{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_266-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 266/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986) Die von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaf- fene Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, da der Vermittler nicht im Namen und für Rechnung der Bank gehan- delt hat, wenn diese in den Vertrieb der Kapitalanlage nicht eingebun- den war, sondern als Hausbank des Verbrauchers auf dessen Wunsch um die Finanzierung gebeten worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. September 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 266/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nHWiG § 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986) \n\nDie von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaf-\nfene Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, \nda der Vermittler nicht im Namen und für Rechnung der Bank gehan-\ndelt hat, wenn diese in den Vertrieb der Kapitalanlage nicht eingebun-\nden war, sondern als Hausbank des Verbrauchers auf dessen Wunsch \num die Finanzierung gebeten worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07 - OLG Karlsruhe \n LG Offenburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter \n\nDr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg \n\nvom 20. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rückabwicklung \n\nvon Darlehen zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. \n\nDer Kläger wurde Anfang November 1993 von dem Vermögensbe-\n\nrater B. (im Folgenden: Anlagevermittler) geworben, der G. GbR \n\nImmobilienfonds … D. mit einer Einlage \n\nvon 40.000 DM beizutreten. Der ihm vorgelegte Prospekt war in wesent-\n\nlichen Teilen unrichtig und unvollständig. \n\n3 \n\nDie Finanzierung der Beteiligung sollte zunächst durch die in den \n\nVertrieb dieses Fonds eingebundene Sparkasse Z. \n\nerfolgen, geschah dann jedoch durch die Rechtsvorgängerin der Beklag-\n\nten (im Folgenden: Beklagte), die „Hausbank“ des Klägers. Ob die Ein-\n\nschaltung der Beklagten auf Veranlassung des Klägers erfolgte, ist strei-\n\ntig. Der Anlagevermittler richtete am 10. November 1993 eine Finanzie-\n\nrungsanfrage an die Beklagte, in der er die Einkommensverhältnisse des \n\nKlägers, die Fondsanlage und den sich daraus ergebenden Finanzie-\n\nrungsbedarf darstellte. Am 23. November 1993 unterzeichnete der Kläger \n\nim Büro des Anlagevermittlers die Beitrittserklärung zu dem Fonds und \n\nsodann in den Geschäftsräumen der Beklagten, mit der der Anlagever-\n\nmittler diesen Termin vereinbart hatte, einen Vertrag über ein tilgungs-\n\nfreies am 30. November 1998 fälliges Darlehen über 47.191 DM. Der \n\nDarlehensvertrag, der keine Gesamtbetragsangabe enthält, sah die Mög-\n\nlichkeit einer Verlängerung vor, wenn eine Tilgungsvereinbarung getrof-\n\nfen werde. Als Sicherheit für das endfällige Darlehen trat der Kläger der \n\nBeklagten vereinbarungsgemäß die Fondsanteile ab. \n\n4 \n\n5 \n\nAm 6. November 1998 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag \n\nüber einen ungesicherten Tilgungskredit mit geänderten Zinskonditionen, \n\ndessen Darlehensvaluta von 47.500 DM zur Ablösung des alten Kredits \n\ndiente. Die ihr abgetretenen Fondsanteile gab die Beklagte frei. \n\nDer Kläger widerrief am 9. August 2004 beide Darlehensverträge \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz, da er zur Aufnahme des der Finanzie-\n\nrung der Fondsanlage dienenden Darlehens in einer Haustürsituation \n\nbestimmt worden sei. Er begehrt die Feststellung, dass er auf den noch \n\nbestehenden Darlehensvertrag keine weiteren Zahlungen zu erbringen \n\nhabe, und unter Berücksichtigung erhaltener Mietausschüttungen die \n\nRückzahlung auf dieses Darlehen geleisteter 18.110 € zuzüglich Zinsen \n\nZug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus der Fondsbeteili-\n\ngung sowie etwaiger Forderungen gegen weitere, an Gründung und Ver-\n\ntrieb des Fonds Beteiligte. