{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_294-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"XI ZR 294/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 57, 62 Schuldner des Anspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch der faktische Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt. Auch zukünftige Aktionä- re können in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leis- tung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärseigenschaft erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 294/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. November 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: Ja \n\nBGHZ: Nein \n\nBGHR: Ja \n_____________________ \n\nAktG §§ 57, 62 \n\nSchuldner des Anspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 \nSatz 1 AktG ist auch der faktische Aktionär, der, wirtschaftlich \nbetrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die \nAktien durch einen anderen halten lässt. Auch zukünftige Aktionä-\nre können in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der \nverbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger \nsachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leis-\ntung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärseigenschaft erfolgt. \n\nBGH, Urteil vom 13. November 2007 - XI ZR 294/07 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 24. Januar 2006 wird auf \n\nKosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndass auf die Berufung des Klägers das Urteil der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Juli \n\n2005 dahin abgeändert wird, dass eine Forderung des Klä-\n\ngers in Höhe von 353.813,98 € nebst Zinsen hieraus seit \n\ndem 1. Oktober 2003 in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem \n\njeweiligen Basiszinssatz \n\n(Rückzahlung des am \n\n21. Dezember 2001 ausgezahlten Darlehens) zur Insol-\n\nvenztabelle festgestellt und die Klage im Übrigen abgewie-\n\nsen wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, \n\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nB. AG, hat die N. AG \n\n(im \n\nFolgenden: AG) auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genom-\n\nmen. \n\nDie Insolvenzschuldnerin und die AG schlossen am 13. Oktober/ \n\n21. Dezember 2001 einen Darlehensvertrag über 692.000 DM zum Er-\n\nwerb einer Beteiligung. Das Darlehen war mit 7% zu verzinsen und spä-\n\ntestens am 31. Dezember 2002 in einer Summe zurückzuzahlen. Am \n\n21. Dezember 2001 überwies die Insolvenzschuldnerin die Darlehensva-\n\nluta an eine Rechtsanwältin. Am selben Tag wurden mit dem Darlehen \n\nAktien der Insolvenzschuldnerin zum Kurs von 12,75 DM erworben und \n\ndem Depot einer als Treuhänderin der AG fungierenden Ehefrau eines \n\nVorstandsmitglieds der AG gutgeschrieben. Die bg. \n\n AG schloss am 20. Dezember 2001/7. Januar 2002 mit der \n\nTreuhänderin eine Rückkaufvereinbarung zu einem Stückpreis von \n\n14 DM, bestreitet nach dem Wertverfall der Aktien aber ihre Rückkauf-\n\npflicht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die AG auf Zahlung von \n\n353.813,98 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis \n\nauf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision hat die AG die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils erstrebt. Während des Revisionsverfahrens ist über \n\ndas Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum \n\nInsolvenzverwalter bestellte Beklagte hat das unterbrochene Revisions-\n\nverfahren aufgenommen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger könne von der AG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nSatz 2 AktG die Darlehensvaluta zurückverlangen. \n\nDer Darlehensvertrag sei gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG nichtig. \n\nDie Insolvenzschuldnerin und die AG hätten von Anfang an abgespro-\n\nchen, mit dem Darlehen den Erwerb von Aktien der Insolvenzschuldnerin \n\ndurch die AG zu finanzieren. Der Darlehensvertrag sei nicht im Rahmen \n\nder laufenden Geschäfte von Kreditinstituten i.S. des § 71a Abs. 1 Satz 2 \n\nAktG geschlossen worden. Die unvollständige Angabe des Verwen-\n\ndungszwecks, die außerbörsliche Abwicklung und die Einschaltung einer \n\nTreuhänderin legten alles andere als ein laufendes Geschäft nahe. Zu-\n\ndem habe die AG keine Sicherheit stellen müssen, sondern in Form der \n\nRückkaufvereinbarung eine Sicherheit erhalten. Die Insolvenzschuldnerin \n\nhabe auch keine Rücklage i.S. des § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AktG \n\nbilden können. \n\n8 \n\nInfolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrages könne der Kläger \n\ndie Darlehensvaluta nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AktG zurück- \n\nverlangen. § 62 AktG setze zwar grundsätzlich voraus, dass der Leis-\n\ntungsempfänger bereits im Zeitpunkt der Leistung der Aktiengesellschaft \n\nAktionär sei. Diese Gleichzeitigkeit sei aber dann verzichtbar, wenn der \n\nEmpfänger nachträglich Aktionär