{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_283-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"XI ZR 283/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BGB § 184 Abs. 1 AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3 InsO § 142 a) Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto. b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht spätestens vor Ab- lauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam. c) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuld- nerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9). d) Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für die Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO der Zeitpunkt des Last- schrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 283/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2008 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: ja \nBGHR: ja \n\nBGB § 184 Abs. 1 \nAGB-Banken Nr. 7 Abs. 3 \nInsO § 142 \n\na) Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im \nEinzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf \ndem Schuldnerkonto. \n\nb) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, \nwenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er \ndem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht spätestens vor Ab-\nlauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist \nwirksam. \n\nc) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im \nEinzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuld-\nnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um \nein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, \nUrteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur \nVeröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR \n42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9). \n\nd) Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für \ndie Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO der Zeitpunkt des Last-\nschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR \n42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.). \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07 - LG Köln \n AG Köln \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Rich-\n\nter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Köln vom 25. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. \n\nT. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die beklagte Bank auf Rück-\n\nzahlung eines im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbe-\n\ntrages in Anspruch. \n\nDie Schuldnerin schloss im September 2003 einen Leasingvertrag \n\nüber einen Pkw mit der Beklagten und erteilte dieser eine Einzugsermächtigung \n\nfür \n\nihre \n\nfälligen Forderungen. \n\nIhr Girokonto, \n\nfür das die Geltung der \n\nAGB-Banken und monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart waren, unter-\n\nhielt die Schuldnerin bei der H. Sparkasse. Am 20. September \n\n2005 wurde die fällige Leasingrate für Oktober 2005 in Höhe von 566,08 € \n\nvon dem - debitorisch geführten - Konto der Schuldnerin bei ihrer Bank \n\n(nachfolgend: Schuldnerbank) abgebucht und der Beklagten kurz danach vor-\n\nbehaltlos gutgeschrieben. Das geleaste Fahrzeug wurde von der Schuldnerin \n\nim Monat Oktober vertragsgemäß genutzt. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 31. Oktober 2005 bestellte das Insolvenzgericht \n\nden Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. \n\nDer Kläger widersprach mit Telefax vom 11. November 2005 gegenüber der \n\nBeklagten dem Lastschrifteinzug von September 2005 und forderte Rückzah-\n\nlung. Gegenüber der Schuldnerbank wurde weder von der Schuldnerin noch \n\nvon dem Kläger ein Widerspruch erklärt, weil dies wegen des negativen Konto-\n\nsaldos nicht zu einem Auszahlungsanspruch zugunsten der Masse geführt hät-\n\nte. Am 27. Januar 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Als solcher \n\nlehnte er in der Folgezeit die Erfüllung des Leasingvertrages gemäß § 103 InsO \n\nab. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 566,08 € nebst Zinsen \n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht (ZIP 2007, 1547 = NZI 2007, 469) hat zur Begrün-\n\ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder 2 \n\nBGB zu. Die Beklagte habe die Gutschrift auf ihrem Konto durch Leistung der \n\nSchuldnerin mit Rechtsgrund erlangt. Dabei könne dahinstehen, ob mit der vor-\n\nbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bereits Erfüllung der Lea-\n\nsingrate für Oktober 2005 eingetreten sei. Jedenfalls sei die Belastungsbu-\n\nchung auf dem Konto der Schuldnerin bei der Schuldnerbank genehmigt und \n\ndamit auf der Grundlage der so genannten Genehmigungstheorie deren Zah-\n\nlungspflicht aus dem Leasingvertrag erfüllt worden. Die Genehmigung ergebe \n\nsich aus Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, weil gegenüber der Schuldnerbank inner-\n\nhalb der relevanten Frist keine Einwendungen durch die Schuldnerin oder den \n\nKläger erhoben worden seien. Obwohl es sich bei Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken um \n\neine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Schuldnerbank und Schuldnerin \n\nhandele, komme ihr bei der Bestimmung der Leistungsbeziehungen im Last-\n\nschriftverfahren eine gewisse Außenwirkung gegenüber dem Lastschriftgläubi-\n\nger zu. Schließlich stünden der Anwendung dieser Regelung auch keine Be-\n\ndenken aus insolvenzrechtlicher Sicht entgegen. Hinsichtlich der \"Zurechenbar-\n\nkeit\" der Belastungsbuchung rücke der vorläufige Insolvenzverwalter in die \n\nRechtsstellung des Schuldners ein. Er könne und müsse der Lastschrift recht-\n\nzeitig widersprechen, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern. \n\n8 \n\nEin Rückgewähranspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 143 \n\nAbs. 1 InsO. Es fehle an einem Anfechtungsgrund. Eine Anfechtung nach § 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei gemäß § 142 InsO ausgeschlossen, weil für die \n\nLeistung der Schuldnerin unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung - die \n\nfortlaufende Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts - in deren Vermögen \n\ngelangt sei. Diese beiden Leistungen seien durch Parteivereinbarung verknüpft, \n\nkongruent und objektiv gleichwertig. Darüber hinaus sei auch der erforderliche \n\nenge zeitliche Zusammenhang gegeben. Insoweit sei wegen der Rückwirkung \n\nder Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Buchungszeitpunkt abzustel-\n\nlen, zumal im Rahmen von § 142 InsO bei einer wirtschaftlichen Betrachtungs-\n\nweise für den Gläubiger der Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift wesentlich \n\nsei. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger \n\nkein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Be-\n\nklagte zusteht, weil die Beklagte mit der vorbehaltlosen Gutschrift der Leasing-\n\nrate auf ihrem Konto eine Leistung der Schuldnerin erhalten hat (§§ 362 Abs. 1, \n\n364 Abs. 1 BGB), die aufgrund des Leasingvertrages mit Rechtsgrund erfolg ist. \n\n11 \n\na) Dabei kommt der vom Berufungsgericht maßgebendes Gewicht bei-\n\ngemessene Frage, ob die Schuldnerin oder der Kläger im Deckungsverhältnis \n\nzur Schuldnerbank die Belastungsbuchung auf dem Girokonto der Schuldnerin \n\ngenehmigt haben, Bedeutung nur dann zu, wenn eine solche Genehmigung \n\nAuswirkungen auf das Valutaverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Be-\n\nklagten hat und nicht schon mit vorbehaltloser Gutschrift der Leasingrate Erfül-\n\nlung der Schuld aus dem Leasingvertrag eingetreten ist. \n\n12 \n\naa) Die Frage, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den am Lastschrift-\n\nverkehr Beteiligten beim Einzugsermächtigungsverfahren rechtlich einzuordnen \n\nsind, \n\nist streitig \n\n(vgl. zum Streitstand van Gelder, \n\nin: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 57 Rdn. 5-56d), was nicht zu-\n\nletzt aus der Entstehungsgeschichte des Lastschriftverfahrens herrührt. \n\n13 \n\n(1) Das Lastschriftverfahren ist ein von der deutschen Kreditwirtschaft \n\nentwickeltes System zur schnellen und besonders kostengünstigen Abwicklung \n\nvon Zahlungsvorgängen im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. van Gelder aaO \n\n§ 56 Rdn. 1, 11 ff.). Wegen seiner Einfachheit und seiner besonderen Eignung \n\nfür eine elektronische Abwicklung hat sich das Einzugsermächtigungsverfahren, \n\nüber das rund die Hälfte des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Deutschland \n\nabgewickelt wird (van Gelder aaO § 56 Rdn. 48), durchgesetzt. Auch der Staat \n\nverpflichtet mittlerweile beispielsweise Kfz-Halter und Umsatzsteuerpflichtige, \n\nihre Steuerschuld mittels Einzugsermächtigungsverfahren zu begleichen. \n\n14 \n\n(2) Die Besonderheit des Einzugsermächtigungsverfahrens besteht dar-\n\nin, dass der Gläubiger die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung ergreift, \n\nindem er seine Bank beauftragt, den Geldbetrag einzuziehen. Diese leitet den \n\nAuftrag an die Schuldnerbank weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto ab-\n\nbucht und der Gläubigerbank zuleitet, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung \n\nerhalten zu haben. Wegen dieser weisungslosen Belastung seines Kontos steht \n\ndem Schuldner gegenüber der Schuldnerbank aus dem Girovertrag bis zu sei-\n\nner Genehmigung ein Widerspruchsrecht zu. Widerspricht der Schuldner, ohne \n\nzuvor genehmigt zu haben, muss die Schuldnerbank die Buchung berichtigen \n\nund gibt die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurück. Die Gläubigerbank be-\n\nlastet sodann das Gläubigerkonto wieder mit dem zuvor gutgeschriebenen Be-\n\ntrag einschließlich Rücklastschriftgebühren. Das so ablaufende, durch das \n\nLastschriftabkommen am 1. Januar 1964 eingeführte Verfahren funktionierte \n\nbereits viele Jahre reibungslos, bevor in Rechtsprechung und Literatur eine \n\ndogmatische Erklärung versucht wurde. Der Streit über die juristische Einord-\n\nnung der Rechtsbeziehungen im Lastschriftverfahren entzündet sich vor allem \n\nan der Einordnung des Widerspruchsrechts des Schuldners im Deckungsver-\n\nhältnis zu der Schuldnerbank und der Wirkung eines Widerspruchs auf das Va-\n\nlutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. \n\n15 \n\n(3) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich nach einer \n\nZeit nicht ganz eindeutiger Entscheidungen (vgl. BGHZ 69, 82, 85; 74, 300, \n\n305; 74, 309, 312) die so genannte Genehmigungstheorie durchgesetzt, zu der \n\nsich erstmals der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Februar 1989 (XI ZR \n\n141/88, WM 1989, 520, 521) ausdrücklich bekannt hat (nachfolgend st.Rspr. \n\ndes Bundesgerichtshofs: u.a. BGHZ 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53 ff.; 162, 294, \n\n303; 167, 171, 174 Tz. 12 ff.; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR \n\n271/94, WM 1996, 335, 337 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, \n\nWM 2007, 2246, 2247 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese-\n\nhen). Nach dieser ist die für die Belastung des Schuldnerkontos im Deckungs-\n\nverhältnis erforderliche Genehmigung des Schuldners auch maßgeblich für die \n\nErfüllung im Valutaverhältnis. \n\n16 \n\n(a) Die Entscheidung der Rechtsprechung für die Genehmigungstheorie \n\nlag unter anderem auch darin begründet, dass sie für den Regelfall zu sachge-\n\nrechten Ergebnissen bei auftretenden Fehlern im Einzugsermächtigungsverfah-\n\nren kam. Allerdings besteht ein Schwachpunkt der Genehmigungstheorie darin, \n\ndass bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung im Deckungsverhältnis \n\nauch im Valutaverhältnis über