{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_331-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"XI ZR 331/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 767 Abs. 1 a) Erfasst der Sicherungszweck einer Bürgschaft für ein Gesellschafterdarle- hen auch den Fall, dass die schuldende GmbH in eine Krise gerät, so kann sich der haftende Bürge nicht auf eine das Eigenkapital der Gesellschaft sichernde Rückzahlungssperre berufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590). b) Fehlende Kenntnis von der Stellung des Darlehensgebers als Gesellschaf- ter der darlehensnehmenden GmbH kann den Bürgen nur von dem spezifi- schen Risiko entlasten, das mit der Einordnung der Hauptschuld als eigen- kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen verbunden jedoch nicht der Bürgenhaftung entgegen, wenn die Gesellschaft als Hauptschuld- nerin vermögenslos wird und deswegen allgemein ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt. ist, steht","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 331/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB § 767 Abs. 1 \n\na) Erfasst der Sicherungszweck einer Bürgschaft für ein Gesellschafterdarle-\nhen auch den Fall, dass die schuldende GmbH in eine Krise gerät, so kann \nsich der haftende Bürge nicht auf eine das Eigenkapital der Gesellschaft \nsichernde Rückzahlungssperre berufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom \n15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590). \n\nb) Fehlende Kenntnis von der Stellung des Darlehensgebers als Gesellschaf-\nter der darlehensnehmenden GmbH kann den Bürgen nur von dem spezifi-\nschen Risiko entlasten, das mit der Einordnung der Hauptschuld als eigen-\nkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen verbunden \njedoch \nnicht der Bürgenhaftung entgegen, wenn die Gesellschaft als Hauptschuld-\nnerin vermögenslos wird und deswegen allgemein ihre Verbindlichkeiten \nnicht erfüllt. \n\nist, steht \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 - OLG Frankfurt am Main \n LG Kassel \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivil-\n\nsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 25. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als die Klage \n\nin Höhe eines Betrages von \n\n296.498,83 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision der Klägerin wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine GmbH, die sich an einer Vielzahl von Steuerbe-\n\nratungsgesellschaften beteiligt, nimmt den Beklagten auf Zahlung von \n\n510.000 € nebst Prozesszinsen aus einer Bürgschaft für Verbindlichkei-\n\nten der F. GmbH (im Folgenden: GmbH) in Anspruch, die \n\nauf einem von der Klägerin geführten Verrechnungskonto aufgelaufen \n\nsind. \n\n2 \n\nDer Beklagte, ein Steuerberater, verkaufte seine Steuerberatungs-\n\npraxis im Dezember 1998 an eine GmbH, an der er 40% und der Zeuge \n\nW. 60% des Stammkapitals von 50.000 DM hielten, für 1,6 Millio-\n\nnen DM, zahlbar in zwei Raten von 1,12 Millionen DM und 480.000 DM. \n\nAlleiniger Geschäftsführer der GmbH wurde der Beklagte. Der Kaufpreis \n\nwurde von der Klägerin, die für die GmbH, die über entsprechende Ei-\n\ngenmittel nicht verfügte, in Vorlage trat, gezahlt. Dafür übernahm der \n\nBeklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 468.000 DM, \n\ndie den Anspruch der Klägerin aus der Finanzierung sowohl seiner \n\nStammeinlage von 20.000 DM als auch eines seiner Gesellschaftsbetei-\n\nligung von 40% entsprechenden Anteils an der ersten Kaufpreisrate si-\n\nchern sollte. \n\n3 \n\nAm 19. Januar 1999 schloss die Klägerin mit der GmbH in einer \n\nUrkunde, in der der Beklagte als \"Partner\" bezeichnet wurde, eine soge-\n\nnannte Cash-Clearing-Vereinbarung, die den Tochtergesellschaften der \n\nKlägerin den Zugang zu besonders günstigen Kreditkonditionen der Klä-\n\ngerin im Rahmen einer mit der D. Bank geschlossenen Ver-\n\neinbarung eröffnen sollte. Die Konten der Cash-Clearing-Teilnehmer wur-\n\nden dabei von der Bank nach Außen wie gewöhnliche Girokonten ge-\n\nführt, im Innenverhältnis wurden sie jedoch buchungstäglich