werde und die nicht drittgleiche Leis-\n\ntung mit Rücksicht auf seine künftige Aktionärseigenschaft erfolge. An-\n\ndernfalls würde das mit der Nichtigkeitsfolge belegte Geschäft unnatür-\n\nlich in zwei Akte aufgespalten und als Umgehungsgeschäft zu dem in \n\n§ 71 AktG geregelten Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft \n\nanders als dieser Erwerb selbst behandelt. \n\n9 \n\nDie AG habe die Darlehensvaluta empfangen. Sie habe in einem \n\nSchreiben vom 26. September 2002 an die Treuhänderin das Treuhand-\n\nverhältnis bestätigt und ausgeführt, die Valutierung des Darlehens sei \n\nauf direktem Zahlungswege abgerufen worden. Wer im Einzelnen von \n\nder Insolvenzschuldnerin in die Abwicklung des Darlehens eingeschaltet \n\nworden sei, spiele keine Rolle. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDie Klage auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ist gemäß § 62 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AktG begründet. Ob und unter welchen Vor-\n\naussetzungen diese Vorschrift neben den §§ 812 ff. BGB (vgl. hierzu Se-\n\nnat, Urteil vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119, \n\n2120; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 71a Rdn. 4; MünchKommAktG/Oechsler, \n\n2. Aufl. § 71a Rdn. 32) bei der Rückabwicklung gemäß § 71a Abs. 1 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nSatz 1 AktG nichtiger Darlehensverträge anwendbar ist (vgl. hierzu: \n\nKölner Komm/Lutter, 2. Aufl. § 71a AktG Rdn. 8; MünchKomm-\n\nAktG/Oechsler, 2. Aufl. § 71a Rdn. 32; Heidel, AktG § 71a Rdn. 11), be-\n\ndarf keiner Entscheidung. Ein Anspruch gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG \n\nbesteht jedenfalls in Fällen einer nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG unzuläs-\n\nsigen Einlagenrückgewähr (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, \n\nWM 1992, 1184, 1185; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR \n\n62/06, WM 2007, 1739, 1741, für BGHZ vorgesehen). Eine solche liegt \n\nhier vor. \n\n1. Die AG ist als Aktionärin i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG anzusehen. \n\na) Unter diesen Begriff fallen nicht nur Personen, die im Zeitpunkt \n\ndes Leistungsempfangs rechtlich Aktionär sind. Schuldner des An-\n\nspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch der \n\nfaktische Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition \n\nbekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt \n\n(OLG Hamburg AG 1980, 275, 278; Henze, in: GroßkommAktG 4. Aufl. \n\n§ 57 Rdn. 81 und § 62 Rdn. 28; Kölner Komm/Lutter, 2. Aufl. § 57 AktG \n\nRdn. 40; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl. § 57 Rdn. 53 und § 62 \n\nRdn. 15, jeweils m.w.Nachw.). Auch zukünftige Aktionäre können nach \n\nallgemeiner Meinung in Anspruch genommen werden, wenn zwischen \n\nder verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sach-\n\nlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (OLG Frankfurt am Main \n\nWiB 1996, 163, 164; Kölner Komm/Lutter, 2. Aufl. § 57 AktG Rdn. 40; \n\nMünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl. § 57 Rdn. 51 und § 62 Rdn. 13 \n\nm.w.Nachw.) und die Leistung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärs-\n\neigenschaft erfolgt (Henze, in: GroßkommAktG, 4. Aufl. § 57 Rdn. 80 und \n\n§ 62 Rdn. 27; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 57 Rdn. 14 und § 62 Rdn. 5, jeweils \n\nm.w.Nachw.; Habersack, Festschrift Röhricht 2005, S. 155, 162 f.; \n\nWilken WiB 1996, 166 f.). \n\n14 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die AG war seit dem \n\n21. Dezember 2001 faktische Aktionärin, weil seit diesem Tag, ausweis-\n\nlich ihres Schreibens vom 26. September 2002, das Treuhandverhältnis \n\nzu der formalen Aktieninhaberin bestand. Die von dieser am 20. Dezem-\n\nber 2001/7. Januar 2002 geschlossene Rückkaufvereinbarung änderte \n\nan ihrer formalen Aktionärsstellung nichts. Der erforderliche Zusammen-\n\nhang zwischen der Auszahlung der Darlehensvaluta und dem anschlie-\n\nßenden, am selben Tag erfolgten Erwerb der Aktionärsstellung ist gege-\n\nben. Das Darlehen wurde nach den rechtsfehlerfreien und von der Revi-\n\nsion unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erwerb \n\nder Aktien und daher mit Rücksicht auf die künftige Aktionärsstellung \n\ngewährt (vgl. Habersack, Festschrift Röhricht 2005, S. 155, 162 f.). \n\n15 \n\n2. Die Auszahlung des Darlehens ist eine gemäß § 57 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG verbotene Einlagenrückgewähr und damit eine unzulässige \n\nLeistung i.S. des § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG. \n\n16 \n\na) § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst nicht nur die Rückgewähr von \n\nEinlagen i.S. des § 54 Abs. 1 AktG (allg.M., vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. \n\n§ 57 Rdn. 2 m.w.Nachw.), sondern jede von der Gesellschaft dem Aktio-\n\nnär erbrachte, auf seiner Gesellschafterstellung beruhende