einen längeren Zeitraum in der Schwebe ist, ob \n\nErfüllung der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Schuld eingetreten ist \n\noder nicht (vgl. dazu van Gelder aaO § 57 Rdn. 53). Dieser Schwebezustand \n\neröffnet dem Schuldner die Möglichkeit zum Missbrauch des Widerspruchs. \n\nDas Missbrauchspotential erforderte es, den Schuldner bei einem rechtsmiss-\n\nbräuchlichen Widerspruch, der nicht auf anerkennenswerten Gründen beruht, \n\neiner Schadenersatzpflicht nach § 826 BGB auszusetzen (vgl. van Gelder aaO \n\n§ 58 Rdn. 95 ff.). Durch dieses von der Rechtsprechung (BGHZ 74, 309, 312 ff.; \n\n101, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00, WM 2001, \n\n1458, 1459 f.) geschaffene Korrektiv konnte die Schwäche der Genehmigungs-\n\ntheorie bis zum 4. November 2004 ausgeglichen werden. Bis zu diesem Zeit-\n\npunkt entsprach es ganz herrschender Meinung im Rechtsprechung und Litera-\n\ntur, dass in der Insolvenz des Schuldners auch der (vorläufige) Insolvenzver-\n\nwalter an die durch § 826 BGB determinierte Rechtsstellung des Schuldners \n\ngebunden sei und berechtigten Lastschrifteinzügen nicht widersprechen dürfe \n\n(vgl. van Gelder aaO § 59 Rdn. 15, 15 d; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 7 \n\nS. 11; jeweils m.w. Nachw.). \n\n17 \n\n(b) Mit seiner am 4. November 2004 begründeten neuen Rechtspre-\n\nchung ist der IX. Zivilsenat (BGHZ 161, 49 ff.; IX ZR 82/03, ZinsO 2005, 40 und \n\nIX ZR 28/04, EWiR 2005, 227; bestätigt durch Urteile vom 21. September 2006 \n\n- IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093 Tz. 9, vom 25. Oktober 2007 - IX ZR \n\n217/06, WM 2007, 2246, 2247 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 \n\nvorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9) \n\nvon dieser ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abge-\n\nwichen, wie er selbst eingeräumt hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 \n\n- IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251 Tz. 42, zur Veröffentlichung \n\nin \n\nBGHZ 174, 84 vorgesehen). Der IX. Zivilsenat wendet die Genehmigungstheo-\n\nrie nunmehr schematisch bereits nach Beantragung des Insolvenzverfahrens an \n\nund kommt so zu dem Ergebnis, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter einem \n\nLastschrifteinzug bei noch nicht erfolgter Genehmigung des Schuldners selbst \n\ndann widersprechen kann, wenn der Widerspruch durch den Schuldner eine \n\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) des Gläubigers oder der \n\nbeteiligten Banken darstellen würde. Nach der Rechtsprechung des \n\nIX. Zivilsenats tritt der (vorläufige) Insolvenzverwalter in diesem Punkt nicht in \n\ndie \"Fußstapfen\" des Schuldners (vgl. dazu Haas, in: Aktuelle insolvenzrechtli-\n\nche Probleme der Kreditwirtschaft, Anlegerschutz bei strukturierten Produkten, \n\nBankrechtstag 2007, S. 3, 10 ff.), so dass er während des Schwebezustandes \n\nnahezu ohne Einschränkung widersprechen kann. Deswegen versagt das Kor-\n\nrektiv des § 826 BGB der Genehmigungstheorie im beantragten Insolvenzver-\n\nfahren. \n\n18 \n\nDa eine ausdrückliche Genehmigung bei Einzugsermächtigungslast-\n\nschriften regelmäßig nicht erfolgt, kommt es für die Dauer des Schwebezustan-\n\ndes im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis (und damit die Wider-\n\nspruchsmöglichkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters) auf die Genehmi-\n\ngungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken (bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-\n\nSparkassen) an, so dass in der Regel bis zu viereinhalb Monate zurückliegen-\n\nden Lastschriften im Deckungsverhältnis widersprochen werden kann. Betroffen \n\ndavon sind insbesondere auch Einziehungen von Mieten und Entgelten für \n\nStrom, Gas und Wasser sowie Telefongebühren, die Umsatzsteuervorauszah-\n\nlungen etc. (zu den existenzbedrohenden Folgen des Lastschriftwiderspruchs \n\nfür den Schuldner anschaulich AG München ZIP 2008, 592, 596 unter Ziffer V.). \n\nDa die Genehmigungsfiktion nach der Ansicht des IX. Zivilsenats gegenüber \n\ndem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keine Wirkung \n\nentfalten soll und der Schuldner wegen des Verfügungsverbots auch nicht mehr \n\nselbst genehmigen kann (Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, \n\nWM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese-\n\nhen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9), würde \n\nsich der Schwebezustand noch einmal um den oftmals mehrere Monate betra-\n\ngenden Zeitraum verlängern, indem ein solcher Verwalter bestellt war. \n\n19 \n\nc) Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht des IX. Zivilsenats \n\nnicht anzuschließen. Der IX. Zivilsenat lässt unberücksichtigt, dass die Rege-\n\nlung des § 826 BGB als spezielle Ausprägung des die gesamte Zivilrechtsord-\n\nnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unein-\n\ngeschränkt auch für (vorläufige) Insolvenzverwalter gilt. Dem (vorläufigen) In-\n\nsolvenzverwalter stehen innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und \n\nkeine anderen Rechte zu als dem Schuldner (vgl. BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, \n\n230 f.; 106, 169, 175; 144, 349, 351; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 \n\n- IX ZR 151/98, WM 1999, 229, 230). Er darf deshalb keine Handlungen vor-\n\nnehmen, durch die der Schuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung \n\nnach § 826 BGB begehen würde. Durch die Beantragung eines Insolvenzver-\n\nfahrens, das möglicherweise abgelehnt wird, wird sittenwidriges nicht plötzlich \n\nzu anständigem Verhalten. Daher ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter an \n\ndie rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, sittenwidrige Last-\n\nschriftwidersprüche zu unterlassen (OLG Hamm WM 