ausgegli-\n\nchen und der Saldo zugunsten bzw. zulasten des Gesamtkredits der Klä-\n\ngerin umgebucht. Gleichzeitig führte die Klägerin für die GmbH als Teil-\n\nnehmerin an dem Cash-Clearing-Verfahren ein Verrechnungskonto, das \n\nsämtliche in dieses Verfahren einbezogene, die GmbH betreffende Kon-\n\ntobewegungen erfasste. Dieses durfte die GmbH bis maximal 50.000 DM \n\nbelasten. In § 5 der Vereinbarung wurde festgelegt, dass der \"Partner\" \n\ngegenüber der Klägerin eine \"selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe \n\ndes vereinbarten Gesamtlimits nebst Zinsen\" übernimmt. \n\n4 \n\nAm selben Tag schloss der Beklagte mit der Klägerin einen von ihr \n\nauch in vergleichbaren Fallgestaltungen verwendeten formularmäßigen \n\nBürgschaftsvertrag, in dem er eine betragsmäßig unbegrenzte selbst-\n\nschuldnerische Bürgschaft für Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen \n\ndie GmbH aus der Cash-Clearing-Vereinbarung übernahm. \n\n5 \n\nIm Juli 1999 gewährte die D. Bank der GmbH ein Darlehen \n\nin Höhe von 1,6 Millionen DM zur Finanzierung des bisher von der Kläge-\n\nrin getragenen Aufwands für den Erwerb der Steuerberaterpraxis des \n\nBeklagten, das nach Stellung entsprechender Sicherheiten durch zum \n\nUnternehmensverbund der Klägerin gehörende Gesellschaften an die \n\nKlägerin ausgezahlt wurde. Für dieses Darlehen übernahm der Beklagte \n\ngegenüber der D. Bank entsprechend seiner damaligen Stamm-\n\neinlage an der GmbH von 35% eine Höchstbetragsbürgschaft über \n\n560.000 DM. Der Aufwand für dieses Darlehen wurde in der Folge über \n\ndas bei der Klägerin im Rahmen der Cash-Clearing-Vereinbarung geführ-\n\nte Verrechnungskonto der GmbH gebucht. Die Klägerin, die Ende De-\n\nzember 2000 den Anteil des Zeugen W. an der GmbH übernahm, \n\nerweiterte den der GmbH in dem Cash-Clearing-Verfahren eingeräumten \n\nKreditrahmen laufend, zuletzt mit von dem Beklagten für die GmbH ge-\n\ngengezeichnetem Schreiben vom 28. Januar 2002 auf 510.000 €. Nach \n\nFeststellung der bilanziellen Überschuldung der GmbH erklärte die Klä-\n\ngerin mit ihren Ansprüchen in Höhe von 600.000 € einen Rangrücktritt, \n\nsolange die GmbH überschuldet sei. \n\n6 \n\nNach Auseinandersetzungen der Parteien über die Geschäftsfüh-\n\nrung der GmbH fasste am 15. Oktober 2003 die Gesellschafterversamm-\n\nlung der GmbH, an der inzwischen die Klägerin zu 60%, der Beklagte zu \n\n35% und der Steuerberater B. zu 5% beteiligt waren, mehrheitlich \n\nden Beschluss, den Beklagten aus wichtigem Grund als Geschäftsführer \n\nder GmbH abzuberufen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen. Am sel-\n\nben Tag stellte die Klägerin das Darlehen aus der Cash-Clearing-Verein-\n\nbarung gegenüber der GmbH fällig. Diese leistete keine Zahlungen auf \n\ndas Darlehen. Die Klägerin nimmt deshalb den Beklagten aus der Bürg-\n\nschaft vom 19. Januar 1999 in Anspruch. \n\n7 \n\nDie Klägerin behauptet, das Verrechnungskonto der GmbH habe \n\nzum 31. Dezember 2002 ein Debet von 957.704,87 € aufgewiesen, das \n\nin der Folgezeit auf mehr als 1,2 Millionen € angewachsen sei. Der Be-\n\nklagte habe dafür in Höhe des zuletzt vereinbarten Kreditrahmens von \n\n510.000 € einzustehen, jedenfalls aber für Verbindlichkeiten der GmbH \n\nin Höhe von 296.498,83 €, da diese im laufenden, operativen Geschäft \n\nder GmbH entstanden seien und nicht auf dem zur Refinanzierung des \n\nErwerbsaufwandes aufgenommenen Darlehen beruhten. \n\n8 \n\nDer Beklagte ist der Ansicht, er hafte allenfalls auf den Betrag von \n\n50.000 DM, der in der Verrechnungsvereinbarung als Kreditrahmen vor-\n\ngesehen sei. Auch in dieser Höhe sei er jedoch mangels Fälligkeit der \n\nBürgschaft nicht zur Zahlung verpflichtet, da das Darlehen der Klägerin \n\nals Eigenkapital der GmbH anzusehen sei und deswegen jedenfalls zur \n\nZeit nicht geltend gemacht werden könne. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die \n\nKlägerin 510.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Kla-\n\ngeantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Sie führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht, soweit die Klage in Höhe von 296.498,83 € \n\nnebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nI. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nDie Auslegung der Bürgschaft des Beklagten ergebe, dass sie sich \n\nnicht auf Verbindlichkeiten der GmbH erstreckte, die im Zusammenhang \n\nmit der Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Steuerbera-\n\ntungspraxis entstanden seien. Dagegen spreche zwar die weite formu-\n\nlarmäßige Bürgschaftserklärung. Jedoch belegten der Zusammenhang \n\nder Bürgschaft mit der zugleich geschlossenen Cash-Clearing-Vereinba-\n\nrung, die Angaben des Zeugen W. , des früheren Mehrheitsgesell-\n\nschafters der GmbH und die Übernahme weiterer, der Beteiligung des \n\nBeklagten an der GmbH anteilsmäßig entsprechender Bürgschaften für \n\nden Finanzierungsaufwand, dass mit der auf das Cash-Clearing-Verfah-\n\nren bezogenen Bürgschaft nach dem übereinstimmenden Willen der Par-\n\nteien keine Ansprüche der Klägerin gegen die GmbH aus dem Kauf der \n\nSteuerberatungspraxis hätten gesichert werden sollen. Deswegen bedür-\n\nfe keiner Entscheidung, ob angesichts der nicht abschließend geklärten \n\nStellung des Beklagten in der GmbH die weite formularmäßig bestellte \n\nBürgschaft wirksam sei. Ebenso wenig sei die weitere Behauptung der \n\nKlägerin zu klären, Verbindlichkeiten auf dem durch die Bürgschaft gesi-\n\ncherten Verrechnungskonto in Höhe von 296.498,83 € stünden nicht im \n\nZusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung. Das von der Klägerin \n\nüber das Verrechnungskonto gewährte Darlehen sei nämlich nach den \n\n§§ 30, 31 GmbHG als Eigenkapital der nach Belastung mit der Kaufpreis-\n\nforderung für den Erwerb der Steuerberatungspraxis überschuldeten \n\nGmbH anzusehen und deswegen - jedenfalls derzeit - der Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht durchsetzbar. Darauf könne \n\nsich der Beklagte berufen, da ihm bei Übernahme der Bürgschaft die \n\nkünftige Stellung der Klägerin als Gesellschafterin der GmbH nicht be-\n\nkannt gewesen sei. \n\nII. \n\n13 \n\nDie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage in \n\nvollem Umfang abgewiesen hat, halten rechtlicher Überprüfung nur teil-\n\nweise stand. \n\n14 \n\n1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die durch rechts-\n\nfehlerfreie Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien gewonnene \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten am 19. Ja-\n\nnuar 1999 übernommene Bürgschaft sichere auf dem Verrechnungskonto \n\nim Rahmen der Cash-Clearing-Vereinbarung verbuchte Verbindlichkeiten \n\nder GmbH nicht, soweit diese durch Leistungen auf das an die Klägerin \n\nzum Ausgleich für die Kosten des Erwerbs der Steuerberaterpraxis aus-\n\ngezahlte Darlehen der D. Bank entstanden seien. Die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Auslegung der Bürgschaft kann entgegen \n\nder Ansicht der Revision im Revisionsverfahren nur eingeschränkt über-\n\nprüft werden. \n\n15 \n\na) Der Bürgschaft, die der Beklagte zur Sicherung von Ansprüchen \n\nder Klägerin gegen die GmbH aus dem Cash-Clearing-Verfahren bestellt \n\nhat, liegen zwar Geschäftsbedingungen zugrunde, die von der Klägerin \n\nfür entsprechende Verträge mit weiteren Teilnehmern an diesem Ver-\n\nrechnungsverfahren verwendet wurden. Solche Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen sind nach objektiven Maßstäben auszulegen, wie die an sol-\n\nchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen \n\nkönnen und müssen (st.Rspr., vgl. BGHZ 51, 55, 58; BGHZ 102, 384, \n\n389 f.). Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur \n\neiner der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen (Se-\n\nnat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080, 1082). \n\nSoweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen aber übereinstim-\n\nmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer Klausel, die in einbe-\n\nzogenen Geschäftsbedingungen enthalten ist, verstanden haben, ist an-\n\nerkanntermaßen von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszu-\n\ngehen. Nicht nur bei der Auslegung von Individualvereinbarungen, son-\n\ndern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, was die Revi-\n\nsion verkennt, der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut \n\ndes Vertrages und jeder anderweitigen Deutung vor (BGHZ 113, 251, \n\n259; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94, WM 1995, 874, 876 f., \n\ninsoweit in BGHZ 129, 90 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 22. März \n\n2002 - V ZR 405/00, WM 2002, 1017, 1018; Erman/Roloff, BGB 12. Aufl. \n\n§ 305c Rdn. 20; MünchKomm/Basedow, BGB 5. Aufl. § 305c Rdn. 26; \n\nStaudinger/Schlosser, BGB Bearb. 2006, § 305c Rdn. 127; Ulmer, in: \n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305b BGB Rdn. 9). Auch \n\nindividuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses, die Anhalts-\n\npunkte für die den Klauseln übereinstimmend beigemessene Bedeutung \n\nliefern, sind zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR \n\n15/89, WM 1990, 679, 681; Staudinger/Schlosser, BGB Bearb. 2006, \n\n§ 305c Rdn. 130; Lindacher, \n\nin: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz \n\n4. Aufl. § 5 Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 305c Rdn. 15; \n\nUlmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305c BGB \n\nRdn. 84). \n\n16 \n\nb) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass die Bürgschaftserklä-\n\nrung in der Urkunde vom 19. Januar 1999 nach dem von den Parteien \n\nübereinstimmend festgelegten Sicherungszweck Verbindlichkeiten der \n\nGmbH aus der Finanzierung des Praxiserwerbs nicht umfasst. \n\n17 \n\naa) Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - nicht ver-\n\nkannt, dass der mit der Bürgschaft verfolgte Sicherungszweck zunächst \n\nanhand des Wortlauts der Bürgschaftsurkunde zu klären ist. Dieser \n\nspricht bei objektiver Auslegung dafür, dass die formularmäßige Bürg-\n\nschaft alle Ausgleichsansprüche der Klägerin aus der Cash-Clearing-Ver-\n\neinbarung umfasst und damit gegen eine Beschränkung der Haftung des \n\nBeklagten. \n\n18 \n\nbb) Dabei ist das Berufungsgericht aber zu Recht nicht stehen \n\ngeblieben, sondern hat anschließend unter Berücksichtigung der indivi-\n\nduellen Umstände des Vertragsschlusses und der Interessenlage unter-\n\nsucht, ob die Parteien den Sicherungszweck der Bürgschaft überein-\n\nstimmend beschränkt haben. Aus dem Zusammenspiel der verschiede-\n\nnen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, insbesondere \n\nder gleichzeitig mit der Bürgschaft abgeschlossenen Cash-Clearing-Ver-\n\neinbarung, nach deren Wortlaut der Beklagte der Klägerin lediglich eine \n\nBürgschaft \n\nin Höhe des vereinbarten Gesamtlimits von damals \n\n50.000 DM nebst Zinsen schuldete, sowie unter Berücksichtigung der \n\ndem umfangreichen Vertragswerk der Parteien zugrunde liegenden wirt-\n\nschaftlichen Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht die \n\nÜberzeugung gewonnen, dass die Bürgschaft nach dem übereinstim-\n\nmenden Willen der Parteien nicht den Aufwand für die Finanzierung des \n\nPraxiserwerbs von mehr als 1 Million DM umfasst. Dabei hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte Bürgschaf-\n\nten für die Darlehen der Klägerin bei der D. Bank über 1,6 Millio-\n\nnen DM zur Finanzierung des Kaufpreises der Steuerberaterpraxis nur \n\nentsprechend seinem Anteil am Stammkapital der GmbH übernommen \n\nhat. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zu der Feststellung \n\ngelangt ist, die Klägerin habe nicht berechtigterweise erwarten dürfen, \n\nder Beklagte habe bei der Verbürgung der Ausgleichsansprüche der Klä-\n\ngerin aus der Cash-Clearing-Vereinbarung das volle wirtschaftliche Risi-\n\nko der GmbH aus dem Praxiskauf allein übernehmen wollen, so ist das \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und die gegenteilige Ansicht \n\nder Revision nicht überzeugend. \n\n19 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil dagegen insoweit, als \n\nes auch einen Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft verneint, soweit \n\ndiese Verbindlichkeiten der GmbH aus deren laufendem Geschäftsbe-\n\ntrieb sichert. