{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_221-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"XI ZR 221/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. April 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 241 Abs. 2, § 242 A, § 311 Abs. 2 a) Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Ge- sichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kredit- nehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu fi- nanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kennt- nis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Ver- kehrswert der Wohnung. b) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 221/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n29. April 2008 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 241 Abs. 2, § 242 A, § 311 Abs. 2 \n\na) Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Ge-\nsichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kredit-\nnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu fi-\nnanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kennt-\nnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Ver-\nkehrswert der Wohnung. \n\nb) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis \ndann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen \nBankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; \ner ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor \nzu verschließen. \n\nBGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 - OLG Nürnberg \n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n30. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die von der beklagten Bank betrie-\n\nbene Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. \n\nDie Kläger wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler geworben, \n\nohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken zu \n\nerwerben. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. März 1993 erwarben sie \n\ndie Wohnung Nr. .. in dem Objekt Rh. in D. \n\nzum Kaufpreis von 129.250 DM. \n\n3 \n\nZur Finanzierung des Kaufpreises legte die Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten (nachfolgend: Beklagte) den Klägern den Entwurf eines Darle-\n\nhensvertrages vom 5. August 1993 über 129.000 DM vor. Die Kläger un-\n\nterzeichneten den Antrag, in dem die Tilgung mit 1% p.a. und die monat-\n\nlich zu zahlende Rate mit 908,38 DM angegeben waren. Zur Sicherheit \n\nwurde von der im Kaufvertrag bevollmächtigten Notariatsangestellten am \n\n6. August 1993 eine Grundschuld über 129.000 DM an der Eigentums-\n\nwohnung bestellt. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist auch die \n\nÜbernahme der persönlichen Haftung der Kläger nebst Unterwerfung in \n\ndie sofortige Zwangsvollstreckung enthalten. \n\n4 \n\nDer Beklagten lagen zum Zeitpunkt der Kreditentscheidung der \n\nnotarielle Kaufvertrag vom 30. März 1993 und ein Verkaufsprospekt vor, \n\nder Lichtbilder der Front- und Rückseite des Objekts, Planzeichnungen \n\nund einen Auszug aus dem Stadtplan von D. enthielt. Das Objekt \n\nwurde im Prospekt u.a. wie folgt beschrieben: Baujahr 1952, renoviert; \n\nSonstiges: Guter Zustand, von außen verklinkert, Isolierverglasung, jede \n\nETW hat Balkon, Ölzentralheizung. In einem an die zuständige Filiale \n\nS. der Beklagten gerichteten Kreditantrag für Baufinanzierun-\n\ngen vom 6. August 1993 wurde der Objektwert von der Filiale R. mit \n\ndem Kaufpreis gleich gesetzt. \n\n5 \n\nAm 2. September 1993 richtete die Filiale R. der Beklagten ein \n\nSchreiben an die Kläger, das auszugsweise wie folgt lautet: \n\n\"Die Eigentumswohnung wurde nach Ihren Angaben 1952 erstellt. \n\nRenovierungsarbeiten wurden angabegemäß durchgeführt, die \n\naber in genauerem Umfang nicht bekannt sind. Uns liegt zur Wert-\n\nermittlung der Immobilie lediglich ein Exposé der Vertriebsfirma \n\nvor. Aufgrund des von uns ermittelten Verkehrswertes können wir \n\nder Finanzierung nur dann näher treten, wenn uns objektive Belei-\n\nhungsunterlagen (aktuelles Lichtbild, Mietvertrag, Zustandsbericht \n\nder Raumverhältnisse sowie der Zeitpunkt der Modernisierung, in-\n\nklusive Kostenaufstellung) vorliegen. Unabhängig vom Darlehens-\n\nantrag, in welchem eine Tilgung von 1% p.a. vereinbart wurde, \n\nmüssen wir mit dem derzeitigen Informationsstand die Tilgung auf \n\n5% p.a. erhöhen. Dies würde eine Erhöhung der Belastung auf \n\nDM 1.338,38 monatlich bedeuten. Bis zur Vorlage der von uns be-\n\nnötigten Objektunterlagen und bis zu Ihrer Entscheidung, ob Sie \n\nmit der höheren Tilgung einverstanden sind, können wir das Darle-\n\nhen nicht zusagen.