1985, 1139, 1141; van \n\nGelder aaO § 59 Rdn. 5; Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff.; Nobbe/Ellenberger \n\nWM 2006, 1885, 1890 m.w. Nachw.). Das Insolvenzrecht rechtfertigt es nicht, \n\ndas Grundinstrumentarium des BGB \"für Zwecke des Insolvenzverfahrens\" um-\n\nzuinterpretieren (Bork ZIP 2008, 1041, 1046, 1047) und das Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Mas-\n\nsemehrung umzufunktionieren (vgl. AG München ZIP 2008, 592, 596). \n\n20 \n\nbb) Sollte die neue Rechtsprechung des IX. Zivilsenats - entgegen der \n\nhier vertretenen Ansicht - insolvenzrechtlich die zwingende Folge der Genehmi-\n\ngungstheorie sein, wird zur Erhaltung der Akzeptanz des besonders kosten-\n\ngünstigen Einzugsermächtigungsverfahrens, dem für die Abwicklung des Zah-\n\nlungsverkehrs herausragende Bedeutung zukommt, auch bei Gläubigern und \n\nBanken und um dem Willen der Parteien im Valutaverhältnis Rechnung zu tra-\n\ngen, zu überlegen sein, ob für das Valutaverhältnis an der Genehmigungstheo-\n\nrie auch in Zukunft noch festgehalten werden kann. Für eine Aufgabe dieser \n\nTheorie können alsdann gewichtige Gründe sprechen: \n\n21 \n\n(1) Das Lastschriftverfahren ist ein technisches Verfahren, durch das die \n\nbei einer Geldschuld erforderliche Bargeldhingabe durch den Schuldner ersetzt \n\nwird. Rechtliche Vorgaben für das Valutaverhältnis werden durch das Verfahren \n\nund das Lastschriftabkommen nicht gemacht. Wenn der Schuldner im De-\n\nckungsverhältnis berechtigt ist, der Kontobelastung zu widersprechen, hat das \n\nrechtlich nicht notwendigerweise Auswirkungen auf die Erfüllungsabsprache im \n\nValutaverhältnis. Dass die Schuldnerbank ohne Weisung des Schuldners auf \n\ndessen Konto zugreift und deswegen - wenn keine Genehmigung des Schuld-\n\nners erfolgt - keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen diesen hat und die \n\nBelastungsbuchung rückgängig machen muss, hat rechtlich nichts mit der Erfül-\n\nlungsabrede im Valutaverhältnis zu tun. Es handelt sich um unterschiedliche \n\nVertragsverhältnisse und Leistungsbeziehungen, die rechtlich eigenständig zu \n\nbetrachten sind (Haas aaO S. 3, 36; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1889; \n\nPiekenbrock KTS 2007, 179, 187; Spliedt NZI 2007, 72, 74). \n\n22 \n\n(2) Im Valutaverhältnis ist der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner, \n\ndie die Lastschriftabrede getroffen haben, das maßgebliche Anknüpfungskrite-\n\nrium für die Frage, wann Erfüllung einer Schuld eingetreten ist. Kein Lastschrift-\n\ngläubiger will dem Schuldner noch bis zu viereinhalb Monaten nach der vorbe-\n\nhaltlosen Gutschrift des ihm zustehenden Betrages Kredit gewähren. Kein Last-\n\nschriftschuldner geht bei Mietschulden oder ähnlich termingerecht zu zahlenden \n\nVerpflichtungen davon aus, dass seine Verpflichtung trotz Belastung seines \n\nKontos noch nach Monaten nicht erfüllt ist. Bei lebensnaher Betrachtung spricht \n\ndaher vieles für einen Willen der Parteien der Lastschriftabrede, dass bei vor-\n\nbehaltloser Gutschrift eine fällige und einredefreie Forderung des Gläubigers \n\nauch erfüllt sein soll (§§ 133, 157 BGB - AG München ZIP 2008, 592, 593; Bork \n\nin Festschrift für Gerhardt S. 69, 76; Jungmann WM 2007, 1633, 1638 f.; ders. \n\nZIP 2008, 295, 297; Nobbe KTS 2007, 397, 410; Nobbe/Ellenberger WM 2006, \n\n1885, 1888 ff.). \n\n23 \n\n(3) Ein solches Ergebnis würde sich auch aus dem Vergleich zum Über-\n\nweisungsverkehr rechtfertigen. Dort tritt Erfüllung mit der Gutschrift auf dem \n\nGläubigerkonto ein. Dem Gläubiger sollen nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht mehr - aber auch nicht weniger - Rechte beim Last-\n\nschriftverfahren eingeräumt werden als beim Überweisungsverkehr und bei der \n\nBarzahlung (vgl. BGHZ 69, 82, 85; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 \n\n- XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; AG München ZIP 2008, 592, 595 f.). \n\n24 \n\n(4) Die für eine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung des Schuld-\n\nners und der Leistungserfolg liegen vor. Durch die im Valutaverhältnis getroffe-\n\nne Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zur Hol-\n\nschuld (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871, \n\n872). Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit \n\ngetan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger \n\nbereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung \n\nauf seinem Konto vorhanden ist (Senat BGHZ 69, 361, 366; 162, 294, 302 f.; \n\nMünchKommBGB/Wenzel 5. Aufl. § 362 Rdn. 24; Ermann/Graf von Westpha-\n\nlen, BGB 12. Aufl. § 676 f. Rdn. 55). Die Einziehung ist Sache des Gläubigers \n\n(Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 270 Rdn. 4 m.w. Nachw.). In dem Moment, \n\nin dem der Gläubiger sich die Gutschrift auf sein Konto holt, hat er das, was er \n\nnach der Parteivereinbarung als Erfüllung haben sollte und wollte, das heißt, \n\nder Leistungserfolg ist eingetreten (AG München ZIP 2008, 592, 593; Nobbe \n\nKTS 2007, 397, 410; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1888), denn nach der \n\nder Lastschriftabrede zugrunde liegenden - rechtlich zulässigen (§ 364 Abs. 1 \n\nBGB) - Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner soll der Gläubiger den \n\nvorbehaltlos gutgeschriebenen Betrag endgültig behalten dürfen (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438, 439; BGH, Urteil \n\nvom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f.). Die Widerspruchs-\n\nmöglichkeit im Deckungsverhältnis ändert an dieser die Erfüllung betreffenden \n\nVereinbarung der Parteien nichts. Dass der Schuldner die Belastungsbuchung \n\nim Deckungsverhältnis genehmigen muss, betrifft den Aufwendungsersatzan-\n\nspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner, hat aber keinen