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nsteht einer Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft nicht \n\nentgegen, dass das gesicherte Kontokorrentdarlehen fehlendes Eigen-\n\nkapital der GmbH ersetzt. \n\n20 \n\na) Dem Bürgen, der für ein Gesellschafterdarlehen haftet, kommt \n\ndas Verbot der Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Darlehen nicht \n\nohne Weiteres zugute. \n\n21 \n\nZwar bestimmt sich die Haftung des Bürgen grundsätzlich nach \n\nInhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld (§ 767 BGB). Dies spricht \n\ngrundsätzlich dafür, dass auch der für ein Gesellschafterdarlehen ein-\n\nstehende Bürge nach § 768 BGB gegenüber dem Gläubiger die Durch-\n\nsetzungssperre des § 30 GmbHG in Anspruch nehmen kann. Die Akzes-\n\nsorietät findet ihre Grenze jedoch in der Sicherungsabrede der Parteien. \n\nWird der vereinbarte oder bei Abschluss der Bürgschaft vorausgesetzte \n\nSicherungsfall durch einen Umstand ausgelöst, der zugleich zur einge-\n\nschränkten Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung oder gar zu de-\n\nren Wegfall führt, so kann sich der Bürge darauf nicht berufen. Dies ist in \n\nder Rechtsprechung nicht nur für die Durchsetzungssperre bei kapitaler-\n\nsetzenden Gesellschafterdarlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 \n\n- IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) und beim Untergang der Haupt-\n\nschuldnerin als Rechtsperson wegen Vermögenslosigkeit (vgl. BGHZ 82, \n\n323, 327; Senat BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 \n\n- IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279) anerkannt, sondern auch für die \n\nMithaftungserklärung eines Gesellschafters für ein der GmbH gewährtes \n\nEigenkapitalergänzungsdarlehen \n\n(Senat, Urteil vom 27. April 2004 \n\n- XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1384). Erfasst der ausdrücklich oder \n\nschlüssig vereinbarte Sicherungszweck den Fall, dass die schuldende \n\nGesellschaft in eine Krise gerät, so kann sich der für ein Gesellschafter-\n\ndarlehen haftende Bürge nicht auf eine das Eigenkapital der Gesellschaft \n\nsichernde Rückzahlungssperre berufen, da sich dabei gerade das mit der \n\nBürgschaft abgesicherte Risiko verwirklicht (vgl. BGHZ 143, 381, 385; \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590 f.; \n\nSenat, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383 f.; \n\nErman/Hermann, BGB 12. Aufl. § 768 Rdn. 7; MünchKomm/Habersack, \n\nBGB 4. Aufl. § 768 Rdn. 7 und § 765 Rdn. 109; Schmitz/Wassermann/ \n\nNobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. \n\n§ 91 Rdn. 127; a.A. für alle akzessorischen Sicherungsmittel: Kümpel, \n\nBank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 6.78). \n\n22 \n\nb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte dennoch \n\nnicht für das Kapitalersatzrisiko, da die Klägerin bei Abschluss der Bürg-\n\nschaft noch nicht Gesellschafterin der GmbH gewesen sei und der Be-\n\nklagte deshalb den kapitalersetzenden Charakter des im Rahmen der \n\nCash-Clearing-Vereinbarung eingeräumten Kredits nicht habe erkennen \n\nkönnen, ist rechtsfehlerhaft. \n\n23 \n\naa) Dabei geht das Berufungsurteil noch zutreffend davon aus, der \n\nErstreckung der Bürgschaft auf das Kapitalersatzrisiko könne im Einzel-\n\nfall die fehlende Kenntnis des Bürgen von der Stellung des Darlehensge-\n\nbers als Gesellschafter der schuldenden GmbH entgegenstehen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, \n\n590 f.). Dies folgt aus der Maßgeblichkeit der Sicherungsabrede für die \n\nReichweite der Bürgenhaftung. Besitzt der Bürge aus der objektiven \n\nSicht des Empfängers der Bürgschaftserklärung keine Kenntnis von der \n\nGesellschafterstellung des Gläubigers und ergeben sich auch keine an-\n\nderen Anhaltspunkte für eine entsprechende Risikoübernahme, so kann \n\ndies nach den konkreten Umständen einer Auslegung seiner Siche-\n\nrungserklärung entgegenstehen, er wolle auch für das Risiko einer die \n\nHauptverbindlichkeit wegen ihrer kapitalersetzenden Funktion treffenden \n\nDurchsetzungssperre