweisen, sich aus einer für mehrere Ansprüche bestell-\n\nten Sicherheit wegen eines bestimmten Anspruches zu befriedigen, und \n\nihm damit die Sicherheit für die anderen Ansprüche entziehen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71, WM 1972, 335, 337). \n\n26 \n\nEine dem Ehemann zurechenbare Leistung, für die er eine Til-\n\ngungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB hätte treffen können, \n\nliegt auch nicht etwa in der am 7. November 1995 erfolgten Abtretung \n\nder Ansprüche gegen die Versicherungsunternehmen an die Zedentin. \n\nDiese Abtretung erfolgte nicht zur Erfüllung, sondern nur zur Sicherung, \n\nund zwar nicht nur der Ansprüche der Zedentin aus dem Darlehensver-\n\ntrag vom 7. November 1995, sondern auch anderer Ansprüche. Außer-\n\ndem ist die Tilgungsbestimmung vom 25. November 1997 nicht, wie für \n\n§ 366 Abs. 1 BGB erforderlich (Senat BGHZ 140, 391, 394 und Urteil \n\nvom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122), bei der \n\nLeistung, sondern erst zwei Jahre später erfolgt. \n\n27 \n\n28 \n\n5. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Wider-\n\nklage stattgegeben hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei und von der \n\nRevision unangegriffen davon ausgegangen, dass die Widerklage zuläs-\n\nsig ist. Das für eine negative Feststellungswiderklage erforderliche Fest-\n\nstellungsinteresse entsteht regelmäßig, wenn der Kläger sich - wie hier - \n\neines über die Teilklageforderung hinausgehenden Anspruchs berühmt. \n\nEs entfällt nicht allein durch seine spätere einseitige Erklärung, er werde \n\nkeine weiteren Ansprüche mehr geltend machen (BGH, Urteil vom \n\n4. Mai 2006 - IX ZR 189/03, WM 2006, 1551, 1553 f. Tz. 24). Die weitere \n\nErklärung der Klägerin, die über die Teilklage hinausgehende Darlehens-\n\nforderung, die nicht Gegenstand des Mahnbescheides war, sei verjährt, \n\nrechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil sich die Kläge-\n\nrin dadurch nicht der Möglichkeit der Aufrechnung (§ 215 BGB) begeben \n\nhat. Das Interesse der Beklagten an einer der Rechtskraft fähigen Ent-\n\nscheidung über die Darlehensrückforderung besteht vielmehr weiter. \n\n29 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht die Widerklage als begründet angesehen hat. Auch die über \n\ndie Teilklage hinausgehende Darlehensforderung der Klägerin ist aus \n\nden unter II. 4. dargelegten Gründen nicht erloschen. \n\nIII. \n\n30 \n\n31 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). \n\nDie Zahlung der Rückkaufswerte durch die Versicherungsunter-\n\nnehmen auf das bei der Zedentin geführte Abwicklungskonto hat die Kla-\n\ngeforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getilgt. \n\n32 \n\n1. Die Frage, nach welchen Kriterien Erlöse aus der Verwertung \n\neiner Sicherheit bzw. Sicherheitsleistungen des Schuldners an den \n\nGläubiger auf mehrere offene Forderungen zu verrechnen sind, wird un-\n\nterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Anrechnungsbestimmung \n\ndes Gläubigers als maßgeblich angesehen (BGH, Urteil vom 11. Juni \n\n1985 - VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998; Jacoby AcP 203, 664, 692; \n\nStaudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006 § 366 Rdn. 10). Nach anderer \n\nAuffassung ist der Erlös einer für mehrere Forderungen bestellten Si-\n\ncherheit gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen \n\n(MünchKomm/ \n\nWenzel, BGB 5. Aufl. § 366 Rdn. 5; PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. § 366 \n\nRdn. 11). Nach der Rechtsprechung des Senats \n\n(Urteil vom \n\n25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122 f.) ist § 366 \n\nAbs. 2 BGB auf die Verrechnung des Erlöses aus dem Verkauf si-\n\ncherungsübereigneter Gegenstände jedenfalls dann anzuwenden, wenn \n\nweder Schuldner noch Gläubiger eine wirksame Tilgungsbestimmung \n\ngetroffen haben. \n\n33 \n\nOb dem Gläubiger in Bezug auf Sicherheitsleistungen