zwingenden \n\nEinfluss auf die Erfüllungsvereinbarung im Valutaverhältnis. \n\n25 \n\nb) Indes bedarf es einer abschließenden Entscheidung darüber, ob aus \n\nden vorgenannten Gründen unter teilweiser Aufgabe der Genehmigungstheorie \n\nvon einer Erfüllung im Valutaverhältnis auszugehen ist (Erfüllungstheorie), hier \n\nnicht, da auch auf der Grundlage der Genehmigungstheorie ein Anspruch des \n\nKlägers gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB nicht besteht. \n\n26 \n\naa) Der Schuldnerin ist die Gutschrift der Leasingrate auf dem Konto der \n\nBeklagten auch dann als Leistung zuzurechnen, da von einer Genehmigung der \n\nBelastungsbuchung vom 20. September 2005 auszugehen ist. \n\n27 \n\nZwar hat die Schuldnerin die Belastungsbuchung nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent (vgl. dazu Se-\n\nnat BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, \n\nWM 2007, 2246, 2250 Tz. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorge-\n\nsehen; OLG München ZIP 2005, 2102 f.; LG Siegen ZIP 2006, 1459 f.; LG Ber-\n\nlin ZInsO 2007, 384, 385) genehmigt. Die Genehmigung gilt aber - wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als \n\nerteilt, da die Schuldnerin und der Kläger der Belastungsbuchung nicht inner-\n\nhalb der vorgesehenen Frist gegenüber der Schuldnerbank widersprochen ha-\n\nben. \n\n28 \n\n(1) Diese den Vorgaben des Senats (BGHZ 144, 349, 355 f.) entspre-\n\nchende Klausel, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Gi-\n\nrovertrag zwischen der Schuldnerbank und der Schuldnerin einbezogen war, ist \n\nwirksam. Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB, der auch im kaufmännischen \n\nVerkehr gilt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 308 Rdn. 30 m.w. \n\nNachw.) liegt nicht vor (OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; OLG München \n\nZIP 2006, 2122; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 7 Rdn. 8; \n\nCasper, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europä-\n\nischen Bankrecht § 3 Rdn. 35; Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht \n\n10. Aufl. Anh. § 310 BGB Rdn. 97; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des \n\nLastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren S. 53; Peschke, Die \n\nInsolvenz des Girokontoinhabers S. 118; Schebesta, Die AGB der Volksbanken \n\nund Raiffeisenbanken, Fassung April 2002 Rdn. 267; Becher/Gößmann \n\nBKR 2002, 519, 521; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 6; Nobbe/Ellenberger \n\nWM 2006, 1885, 1887; Sonnenhol WM 2002, 1259, 1263; Spliedt ZIP 2005, \n\n1260, 1262; Toussaint EWiR 2006, 705 f.; a.A. Lachmann, Gläubigerrechte in \n\nKrise und Insolvenz Rdn. 1438; Fehl DZWIR 2004, 257, 258; Rattunde/Berner \n\nDZWIR 2003, 185, 189). Die Klausel erfasst nur Lastschriften, für die der Konto-\n\ninhaber tatsächlich eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Die vorgesehene Frist \n\nvon sechs Wochen ist angemessen und der Bankkunde wird durch den beson-\n\nderen Hinweis auf die Folge seines Schweigens bei Erteilung des Rechnungs-\n\nabschlusses hinreichend geschützt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 \n\n- XI ZR 93/98, WM 1999, 539). \n\n29 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, \n\nwenn die Genehmigungstheorie zugrunde gelegt wird, im Valutaverhältnis zwi-\n\nschen der Schuldnerin und der Beklagten zu berücksichtigen, obwohl es sich \n\num eine schuldrechtliche Vereinbarung im Deckungsverhältnis zwischen der \n\nSchuldnerin und der Schuldnerbank handelt, an der die Beklagte nicht beteiligt \n\nwar. Zwar werden durch ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur die an ihm Be-\n\nteiligten berechtigt und verpflichtet. Dritte werden nicht einbezogen (Staudin-\n\nger/Olzen, BGB Neubearb. 2005 § 241 Rdn. 293, 297; Palandt/Heinrichs, BGB \n\n67. Aufl. Einl. v. § 241 Rdn. 5). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, gilt dies aber nicht uneingeschränkt für die Bestimmung der Leis-\n\ntungsverhältnisse in Fällen der Leistung kraft Anweisung. In diesen Fällen, wie \n\netwa bei Zahlung durch Überweisung, ist für das Vorliegen einer Leistung des \n\nAnweisenden an den Anweisungsempfänger maßgeblich, ob im Verhältnis zwi-\n\nschen Anweisendem und Angewiesenem eine wirksame Anweisung oder je-\n\ndenfalls der zurechenbare Rechtsschein einer solchen bestand (vgl. Senat \n\nBGHZ 147, 145, 149; 158, 1, 5, 7; 167, 171, 172 f. Tz. 9; Senatsurteil vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Dementsprechend kann \n\nsich im Einzugsermächtigungsverfahren die zurechenbare Anweisung des Zah-\n\nlungspflichtigen an die Zahlstelle nicht nur aus einer tatsächlich erklärten, son-\n\ndern auch aus einer nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken fingierten Genehmi-\n\ngung ergeben (vgl. Senat BGHZ 167, 171, 176 Tz. 18). \n\n30 \n\n(3) Der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken steht \n\nferner nicht entgegen, dass der Kläger vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 \n\nAGB-Banken bestimmten Widerrufsfrist zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit \n\nZustimmungsvorbehalt bestimmt worden war. \n\n31 \n\n(a) Zwar bedurfte die Genehmigung der Belastungsbuchung durch die \n\nSchuldnerin der Zustimmung des Klägers (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). \n\nDie Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Verfügung im Sinne dieser \n\nVorschrift, weil erst durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte \n\nvorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungs-\n\nverhältnis wirksam wird (vgl. RGZ 152, 380, 383; LG Oldenburg NZI 2007, 53, \n\n54; Ermann/Palm, BGB \n\n12. Aufl. Einl. \n\n§ 104 Rdn. 19; Palandt/ \n\nHeinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Überbl. v. § 104 Rdn. 16; i.E. ebenso, z.T. \n\nmit anderer Begründung BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, \n\nWM 2007, 2246, 2248 f. Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 ff. vorge-\n\nsehen; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; Dahl NZI 2005, 102; Gero Fischer, \n\nin: Festschrift für Gerhardt S. 223, 233; Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; \n\nSchröder ZinsO 2006, 1, 2; Spliedt ZIP 2005, 1260, 1262; a.A. Hadding WuB I \n\nD 2.-2.06). \n\n32 \n\n(b) Entgegen der Ansicht der Revision bindet Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken \n\nauch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Will er ei-\n\nner - erklärten oder fingierten - Genehmigung einer Belastungsbuchung durch \n\nden Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst recht-\n\nzeitig gegenüber der Schuldnerbank zu erklären. Anderenfalls muss auch er die \n\nGenehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen (OLG München ZIP 2006, 2122, \n\n2123; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; LG Freiburg, Urteil vom \n\n10. November 2006 - 2 O 158/06, juris Tz. 31; Kuder, Die Zahlstelle in der In-\n\nsolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren S. 73; \n\nBurghardt WM 2006, 1892, 1893 Fn. 12, 1894; Fritsche DZWIR 2005, 265, 273; \n\nJungmann WuB I D 2.-3.07; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 8; Knees/Kröger \n\nZinsO 2006, 393, 394; Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; Nobbe \n\nKTS 2007, 397, 407 f.). \n\n33 \n\n(c) Der vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen gegentei-\n\nligen Auffassung (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, \n\nWM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese-\n\nhen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9; ebenso \n\nKuleisa, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 2. Aufl. § 82 Rdn. 22; \n\nMünchKommInsO/Haarmeyer, 2. Aufl. § 21 Rdn. 58; Dahl NZI 2005, 102; Gero \n\nFischer, in: Festschrift für Gerhardt S. 223, 233 f.; Ganter WM 2005, 1557, \n\n1562 f.; Langenbucher, \n\nin: Festschrift \n\nfür Mailänder S. 21, 25 Fn. 25; \n\nRingstmeier BGHReport 2005, 270, 271; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492, \n\n493; Schröder ZinsO 2006, 1, 3; ohne Differenzierung zwischen starkem und \n\nschwachem \n\nvorläufigen \n\nInsolvenzverwalter: Ernestus, \n\nin: Mohrbut-\n\nter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 4 Rdn. 119; Rat-\n\ntunde/Berner DZWIR 2003, 185, 189 f.; Schmidt ZinsO 2006, 1233, 1236; \n\nSpliedt NZI 2007, 72, 78; Stritz DZWIR 2005, 18, 21; Welsch DZWIR 2006, 221, \n\n223) vermag der Senat nicht zuzustimmen. \n\n34 \n\naa) Der Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, tritt in die bestehende \n\nRechtslage ein und ist grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden \n\ngebunden (BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f.; 106, 169, 175; 144, 349, 351; 161, \n\n49, 53; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, \n\n2249 Tz. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Eine Ausnah-\n\nme hiervon ergibt sich für den vorliegenden Fall weder aus Bestimmungen der \n\nInsolvenzordnung noch aus übergeordneten Zwecken des Insolvenzverfahrens. \n\nDie §§ 103 ff. InsO können nicht herangezogen werden, weil diese Vorschriften \n\nvor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anwendbar sind (BGH, Urteile vom \n\n25. Oktober 2007, WM 2007, 2256, 2250 Tz. 28, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 8. November 2007 - IX ZR 53/04, \n\nWM 2007, 2331 f. Tz. 9). Gleiches gilt für die Vorschriften über die Insolvenzan-\n\nfechtung nach §§ 129 ff. InsO. \n\n35 \n\n(bb) Die Bindung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Genehmi-\n\ngungsfiktion läuft auch nicht etwa dem Zweck des Insolvenzverfahrens, einer \n\ngleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO; BGHZ 154, 190, 197), \n\nzuwider (a.A. Ernestus, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenz-\n\nverwaltung 8. Aufl. § 4 Rdn. 119). Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken schließt die Erklä-\n\nrung des Widerspruchs bzw. die Verweigerung der Zustimmung durch den vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter nicht aus, sondern setzt ihr nur im Interesse der \n\nFunktionsfähigkeit des Lastschriftverfahrens eine zeitliche Grenze. Seine \n\ngrundsätzliche insolvenzrechtliche Kompetenz, über die Genehmigung der Be-\n\nlastungsbuchung zu entscheiden, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter da-\n\nmit nicht genommen. \n\n36 \n\nFerner ist die Genehmigung einer Lastschrift nicht zwingend nachteilig \n\nfür die Insolvenzmasse: Wurde die Lastschrift - wie hier - von einem debitorisch \n\ngeführten Konto eingezogen, kann es günstiger sein, die Lastschrift zu geneh-\n\nmigen und die Zahlung unmittelbar gegenüber dem Gläubiger anzufechten (vgl. \n\nDahl NZI 2005, 102; Ganter WM 2005, 1557, 1561 f.; Ringstmeier BGHReport \n\n2005, 270; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, \n\nWM 2007, 2246, 2251 Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese-\n\nhen), weil der Widerspruch gegen die Belastungsbuchung lediglich zu deren \n\nBeseitigung, nicht aber zu einem Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwal-\n\nters führt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, \n\n2408, 2409). Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger nach eigenen An-\n\ngaben von einem Widerspruch gegenüber der Schuldnerbank abgesehen. \n\n37 \n\n(cc) Auch der IX. Zivilsenat nimmt an, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken im \n\nRechtsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und einem vorläufigen \"starken\" \n\nsowie dem endgültigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wirkt wie gegen-\n\nüber dem Schuldner, solange jener uneingeschränkt verfügungsberechtigt war \n\n(BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 \n\nTz. 25, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Dann kann aber für \n\neinen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nichts anderes \n\ngelten. Denn seine Bestellung ist - wie die Möglichkeit der individuellen Be-\n\nstimmung seiner Pflichten (und seiner Befugnisse; vgl. BGHZ 151, 353, 366) \n\nnach § 22 Abs. 2 InsO sowie die einheitliche Behandlung der Verfügungsbe-\n\nschränkungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in § 24 Abs. 1 InsO zeigen - \n\nnicht etwas grundlegend anderes, sondern ein \"Weniger\" im Vergleich zur Ein-\n\nsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis und darf deshalb nicht zu einer weitergehenden Rechtsfolge \n\nführen (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 21 Rdn. 14, 24; Kuder, Die Zahlstelle in \n\nder Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren \n\nS. 72; MünchKommInsO/Haarmeyer, 2. Aufl. § 21 Rdn. 65, § 22 Rdn. 15 f., 28; \n\nFritsche DZWIR 2005, 265, 268 f.). \n\n38 \n\n(dd) Bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zu-\n\nstimmungsvorbehalt wird das Verfügungsrecht des Schuldners aufgeteilt. Das \n\nRecht des Insolvenzverwalters, auf die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfü-\n\ngungen des Schuldners Einfluss zu nehmen, ist aus dessen bisheriger Rechts-\n\nstellung abgespalten (OLG München ZIP 2006, 2122, 2123; OLG Karlsruhe \n\nZIP 2007, 286, 287; Nobbe KTS 2007, 397, 408). Auch der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist, wie auch der IX. Zivilsenat in sei-\n\nnem Urteil vom 25. Oktober 2007 (IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen) anerkennt, ohne weiteres in \n\nder Lage, die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen des Schuldners zu \n\nverhindern. Bei einer Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift \n\ndurch den Schuldner geschieht dies dadurch, dass der vorläufige Insolvenzver-\n\nwalter mit Zustimmungsvorbehalt der darin liegenden Verfügung widerspricht. In \n\ngleicher Weise kann er auch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 \n\nAbs. 3 AGB-Banken verhindern. Nichts spricht danach dafür, den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf Nr. 7 Abs. 3 AGB-\n\nBanken anders zu behandeln als den vorläufigen \"starken\" Insolvenzverwalter. \n\nDass nur letzterer in der Lage ist, aus eigenem Recht eine Einzugsermächti-\n\ngungslastschrift wirksam zu genehmigen, ist ohne Belang. Im Rahmen der Nr. 7 \n\nAbs. 3 AGB-Banken kommt es nur darauf an, dass der vorläufige Insolvenzver-\n\nwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion vermeiden kann. \n\nEbenso wie der Kläger mit Telefax vom 11. November 2006 an die Beklagte \n\ndem Einzug von Lastschriften widersprochen hat, hätte er dies auch gegenüber \n\nder Schuldnerbank tun können und müssen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, \n\ndem endgültigen Insolvenzverwalter, der mit den vorläufigen in aller Regel per-\n\nsonenidentisch ist, das Recht einzuräumen, nach vielen Monaten einer Last-\n\nschrift auf dem Konto des Schuldners wirksam widersprechen zu können, ob-\n\nwohl auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt dies \n\nhätte wirksam tun können. Ein solches Sonderprivatrecht für vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entbehrt jeder Grundlage. \n\n39 \n\n(c) Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen \n\ngemäß § 132 Abs. 2 GVG ist nicht geboten. Die abweichende Rechtsmeinung \n\ndes IX. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Oktober 2007 und 29. Mai 2008 \n\n(IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung \n\nin \n\nBGHZ 174, 84 vorgesehen, sowie IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9) \n\nwar für diese Entscheidungen nicht tragend (vgl. zu diesem Erfordernis \n\nBGHZ 55, 137, 146; 157, 350, 360). Der IX. Zivilsenat hat das Bestehen des \n\njeweils geltend gemachten Anspruchs im Ergebnis deshalb verneint und die \n\nRevision zurückgewiesen, weil die Kläger die in Rede stehenden Belastungs-\n\nbuchungen als endgültige Insolvenzverwalter konkludent bzw. ausdrücklich ge-\n\nnehmigt hatte. Er hätte deshalb die Frage, ob Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken auch \n\nfür den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gilt, nicht be-\n\nantworten müssen. \n\n40 \n\nbb) Die Leistung der Schuldnerin an die Beklagte ist auch mit Rechts-\n\ngrund erfolgt, weil hierdurch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der fälli-\n\ngen Leasingrate für Oktober 2005 aus dem Leasingvertrag erfüllt worden ist. \n\n41 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen Anspruch \n\ndes Klägers aus § 143 Abs. 1 InsO verneint, weil ein Bargeschäft nach § 142 \n\nInsO vorliegt, das eine Anfechtung nach § 130 InsO ausschließt. \n\n42 \n\na) Unter Zugrundelegung der Erfüllungstheorie für das Valutaverhältnis \n\nliegt ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vor, weil mit vorbehaltlos gewor-\n\ndener Gutschrift der dem Konto der Schuldnerin am 20. September 2005 be-\n\nlasteten fälligen Leasingrate für Oktober 2005 erfüllt worden ist, die das ange-\n\nmessene Entgelt für die von der Schuldnerin gezogene Nutzung des Fahrzeugs \n\nfür denselben Zeitraum darstellt. \n\n43 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anwendung von § 142 In-\n\nsO nicht deswegen ausgeschlossen, weil Leistung und Gegenleistung von der \n\nSchuldnerin und der Beklagten nicht zeitabschnittsweise ausgetauscht worden \n\nseien. Bei einer länger dauernden Vertragsbeziehung setzt § 142 InsO voraus, \n\ndass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständ-\n\nlich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausge-\n\ntauscht werden (BGHZ 167, 190, 201 Tz. 