einstehen. \n\n24 \n\nbb) Das Berufungsurteil berücksichtigt jedoch die sachliche Gren-\n\nze dieser Einschränkung der Bürgenhaftung nicht. Fehlende Kenntnis \n\nvon der Gesellschafterstellung der Gläubigerin kann den Bürgen nur von \n\ndem spezifischen Risiko entlasten, das gerade mit der Einordnung der \n\nHauptschuld als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen ver-\n\nbunden ist. Die Entlastung des Bürgen von dem Kapitalersatzrisiko recht-\n\nfertigt keine darüber hinausgehende Privilegierung. Wird die Gesellschaft \n\nals Hauptschuldnerin vermögenslos und erfüllt deswegen allgemein ihre \n\nVerbindlichkeit nicht, so ist dieser Sicherungsfall von der Bürgschaft er-\n\nfasst, ohne dass es auf die Gesellschafterstellung der Gläubigerin oder \n\neine Kenntnis des Bürgen davon ankäme. Das besondere, diesem Bür-\n\ngen ursprünglich verborgene Risiko der Kapitalersatzhaftung eines Ge-\n\nsellschafterdarlehens wird dann von dem sich für alle Darlehen glei-\n\nchermaßen verwirklichenden allgemeinen Liquiditätsrisiko der Gesell-\n\nschaft überlagert. Entsprechend ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteil \n\nvom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) darauf hin-\n\ngewiesen worden, dass der Kapitalersatzcharakter eines Gesellschafter-\n\ndarlehens wirtschaftlich ein Durchgangsstadium auf dem Weg zur Zah-\n\nlungseinstellung darstellen kann und es dann nicht mehr gerechtfertigt \n\nsei, die Sicherung der Darlehensverbindlichkeit hinter den Grundsatz der \n\nAkzessorietät zurücktreten zu lassen. \n\n25 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die \n\nGmbH bereits seit Jahren wegen erheblicher Überschuldung insolvenz-\n\nreif sei. Sie habe seit längerem ihre satzungsgemäße Geschäftstätigkeit \n\neingestellt. Die GmbH sei nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten auch \n\nnur zu einem Teil zu erfüllen. Damit realisiert sich in der Bürgenhaftung \n\ndes Beklagten nicht das besondere Risiko der Kapitalersatzhaftung für \n\nGesellschafterdarlehen, sondern das allgemeine Bürgenrisiko einer Ver-\n\nmögenslosigkeit der Hauptschuldnerin. Dieses hat ein Bürge, der ohne \n\nsein Wissen für ein als Eigenkapital anzusehendes Gesellschafterdarle-\n\nhen bürgt, ebenso wie alle Bürgen zu tragen, die allgemein für Verbind-\n\nlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), \n\nsoweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten für von ihm be-\n\nstrittene Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin über 296.498,83 € aus \n\nderen laufendem Geschäftsbetrieb verneint hat. Für weitergehende in-\n\nsoweit bestehende Schulden der GmbH fehlt bereits substantiiertes Vor-\n\nbringen der Klägerin. Da die Sache danach nicht zur Entscheidung reif \n\nist, war sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n27 \n\nDieses wird sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen \n\nhaben, ob die Haftung des Beklagten angesichts der Bezugnahme des \n\nBürgschaftsvertrags auf die am selben Tag abgeschlossene Cash-Clea-\n\nring-Vereinbarung und das darin vereinbarte Gesamtlimit auf 50.000 DM \n\nbeschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1987 - IX ZR 220/86, \n\nWM 1987, 1430, 1431), oder der Beklagte angesichts der weiten Siche-\n\nrungszweckerklärung auch für die nachträgliche Erweiterung des Ge-\n\nsamtkredits der GmbH im Cash-Clearing-Verfahren haftet, weil er darauf \n\nals geschäftsführender Gesellschafter der GmbH bestimmenden Einfluss \n\nhatte (vgl. hierzu BGHZ 142, 213, 216; 151, 374, 377 f.; 153, 293, 297 f.; \n\nBGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, \n\n2252; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, \n\n514, 517; BGH, Urteil vom 18. September 2001 \n\n- IX ZR 183/00, \n\nWM 2001, 2156, 2158). \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 08.07.2004 - 11 O 4317/03 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 25.05.2007 - 25 U 120/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-331-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-331-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:55.962459+00:00"}}