{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_230-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"XI ZR 230/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 199, 765 Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leis- tungsaufforderung des Gläubigers abhängig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 230/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 199, 765 \n\nDie Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern \ntritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit \nder Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leis-\ntungsaufforderung des Gläubigers abhängig. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07 - OLG München \n LG Passau \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile \n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 6. März 2007 und der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Passau vom 25. August 2006 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als sie zugunsten der Kläger zu 3) \n\nund 4) ergangen sind. \n\nDie Klage der Kläger zu 3) und 4) wird abgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten I. und II. Instanz tragen die Kläger \n\nzu 3) und 4) zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Ge-\n\nrichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens \n\nfallen der Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen \n\nKosten der Kläger zu 1) und 2) trägt die Beklagte. Von \n\nden übrigen außergerichtlichen Kosten I. und II. Instanz \n\nfallen der Beklagten 1/5 ihrer eigenen und den Klägern \n\nzu 3) und 4) ihre eigenen und 4/5 der Kosten der Be-\n\nklagten zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens \n\ntragen die Kläger zu 3) und 4). \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger zu 3) und 4), die von einem Bauträgervertrag zurückge-\n\ntreten sind, nehmen die beklagte Bank aus einer Bürgschaft über \n\n185.000 DM auf Erstattung von Teilzahlungen in Anspruch, die sie an die \n\nBauträgerin geleistet haben. \n\nDie Beklagte übernahm im Dezember 1995 eine Bürgschaft für \n\nkünftige Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) auf Rückgewähr von Zahlun-\n\ngen, die diese an eine Bauträgerin (im Weiteren: Hauptschuldnerin) als \n\nKaufpreis für einen Laden in einem zu errichtenden Wohn- und Ge-\n\nschäftshaus in E. bereits vor dessen Fertigstellung erbringen \n\nsollten. Die Bürgschaftsurkunde bezieht sich im Vorspann auf den zwi-\n\nschen der Hauptschuldnerin und den Klägern geschlossenen Vertrag und \n\nenthält Regelungen zur Sicherung von Ansprüchen im Falle einer Zah-\n\nlung des Kaufpreises vor Eintritt der Fälligkeit nach der Makler- und Bau-\n\nträgerverordnung (MaBV). In der Bürgschaftsurkunde heißt es in Über-\n\neinstimmung mit der den Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten u.a.: \n\n\"Wir verpflichten uns, Zahlung bis zur Höhe des Bürgschaftsbe-\n\ntrages an de[n] Käufer zu leisten, wenn das Bauvorhaben endgül-\n\ntig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und \n\ndeshalb der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz \n\nwegen Nichterfüllung verlangt. \n\n... \n\nUnsere Verpflichtung aus dieser Bürgschaft erlischt, wenn der \n\nKaufpreis, auf den sich die Bürgschaft bezieht, nach § 3 Abs. 2 \n\nMaBV fällig geworden ist oder fällig werden würde. Sie vermindert \n\nsich bei Fälligkeit um die Kaufpreisteilbeträge nach § 3 Abs. 2 \n\nMaBV\". \n\n3 \n\nDie Kläger zu 3) und 4) traten wegen Überschreitung der verein-\n\nbarten Bauzeit im April 1998 von dem Bauträgervertrag wirksam zurück. \n\nDie Hauptschuldnerin, die rechtskräftig zur Erstattung der von den Klä-\n\ngern geleisteten, die Bürgschaftssumme übersteigenden Teilzahlungen \n\nauf den Kaufpreis verurteilt wurde, ist vermögenslos. \n\n4 \n\nDie Parteien streiten um die Auslegung der Bestimmungen zum \n\nUmfang der Bürgschaftsverpflichtung. Darüber hinaus hat die Beklagte, \n\nder der von den Klägern zu 3) und 4) erst im Dezember 2005 beantragte \n\nMahnbescheid am 2. Februar 2006 zugestellt worden ist, die Einrede der \n\nVerjährung erhoben. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die \n\nBerufung der Beklagten ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen \n\nworden. Mit der - vom Senat nur in Bezug auf die Kläger zu 3) und 4) \n\nzugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Abweisung der Klage der Kläger zu 3) und 4). \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in BauR 2008, \n\n375 ff. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nI. \n\n8 \n\nDie Bürgschaft sichere in voller Höhe des Bürgschaftsbetrags \n\nRückforderungsansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Nichtdurchführung \n\ndes Bauvorhabens oder bei Rücktritt. Das Interesse der Erwerber beste-\n\nhe im Fall eines Rücktritts gerade darin, bereits gezahlte Kaufpreisraten \n\nunabhängig vom Baufortschritt zurückzuerhalten. So hätten die Kläger \n\nzu 3) und 4) als sorgfältige und vernünftige Empfänger des Bürgschafts-\n\nversprechens den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde verstehen dürfen. \n\nDie \"Abschmelzungsklausel\" trete gleichrangig neben diese Regelung \n\nund betreffe nur Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Durchführung des \n\nKaufvertrags und Ziehung der Bürgschaft. Die Bürgschaftsforderung sei \n\nnicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit dem erstmaligen Erfül-\n\nlungsverlangen der Kläger zu 3) und 4) in den Jahren 2005 und 2006 \n\nbegonnen habe. \n\n9 \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entschei-\n\ndenden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zur Auslegung der Bürgschaftsurkunde, die mit der \n\nden Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten im Wesentlichen wortgleich ist, \n\nallerdings auch dann zutreffend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen vorliegen. Nach ihrem Wortlaut, der von dem der Individualbürg-\n\nschaftserklärung deutlich abweicht, über die im Senatsurteil vom 6. Mai \n\n2003 (XI ZR 33/03, WM 2003, 1259 ff.) zu entscheiden war, verpflichtet \n\ndie Bürgschaft die Beklagte für den Fall, dass das Bauvorhaben endgül-\n\ntig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und der Käu-\n\nfer deshalb - wie hier - vom Vertrag wirksam zurücktritt, zur Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages. Zu verstehen ist \n\ndarunter jedenfalls unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des \n\n§ 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) ohne Rücksicht auf erbrachte \n\nWerkleistungen die Rückzahlung des gesamten von der Bürgschafts-\n\nsumme gedeckten im Voraus gezahlten Kaufpreises. \n\n11 \n\nDafür spricht auch der Sinn und Zweck der von der Hauptschuld-\n\nnerin nach dem Bauträgervertrag zu stellenden Bankbürgschaft nach \n\n§ 7 Abs. 1 MaBV. Durch diese soll dem Käufer das Insolvenzrisiko des \n\nBauträgers abgenommen und ihm eine Sicherheit für die von ihm einge-\n\ngangene Verpflichtung gewährt werden, die Vergütung für das herzustel-\n\nlende Werk sofort und nicht erst, wie es § 3 Abs. 2 MaBV vorsieht, in Ra-\n\nten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten (BGHZ 162, 378, 382, \n\n383; Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - X ZR 160/07, WM 2008, 729, \n\n731 Tz. 17, für BGHZ vorgesehen). Dieser Schutzzweck erfordert es, \n\ndass die bürgende Bank dem Käufer, wenn er - wie hier die Kläger zu 3) \n\nund 4) - wirksam vom Bauträgervertrag zurücktritt, in Höhe der Bürg-\n\nschaftssumme auf die Rückzahlung des gesamten im Voraus geleisteten \n\nKaufpreises haftet (BGHZ 160, 277, 281 f.). Denn im Falle des Rücktritts \n\nhat der Käufer etwa bereits erlangte Teilleistungen des Bauträgers zu-\n\nrückzugewähren und ist regelmäßig nicht in der Lage, deren Wert wirt-\n\nschaftlich zu realisieren. \n\n12 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision wird der Klausel über die Ab-\n\nschmelzung der Bürgschaft nach Baufortschritt durch diese Auslegung \n\nnicht etwa jeder Anwendungsbereich genommen. Die Abschmelzungs-\n\nklausel betrifft vielmehr den Fall, aber auch nur den Fall, dass der Bau-\n\nträgervertrag zwar durchgeführt wird, der Käufer aber für den geleisteten \n\nKaufpreis keine vollwertige Gegenleistung erhalten hat, etwa weil eine \n\nteilweise Nicht- oder aber eine Schlechterfüllung des Bauträgervertrages \n\nvorliegt (vgl. dazu BGHZ 151, 147, 152 f.; 172, 63, 77 Tz. 53 f.; BGH, \n\nUrteile vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537, vom \n\n19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1758, vom 22. Oktober \n\n2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 und vom 18. September \n\n2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, 2355 Tz. 30 f.). \n\n13 \n\n2. Die Bürgschaftsforderung der Kläger zu 3) und 4) ist jedoch, an-\n\nders als das Berufungsgericht gemeint hat, verjährt. Die Verjährungsfrist \n\nvon drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB am 1. Januar 