{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_239-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"XI ZR 239/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 781 Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZR 239/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 781 \n\nDie bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales \nAnerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die \n\nRichterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger \n\nam 3. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 27. März 2007 wird \n\nzurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des \n\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausa-\n\nlen Schuldanerkenntnis sind zwar nicht \n\nfrei von \n\nRechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens \n\nstellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der \n\nDarlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein \n\nkausales Schuldanerkenntnis \n\nliegt nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, \n\nwenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein \n\nbestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumin-\n\ndest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der \n\nUngewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig \n\nfestzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Par-\n\nteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung her-\n\nbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich er-\n\nklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen an-\n\ngenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar \n\n1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklär-\n\nte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklarato-\n\nrischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfol-\n\ngen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass die-\n\nse Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, \n\ndem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und \n\nder allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeu-\n\ntung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine \n\ngenerelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein be-\n\nstätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, \n\ngibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann ge-\n\nrechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den kon-\n\nkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. \n\nEin solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder \n\nzumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das \n\nBestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche \n\nPunkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag \n\nweist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf \n\n(BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar \n\n1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom \n\n11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und \n\nvom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, \n\nTz. 8 m.w.Nachw.). \n\nDie Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis \n\nsind aber nicht entscheidungserheblich, da das Beru-\n\nfungsgericht über die mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers \n\nauch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zu-\n\nsammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht \n\nfür durchgreifend erachtet. \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 103.165,72 €. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Ellenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/xi-zr-239-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/xi-zr-239-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:26.401588+00:00"}}