{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_262-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 262/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 171, 172, 199, 812 a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsi- cherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsun- kenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der ob- jektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un- kenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an. b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts- grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli- chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh- lens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. September 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 262/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: Ja \n\nBGHZ: Nein \n\nBGHR Ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 171, 172, 199, 812 \n\na) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsi-\ncherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsun-\nkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der ob-\njektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un-\nkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an. \n\nb) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts-\ngrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er \nbei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli-\nchen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh-\nlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu \nbeweisen. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und \n\nMaihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe \n\nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-\n\nzinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Klä-\n\nger entschieden worden ist. \n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom \n\n23. August 2006 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage, verurteilt, an die Kläger 25.801,93 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-\n\ngen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. \n\nDie weitergehende Revision der Kläger wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 14% \n\nund die Beklagte zu 86%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung \n\neines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-\n\ngung in Anspruch. \n\nDie Kläger, ein damals 47-jähriger EDV-Angestellter und seine \n\ndamals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum \n\nZweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds \"N. \" (im Fol-\n\ngenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten \n\nsie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhände-\n\nrin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, \n\nden Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin \n\nnahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger \n\nerklärten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über \n\neinen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des \n\nDarlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine \n\nAusfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Vollmacht \n\nvor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 €) wurde nach \n\ndem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin auf ein \n\nvon dieser für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem \n\ndie Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.645,67 € auf den Darle-\n\nhensvertrag geleistet hatten, lösten sie das Darlehen am 31. Januar \n\n1998 mit einer Sondertilgung von 25.801,93 € ab. \n\n3 \n\nDie erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf Rückzahlung der Zins- \n\nund Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen \n\nRechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 35.378,52 € nebst Zin-\n\nsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag \n\nweiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist teilweise begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Anspruch auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von \n\n25.801,93 € sei verjährt. Die Verjährung richte sich allerdings - anders \n\nals bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuitätendarlehen gezahlten \n\nRaten - nicht nach § 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige \n\nLeistung zur Erfüllung der Darlehensrestschuld gewesen sei. Die For-\n\nderung sei aber gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 \n\nEGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die subjektiven Vor-\n\naussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nseien im Jahre 2002 erfüllt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Per-\n\nsonen wie den Klägern könne von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen \n\nUnkenntnis der maßgeblichen Umstände bis zum 31. Dezember 2002 \n\nausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden \n\nArt in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 \n\nhätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf \n\nRückabwicklung der Anlagegeschäfte erhoben. Die Medien, insbesonde-\n\nre die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berich-\n\ntet. Falls die Kläger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im \n\nJahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hätten, beruhe ihre vorherige Un-\n\nkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektiv-\n\nabstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, \n\nwenn sie die einschlägigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum \n\nAnlass genommen hätten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit \n\nüber ihre Rückzahlungsansprüche zu verschaffen. Gegenüber der Ver-\n\njährungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. \n\nDie Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend ge-\n\nmacht, die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten \n\nals wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den an-\n\nspruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob \n\nfahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken müs-\n\nse. \n\n7 \n\nDie Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis \n\nJanuar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereiche-\n\nrungsanspruch sei gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Ein Schadensersatz-\n\nanspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger weder für die Verletzung ei-\n\ngener Aufklärungspflichten der Beklagten noch für eine arglistige Täu-\n\nschung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen hätten. \n\nAuch eine arglistige Täuschung durch den Fondsprospekt hätten sie \n\nnicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das Fondsgrundstück habe statt der im \n\nProspekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM, \n\nsei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Außerdem \n\nhätten die Kläger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei für \n\nihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Dasselbe gelte für die als \n\nirreführend gerügten Prospektangaben über Verkaufsprovisionen. Es \n\nkönne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verhältnis zwi-\n\nschen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben hätten, \n\ndass von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger auszugehen sei. \n\nDemnach hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorge-\n\nrichtlicher Anwaltskosten. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nauf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € ist entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon aus-\n\ngegangen, dass bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals \n\neines Annuitätendarlehens § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsan-\n\nspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung findet (Senat, Urteil \n\nvom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 14 f.). Dies \n\ngilt auch, soweit in der abschließenden Zahlung vom 31. Januar 1998 \n\nZinsen enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember \n\n2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, für BGHZ 174, 334 vor-\n\ngesehen, und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 \n\nTz. 13). \n\n11 \n\nb) Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 \n\nBGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB \n\nn.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht \n\nabgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat. \n\n12 \n\naa) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Vorausset-\n\nzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, \n\nweil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 ent-\n\nstanden ist. \n\n13 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - \n\nsubjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor \n\ndem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem Zeitpunkt \n\nvon den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-\n\nsigkeit erlangen müssen. \n\n14 \n\n(1) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch \n\nbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen \n\ndes Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen \n\nfolgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, \n\n729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, \n\nwann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-\n\nrungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, \n\nWM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden \n\n(Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 \n\nTz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-\n\nhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht \n\nrisikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 \n\n- VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist \n\nnicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der \n\nAnspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in \n\nseinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche \n\nAnhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil \n\nvom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/ \n\nGrothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). \n\n15 \n\n(a) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis \n\nder den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in \n\nder Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm \n\nbekannten Tatsachen die zutreffenden \n\nrechtlichen Schlüsse zieht \n\n(BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im \n\nEinzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungs-\n\nbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, \n\n231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, \n\n259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom \n\n17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar \n\n1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. März \n\n2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt \n\nes an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-\n\nsetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 \n\n- IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975). \n\n16 \n\n(b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die \n\nKenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-\n\nlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen \n\nnicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten \n\nmüssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, \n\nWM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; \n\njeweils m.w.Nachw.). \n\n17 \n\n(c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von be-\n\nstimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrläs-\n\nsigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur ei-\n\nner eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob \n\nder Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen \n\nDenk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom \n\n26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 \n\n- XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff \n\nder groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades \n\nder Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat \n\n(Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR \n\n186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der \n\nVerjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-\n\nschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung \n\ndes Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Kla-\n\ngeerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil \n\nvom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.). \n\n18 \n\n(2) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-\n\nzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum \n\n31. Dezember 2002 nicht erfüllt. \n\n19 \n\n(a) Der Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässi-\n\ngen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegen-\n\nden Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der An-\n\nspruchsentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, \n\nso dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinaus-\n\nschob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September \n\n2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 \n\n(III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtspre-\n\nchung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten \n\nder vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten \n\nImmobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent-\n\nscheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeit-\n\nschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und \n\n2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbe-\n\nginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un-\n\nkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht \n\nan. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-\n\nsetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-\n\nhafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, \n\nWM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage \n\n(Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klage-\n\nerhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, \n\ndass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechts-\n\nlage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen \n\nfortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden \n\nMaßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, \n\nder bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden \n\ntatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Kla-\n\nge erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechts-\n\nunkenntnis auch nicht hinausgeschoben. \n\n20 \n\n(b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nwaren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu \n\nRecht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-\n\nfüllt. \n\n21 \n\n(aa) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-\n\nspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch \n\ndie Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, \n\nd.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wur-\n\nde, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle \n\nDarlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des \n\nMangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, \n\nUrteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom \n\n27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli \n\n2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember \n\n1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche \n\nLeistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen \n\nund zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde \n\nBereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-\n\nweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, \n\n195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR \n\n2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegen-\n\nden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei \n\nunwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden \n\nsei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertre-\n\ntungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat \n\nbereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, \n\nWM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das \n\nFehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer \n\nLeistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Voll-\n\nmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-\n\nscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsa-\n\nchen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisi-\n\nonserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-\n\nnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, \n\nUrteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der \n\nSenat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht fest-\n\ngehalten. \n\n22 \n\n(bb) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die \n\nKläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis \n\nberuht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. \n\n23 \n\nIhnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine \n\nTreuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-\n\nnen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelas-\n\nteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten, \n\ndass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz \n\nbesaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine \n\nErlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem \n\nfür ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt wer-\n\nden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. \n\n24 \n\nJedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-\n\nnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am \n\n25. August 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß \n\n§ 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-\n\nurkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetra-\n\ngen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahr-\n\nlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Ge-\n\nschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfer-\n\ntigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. \n\nFür die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausferti-\n\ngung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom \n\n25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen \n\nmussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie \n\nauf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende \n\nAuskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit \n\nkeine grobe Fahrlässigkeit vor. \n\n25 \n\n2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten \n\nDarlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegrün-\n\ndet angesehen. \n\n26 \n\na) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die \n\nRevision nicht \n\nin Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt \n\n(BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, \n\nWM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, \n\nWM 2008, 1258, 1259 Tz. 12). \n\n27 \n\nb) Auch einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsver-\n\nschuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revisi-\n\non macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige \n\nVermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteiligung arglistig ge-\n\ntäuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstan-\n\nzen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten \n\nFondsprospekt habe das Fondsgrundstück für knapp 28 Millionen DM \n\nerworben werden sollen, während es tatsächlich nur einen Wert von 8 \n\nMillionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospekt-\n\nangabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundstück habe einen \n\nWert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kläger nicht zu \n\nentnehmen, in welchem Zeitpunkt das Grundstück den von ihnen be-\n\nhaupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schriftsätzen ist sowohl vom \n\n2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Darüber hin-\n\naus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfas-\n\nsende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, \n\n115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen. \n\n28 \n\nDa die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht \n\nerfüllt sind und über den geschuldeten Betrag von 25.801,93 € keine \n\nwirksame Mahnung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf \n\nErstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. \n\nIII. \n\n29 \n\n30 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in \n\ngeringem Umfang aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Der Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von \n\n25.801,93 € für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser An-\n\nspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen \n\nverjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß \n\n§ 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 \n\n- XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war für die Zeit bis zum \n\n31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wur-\n\nde. \n\n31 \n\n2. Hingegen ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 31. Januar \n\n1998 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen \n\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \n\ndem 1. Januar 2002 begründet. \n\n32 \n\na) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne \n\nrechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist \n\nunwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger \n\ngeschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte Voll-\n\nmacht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil \n\nvom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26 \n\nm.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-\n\nzungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer Dul-\n\ndungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen. \n\n33 \n\nb) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten \n\nSteuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den \n\nRückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach \n\n§ 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten \n\nFondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat \n\nBGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die \n\nRückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen \n\nZug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die \n\nUnwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der Treu-\n\nhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer Rück-\n\nabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, zu-\n\nmindest nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer \n\nGesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR \n\nsind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte \n\nbleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, \n\nd.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen. \n\n34 \n\nc) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch \n\nauf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut, \n\ndas aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksa-\n\nmen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalan-\n\nlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR \n\nbetriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Be-\n\nreicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht \n\nin entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch \n\nnehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, \n\n1356, 1358 f. Tz. 18 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\nIV. \n\n35 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), \n\nsoweit in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum \n\nNachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgericht-\n\nlichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-262-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-262-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:54.339123+00:00"}}