{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_256-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"XI ZR 256/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 256/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2008 \nMayer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als \n\nVorsitzenden, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold \n\nund Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung von \n\nDarlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswoh-\n\nnungen in Anspruch. \n\nDie Kläger, ein Zahnarztehepaar, wurden 1995 von einem durch \n\nihren Steuerberater eingeschalteten Vermittler geworben, zum Zweck der \n\nSteuerersparnis zwei neu zu errichtende Wohneinheiten \n\nin K. , \n\nM. Straße zu erwerben. Sie bevollmächtigten mit notarieller \n\nUrkunde vom 22. November 1995 die K. Steuerberatungsgesellschaft \n\nGmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz nicht verfügte, zur Abgabe aller Willenserklärun-\n\ngen, die für Kauf und Finanzierung einschließlich einer Unterwerfung un-\n\nter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren. Die Treuhände-\n\nrin schloss am 8./19. Dezember 1995 im Namen der Kläger mit der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Verträ-\n\nge über Annuitätendarlehen, die durch eine Grundschuld und die Abtre-\n\ntung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung gesichert wurden. Am \n\n22. Dezember 1995 erwarb sie für die Kläger die beiden Wohnungen zu \n\neinem Gesamtkaufpreis von 282.637 DM. Einen nach Ablauf der verein-\n\nbarten Zinsbindung von der Beklagten angebotenen Anschlusszinssatz \n\nakzeptierten die Kläger nicht, sondern \n\nlösten die Darlehen zum \n\n31. Dezember 2001 vollständig ab. Die Restschuld wurde über eine an-\n\ndere Bank finanziert, der auch die Sicherheiten übertragen wurden. \n\n3 \n\nDie Kläger begehren aus ungerechtfertigter Bereicherung und \n\nSchadensersatz Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf \n\ndie beiden Darlehen geleistet haben. Sie sind der Ansicht, sie seien von \n\nder Treuhänderin, die mit der Beklagten institutionalisiert zusammenge-\n\narbeitet habe, bei Erwerb der Wohnungen über deren Wert arglistig ge-\n\ntäuscht worden. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht auf die sittenwidri-\n\nge Überteuerung des Kaufpreises sowie auf versteckte Innenprovisionen \n\nhingewiesen. Da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Versto-\n\nßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, hätten die Kläger zu-\n\ndem Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht. \n\n4 \n\nDie Klage auf Zahlung von 200.780 € nebst Zinsen, hilfsweise auf \n\nZahlung dieses Betrages Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigen-\n\ntumswohnungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nEin Aufklärungsverschulden der Beklagten könne nicht festgestellt \n\nwerden, da die Kläger einen Wissensvorsprung der Beklagten zur Über-\n\nteuerung des Kaufpreises nicht substantiiert vorgetragen hätten. Dafür \n\nreiche das vorgelegte private Sachverständigengutachten nicht aus. Eine \n\nPflicht der Beklagten zur Aufklärung über möglicherweise gezahlte In-\n\nnenprovisionen habe nicht bestanden. Arglistiges Verhalten der Vermitt-\n\nler, das wegen seiner objektiven Evidenz die Verletzung einer eigenen \n\nAufklärungspflicht der Beklagten belegen könne, sei nicht festzustellen. \n\nBereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten schließlich daran, dass \n\ndie vorzeitige Ablösung des Darlehens und die Übernahme der Finanzie-\n\nrung durch eine andere Bank nebst Übertragung der Sicherheiten als \n\nkausaler Anerkenntnisvertrag aufzufassen seien, der einen umfassenden \n\nEinwendungsverzicht der Kläger enthalte. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadens-\n\nersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen \n\nVerletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten zu einer sitten-\n\nwidrigen Überteuerung des Kaufpreises abgelehnt, da ausreichender \n\nSachvortrag der Kläger fehlt. \n\n10 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises, \n\nüber die grundsätzlich auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat (BGH, \n\nUrteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), aus-\n\nnahmsweise nur dann hinweisen, wenn ein so krasses Missverhältnis \n\nzwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer \n\nsittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen \n\nmuss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der \n\nWert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleis-\n\ntung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f., 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23. März \n\n2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 19. Juni 2007 \n\n- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457 Tz. 13, vom 26. Juni 2007 \n\n- XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, vom 26. Februar 2008 \n\n- XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 687 Tz. 38 und vom 29. April 2008 \n\n- XI ZR 221/07 WM 2008, 1121, 1122 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). \n\n11 \n\nDie dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Im-\n\nmobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher \n\nAngaben zu den \n\njeweils wertbildenden Faktoren \n\n(Senat, Urteile \n\nvom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom \n\n19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 20). Da \n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kredit-\n\ninstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind zudem \n\ngrundsätzlich Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sit-\n\ntenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Nach den nicht \n\nzu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts genügt der Sachvortrag der Kläger diesen Anforderungen nicht. \n\n12 \n\nb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger durch Vorlage \n\neines Privatgutachtens über den Ertragswert der Wohnungen ausrei-\n\nchend zu einer solchen Überhöhung des Kaufpreises vorgetragen haben \n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 \n\n- XI ZR 324/06, \n\nWM 2008, 967, 970 Tz. 33). Es fehlt jedenfalls konkreter Vortrag zur \n\nKenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung. Dieser ist \n\nentgegen der Ansicht der Revision auch in Fällen eines institutionalisier-\n\nten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder \n\ndem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders gro-\n\nbes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten \n\nGeschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidri-\n\ngen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet \n\n(Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, \n\n156 f. Tz. 16, vom 4. März 2008 - XI ZR 288/06, \n\njuris Tz. 43 und \n\nvom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, 1122 f. Tz. 17 \n\nm.w.Nachw). Die Beklagte ist nach den von ihr vorgelegten Unterlagen \n\nbei der Bestimmung des Beleihungswerts der beiden Wohnungen im We-\n\nsentlichen von einem dem Kaufpreis entsprechenden Wert ausgegangen. \n\nDie von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verlässlichkeit \n\ndieser internen, einer Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung ent-\n\ngegenstehenden Bewertung mögen die Sorgfalt der Beklagten bei der \n\nErmittlung der Beleihungswerte in Zweifel ziehen. Daraus ergibt sich \n\naber kein konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sitten-\n\nwidrigen Überteuerung. \n\n13 \n\nc) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind die \n\nKläger im Urteil des Landgerichts vom 4. August 2006 auf fehlenden Vor-\n\ntrag zur Kenntnis des Beklagten und in Verfügungen des Berufungsge-\n\nrichts vom 2. November 2006 und 1. Dezember 2006 auf Bedenken ge-\n\ngen die Schlüssigkeit des Vortrags zur Überteuerung des Kaufpreises \n\nausreichend hingewiesen worden. Es bedarf keines weiteren Hinweises, \n\nwenn die Partei den zunächst erteilten Hinweisen nicht nachgeht, son-\n\ndern ihren bisherigen rechtlichen Ansatz weiterverfolgt (BGH, Beschluss \n\nvom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036, 2038 Tz. 20 f.). \n\n14 \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin eine Auf-\n\nklärungspflichtverletzung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs \n\nzu einer angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltenen verdeckten In-\n\nnenprovision verneint. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerber-\n\nmodellen \n\nist das \n\nfinanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht \n\nverpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis \n\nenthaltene Innenprovision aufzuklären. Dies kommt nur ausnahmsweise \n\nin Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-\n\nbung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass \n\ndas Kreditinstitut - anders als im vorliegenden Fall - von einer sittenwid-\n\nrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss \n\noder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Angaben \n\nhierzu hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n135/04, WM 2005, 828, 830, vom 10. Juli 2007 \n\n- XI ZR 243/05, \n\nWM 2007, 1831, 1832 Tz. 15, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, \n\nWM 2008, 154, 156 Tz. 16 und Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, \n\nWM 2008, 1703, 1707 Tz. 40 f., jeweils m.w.Nachw.). \n\n15 \n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenom-\n\nmen, die Kläger seien aufgrund eines konkludent erklärten Anerkenntnis-\n\nses mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge \n\nausgeschlossen, sodass ihnen bereits aus diesem Grund Ansprüche auf \n\nRückabwicklung der Darlehensverträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB wegen eines Verstoßes der Treuhandvollmacht gegen das Rechts-\n\nberatungsgesetz nicht zustünden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht \n\nallein in der Ablösung der Darlehen und Übertragung der Sicherheiten \n\neinen solchen Schuldanerkenntnisvertrag gesehen. \n\n16 \n\na) Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im \n\nEinzelfall ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis \n\nder beglichenen Forderung darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März \n\n1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 und vom 11. Juli 1995 \n\n- X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887; PWW/Buck-Heeb, BGB 3. Aufl. \n\n§ 781 Rdn. 12; Staudinger/Marburger, BGB Neubearb. 