{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_253-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 253/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 171, 172, 204, 812 ZPO §§ 690, 692 a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbe- zeichnung \"Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens\" die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt. b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts- grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli- chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh- lens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 253/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. September 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: Ja \n\nBGHZ: Nein \n\nBGHR Ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 171, 172, 204, 812 \nZPO §§ 690, 692 \n\na) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbe-\nzeichnung \"Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens\" die Verjährung \neines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt. \n\nb) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts-\ngrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er \nbei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli-\nchen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh-\nlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu \nbeweisen. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und \n\nMaihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung \n\neines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-\n\ngung in Anspruch. \n\nDie Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, wollte sich \n\n1994 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM \n\nan dem geschlossenen \n\nImmobilienfonds \"N. \n\n \" (im Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom \n\n27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Fol-\n\ngenden: Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und \n\nGeschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die \n\nTreuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des \n\nfür die Klägerin erklärten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen \n\nmit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen \n\nVertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disa-\n\ngio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder \n\ndas Original noch eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhände-\n\nrin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM \n\n(= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin über ein von ihr \n\ngeführtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Klägerin \n\nZinsen in Höhe von insgesamt 4.639,97 € an die Beklagte gezahlt hatte, \n\nkündigte sie das Darlehen und löste es am 20. Dezember 2000 mit einer \n\nSondertilgung von 9.850,75 € (Nettokreditbetrag abzüglich Disagio-\n\nRückerstattung) ab. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar \n\n2005 ein Mahnbescheid über 14.317,71 € nebst Zinsen erlassen und der \n\nBeklagten am 20. Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der An-\n\nspruch als \"Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilien-\n\nfonds … vom 21.10.1994\" bezeichnet. Nach Wi-\n\nderspruch der Beklagten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung \n\nvom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 € reduziert und \n\nin dieser Höhe Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Erstat-\n\ntung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogebühr sowie der \n\nAufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensver-\n\nsicherung, abzüglich erzielter Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Be-\n\nklagte hat die Klageforderung bestritten und hilfsweise die Aufrechnung \n\nerklärt, weil die Klägerin entsprechend § 128 HGB für eine Bereiche-\n\nrungsforderung der Beklagten gegen die GbR in Höhe des ausgezahlten \n\nNettokreditbetrages hafte. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hin-\n\nsichtlich der Tilgungsleistung in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen statt-\n\ngegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n5 \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne \n\nEinschränkung zugelassen. Eine solche Einschränkung kann sich zwar \n\nauch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hin-\n\nreichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n338/03, WM 2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, \n\nWM 2008, 1260 Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, \n\nNJW 2008, 2351 f. Tz. 15; jeweils m.w.Nachw.). \n\n7 \n\nDies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den \n\nEntscheidungsgründen aus, die Frage nach den für eine hinreichende \n\nBezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben \n\nsei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei \n\ndie Revision für die Beklagte mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung zu-\n\nzulassen, weil die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anle-\n\ngern nicht geklärt sei. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit her-\n\nvor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfs-\n\naufrechnung beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls strei-\n\ntige Frage der Verjährung der Klageforderung von einer revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung ausschließen wollte. Der Hinweis des Berufungsge-\n\nrichts auf eine klärungsbedürftige Frage im Zusammenhang mit der \n\nHilfsaufrechnung ist vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu ver-\n\nstehen. \n\n8 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nB. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als \n\nzulässig angesehen. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvor-\n\naussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der \n\nBerufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner \n\nRechtswirksamkeit abhängt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu \n\nprüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November \n\n1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung \n\nnicht mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufungsschrift \n\nunzulässig. \n\n11 \n\n1. Die gemäß § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO \n\nerforderliche Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden \n\nausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, cha-\n\nrakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der \n\nsich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens dar-\n\nstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst \n\nwenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungs-\n\nprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst \n\nein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuer-\n\nkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeich-\n\nner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist \n\nin Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der-\n\nselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein \n\ngroßzügiger Maßstab anzulegen \n\n(st.Rspr.; BGH, Urteile \n\nvom \n\n9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588, vom 22. Oktober 1993 \n\n- V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, \n\nNJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB \n\n105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.). \n\n12 \n\n2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift genügt diesen Anfor-\n\nderungen. An der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten besteht kein Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schrift-\n\nzug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz \"(Dr. S. ) Rechts-\n\nanwalt\" sowie daraus, dass der Schriftzug nicht wesentlich von den Un-\n\nterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem \n\nSchriftzug fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung \n\nauch nicht an der erforderlichen Individualität. Er weist keine willkürli-\n\nchen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen von \n\nBuchstaben erkennen. Es handelt sich um einen Schriftzug mit individu-\n\nellem Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften \n\nermöglicht und eine Nachahmung erschwert. Da der Schriftzug im We-\n\nsentlichen den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz \n\nentspricht, kann, anders als die Revisionserwiderung meint, allein einem \n\nVergleich mit den weiteren Unterschriften im Berufungsverfahren nicht \n\nentnommen werden, dass der Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift, \n\nsondern nur eine Paraphe leisten wollte. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im We-\n\nsentlichen wie folgt begründet: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € zu, weil ihre Tilgungs-\n\nleistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund \n\nder Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht unwirksam. Der \n\nAnspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die Zustellung \n\ndes Mahnbescheides rückwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt \n\nworden sei. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB erfasse \n\nalle materiell-rechtlichen Ansprüche, die von dem prozessualen An-\n\nspruch im Sinne des Streit- bzw. Mahnverfahrensgegenstandes erfasst \n\nwürden und das Zahlungsbegehren begründen könnten. Der in Mahnan-\n\ntrag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse sich nicht auf den \n\nmateriell-rechtlichen Anspruch aus einem Beratungsverschulden be-\n\nschränken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde liegende \n\nLebenssachverhalt gehe über die Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbe-\n\nstandsmerkmale eines Rechtsgrundes ausfüllten, hinaus und umfasse \n\nalle Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfas-\n\nsenden Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachen-\n\nkomplex gehörten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die \n\nIndividualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschränke sich \n\ndemnach nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersat-\n\nzes aus Beratungsverschulden. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzbe-\n\ngehren auch auf eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf ei-\n\nnen Bereicherungsanspruch, stützen. Beide Ansprüche seien auf dassel-\n\nbe Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die Rückgängigmachung von An-\n\nlagegeschäften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in \n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begründung disku-\n\ntiert worden sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Le-\n\nbenssachverhalt für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, welcher \n\nprozessuale Anspruch gegen sie geltend gemacht werde. \n\n15 \n\nDie von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greife nicht \n\ndurch. Die Klägerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsät-\n\nzen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR \n\nnicht in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren et-\n\nwaige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich \n\nwegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß \n\n§ 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der \n\nDarlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilde-\n\nten, dürfe die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-\n\nges nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persön-\n\nlich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-\n\nlung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten den \n\nFondsanteil erhalten habe und lediglich dessen Rückübertragung bzw. \n\ndie Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schulde. Die \n\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze \n\nzur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle des \n\nWiderrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Klägerin dürfe \n\nnicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirksamen Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die \n\nKlägerin müsse sich \n\nim Verhältnis zur Beklagten nicht nach den \n\nGrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin be-\n\nhandeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die \n\nKlägerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie ei-\n\nnen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im \n\nVerhältnis zur Klägerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition \n\nendgültig zugewiesen. \n\n16 \n\nAußerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte \n\nsei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern ge-\n\nschlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorran-\n\ngig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der \n\nSchuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan. \n\nIII. \n\n17 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Zustellung des Mahnbescheides hat die Verjährung des Bereiche-\n\nrungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht \n\ngehemmt. \n\n18 \n\n1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend \n\ngemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist er-\n\nforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen \n\nso unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der ma-\n\nteriellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem \n\nSchuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur \n\nWehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht all-\n\ngemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang \n\nder erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien \n\nbestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; \n\nSenat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, \n\n2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 \n\nTz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, \n\n493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f., \n\nvom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom \n\n6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November \n\n2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008 \n\n- VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). \n\n19 \n\nDie Hemmung erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgean-\n\nsprüche, wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig \n\nverschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen \n\nAnsprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die An-\n\nspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschie-\n\nden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung \n\nkeine Hemmung \n\nfür den anderen Anspruch \n\n(BGH, Urteil vom \n\n5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein \n\neinheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit \n\nverschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnan-\n\ntrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung \n\nder Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.; \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594). \n\n20 \n\n2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbe-\n\nscheid vom 17. Januar 2005 für eine Hemmung der Verjährung des Be-\n\nreicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB nicht