Leistung, auf \n\ndie ihm das Aktiengesetz keinen Anspruch gewährt (BGH, Urteil vom \n\n14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1185 m.w.Nachw.) und die \n\nauch nicht aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung, etwa den \n\n§§ 71 ff. AktG, zugelassen ist (MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl. § 57 \n\nRdn. 7 und 117 ff.). Drittgleiche Umsatzgeschäfte, bei denen Leistungen \n\nzu marktüblichen Bedingungen ausgetauscht werden, fallen nicht unter \n\n§§ 57, 62 AktG (Henze, \n\nin: GroßkommAktG 4. Aufl. § 57 Rdn. 35 \n\nm.w.Nachw.), weil Leistungen, die die Gesellschaft aufgrund solcher Ge- \n\nschäfte erbringt, nicht auf der Gesellschafterstellung des Aktionärs beru-\n\nhen. \n\n17 \n\nb) Gemessen hieran stellt die Auszahlung der Darlehensvaluta ei-\n\nne verbotene Einlagenrückgewähr i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG und \n\ndamit eine unzulässige Leistung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. \n\n18 \n\naa) Die AG hatte nach dem Aktiengesetz keinen Anspruch auf die \n\nDarlehensvaluta. Aktionäre haben nur Anspruch auf den ausschüttungs-\n\nfähigen Bilanzgewinn gemäß § 58 Abs. 4 und 5 AktG sowie die in §§ 59, \n\n61 AktG vorgesehenen Leistungen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR \n\n299/90, WM 1992, 1184, 1185). Derartige Ansprüche standen der Be-\n\nklagten unstreitig nicht zu. \n\n19 \n\nbb) Die Auszahlung der Darlehensvaluta war auch nicht aufgrund \n\neiner speziellen gesetzlichen Regelung zulässig. Der zugrunde liegende \n\nDarlehensvertrag ist vielmehr nach den rechtsfehlerfreien und von der \n\nRevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ge-\n\nmäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG nichtig und fällt nicht unter den Ausnah-\n\nmetatbestand des § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG. \n\n20 \n\ncc) Der Darlehensvertrag war kein drittübliches Umsatzgeschäft. \n\nDem steht entgegen, dass das Darlehen nach den rechtsfehlerfreien \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts in unüblicher Weise ohne Sicher-\n\nheit gewährt wurde (OLG Hamm ZIP 1995, 1263, 1270; Münch- \n\nKommAktG/Bayer, 2. Aufl. § 57 Rdn. 81). \n\n21 \n\n22 \n\n3. Die AG hat die Darlehensvaluta nach den rechtsfehlerfreien \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts empfangen. \n\nDie Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, das Berufungsge-\n\nricht habe den Vortrag der AG übergangen, die Darlehensvaluta sei ohne \n\nihr Wissen an eine ihr unbekannte Rechtsanwältin überwiesen worden, \n\ndie ohne ihr Zutun darüber verfügt habe. Sie selbst habe zu keinem Zeit-\n\npunkt über die Darlehensvaluta verfügen können. \n\n23 \n\nOb ein Darlehen, das der Darlehensgeber an einen Dritten aus-\n\nzahlt, als empfangen i.S. des § 607 BGB a.F. und des § 7 VerbrKrG gilt, \n\nist nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB zu beurteilen (Senat BGHZ 152, 331, \n\n337 und 167, 252, 264 Tz. 31, jeweils m.w.Nachw.). Dasselbe gilt für \n\n§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. Henze, in: GroßkommAktG, 4. Aufl. § 62 \n\nRdn. 22; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl. § 62 Rdn. 14). \n\n24 \n\nDanach liegt ein Empfang auch dann vor, wenn der Gläubiger die \n\nLeistung an einen Dritten nachträglich genehmigt (MünchKommBGB/ \n\nWenzel, 5. Aufl. § 362 Rdn. 17). Eine solche Genehmigung gegenüber \n\ndem Kläger hat die AG erklärt, indem sie in der Klageerwiderung vom \n\n12. November 2003 vorgetragen hat, sie habe den Darlehensbetrag ent-\n\nsprechend der mit der Insolvenzschuldnerin getroffenen Vereinbarung \n\nzum Erwerb der Aktien der Insolvenzschuldnerin verwandt. Gegenüber \n\nder Treuhänderin hatte die AG bereits mit Schreiben vom 26. September \n\n2002 bestätigt, die Valutierung des Darlehens sei auf direktem Zah-\n\nlungswege abgerufen worden. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, \n\ndass sie die Auszahlung der Darlehensvaluta als Erfüllung ihres ver-\n\nmeintlichen Anspruches gelten lassen will. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet mit der Maßgabe zu-\n\nrückzuweisen, dass die Forderung des Klägers zur Insolvenztabelle fest- \n\ngestellt wird (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO; vgl. auch BGH, Urteil vom \n\n23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 O 17542/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 24.01.2006 - 5 U 4383/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_294-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/xi-zr-294-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":9},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71a","ref_norm":"71a","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_294-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_294-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/xi-zr-294-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_294-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:46.815650+00:00"}}