{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_263-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 263/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 263/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. September 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und \n\nMaihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als in Höhe von 19.273,53 € nebst Zinsen in Höhe \n\nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-\n\nzinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Klä-\n\nger entschieden worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom \n\n5. Dezember 2006 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage, verurteilt, an die Kläger 19.273,53 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-\n\ngen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. \n\nIm Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die \n\nRevision der Kläger zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz tragen die \n\nKläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung \n\neines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-\n\ngung in Anspruch. \n\nDie Kläger, ein damals 39 Jahre alter Industriekaufmann und seine \n\n34-jährige Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der \n\nSteuerersparnis mit einer Einlage von 34.856 DM an dem geschlossenen \n\nImmobilienfonds \"N. \" (im Folgenden: GbR) \n\nbeteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 2. Oktober 1995 boten sie der \n\nK. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die \n\nüber keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den \n\nAbschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das \n\nAngebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten \n\nBeitritts am 6. November 1995 in deren Namen mit der Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über ein til-\n\ngungsfreies Darlehen von 40.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss \n\ndes Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch \n\neine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Voll-\n\nmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 36.000 DM (= 18.406,51 €) wurde \n\nnach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin an \n\ndie GbR ausgezahlt. Nachdem die Kläger Zinsen in Höhe von insgesamt \n\n5.910,16 € an die Beklagte gezahlt hatten, tilgten sie das Darlehen am \n\n13. Juli 1999 mit einer Schlusszahlung von 19.273,53 €. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der erst im Jahre 2006 erhobenen Klage auf \n\nRückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von \n\nRechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n25.609,76 € nebst Zinsen nur in Höhe der Schlusszahlung nebst Zinsen \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht \n\ndie Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (WM 2007, 1514) hat zur Begründung seiner \n\nEntscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Bereicherungsanspruch der Kläger auf Rückzahlung der Til-\n\ngungsleistung sei verjährt. Da die Klage erst 2006 erhoben worden sei, \n\nsei für die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß \n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den 31. Dezember 2002 abzustellen. Für die-\n\nsen Zeitpunkt sei eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger \n\nvon den den Anspruch begründenden Umständen anzunehmen. Zwar \n\nhabe \n\nvor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes \n\nvom \n\n28. September 2000 (BGHZ 145, 265) und vom 11. Oktober 2001 \n\n(WM 2001, 2260) niemand den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertra-\n\nges und der Vollmacht der Treuhänderin gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz und den daraus resultierenden Bereicherungsanspruch kennen kön-\n\nnen. Auch nach diesen Entscheidungen habe allein die Kenntnis des \n\nDarlehensvertrags und des Inhalts der Treuhändervollmacht nicht ausge-\n\nreicht. Die Verjährung habe nicht begonnen, bevor für die Kläger recht-\n\nlich hinreichend zu erkennen gewesen sei, dass ihnen ein Rückzah-\n\nlungsanspruch zustehe. Davon sei aber trotz fehlender Fachkunde der \n\nKläger jedenfalls bis zum 31. Dezember 2002 auszugehen. Bis dahin ha-\n\nbe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von \n\nDarlehensverträgen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger \n\nBeachtung gefunden. Im Jahre 2002 hätten Anleger in einer ersten Welle \n\nvon Gerichtsverfahren Klage auf Rückabwicklung der Anlagegeschäfte \n\nerhoben. Die Medien, insbesondere die Tagespresse, hätten 2002 über \n\ndie neue Rechtsprechung berichtet. Falls die Kläger gleichwohl erst auf-\n\ngrund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hät-\n\nten, beruhe ihre vorherige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach \n\ndem anzulegenden objektiv-abstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre \n\nSorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschlägigen Zeitungsberichte \n\nnicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen hätten, sich durch Einho-\n\nlung von Rechtsrat Klarheit über ihre Rückzahlungsansprüche zu ver-\n\nschaffen. Gegenüber der Verjährungseinrede greife der Einwand des \n\nRechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben \n\nvom 30. April 2004 geltend gemacht, die Treuhandvollmacht sei unter \n\nRechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand \n\ngehöre aber nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die \n\nsich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 \n\nNr. 2 BGB erstrecken müsse. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDer Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nauf Erstattung der Schlusszahlung in Höhe von 19.273,53 € ist entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Verjährung allerdings rechtsfehler-\n\nfrei nicht nach § 197 BGB a.F. beurteilt. Diese Vorschrift ist entgegen der \n\nAuffassung der Beklagten auch insoweit nicht anwendbar, als in der \n\nSchlusszahlung vom 13. Juli 1999 Zinsen in Höhe von 56,24 € enthalten \n\ngewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR \n\n227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, und \n\nvom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 13). \n\n10 \n\n2. Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 \n\nBGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB \n\nn.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 22. Februar 2006 noch nicht \n\nabgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat. \n\n11 \n\na) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzun-\n\ngen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil \n\ndie Klageforderung mit der Schlusszahlung am 13. Juli 1999 entstanden \n\nist. \n\n12 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - \n\nsubjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor \n\ndem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem Zeitpunkt \n\nvon den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-\n\nsigkeit erlangen müssen. \n\n13 \n\naa) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch \n\nbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen \n\ndes Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen \n\nfolgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, \n\n729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, \n\nwann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-\n\nrungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, \n\nWM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden \n\n(Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 \n\nTz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-\n\nhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht \n\nrisikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 \n\n- VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist \n\nnicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der \n\nAnspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in \n\nseinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche \n\nAnhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil \n\nvom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/ \n\nGrothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). \n\n14 \n\n(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis \n\nder den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in \n\nder Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm \n\nbekannten Tatsachen die zutreffenden \n\nrechtlichen Schlüsse zieht \n\n(BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im \n\nEinzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungs-\n\nbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, \n\n231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, \n\n259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom \n\n17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar \n\n1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. März \n\n2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt \n\nes an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-\n\nsetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 \n\n- IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975). \n\n15 \n\n(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die \n\nKenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-\n\nlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen \n\nnicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten \n\nmüssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, \n\nWM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; \n\njeweils m.w.Nachw.). \n\n16 \n\n(3) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von be-\n\nstimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrläs-\n\nsigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur ei-\n\nner eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob \n\nder Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen \n\nDenk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom \n\n26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 \n\n- XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff \n\nder groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades \n\nder Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat \n\n(Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR \n\n186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der \n\nVerjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-\n\nschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung \n\ndes Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Kla-\n\ngeerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil \n\nvom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.). \n\n17 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-\n\nzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum \n\n31. Dezember 2002 nicht erfüllt. \n\n18 \n\n(1) Der Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässi-\n\ngen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegen-\n\nden Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der An-\n\nspruchsentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, \n\nso dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinaus-\n\nschob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September \n\n2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 \n\n(III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtspre-\n\nchung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten \n\nder vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten \n\nImmobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent-\n\nscheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeit-\n\nschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und \n\n2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbe-\n\nginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un-\n\nkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht \n\nan. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-\n\nsetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-\n\nhafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, \n\nWM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage \n\n(Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klage-\n\nerhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, \n\ndass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechts-\n\nlage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen \n\nfortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden \n\nMaßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, \n\nder bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden \n\ntatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Kla-\n\nge erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechts-\n\nunkenntnis auch nicht hinausgeschoben. \n\n19 \n\n(2) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nwaren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu \n\nRecht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-\n\nfüllt. \n\n20 \n\n(a) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-\n\nspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch \n\ndie Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, \n\nd.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wur-\n\nde, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle \n\nDarlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des \n\nMangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, \n\nUrteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom \n\n27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli \n\n2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember \n\n1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche \n\nLeistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen \n\nund zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde \n\nBereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-\n\nweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, \n\n195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR \n\n2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegen-\n\nden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei \n\nunwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden \n\nsei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertre-\n\ntungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat \n\nbereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, \n\nWM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das \n\nFehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer \n\nLeistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Voll-\n\nmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-\n\nscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsa-\n\nchen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisi-\n\nonserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-\n\nnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, \n\nUrteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der \n\nSenat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht fest-\n\ngehalten. \n\n21 \n\n(b) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Klä-\n\nger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis be-\n\nruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. \n\n22 \n\nIhnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine \n\nTreuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-\n\nnen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelas-\n\nteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten, \n\ndass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz \n\nbesaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine \n\nErlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem \n\nfür ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt wer-\n\nden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. \n\n23 \n\nJedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-\n\nnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am \n\n6. November 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß \n\n§ 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-\n\nurkunde vom 2. Oktober 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist \n\nvom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vor-\n\ngetragen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober \n\nFahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren \n\nGeschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Aus-\n\nfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen las-\n\nsen. Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Aus-\n\nfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages \n\nvom 6. November 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nach-\n\ngehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, \n\ndass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zu-\n\ntreffende Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern \n\ninsoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich nur in geringem Umfang aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n25 \n\n1. a) Der Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von \n\n19.273,53 € für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser An-\n\nspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen \n\nverjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß \n\n§ 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 \n\n- XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war für die Zeit bis zum \n\n31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wur-\n\nde. \n\n26 \n\nb) Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 können die Kläger \n\nauch nicht als Schadensersatz verlangen. Die Frage der Verjährung ei-\n\nnes Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens kann \n\ndahinstehen, weil ein solcher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht \n\nbesteht. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren \n\nbzw. der für sie tätige Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteili-\n\ngung arglistig getäuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den \n\nTatsacheninstanzen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem \n\nihnen vorgelegten Fondsprospekt habe das Fondsgrundstück für knapp \n\n28 Millionen DM erworben werden sollen, während es tatsächlich nur ei-\n\nnen Wert von 8 Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in \n\ndieser Prospektangabe die konkludente Behauptung liegt, das Grund-\n\nstück habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls haben die Kläger \n\neine - auch eine subjektive Komponente umfassende (Senat, Urteil vom \n\n6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglisti-\n\nge Täuschung nicht substantiiert vorgetragen. \n\n27 \n\n2. Hingegen ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 13. Juli 1999 \n\ngeleisteten Schlusszahlung in Höhe von 19.273,53 € nebst Zinsen in Hö-\n\nhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n\n1. Januar 2002 begründet. \n\n28 \n\na) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne \n\nrechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 6. November 1995 \n\nist unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger \n\ngeschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte Voll-\n\nmacht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil \n\nvom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26, \n\nm.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-\n\nzungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer Dul-\n\ndungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen. \n\n29 \n\nb) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten \n\nSteuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den \n\nRückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach \n\n§ 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten \n\nFondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat \n\nBGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die \n\nRückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen \n\nZug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die \n\nUnwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der Treu-\n\nhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer Rück-\n\nabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, zu-\n\nmindest nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer \n\nGesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR \n\nsind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte \n\nbleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, \n\nd.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen. \n\n30 \n\nc) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch \n\nauf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut, \n\ndas aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksa-\n\nmen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalan-\n\nlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR \n\nbetriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Be-\n\nreicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht \n\nin entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch \n\nnehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, \n\n1356, 1358 f. Tz. 18 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\nIV. \n\n31 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), \n\nsoweit in Höhe von 19.273,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum \n\nNachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgericht-\n\nlichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 05.12.2006 - 11 O 46/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-263-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-263-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:03.748783+00:00"}}