{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_260-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"XI ZR 260/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 260/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die \n\nRichterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger \n\nam 14. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 29. März 2007 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-\n\nne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung \n\ndes Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die \n\nAusführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit \n\nder Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Beru-\n\nfungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entschei-\n\ndungserheblich. \n\nDer im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag \n\nauf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen \n\nihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten \n\nDarlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grund-\n\nschuldurkunde auch in das persönliche Vermögen der \n\nBeklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig, \n\nweil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder \n\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. \n\nDabei kann dahinstehen, ob - wie die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeerwiderung geltend macht - mit ihm unzu-\n\nlässigerweise die Klärung abstrakter Rechtsfragen er-\n\nstrebt wird. Jedenfalls soll mit ihm nach der überein-\n\nstimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsge-\n\nricht und die Nichtzulassungsbeschwerde erfahren hat, \n\nnur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufs-\n\nerklärungen der Beklagten geklärt werden, und damit \n\nallenfalls eine Vorfrage, die nicht zum Gegenstand ei-\n\nner Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 3. März 1982 \n\n- VIII ZR 10/81, \n\nWM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 \n\n- XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichen-\n\nde Auslegung durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO \n\nm.w.Nachw.) ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des ge-\n\nänderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht veranlasst. \n\nHinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-\n\nlassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es \n\nnach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-\n\nsetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-\n\nträgt bis 125.000 €. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2951/05 (845) - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 86/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/xi-zr-260-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/xi-zr-260-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:57:02.016947+00:00"}}