bzw. auf den \n\nErlös aus der Verwertung von Sicherheiten ein Anrechnungsbestim-\n\nmungsrecht zusteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die \n\nZedentin hat keine Verrechnungsbestimmung zugunsten einer bestimm-\n\nten Verbindlichkeit des Ehemannes der Beklagten getroffen. Auf ihre \n\nVeranlassung haben die Versicherungsunternehmen die Rückkaufswerte \n\nvielmehr auf das Abwicklungskonto überwiesen, auf das der Saldo des \n\nKontokorrentkontos des Ehemannes, der neben Verbindlichkeiten des \n\nEhemannes die gemeinsame Darlehensschuld der Beklagten und ihres \n\nEhemannes enthielt, umgebucht worden war. Dem Parteivortrag ist nicht \n\nzu entnehmen, dass die Zahlungen der Versicherungsunternehmen auf \n\neine bestimmte Verbindlichkeit oder anteilig auf alle auf dem Konto ver-\n\nbuchten Verbindlichkeiten verrechnet werden sollten. Eine Kontokorrent-\n\nabrede bestand zwischen den Parteien nicht. \n\n34 \n\n2. Mangels wirksamer Tilgungs- bzw. Verrechnungsbestimmung \n\ndes Ehemannes der Beklagten und der Zedentin ist über die Verrech-\n\nnung der Zahlungen der Versicherungsunternehmen in entsprechender \n\nAnwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Danach sind die Zah-\n\nlungen nicht auf den Anspruch der Zedentin aus dem Darlehensvertrag \n\nvom 7. November 1995 gegen die Beklagte und ihren Ehemann, sondern \n\nauf die weiteren Verbindlichkeiten des Ehemannes gegenüber der Ze-\n\ndentin, die höher als die Zahlungen der Versicherungsunternehmen wa-\n\nren, zu verrechnen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Ver-\n\nbindlichkeiten ihres Ehemannes erst später fällig geworden sind als ihre \n\neigene Darlehensschuld, und diese Verbindlichkeiten der Zedentin gerin-\n\ngere Sicherheit als die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom \n\n7. November 1995 boten. \n\n35 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Partei-\n\nvortrag zu entnehmen, dass die weiteren Verbindlichkeiten des Eheman-\n\nnes fällig waren. Die Zedentin hat mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 \n\nan den Ehemann der Beklagten die Geschäftsverbindung mit diesem \n\nfristlos gekündigt und alle Ansprüche gegen ihn sofort fällig gestellt. \n\n36 \n\nDie größere Sicherheit einer Forderung kann sich aus der Mithaf-\n\ntung einer weiteren Person ergeben (Senat BGHZ 146, 37, 49 und Urteil \n\nvom 24. November 1992 - XI ZR 98/92, WM 1992, 2129, 2131, insoweit \n\nin BGHZ 120, 272 ff. nicht abgedruckt). Dies trifft auf die Forderung aus \n\ndem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu, weil die Beklagte für \n\ndiese Forderung, anders als für die weiteren Forderungen der Zedentin \n\ngegen ihren Ehemann, mithaftete. Die weiteren Sicherheiten, nämlich die \n\nGrundschulden in Höhe von 2 Millionen DM und 5 Millionen DM auf \n\nGrundstücken in P. und die Bürgschaft der H. \n\n GmbH in Höhe von 7 Millionen DM, sicherten alle Ansprüche der \n\nZedentin gegen den Ehemann der Beklagten. \n\nIV. \n\n37 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in \n\nder Sache selbst zu entscheiden und die Berufung der Beklagten zurück-\n\nzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels Tilgung besteht die Forderung \n\naus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 gegen die Beklagte \n\nnoch in voller Höhe. Demnach ist die Klage begründet und die Widerkla-\n\nge unbegründet. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2006 - 10 O 290/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2007 - 26 U 223/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_353-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/xi-zr-353-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_353-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_353-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/xi-zr-353-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_353-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:24.177107+00:00"}}