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet. \n\nDer Kläger sei nicht berechtigt, den im November 1993 geschlos-\n\nsenen Darlehensvertrag zu widerrufen, weil eine Haustürsituation der \n\nBeklagten nicht zugerechnet werden könne. Zwar verlange § 1 HWiG \n\nnach der neueren Rechtsprechung nur objektiv eine Haustürsituation, \n\nnicht aber eine entsprechende Kenntnis der finanzierenden Bank davon. \n\nIm vorliegenden Fall sei jedoch der Vermittler weder im Namen noch für \n\nRechnung der Beklagten, die mit dem Fonds nichts zu tun habe, an den \n\nKläger herangetreten. Aus ihrer Sicht sei der Darlehensvertrag vielmehr \n\nallein auf Initiative des Klägers zustande gekommen, da der Anlagever-\n\nmittler ausschließlich als dessen Vertreter verhandelt habe. Der Vertrag \n\nsei schließlich von dem Kläger persönlich in den Räumen der Bank ge-\n\nschlossen worden. \n\n10 \n\nDie Beklagte hafte auch nicht wegen einer Verletzung von Aufklä-\n\nrungspflichten, da weder ein verbundenes Geschäft vorliege noch die \n\nBeklagte in institutionalisierter Weise mit Fondsinitiatoren oder Grün-\n\ndungsgesellschaftern zusammengewirkt habe. \n\n11 \n\nDie Ausführungen des Berufungsurteils halten rechtlicher Überprü-\n\nfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\nII. \n\n12 \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht \n\neine Haftung der Beklagten aus einem eigenen vorvertraglichen Aufklä-\n\nrungsverschulden wegen eines vermuteten Wissensvorsprungs über eine \n\nevident arglistige Täuschung des Klägers durch den Fondsprospekt ab-\n\ngelehnt hat. Eine solche Haftung käme nur in Betracht, wenn die Beklag-\n\nte mit Initiatoren, Gründungsgesellschaftern oder Prospektverantwortli-\n\nchen des in Rede stehenden Fonds in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammengewirkt hätte (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 \n\nTz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, \n\n114, 115 Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, \n\n414, 418 Tz. 29, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 \n\nTz. 53 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 \n\nTz. 16). \n\n13 \n\nDies ist indes nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hatte die Beklagte mit dem Fonds nichts zu tun, war insbe-\n\nsondere in den Vertrieb der Fondsanteile nicht eingebunden. Auf die vom \n\nKläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Rahmenvereinba-\n\nrung zwischen dem Anlagevermittler und der Beklagten kommt es inso-\n\nweit von vorneherein nicht an. Die angebliche Vereinbarung, nach der \n\ndie Beklagte die Beteiligungen der vom Vermittler vermittelten Anleger, \n\ngleich bei welchem Fonds, finanzieren wollte, besagt nichts über eine \n\ninstitutionalisierte Zusammenarbeit der Beklagten mit den Initiatoren, \n\nGründungsgesellschaftern und Prospektverantwortlichen des Fonds, dem \n\nder Kläger beigetreten ist. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht \n\ndie Behauptung des Klägers über die Rahmenvereinbarung in anderem \n\nZusammenhang zu Recht als unsubstantiiert angesehen. \n\n14 \n\n2. Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht \n\nein Widerrufsrecht des Klägers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der bis \n\nzum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: HWiG a.F.) \n\nzurückgewiesen hat, nicht in allen Teilen einer rechtlichen Überprüfung \n\nstand. Das Berufungsgericht hat eine möglicherweise bestehende Haus-\n\ntürsituation der Beklagten nicht zugerechnet, ohne die dafür erforderli-\n\nchen Tatsachen vollständig festzustellen. \n\n15 \n\na) Im Berufungsurteil ist offen geblieben, ob dem Kläger die \n\nFondsbeteiligung in einer Haustürsituation vorgeschlagen und diese für \n\nden Abschluss des Darlehensvertrages gerade mit der Beklagten ursäch-\n\nlich geworden ist. Für die Entscheidung über die Revision ist somit da-\n\nvon auszugehen. \n\n16 \n\nb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein \n\nRecht des Klägers, den Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nHWiG a.F. zu widerrufen, dann nicht entstanden ist, wenn sich die Be-\n\nklagte die Haustürsituation nicht zurechnen