34). Die Revision verkennt, dass das \n\nhier der Fall ist. \n\n44 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei zeitnaher \n\nZahlung von Miet- oder Pachtzinsen ein Bargeschäft vor (BGHZ 151, 353, 370). \n\nGleiches gilt für die Zahlung von Leasingraten, die Miet- und Pachtzahlungen \n\nvergleichbar sind (BGHZ 71, 189, 193 f.; 151, 353, 358; BGH, Urteile vom \n\n24. November 1993 - VIII ZR 240/92, WM 1994, 242, 243 und vom 1. März \n\n2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840 Tz. 9; Amtliche Begründung zu § 126 RegE-\n\nInsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 148; Tintelnot, in: Kübler/Prütting, InsO § 108 \n\nRdn. 18; Goetsch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 103 Rd. 4, \n\n36, 50, § 108 Rdn. 13; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rdn. 67; Hess, Insolvenz-\n\nrecht § 108 Rdn. 32 f.; MünchKommInsO/Eckert, 2. Aufl. § 108 Rdn. 28; Smid, \n\nInsO 2. Aufl. § 108 Rdn. 10). Nach Ziffer IV. 1. des Leasingvertrages waren von \n\nder Schuldnerin monatliche Raten als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlas-\n\nsung des Fahrzeuges zu erbringen. Es liegt daher eine Rechtslage vor, die der \n\nbei Miet- und Pachtzahlungen vergleichbar ist. \n\n45 \n\nbb) Bei der am 20. September 2005 abgebuchten Leasingrate handelt es \n\nsich auch um eine kongruente Befriedigung der Beklagten. Eine kongruente \n\nDeckung liegt auch dann vor, wenn eine fällige Schuld nicht bar, sondern per \n\nÜberweisung, Scheck oder Lastschrift gezahlt wird (vgl. Nobbe KTS 2007, 397, \n\n416 m.w. Nachw.). Der Anspruch der Beklagten aus dem Leasingvertrag auf \n\nZahlung der hier in Rede stehenden Leasingrate für Oktober 2005 war am \n\n20. September 2005 fällig, wovon beide Parteien auch in der Revisionsinstanz \n\nausgehen. Das entspricht der Regelung in Ziffer V. 1. des Leasingvertrages. Da \n\ndie Rate bei Fälligkeit mit Erfüllungswirkung eingezogen worden ist und der Be-\n\nklagten auch für die tatsächlich gewährte Nutzung des Fahrzeuges zustand, \n\nliegt eine kongruente Leistung vor, die nicht angefochten werden kann. \n\n46 \n\nb) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man - wie das Beru-\n\nfungsgericht - der Entscheidung die Genehmigungstheorie zugrunde legt. Auch \n\nauf der Grundlage der Genehmigungstheorie liegt ein Bargeschäft (§ 142 InsO) \n\nvor. Im Falle der gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierten Genehmigung der \n\nBelastungsbuchung vom 20. September 2005 ist der Leistungsaustausch be-\n\nreits mit der vorbehaltlosen Gutschrift der fälligen Leasingrate erfolgt. \n\n47 \n\nGenehmigt der Schuldner die Belastungsbuchung, ist für die Feststellung \n\ndes Leistungsaustauschs im Rahmen von § 142 InsO - wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat - nicht der Zeitpunkt der Erteilung der Ge-\n\nnehmigung, sondern der des Lastschrifteinzugs maßgeblich (BGH, Urteil vom \n\n29. Mai 2008 \n\n- IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15; Münch-\n\nKomm/Kirchhof, InsO 2. Aufl. § 142 Rdn. 17; Obermüller, Insolvenzrecht in der \n\nBankpraxis 7. Aufl. Rdn. 3.457; Schröder ZinsO 2006, 1, 3 f.; a.A. LG Olden-\n\nburg NZI 2007, 53, 54; Jaeger/Henckel, InsO § 142 Rdn. 16; Kuleisa, in: Ham-\n\nburger Kommentar zum Insolvenzrecht 2. Aufl. § 82 Rdn. 24; Zeuner, Die An-\n\nfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. § 2 Rdn. 53; Welsch DZWIR 2006, 221, 225). \n\nDenn im Fall der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Zahlungs-\n\npflichtigen steht die Zahlung per Lastschrift der Barzahlung wirtschaftlich gleich. \n\nDer Beklagten, die hier sowohl erste Inkassostelle also auch Zahlungsempfän-\n\ngerin war, stand der Betrag ab Einlösung der Lastschrift zur Verfügung (vgl. van \n\nGelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 56 \n\nRdn. 41 ff., § 58 Rdn. 14, 168; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. \n\nRdn. 4.429, 4.463; Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 206 f.; \n\nBöhm BKR 2005, 366, 369; Rottnauer WM 1995, 272, 273), und das Vermögen \n\nder Schuldnerin als Zahlungspflichtigen ist bereits mit der Belastungsbuchung, \n\nhier also seit dem 20. September 2005, vermindert, weil die Zahlstelle wegen \n\nder nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung rückwir-\n\nkenden Genehmigung einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuld-\n\nner aus § 670 BGB erwirbt (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303; \n\n167, 171, 174 Tz. 13; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, \n\nWM 1989, 520, 521; Bork, in: Festschrift für Gerhardt S. 69, 73; Münch-\n\nKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 783 Rdn. 62; Hadding WM 1978, 1366, 1369; \n\nNobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1886; Stritz DZWIR 2005, 18, 20). Kraft der \n\ngesetzlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht nur tat-\n\nsächlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs als er-\n\nbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug rechts-\n\nverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des § 142 InsO ei-\n\nne Bardeckung erfolgt (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, \n\n1327, 1329 Tz. 16; Bork, in: Festschrift für Gerhardt S. 69, 73). \n\nIII. \n\n48 \n\nNach alledem war die Revision zurückzuweisen. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nRichter am Bundesgerichtshof Maihold \nist wegen Urlaubs gehindert, seine \nUnterschrift beizufügen. \n\nMatthias \n\nNobbe \n\nVorinstanzen: \nAG Köln, Entscheidung vom 16.11.2006 - 121 C 341/06 - \nLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2007 - 13 S 375/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-283-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-283-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:45.133222+00:00"}}