2002 und endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 \n\nAlt. 1 BGB am 31. Dezember 2004. Die Zustellung des Mahnbescheids \n\nam 2. Februar 2006 konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene \n\nVerjährungsfrist nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen. \n\n14 \n\na) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten \n\nbeträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-\n\nschrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist \n\nals die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. \n\nvon 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). \n\n15 \n\nDer Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar 2002, sofern \n\nzu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorlie-\n\ngen, d.h. der Anspruch aus der Bürgschaft entstanden ist und der Gläu-\n\nbiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des \n\nSchuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis \n\nhätte erlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer Verjäh-\n\nrungsfrist auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 4 EGBGB (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff. Tz. 23 ff.). \n\n16 \n\n17 \n\nb) Der Bürgschaftsanspruch der Kläger zu 3) und 4) ist bereits mit \n\nErklärung des Rücktritts vom Bauträgervertrag im April 1998 entstanden. \n\naa) Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er \n\nerstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchge-\n\nsetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs \n\nvoraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der \n\nGläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf \n\nder Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 53, \n\n222, 225; 55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. Januar \n\n2001 - X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). \n\n18 \n\nbb) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden \n\n(Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, \n\n731 f. Tz. 22 \n\nff., \n\nfür BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008 \n\n- XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 4 ff. Tz. 9 ff.), dass, sofern eine andere \n\nVereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verjährungsfrist jedenfalls \n\nfür selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten For-\n\nderung beginnt. Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubi-\n\ngers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsfor-\n\nderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Verjährungs-\n\nfrist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Geltend-\n\nmachung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an. Der Gesetz-\n\ngeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Mo-\n\ndernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) \n\nausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers \n\ngegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen \n\nBundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch \n\nder Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung \n\naus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, \n\nDurchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der \n\nBürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Überdies \n\nwiderspräche es dem mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten \n\nRegelungszweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruch-\n\nnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen, die Fälligkeit der \n\nBürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers \n\nabhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den \n\nVerjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender \n\nMaßnahmen nach seinem Belieben hinauszuzögern (Senat, Urteile vom \n\n29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 24, für BGHZ \n\nvorgesehen, und vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 \n\nTz. 11, jeweils m.w.Nachw.). \n\n19 \n\nc) Die Kläger zu 3) und 4) hatten mit Erklärung des Rücktritts im \n\nJahr 1998 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB von den Umständen, \n\ndie sowohl die Fälligkeit des Anspruchs auf Rückgewähr als auch der \n\nBürgschaftsverpflichtung der Beklagten begründeten. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit ande-\n\nrer Begründung aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO). \n\n21 \n\n1. Auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die die Haupt-\n\nschuldnerin möglicherweise zu stellen hatte und von deren Vereinbarung \n\nzu Gunsten der Kläger zu 3) und 4) im Revisionsverfahren ausgegangen \n\nwerden soll, beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Fälligkeit \n\nder Hauptforderung. \n\n22 \n\na) Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel \n\neigener Art, sondern stellt lediglich eine besondere Form der Bürgschaft \n\ndar, die den Gläubiger bei der Durchsetzung privilegiert (BGHZ 151, 229, \n\n235; 152, 246, 251; 154, 378, 385). Sie weist gegenüber einer selbst-\n\nschuldnerischen Bürgschaft keine den Beginn der Verjährungsfrist beein-\n\nflussende Besonderheit auf. Ihre Eigenart erschöpft sich darin, im Bürg-\n\nschaftsprozess bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Einwände des \n\nBürgen gegen die Zahlungspflicht zunächst auszuschließen. Deren Klä-\n\nrung bleibt nach Zahlung durch den Bürgen einem späteren Rückforde-\n\nrungsprozess vorbehalten \n\n(BGH, Urteile vom 27. Februar 1992 \n\n- IX ZR 57/91, WM 1992, 773, 776 und vom 28. September 2000 \n\n- VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375; Senat, Urteil vom 10. September \n\n2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193; BGH, Urteil vom 28. Juni \n\n2007 - VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 Tz. 17). Zu der für den \n\nVerjährungsbeginn entscheidenden Frage, wann der die Fälligkeit auslö-\n\nsende Sicherungsfall eingetreten ist, weicht damit die Bürgschaft auf ers-\n\ntes Anfordern nicht von den allgemein \n\nfür selbstschuldnerische \n\nBürgschaften geltenden Regeln ab (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 \n\n- VII ZR 167/83, WM 1984, \n\n892 f., \n\nvom \n\n28. September \n\n2000 \n\n- VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375 und vom 28. Juni 2007 \n\n- VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 f. Tz. 18). Der Anspruch aus einer \n\nBürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit Fälligkeit \n\nder gesicherten Forderung (BGHZ 152, 246, 251; BGH, Beschluss vom \n\n12. September 2002 - IX ZR 497/00, WM 2002, 2325), sodass auch bei \n\ndieser Form der Bürgschaft der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich \n\nzu diesem Zeitpunkt beginnt. \n\n23 \n\nb) Die Gegenansicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 \n\nRdn. 3; Staudinger/Horn, BGB Bearb. 1997 Vorbem. zu §§ 765 ff. \n\nRdn. 27; Gay NJW 2005, 2585, 2586 f.; kritisch dazu OLG Brandenburg, \n\nUrteil vom 9. Mai 2007 - 4 U 187/06, zitiert nach juris Tz. 35; Bräuer \n\nNZBau 2007, 477, 478) übersieht, dass die Inanspruchnahme des Bür-\n\ngen bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht die materielle Bürgen-\n\nhaftung beeinflusst, sondern nur die Berücksichtigung von Einwendun-\n\ngen des Bürgen im Zahlungsprozess modifiziert. Die von den Parteien \n\ndes Bürgschaftsvertrages bei Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes \n\nAnfordern vielfach vorgesehenen, besonderen förmlichen Anforderungen \n\nbeschreiben die Voraussetzungen, die dem Gläubiger die Möglichkeit \n\neiner von nicht offensichtlichen und nicht liquide beweisbaren Einwen-\n\ndungen entlasteten Klage eröffnen, nicht aber den Zeitpunkt, von dem ab \n\nder Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die strengen förmlichen Vor-\n\naussetzungen für die Inanspruchnahme dienen vielmehr dem Schutz des \n\nBürgen. Diesem Schutzzweck widerspricht es, die Fälligkeit einer Bürg-\n\nschaft auf erstes Anfordern von einer ordnungsgemäßen Zahlungsauf-\n\nforderung abhängig zu machen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit \n\nzu geben, den Beginn der Verjährung, die ebenfalls dem Schutz des \n\nSchuldners dient, beliebig hinauszuzögern. \n\n24 \n\n2. Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung zur \n\nFälligkeit der Bürgschaft oder unmittelbar zum Verjährungsbeginn getrof-\n\nfen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen könnte (vgl. OLG Frank-\n\nfurt, WM 2007, 1369, 1370; MünchKomm/Krüger, BGB 5. Aufl. 2007, \n\n§ 271 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3). \n\n25 \n\na) Eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Bürgschaftsver-\n\npflichtung findet sich in der Bürgschaftsurkunde nicht. Jedoch wird in ei-\n\nnem einleitenden Abschnitt die Verpflichtung der Hauptschuldnerin aus \n\ndem Bauträgervertrag wiedergegeben, Sicherheit solle durch eine \n\n\"selbstschuldnerische, unwiderrufliche und auf erstes Anfordern fällig \n\ngestellte