lassen muss. \n\n17 \n\naa) Ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailshei-\n\nmer Volksbank) hat der Senat wiederholt entschieden, dass einer finan-\n\nzierenden Bank eine Haustürsituation, die durch das Handeln eines Drit-\n\nten geschaffen worden ist, nicht nur unter den in der älteren Rechtspre-\n\nchung herangezogenen Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB, son-\n\ndern ohne Rücksicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der \n\nBank von der Haustürsituation bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie \n\nbei Abschluss des Darlehensvertrags objektiv vorgelegen hat (Senatsur-\n\nteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom \n\n13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni \n\n2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14, vom 19. September \n\n2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11 und vom 10. Juni \n\n2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 22). Art. 2 der Richtlinie \n\n85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbrau-\n\ncherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen \n\nVerträgen (ABl. EG Nr. L 372, S. 31, Haustürgeschäfterichtlinie) setzt für \n\ndiese objektive Zurechnung der von einem Dritten geschaffenen Haus-\n\ntürsituation voraus, dass dieser Dritte im Namen und für Rechnung des \n\nGewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrags \n\neingeschaltet war (EuGH WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45). Der erkennende \n\nSenat hat deswegen bereits im Urteil vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, \n\nBKR 2006, 448, 450 Tz. 15) darauf hingewiesen, dass der kreditgeben-\n\nden Bank eine Haustürsituation dann nicht zuzurechnen sein könnte, \n\nwenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des von \n\nihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat. \n\n18 \n\nbb) In der Literatur wird streitig erörtert, welche rechtliche Qualität \n\ndie mit dem Begriff „im Namen und für Rechnung“ beschriebene wirt-\n\nschaftliche Beziehung zwischen dem Dritten und dem Gewerbetreiben-\n\nden aufweisen muss, um die Zurechnung des Handelns eines Dritten in \n\nder Haustürsituation zu rechtfertigen. \n\n19 \n\n(1) Ein Teil der Literatur weist darauf hin, dass nach der Entschei-\n\ndung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volks-\n\nbank) zwar das objektive Vorliegen einer Haustürsituation ausreiche, \n\ndiese dem Gewerbetreibenden zurechenbar aber nicht von einem belie-\n\nbigen Dritten geschaffen werden könne, sondern das Handeln eines Ver-\n\ntreters des Gewerbetreibenden erforderlich sei (vgl. Lechner NZM 2005, \n\n921, 924 f.; Sauer BKR 2006, 96, 99; Freitag WM 2006, 61, 62; \n\nPiekenbrock WM 2006, 466, 469; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, \n\n480). \n\n20 \n\n(2) Anderer Ansicht nach soll entweder eine Haustürsituation, die \n\nein beliebiger, in keiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum \n\nGewerbetreibenden stehender Dritter ausgelöst hat, gegen den Gewer-\n\nbetreibenden wirken, sofern nur die Hautürsituation objektiv vorliegt \n\n(Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. 2006 § 495 BGB Rdn. 398; \n\nStaudinger NJW 2005, 3521, 3522; so wohl auch Lwowski/Wunderlich, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 76 \n\nRdn. 93a) oder das Merkmal einer Zurechnung der Haustürsituation voll-\n\nständig entbehrlich sein (Derleder BKR 2005, 441, 443 f.). \n\n21 \n\n(3) Ausgehend vom Wortlaut der Haustürgeschäfterichtlinie wird \n\nschließlich verlangt, dass der Dritte die Willenserklärung des Verbrau-\n\nchers entgegengenommen hat (Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1988), im In-\n\nteresse des Unternehmers gehandelt hat (Wagner, in: Assmann/Schütze, \n\nHandbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 15 Rdn. 251), als „Verhand-\n\nlungsführer“ der Bank anzusehen ist (Lang/Rösler WM 2006, 513, 521 f.) \n\noder die wirtschaftlichen Folgen des Haustürgeschäfts ausschließlich \n\nden Gewerbetreibenden treffen sollen (Meschede ZfIR 2006, 