2002 § 781 \n\nRdn. 47). Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als sol-\n\ncher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner \n\naufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der \n\nSicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf \n\nden Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen \n\n(BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695). Dies \n\nsetzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein \n\nSchuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Unge-\n\nwissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendun-\n\ngen herrscht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, \n\nWM 1988, 794, 795 f. und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, \n\nWM 2007, 796 Tz. 8; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, \n\nWM 2008, 1301) und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit \n\ndurch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen we-\n\nder ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Er-\n\nfüllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf \n\nEinwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer \n\nSchuld, auch wenn diese nach gründlicher Prüfung erfolgt, begründet für \n\nsich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten \n\nVerbindlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78, \n\nWM 1979, 694, 695 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, WM 2007, \n\n796 Tz. 9; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, WM 2008, \n\n1301). \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffas-\n\nsung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n24. März 1976 (BGHZ 66, 250 ff.). Auch in diesem Urteil wird für ein \n\nSchuldanerkenntnis verlangt, dass die Parteien einen besonderen Anlass \n\nfür dessen Abschluss hatten (BGHZ 66, 250, 255). Es bedarf damit auch \n\nnach dieser Entscheidung konkreter Feststellungen dazu, aus welchem \n\nGrund die Parteien welchen Streit oder welche - auch nur von ihnen ge-\n\nsehene - Ungewissheit beseitigen wollten. \n\n18 \n\nc) Vom Berufungsgericht sind keine besonderen Umstände fest-\n\ngestellt, die es im konkreten Fall rechtfertigen, den Leistungshandlungen \n\nder Parteien bei Beendigung der Darlehensverträge den Erklärungswert \n\nzuzumessen, es solle mit wechselseitiger Erfüllung der Pflichten aus den \n\nDarlehensverträgen zugleich umfassend auf Einwendungen aus diesem \n\nRechtsverhältnis verzichtet werden. Die Parteien haben zum Zeitpunkt \n\nder Beendigung der Darlehensverhältnisse über diese weder rechtlich \n\nnoch tatsächlich gestritten. Sie befanden sich aus ihrer Sicht auch in \n\nkeiner Ungewissheit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge. Die \n\nauf Weisung der Kläger veranlasste Zahlung der die Anschlussfinanzie-\n\nrung übernehmenden Bank auf die bei der Beklagten bestehende Darle-\n\nhensschuld sowie die Übertragung der Sicherheiten auf die neue Kredit-\n\ngeberin rechtfertigen damit nicht die Annahme eines Anerkenntnisses \n\nder Darlehensschuld durch die Kläger. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Der Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB kann nicht mit der Begründung verneint werden, \n\ndie Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger seien mit Rechtsgrund \n\nerfolgt, weil die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge vom \n\n8./19. Dezember 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten worden \n\nseien. Das Berufungsgericht hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen \n\neiner Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB keine Feststellung \n\ngetroffen. Dasselbe gilt für die erhobene Einrede der Verjährung. \n\nIV. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nEs wird die Behauptung der Kläger zu klären sein, der Beklagten habe \n\nbei Abschluss der Darlehensverträge keine notarielle Ausfertigung der \n\nVollmachtsurkunde der Treuhänderin vorgelegen. Für diese zwischen \n\nden Parteien umstrittene Frage tragen die Kläger als Gläubiger des Be-\n\nreicherungsanspruchs nach einer erst während des Revisionsverfahrens \n\nergangenen Entscheidung die Beweislast \n\n(vgl. Senat, Urteil vom \n\n23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 18 f. Tz. 35 unter Auf-\n\ngabe von Senat, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1228). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-\n\ngericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt den Klägern deswegen Gelegen-\n\nheit, Beweis für diese Behauptung anzutreten. Sollte dieser Beweis ge-\n\nführt werden, sind weitere Feststellungen zur Verjährung (vgl. auch hier-\n\nzu Senat aaO, Umdruck S. 16 ff. Tz. 30 ff.) und ggf. zur Aufrechnung zu \n\ntreffen. \n\nJoeres Mayen Grüneberg \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 04.08.2006 - 27 O 23152/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.04.2007 - 5 U 4533/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/xi-zr-256-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/xi-zr-256-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:09.296385+00:00"}}