{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_348-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"XI ZR 348/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 1 Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditge- währenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermitt- ler kein \"Näheverhältnis\" bestand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 348/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nHWiG § 1 \n\nWird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer \nHaustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditge-\nwährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermitt-\nler kein \"Näheverhältnis\" bestand. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07 - OLG Bamberg \n LG Aschaffenburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2007 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Rückabwicklung eines der Finanzie-\n\nrung einer Fondsbeteiligung dienenden Darlehensvertrages. Dem liegt \n\nfolgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie verheirateten Kläger hatten seit 1978 den Steuerberater B. \n\nmit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragt. Bei \n\neinem telefonisch angekündigten Hausbesuch wies dieser die Kläger am \n\n12. Dezember 1991 darauf hin, dass aufgrund ihres hohen Jahresein-\n\nkommens mit einer Steuerlast von ca. 100.000 DM zu rechnen sei. Er \n\nschlug ihnen daher unter anderem eine steuersparende Beteiligung an \n\ndem geschlossenen \n\nImmobilienfonds \n\n\"S. \n\nin \n\nD. \" (nachfolgend: G. -Fonds ) vor. Der Vertrieb der Fonds-\n\nanteile erfolgte durch die F. GmbH (nachfolgend: Fondsvertreiberin), \n\nfür die B. ebenfalls als Steuerberater tätig war und deren Geschäfts-\n\nführung ihm angeboten hatte, seinen Mandanten den G. -Fonds \n\nals Steuersparmodell vorzustellen. Initiatoren des Fonds waren die D. \n\n Gewerbebau mbH und deren \n\nAlleingesellschafter/Geschäftsführer G. . Der Emissionsprospekt \n\nenthielt falsche Angaben unter anderem über die Mittelverwendung. \n\n3 \n\nBei einem weiteren Hausbesuch seines Steuerberaters wenige Ta-\n\nge später unterzeichnete der Kläger zu 1) die Beitrittserklärung über eine \n\nEinlage von 100.000 DM und überließ ihm die Suche nach einer den An-\n\nteilserwerb finanzierenden Bank sowie die Aushandlung der Kreditbedin-\n\ngungen. B. wandte sich an die Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(nachfolgend: Beklagte) und legte ihr eine Selbstauskunft des Klägers \n\nzu 1) vor. Am 19. Dezember 1991 unterschrieb dieser persönlich in den \n\nGeschäftsräumen der Beklagten einen Vertrag über ein Darlehen von \n\n117.500 DM, das mit Hilfe einer gleichzeitig abgeschlossenen und siche-\n\nrungshalber abgetretenen Lebensversicherung getilgt werden sollte. \n\nDer Kläger zu 1), der von 1993 bis 1999 Fondsausschüttungen von \n\n6.326,93 € und Steuervorteile in unbekannter Höhe erhielt, leistete nach \n\nValutierung des Darlehens bis April 2004 an die Beklagte Zinsen von ins-\n\ngesamt 46.096 €. \n\nIn der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerrief der Kläger \n\nzu 1) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-\n\nlenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Außerdem machen er \n\nund seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), an die er die Hälfte der geltend \n\ngemachten Rückzahlungsforderung abgetreten hat, einen Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen fehlerhafter Information über den inzwischen nicht \n\n4 \n\n5 \n\nmehr ertragreichen Fonds geltend. Die Kläger haben beantragt, festzu-\n\nstellen, dass der Kläger zu 1) aus dem Darlehensvertrag nicht verpflich-\n\ntet ist, weitere Zahlungen zu erbringen, und die Beklagte zur Rückzah-\n\nlung von 39.769 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des \n\nFondsanteils sowie sämtlicher gegen die Fondsinitiatoren bzw. Grün-\n\ndungsgesellschafter bestehender Ansprüche zu verurteilen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\nger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelasse-\n\nnen Revision verfolgen sie ihre Klageanträge weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Darlehensvertrag sei durch den Widerruf des Klägers zu 1) \n\nnicht erloschen. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG \n\na.F. nicht zu, da er den Zeugen B. in seiner Funktion als Steuerbera-\n\nter zu den Hausbesuchen \"bestellt\" habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F.). \n\nEs habe daher zu dessen Aufgaben gehört, die Kläger rechtzeitig vor \n\nJahresende auf ihre steuerliche Situation, insbesondere auf die voraus-\n\nsichtliche Steuerlast und die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten zu de-\n\nren \"Vermeidung\" hinzuweisen. Dass er ihnen Ende 1991 nicht nur all-\n\ngemein eine steuersparende Investition, sondern eine ganz bestimmte \n\nFondsbeteiligung empfohlen habe, stehe einer Anwendung des § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ebenso wenig entgegen wie seine gleichzeitige \n\nSteuerberatungstätigkeit für die Fondsvertreiberin und die berufsbeding-\n\nten speziellen Kenntnisse über die Fondsgesellschaft. Auch unter Be-\n\nrücksichtigung dieser Umstände seien die Kläger von seinen Vorschlä-\n\ngen keineswegs überrascht worden, sondern diese hätten ihren Erwar-\n\ntungen entsprochen, so dass es an einer Überrumpelungssituation fehle. \n\n10 \n\nEine wirtschaftliche Einheit von Fondsbeitritt und streitgegenständ-\n\nlichem Darlehensvertrag im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Nach \n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat überzeugt, dass der \n\nZeuge B. bei der Anbahnung des Vertrages mit der kreditgebenden \n\nBeklagten und den Vertragsverhandlungen als Vertreter des Klägers \n\nzu 1) gehandelt habe (§ 164 BGB). Für ein planmäßiges und arbeitsteili-\n\nges Zusammenwirken von Fondsgesellschaft bzw. Fondsvertrieb und \n\nBeklagter bestünden keine Anhaltspunkte. Soweit die Kläger sich in der \n\nlediglich zu Rechtsausführungen nachgelassenen Schriftsatzfrist erstma-\n\nlig auf eine allgemeine Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber \n\ndem Zeugen B. berufen hätten, handele es sich um ein nicht zulässi-\n\nges neues Angriffsmittel (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO). Ihre Behauptung sei \n\naußerdem durch das Beweisergebnis bereits widerlegt. \n\n11 \n\nEine vorvertragliche Verschuldenshaftung der Beklagten aus zure-\n\nchenbarem Fremdverschulden komme schon deshalb nicht in Betracht, \n\nweil die Kläger den Nachweis einer arglistigen Täuschung des Zeugen \n\nB. über den Fonds schuldig geblieben seien. Ebenso sei für eine ei-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\ngene Aufklärungs- und Hinweispflichtverletzung der Beklagten nichts er-\n\nsichtlich. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht \n\nallerdings eine Haftung der Beklagten wegen eines eigenen vorvertragli-\n\nchen Aufklärungsverschuldens zu Recht verneint. Zwar spricht im Fall \n\neiner arglistigen Täuschung des Anlegers durch die Fondsinitiatoren \n\nund/oder Gründungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den \n\nin den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) \n\nund vom 6. November 2007 (XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) \n\nentwickelten Grundsätzen eine widerlegliche Vermutung für eine auf \n\nVorsatz beruhende Eigenhaftung der finanzierenden Bank aus Verschul-\n\nden bei Vertragsschluss. Dies setzt aber ein institutionalisiertes Zusam-\n\nmenwirken der Fondsverantwortlichen mit der kreditgebenden Bank vor-\n\naus. Davon kann hier keine Rede sein. Es fehlt schon an substantiier-\n\ntem, beweisbewehrtem Vorbringen der Kläger, dass die Beklagte mit \n\ndem Gründungsgesellschafter G. oder der von ihm vertretenen \n\nD. Gewerbebau mbH in ständi-\n\nger Geschäftsbeziehung oder auch nur planmäßig bei dem Vertrieb der \n\nFondsanteile zusammengewirkt habe. \n\n14 \n\nNach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen \n\nAusführungen des Berufungsgerichts oblag der Beklagten auch nach all-\n\ngemeinen Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 f. und \n\nUrteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 14) \n\nkeine eigene vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht. Es ist \n\nschon nicht ersichtlich, dass die Beklagte die schlechte Geschäftsent-\n\nwicklung der zunächst wirtschaftlich erfolgreichen Fondsgesellschaft