546, 547). \n\n22 \n\ncc) Der Senat geht davon aus, dass nach dem Schutzzweck der \n\nHaustürgeschäfterichtlinie und des Haustürwiderrufsgesetzes die von \n\neinem Dritten geschaffene Haustürsituation dem Unternehmer nicht zu-\n\ngerechnet werden kann, wenn das Handeln des Dritten allein auf \n\nselbstbestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Kunden beruht (Senat, \n\nUrteil vom 10. Juni 2008 \n\n- XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 \n\nTz. 22 f.). Dann fehlt der in der Haustürgeschäfterichtlinie und in der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nvorausgesetzte, in die Worte „im Namen und für Rechnung“ gefasste \n\nrechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit \n\ndes Dritten in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Unternehmers. \n\n23 \n\nDer Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage handelt nicht \n\nim Namen und für Rechnung der finanzierenden Bank, wenn er keine \n\nEmpfehlung gerade zu Verhandlungen mit dieser Bank ausgesprochen \n\nhat, sondern deren Auswahl auf einer eigenständigen, selbstbestimmten \n\nWeisung des Anlegers beruht. Der mit der Haustürgeschäfterichtlinie \n\n(Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985, Erwägungen vor Art. 1) \n\nverfolgte Schutzzweck, den Verbraucher nicht an das Ergebnis von Ver-\n\ntragsverhandlungen zu binden, die auf eine für ihn unerwartete Initiative \n\ndes Gewerbetreibenden hin geführt worden sind, rechtfertigt es nicht, \n\neine von dem Dritten geschaffene Haustürsituation auch dann der Bank \n\nzuzurechnen, wenn sie allein auf Wunsch des Anlegers eingeschaltet \n\nwird. Besorgt hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebun-\n\ndene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der vermittel-\n\nten Kapitalanlage, wird die konkrete Bank dabei aber nach Empfehlun-\n\ngen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen \n\ndes Dritten bestimmt, so ist eine auf seinem Handeln beruhende Haus-\n\ntürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger einen solchen \n\nmit dem Vertrieb der Kapitalanlage zunächst angelegten Zusammenhang \n\ndurch eine von den Empfehlungen des Vertriebs abweichende autonome \n\nWeisung unterbricht, wird der Dritte nicht mehr - auch nicht im weitesten \n\nSinne - wirtschaftlich für Rechnung der Bank tätig, sodass eine von ihm \n\ngeschaffene Haustürsituation dieser nicht zugerechnet werden kann (Se-\n\nnatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 \n\nTz. 23). \n\n24 \n\ndd) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht droht durch \n\ndie Anwendung dieser Grundsätze keine unterschiedliche Behandlung \n\nvon Haustürsituationen. Zwar lag im vorliegenden Fall eine Haustürsitua-\n\ntion allenfalls bei der Vertragsanbahnung durch den Vermittler, nicht \n\naber bei dem Vertragsschluss in den Geschäftsräumen der Beklagten \n\nvor, sodass der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfterichtlinie nicht \n\neröffnet ist. In Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, \n\n248, 260 f.; BGH, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, \n\nWM 2002, 2409, 2410) wird eine gespaltene Auslegung jedoch dadurch \n\nvermieden, dass die Zurechnung der von einem Dritten geschaffenen \n\nHaustürsituation auch bei ausschließlich nach nationalem Recht zu beur-\n\nteilenden Haustürgeschäften nicht nach den in der älteren Rechtspre-\n\nchung herangezogenen Grundsätzen gemäß § 123 Abs. 2 BGB analog, \n\nsondern auf Grundlage des dafür in der Haustürgeschäfterichtlinie sowie \n\nin dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n22. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volks-\n\nbank) genannten Merkmals eines Handelns „im Namen und für Rech-\n\nnung“ des Gewerbetreibenden vorgenommen wird. \n\n25 \n\nc) Ausgehend davon fehlt im Berufungsurteil die erforderliche \n\nFeststellung, weshalb die Finanzierung der Kapitalanlage des Klägers \n\nnicht über die in den Vertrieb des Fonds eingebundene Bank sondern \n\nüber die Beklagte, die damalige Hausbank des Klägers, erfolgt ist. Nach \n\ndem eigenen Vorbringen des Klägers in beiden Vorinstanzen, von dem \n\ndas Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei \n\nausgegangen ist, war eine Finanzierung zunächst durch die in den Ver-\n\ntrieb des Fonds eingebundene Sparkasse Z. vorge-\n\nsehen. Ob der Anlagevermittler alsdann, wie der Kläger behauptet hat, \n\nvon sich aus eine Finanzierung über die Beklagte vorgeschlagen hat, \n\noder aber ob der Kläger, wie die Beklagte behauptet hat, den Kredit von \n\nihr und nur von ihr als seiner damaligen Hausbank haben wollte, ist strei-\n\ntig. Gewichtige Indizien, die das Berufungsgericht in einem Hinweis vom \n\n26. Februar 2007 gewürdigt hat, sprechen zwar für Letzteres. Der Klä-\n\nger, dem der Nachweis für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG \n\na.F. (BGHZ 113, 222, 225; Senat, Urteil vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31) und damit auch für ein Handeln des \n\nAnlagevermittlers im Namen und für Rechnung der Beklagten obliegt, hat \n\naber den Anlagevermittler als Zeugen dafür angeboten, dass dieser nicht \n\nauf Wunsch des Klägers, sondern einem eigenen Vorschlag folgend die \n\nFinanzierung der Kapitalanlage nicht bei der dafür zunächst vorgesehe-\n\nnen Sparkasse Z. , sondern bei der Beklagten bean-\n\ntragt hat. Diesem Beweisantrag ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft \n\nnicht nachgegangen. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). \n\n27 \n\n1. Einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnte aller-\n\ndings die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. entgegenstehen, \n\nnach der trotz fehlender Belehrung das Widerrufsrecht des Kunden einen \n\nMonat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt. \n\nEntscheidend ist insoweit, ob das Darlehen vom 23. November 1993 mit \n\nHilfe der Darlehensvaluta aus dem am 6. November 1998 abgeschlosse-\n\nnen Tilgungsdarlehen vollständig getilgt worden und dem Kläger durch \n\ndiesen Vertrag ein vom alten Darlehensvertrag unabhängiges neues Ka-\n\npitalnutzungsrecht eingeräumt worden ist, oder ob, wie im Vertrag vom \n\n23. November 1993 angesprochen, lediglich eine Verlängerung dieses \n\nVertrages unter Vereinbarung einer laufenden Tilgung und geänderter \n\nZinskonditionen gewollt war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts. \n\n28 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Darlehensvertrag vom \n\n23. November 1993 trotz der fehlenden Gesamtbetragsangabe der Dar-\n\nlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam, da die Darle-\n\nhensvaluta vertragsgemäß zur Bezahlung des von dem Kläger erworbe-\n\nnen Fondsanteils verwendet worden ist. Ein Darlehen hat der Verbrau-\n\ncher auch dann empfangen, wenn der Kreditgeber dieses - wie hier - ver-\n\neinbarungsgemäß an einen Dritten auszahlt (Senat BGHZ 167, 223, \n\n236 f. Tz. 38; 167, 239, 244 f. Tz. 16; 167, 252, 263 f. Tz. 31; Senatsur-\n\nteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 26). \n\nIV. \n\n29 \n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n30 \n\nSollte das Berufungsgericht nach Durchführung der Beweisauf-\n\nnahme zu der Überzeugung gelangen, dass eine Haustürsituation der \n\nBeklagten zuzurechnen ist, so bedarf die bislang offen gebliebene Frage \n\nder Klärung, ob der Kläger durch eine Haustürsituation zum Abschluss \n\ndes Darlehensvertrags bestimmt worden ist. Dies hat die Beklagte \n\nentgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht zulässig nach \n\n§ 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten \n\n(Senatsurteile vom \n\n18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31, \n\nvom \n\n29. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 Tz. 33 und vom \n\n7. November 2006 - XI ZR 438/04, ZIP 2007, 762, 763 Tz. 11). \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 205/05 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 14 U 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-266-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-266-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:58.585367+00:00"}}