aus. \n\n21 \n\na) Der Angabe \"Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Im-\n\nmobilienfonds … vom 21.10.1994\" ist lediglich zu \n\nentnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zu-\n\nsammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Oktober 1994 gestützt \n\nwerden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch Bereicherungs-\n\nansprüche wegen unwirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin gel-\n\ntend machen will, ergeben sich daraus nicht. \n\n22 \n\nDer Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts wesensmäßig und verjäh-\n\nrungsrechtlich verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des rele-\n\nvanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfol-\n\ngen. Während der Schadensersatzanspruch aus den Umständen der \n\nDarlehensvermittlung und des Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine \n\nschuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten \n\nvoraussetzt und auf Ersatz sämtlicher Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB \n\ngerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch an die unwirksame Be-\n\nvollmächtigung der Treuhänderin und das Fehlen von Rechtsscheintat-\n\nbeständen gemäß §§ 171 f. BGB an, setzt einen Verstoß der Vollmacht \n\ngegen Art. 1 § 1 RBerG voraus und führt zur Rückgewähr der wechsel-\n\nseitig erbrachten Vertragsleistungen. \n\n23 \n\nb) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch gel-\n\ntend gemacht werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umstän-\n\nde hinreichend ersichtlich. \n\n24 \n\naa) Die Höhe des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darle-\n\nhensvertrages im Mahnantrag reichen hierfür nicht. Dasselbe gilt für den \n\nvon der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass es sich bei \n\ndem Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien \n\nhandelt und die Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen \n\nanderen Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den \n\nZusammenhang mit der Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich für \n\ndie Beklagte allenfalls, dass die Klägerin eine vollständige Rückabwick-\n\nlung des Darlehensvertrages begehrte. Dass sie sich dabei auch auf \n\nsämtliche mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehenden Tat-\n\nsachen und alle daraus resultierenden Ansprüche stützen wollte, war \n\ndem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil die \n\nKlägerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdrücklich neben einer recht-\n\nlichen (\"Schadenersatz\") auch eine tatsächliche (\"wegen Beratungsver-\n\nschulden Immobilienfonds … \") Beschränkung des zur Titu-\n\nlierung gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem \n\nGesamtkomplex des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachver-\n\nhalt zur Entscheidung gestellt, der zur Begründung etwaiger Pflichtver-\n\nletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages gehörte. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages \n\nwegen Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz wurde davon nicht erfasst. \n\n25 \n\nbb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\nvom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518, \n\nII ZR 395/01, \n\nBGHZ 159, 280, II ZR 374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004, \n\n1527, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537) \n\nrechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine an-\n\ndere Beurteilung. Sie ziehen Bereicherungsansprüche des Kapitalanle-\n\ngers gegen die finanzierende Bank wegen Nichtigkeit der Treuhänder-\n\nvollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz, die bereits seit den Urteilen \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 \n\n(IX ZR 279/99, \n\nBGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, \n\n2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, \n\n2261) grundsätzlich geklärt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294, \n\n299). \n\n26 \n\ncc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbe-\n\nzeichnung als \"Schadenersatz wegen Beratungsverschulden\" könne kei-\n\nne einschränkende Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag überhaupt \n\nkein Rechtsgrund angegeben werden müsse, greift nicht durch. Nach \n\n§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe eines Rechtsgrundes zwar nicht \n\nerforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und BGH, Urteil vom 28. Oktober \n\n1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die Angabe eines falschen \n\nRechtsgrundes ist aber nur dann unschädlich, wenn sie der notwendigen \n\nIndividualisierung für den Schuldner nicht entgegensteht (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Tz. 18; \n\nMusielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 690 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n26. Aufl. § 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die rechtli-\n\nche Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese \n\nnach der Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen \n\netwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensver-\n\ntrag rechnen und auch nur diesbezüglich die Erfolgsaussichten ihrer Ver-\n\nteidigung prüfen musste. \n\n27 \n\nDass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemach-\n\nten, sondern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu \n\nprüfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Prü-\n\nfungspflicht des Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten \n\nStreitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, \n\nWM 1987, 1156, 1159), der sich hier aufgrund der einschränkenden An-\n\ngaben im Mahnantrag gerade nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen \n\nder Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsge-\n\nsetz erstreckt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes im Mahnver-\n\nfahren beruht nicht entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichts-\n\npunkte, die in einem Streitverfahren unschädlich wären (vgl. hierzu Voll-\n\nkommer, in: Festschrift E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie \n\ndargelegt, unabhängig davon auf der tatsächlichen Beschränkung auf \n\nAnsprüche wegen Beratungsverschuldens. \n\nIV. \n\n28 \n\n29 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Die Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch der Klä-\n\ngerin ist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist, da die Verjährungsfrist \n\ngemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist \n\ngemäß § 195 BGB n.F.. Diese war bei Zustellung der Anspruchsbegrün-\n\ndung (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 261 Abs. 2, § 262 Satz 1, § 697 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO), in der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde, \n\nam 9. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem \n\n1. Januar 2003 begonnen hat. \n\n30 \n\na) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzun-\n\ngen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil \n\ndie Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 ent-\n\nstanden ist. \n\n31 \n\nb) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - sub-\n\njektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor \n\ndem 1. Januar 2003 nicht vor. Die Klägerin hat vor diesem Zeitpunkt von \n\nden den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-\n\nsigkeit erlangen müssen. \n\n32 \n\naa) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch \n\nbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen \n\ndes Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen \n\nfolgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, \n\n729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, \n\nBGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, \n\nwann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-\n\nrungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, \n\nWM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden \n\n(Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 \n\nTz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-\n\nhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht \n\nrisikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 \n\n- VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist \n\nnicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der \n\nAnspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in \n\nseinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche \n\nAnhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil \n\nvom 29. Juni 1989 \n\n- III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; Münch-\n\nKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). \n\n33 \n\n(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis \n\nder den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in \n\nder Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm \n\nbekannten Tatsachen die zutreffenden \n\nrechtlichen Schlüsse zieht \n\n(BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). \n\n34 \n\n(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die \n\nKenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-\n\nlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen \n\nnicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten \n\nmüssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, \n\nWM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; \n\njeweils m.w.Nachw.). \n\n35 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-\n\nzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum \n\n31. Dezember 2002 nicht erfüllt. \n\n36 \n\n(1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-\n\nspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch \n\ndie Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, \n\nd.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wur-\n\nde, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle \n\nDarlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des \n\nMangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, \n\nUrteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom \n\n27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli \n\n2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember \n\n1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche \n\nLeistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen \n\nund zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde \n\nBereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-\n\nweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, \n\n195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-\n\nRR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorlie-\n\ngenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag \n\nsei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten \n\nworden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der \n\nVertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der \n\nSenat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR \n\n19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 \n\nBGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei \n\neiner Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer \n\nVollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer \n\nRechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende \n\nTatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den \n\nVerjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom \n\n22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in sei-\n\nnem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) ei-\n\nne andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten. \n\n37 \n\n(2) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen hat die \n\nKlägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis \n\nberuht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. \n\n38 \n\nIhr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treu-\n\nhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen \n\numfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nund dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten \n\nBeklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Klägerin wusste, dass \n\ndie Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz be-\n\nsaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Er-\n\nlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für \n\nihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden \n\nkann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden \n\nEntscheidung. \n\n39 \n\nJedenfalls hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-\n\nnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am \n\n21. Oktober 1994 nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f. \n\nBGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde \n\nvom 27. August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen \n\nworden. Diese Unkenntnis der Klägerin beruhte nicht auf grober Fahrläs-\n\nsigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Ge-\n\nschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfer-\n\ntigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. \n\nFür die Klägerin als juristischer Laiin lag die Nichtvorlage einer Ausferti-\n\ngung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom \n\n21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen \n\nmusste. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie \n\nauf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende \n\nAuskunft erhalten hätte. Die Beklagte selbst wirft der Klägerin insoweit \n\nkeine grobe Fahrlässigkeit vor. \n\n40 \n\n2. Der Klägerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nund von der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklag-\n\nte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von \n\n8.668,65 € nebst Zinsen zu. \n\n41 \n\nDas Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausge-\n\ngangen, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenan-\n\nspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta unbegründet ist. Ein Kredit-\n\ninstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\nunwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines \n\nKapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den \n\nals GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für \n\ndie Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB \n\nnicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in An-\n\nspruch nehmen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies an-\n\ngenommen hat, ist zwar, wie der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008 \n\n- XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Ur-\n\nteilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit \n\nder Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch ist aber aus den vom \n\nSenat dargelegten Gründen (Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, \n\nWM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die Bezug genommen wird, un-\n\nbegründet. \n\nV. \n\n42 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 336/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-253-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 697","ref_norm":"697","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/xi-zr-253-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:04.339356+00:00"}}