bei \n\nVertragsschluss voraussehen konnte oder hinsichtlich anderer aufklä-\n\nrungsbedürftiger Umstände ein konkreter Wissensvorsprung gegenüber \n\nden Klägern bestand. \n\n15 \n\n2. Indessen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein \n\nWiderrufsrecht des Klägers zu 1) i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG \n\n(in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: \n\na.F.) verneint hat, rechtlich nicht haltbar. Die Voraussetzungen für eine \n\nAnwendung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. \n\n(jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) liegen nicht vor. \n\n16 \n\na) Ein Widerrufsrecht i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. \n\nsetzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-\n\nreich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertrags-\n\nerklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die \n\nKontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden \n\nist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag, \n\nhier den Darlehensvertrag mit der Beklagten zu schließen, oder davon \n\nAbstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, \n\n392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, \n\n522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581; vom \n\n9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14 m.w.Nachw. \n\nund vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11). \n\n17 \n\nDies ist hier, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede \n\nstellt, der Fall. Der Kläger zu 1) wurde von seinem Steuerberater B. \n\nanlässlich des ersten Hausbesuchs im Dezember 1991 geworben, dem \n\nG. -Fonds beizutreten und den Anteilserwerb aus Gründen der \n\nSteuerersparnis durch eine Bank finanzieren zu lassen. \n\n18 \n\nb) Das Widerrufsrecht des Klägers ist entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht nach den Regeln des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. \n\nausgeschlossen. \n\n19 \n\naa) Der Begriff der \"vorangehenden Bestellung\" im Sinne dieser \n\nVorschrift setzt nach dem in ihrer Entstehungsgeschichte zutage getre-\n\ntenen Willen des Gesetzgebers einen hinreichend konkreten Inhalt der \n\nAnfrage des Verbrauchers voraus, weil es nur dann nicht zu einer Über-\n\nrumpelung oder anderen unlauteren Beeinflussung seiner Willensbildung \n\nkommen kann. Eine Bestellung zur allgemeinen Informationserteilung \n\nüber Waren oder Dienstleistungen genügt nicht. Es bedarf vielmehr einer \n\nBestellung zwecks Verhandlungen über eine bestimmte Art von Leistun-\n\ngen \n\n(vgl. BGHZ 109, 127, 136; 110, 308, 310 m.w.Nachw.; \n\nMünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl. § 312 Rdn. 98 m.w.Nachw.). \n\n20 \n\nbb) Gemessen daran fallen die Hausbesuche des Steuerberaters \n\nB. , wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht in den Anwen-\n\ndungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. Zwar mag es zu seinen \n\nberuflichen Pflichten gehört haben, die Kläger gegen Ende eines Jahres \n\nin ihrer Privatwohnung aufzusuchen, um sie über die voraussichtliche \n\nSteuerlast zu informieren und mit ihnen zugleich die Möglichkeiten zeit-\n\nnaher steuersparender Investitionen zu besprechen. Nach dem Schutz-\n\nzweck des Haustürwiderrufsgesetzes muss aber notwendig hinzukom-\n\nmen, dass die Kläger gegenüber B. den Wunsch geäußert haben, er \n\nsolle ihnen ein Angebot über eine kapitalmäßige Beteiligung an einem \n\nImmobilienfonds oder über vergleichbare Anlagemodelle unterbreiten. \n\nDie gegenteilige Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts berücksich-\n\ntigt nicht, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise \n\nnicht die Werbung für ein bestimmtes Anlageobjekt auf Provisionsbasis, \n\nsondern ausschließlich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet. Die \n\nKläger mussten daher bei dem Hausbesuch des Steuerberaters B. \n\nnicht damit rechnen, dass ihnen zur Minderung der hohen Steuerlast ein \n\nsofortiger Eintritt in den G. -Fonds empfohlen wird. Dazu, dass \n\nBauer bei der telefonischen Ankündigung seines Hausbesuchs ein ent-\n\nsprechendes Werbegespräch angekündigt hat, hat die insoweit darle-\n\ngungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich \n\naber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger zu 1) \n\nsteht kein Widerrufsrecht i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu, \n\nweil sich die Beklagte die Haustürsituation nicht zurechnen lassen muss. \n\n22 \n\n1. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach im Anschluss an \n\ndas Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) ent-\n\nschieden hat, ist die Zurechenbarkeit der Haustürsituation nicht entspre-\n\nchend § 123 Abs. 2 BGB zu beurteilen, sondern grundsätzlich von rein \n\nobjektiven Kriterien abhängig (Senatsurteile vom 14. Februar 2006 \n\n- XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, \n\nWM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, \n\nBKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14 und vom 19. September 2006 - XI ZR \n\n242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11). Nach der Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 \n\n(WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volksbank) setzt Art. 2 der \n\nRichtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend \n\nden Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen \n\ngeschlossenen Verträgen (\"Haustürgeschäfterichtlinie\") für die Zurech-\n\nnung der von einem Dritten ausgenutzten Haustürsituation allerdings vo-\n\nraus, dass dieser Dritte im Namen oder für Rechnung eines Gewerbe-\n\ntreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrages einge-\n\nschaltet war. Deswegen hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Juni \n\n2006 (XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 450 Tz. 15) darauf hingewiesen, \n\ndass der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation dann nicht zuzu-\n\nrechnen sein könnte, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließ-\n\nlich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anle-\n\ngers vermittelt hat. Hierdurch hat der Senat zum Ausdruck gebracht, \n\ndass der Schutzzweck der Hausgeschäfterichtlinie und des Haustürwi-\n\nderrufsgesetzes eine Zurechnung der Haustürsituation nicht mehr recht-\n\nfertigt, wenn das Handeln des Dritten allein auf selbst bestimmten Auf-\n\nträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von \n\nder Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammen-\n\nhang zwischen der Tätigkeit des Dritten in der Haustürsituation und dem \n\nGewerbe des Vertragspartners besteht. \n\n23 \n\nEin Dritter, der einem Anleger eine Kapitalanlage in einer Haustür-\n\nsituation vermittelt, handelt danach nicht im Namen und für Rechnung \n\nder die Kapitalanlage finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung \n\nzu Verhandlungen gerade mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern \n\nderen Auswahl auf einer eigenständigen, selbst bestimmten Weisung des \n\nAnlegers beruht. Solange hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage \n\neingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der \n\nvermittelten Kapitalanlage besorgt, die konkrete Bank jedoch nach Emp-\n\nfehlungen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Er-\n\nmessen des Dritten bestimmt wird, ist eine auf seinem Handeln beruhen-\n\nde Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger die-\n\nsen durch den Vertrieb der Kapitalanlage vorgegebenen Zusammenhang \n\ndurch eine autonome Weisung unterbricht, wird der Dritte nicht mehr \n\n- auch nicht im weitesten Sinne - wirtschaftlich für Rechnung der Bank \n\ntätig, so dass er dieser auch nicht zugerechnet werden kann. \n\n24 \n\nDer autonomen Weisung steht es wertungsmäßig gleich, wenn der \n\nAnleger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Ver-\n\ntrauens beauftragt, die ihrerseits nicht im Auftrag der finanzierenden \n\nBank (vgl. dazu BGHZ 133, 254, 257 f.) oder dem mit dieser planmäßig \n\nzusammenarbeitenden Verkäufer/Vertreiber der Kapitalanlage handelt \n\nund die Vertrauensperson keine wirtschaftlichen Vorteile von der Bank \n\nerhält. In diesem Fall, in dem die Vertrauensperson bildlich gesprochen \n\nausschließlich \"im Lager\" des Verbrauchers steht und sie auch wirt-\n\nschaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der \n\nBank handelt, fehlt für eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation in aller \n\nRegel die notwendige Wertungsbasis. \n\n25 \n\n2. So ist es, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, \n\nhier. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Tatbestands-\n\nwirkung für das Revisionsverfahren bindend (§§ 559, 314 ZPO) festge-\n\nstellt, dass der Steuerberater B. sowohl bei Anbahnung des Ver-\n\ntragsschlusses mit der Beklagten als auch bei Aushandlung der schließ-\n\nlich vereinbarten Kreditbedingungen als \"Vertreter\" des Klägers zu 1) i.S. \n\ndes § 164 BGB gehandelt hat. Der Auftrag und die Verhandlungsvoll-\n\nmacht beruhen auf einem autonomen Entschluss des Klägers zu 1). Als \n\nsein langjähriger Steuerberater genoss B. im Gegensatz zu vielen \n\nAnlagevermittlern ein besonderes persönliches Vertrauen. Dieses Ver-\n\ntrauen war nach der allgemeinen Lebenserfahrung entscheidend dafür, \n\ndass der Kläger zu 1) ihn nicht nur mit der Auswahl des Kreditinstituts, \n\nsondern darüber hinaus mit den entscheidenden Vertragsverhandlungen \n\nbetraut hat. Es unterliegt daher keinem berechtigten Zweifel, dass der \n\nvorliegende Streitfall bei wertungsgerechter Betrachtung insoweit nicht \n\nmit den vielen Fällen verglichen werden kann, in denen (neben-)beruflich \n\ntätige Vermittler ihren bisher nicht oder nur mehr oder wenig flüchtig be-\n\nkannten Verbrauchern nicht nur die kreditfinanzierte Anlage vermitteln, \n\nsondern auch die Beschaffung des erforderlichen Kredits anbieten. \n\n26 \n\nZwischen dem Steuerberater B. und der Beklagten bestand \n\nweder bei der Haustürsituation noch sonst eine \"Nähebeziehung\". Das \n\nBerufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision das Vorliegen \n\neines Verbundgeschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG rechtsfehlerfrei verneint. \n\nB. hat bei seinem Hausbesuch nicht, wie es die Vermutungsregel des \n\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG voraussetzt, einen Kreditantrag zusammen \n\nmit der vom Kläger zu 1) gezeichneten formularmäßigen Fondsbeitritts-\n\nerklärung vorgelegt. Zwar ist nach seiner unwidersprochen gebliebenen \n\nZeugenaussage davon auszugehen, dass er in weiteren zwei oder drei \n\nFällen Mandanten Fondsbeteiligungen zum Zwecke der Steuerersparnis \n\nvermittelt und die Beklagte jeweils deren Finanzierung übernommen hat. \n\nWenn das Berufungsgericht darin keinen hinreichenden Nachweis für \n\neine zumindest faktisch planmäßige und arbeitsteilige Zusammenarbeit \n\n(zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 \n\n- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458 Tz. 19) gesehen hat, so ist diese \n\nim Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche \n\nWürdigung (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, \n\nWM 1992, 602, 603) nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur rechtlich \n\nmöglich, sondern sogar nahe liegend und überzeugend. \n\n27 \n\nDen Vortrag der Kläger, dass der Steuerberater B. von der Be-\n\nklagten eine allgemeine Finanzierungszusage erhalten haben soll, hat \n\ndas Berufungsgericht zu Recht nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO als verspä-\n\ntet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Re-\n\nvision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n28 \n\nDa zwischen dem Steuerberater B. und der Beklagten auch \n\nsonst keine Beziehung bestand, die ein \"Näheverhältnis\" begründen \n\nkonnte, und sie die Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertra-\n\nges auch weder kannte noch kennen musste, ist ihr diese somit nicht zu-\n\nzurechnen. \n\n29 \n\nDie Revision war daher zurückzuweisen. \n\nIV. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 3 O 671/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 1 U 171/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_348-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-348-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_348-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_348-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-348-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_348-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:40.541427+00:00"}}