Bürgschaft\" geleistet werden. Dies kann von dem Revisionsge-\n\nricht ausgelegt werden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht \n\nerforderlich sind und dadurch der Rechtsstreit zu einer abschließenden \n\nEntscheidung geführt wird (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; 139, \n\n357, 366 f.). \n\n26 \n\nb) Gegen eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinba-\n\nrung der Parteien zur Fälligkeit der Bürgschaft sprechen Wortlaut und \n\nsystematische Einordnung des von der Revision dafür in Anspruch ge-\n\nnommenen Einleitungssatzes der Bürgschaftsurkunde sowie die für die \n\nAuslegung bedeutsamen beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen. \n\n27 \n\nNach dem Wortlaut haben die Parteien in dem Einleitungssatz kei-\n\nne Vereinbarung zur Fälligkeit der Bürgschaft getroffen, sondern es wird \n\nlediglich eine Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Bestellung einer \n\nbestimmten Sicherheit wiedergegeben. Die Festlegungen der Parteien \n\nzur Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten beginnen erst im nachfolgen-\n\nden Absatz, der mit den Worten \"dies vorausgeschickt\" eingeleitet wird. \n\nIn der Beschreibung der Bürgenhaftung findet sich keine Regelung zur \n\nFälligkeit, die die Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubiger \n\nverlangt. Es ist auch keine Regelungslücke erkennbar, die es rechtferti-\n\ngen würde, zur Ergänzung des von den Parteien Gewollten auf den den \n\nBauträgervertrag beschreibenden Einleitungssatz zurückzugreifen. \n\n28 \n\nEbenso liefern die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen der \n\nParteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anhalt dafür, dass \n\ndie Fälligkeit der Bürgenverpflichtung von einer Leistungsaufforderung \n\nder Kläger zu 3) und 4) abhängen sollte. Das Rechtsinstitut der Verjäh-\n\nrung dient dem Schutz des Schuldners, von dem nicht über einen unan-\n\ngemessenen Zeitraum hin die Bereitstellung seiner Leistungsfähigkeit \n\nverlangt werden kann, und sichert damit nach Ablauf der Verjährungsfrist \n\nden Rechtsfrieden. Dieser Schutzintention widerspräche es, bei Fehlen \n\neiner ausdrücklichen Vereinbarung durch Auslegung dem Gläubiger ei-\n\nner Bürgschaftsforderung die Rechtsmacht zu eröffnen, den Verjäh-\n\nrungsbeginn nach seinem Belieben dadurch hinauszuzögern, dass er \n\nden Fälligkeitszeitpunkt der Bürgschaftsforderung durch eine Leistungs-\n\naufforderung bestimmen kann. Besondere wirtschaftliche Interessen der \n\nParteien, die hier eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, \n\n731 f. Tz. 24, \n\nfür BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008 \n\n- XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 Tz. 11) rechtfertigen könnten, sind \n\nnicht erkennbar. Auch bei einer Bürgschaft, die den Rückgewähran-\n\nspruch des Erwerbers nach Rücktritt von einem Bauträgervertrag sichert, \n\nist dem Bürgen eine Durchsetzung seines Bürgschaftsanspruchs inner-\n\nhalb der mit Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs beginnenden Ver-\n\njährungsfrist ohne weiteres zumutbar. Die bürgende Bank, die vom Rück-\n\ntritt nicht zwingend informiert sein muss und auch über detaillierte \n\nKenntnisse zur Höhe der verbürgten Erstattungsforderung nicht immer \n\nverfügen wird, hat das von dem Bürgen bei verständiger Sicht zu akzep-\n\ntierende Interesse, dass mit einer Klärung ihrer möglichen Bürgenhaf-\n\ntung innerhalb der mit Fälligkeit der Hauptforderung beginnenden Verjäh-\n\nrungsfrist zumindest begonnen wird. \n\n29 \n\n3. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht rechtsmiss-\n\nbräuchlich erhoben. Soweit die Revisionserwiderung diesen Vorwurf auf \n\neine Erklärung der Beklagten zur Regelung der Freigabe des erworbenen \n\nGrundstücks aus der grundpfandrechtlichen Haftung gemäß § 3 MaBV \n\nstützen will, ist ein bedeutsamer rechtlicher Zusammenhang mit der Ver-\n\njährung der Bürgschaftsverpflichtung weder dargetan noch ersichtlich. \n\nIV. \n\n30 \n\nNach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage \n\nder Kläger zu 3) und 4) abzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Passau, Entscheidung vom 25.08.2006 - 4 O 269/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 06.03.2007 - 9 U 4639/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/xi-zr-230-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/xi-zr-230-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:33:16.517935+00:00"}}