\" \n\n6 \n\nMit Fax vom 5. Oktober 1993 wandte sich der Vermittler an die Be-\n\nklagte und teilte mit, dass die Kläger bereit seien, die Wohnung über die-\n\nse zu finanzieren, wenn die Tilgung auf 1% reduziert werde. Am \n\n28. Oktober/5. November 1993 unterzeichneten die Parteien einen Dar-\n\nlehensvertrag über 129.000 DM, der eine Tilgung von 3% p.a. vorsah. \n\n7 \n\nNachdem das von der Beklagten valutierte Darlehen notleidend \n\ngeworden war, stellte die Beklagte den Darlehensrestbetrag am 16. Juli \n\n2003 in Höhe von 51.089,44 € zum 29. August 2003 fällig und betrieb \n\naus der Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsversteigerung der \n\nfinanzierten Eigentumswohnung. Diese erfolgte im Februar 2004 für \n\n24.500 €. Wegen des Restbetrages betreibt die Beklagte die Zwangsvoll-\n\nstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte an-\n\ntragsgemäß verurteilt und deren Hilfswiderklage auf Zahlung der noch \n\noffenen Darlehensforderung von 25.720,40 € zuzüglich Zinsen abgewie-\n\nsen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungs- und Hilfswiderklageantrag in vollem \n\nUmfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von \n\nBedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Kläger könnten dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Be-\n\nklagten einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte \n\nentgegenhalten. Aufgrund eines Wissensvorsprungs habe die Beklagte \n\ndie Kläger über den tatsächlichen Wert der Eigentumswohnung aufklären \n\nmüssen. Der Kaufpreis für die Wohnung sei sittenwidrig überhöht gewe-\n\nsen, weil er den Verkehrswert der Wohnung um 87,07% überstiegen ha-\n\nbe. \n\n12 \n\nHiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Offen bleiben könne \n\ndeshalb, ob in den Fällen eines besonders groben Missverhältnisses zwi-\n\nschen Kaufpreis und Verkehrswert die Kenntnis der Bank hiervon zu \n\nvermuten sei. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe \n\nfest, dass sich die Beklagte einer Erkenntnis der sittenwidrigen Kauf-\n\npreisüberhöhung bewusst verschlossen und eine sittenwidrige Übervor-\n\nteilung der Kläger in Kauf genommen habe. Der Beklagten seien die \n\nwertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung bekannt gewesen. Sie \n\nhabe den Kaufpreis, das Baujahr, die Ausstattung und die Lage der \n\nWohnung und als überregional tätige Bank auch die Markt- und Preisver-\n\nhältnisse auf dem Immobilienmarkt gekannt. Angesichts der Lage der \n\nWohnung an einer breiten Hauptstraße sei ihr auch die Verkehrslärmbe-\n\neinträchtigung bekannt gewesen. Weiter habe sie gewusst, dass das \n\nHauptrisiko für die Werthaltigkeit der Wohnung darin gelegen habe, ob \n\nund in welchem Umfang Renovierungen durchgeführt worden seien. Sie \n\nhabe die Finanzierung deshalb angesichts der erkannten Risiken zu-\n\nnächst nur mit einer fünfprozentigen Tilgung gewähren wollen. Obgleich \n\nihr keine Informationen zum Renovierungszustand erteilt worden seien, \n\nhabe sie das Darlehen dann mit einem Tilgungssatz von 3% ausgereicht. \n\nDas belege, dass die Beklagte die sich ihr aufdrängenden Bedenken hin-\n\nsichtlich der Werthaltigkeit der Immobilie beiseite geschoben habe. Dies \n\nsei einer positiven Kenntnis gleich zu stellen. Wegen Verletzung ihrer \n\nAufklärungspflicht müsse die Beklagte die Kläger so stellen, als ob sie \n\ndie sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung erkannt und die Bezahlung des \n\nKaufpreises verweigert hätten. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechts-\n\nfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus Auf-\n\nklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs \n\nhinsichtlich der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises für die Ei-\n\ngentumswohnung bejaht, die die Zwangsvollstreckung der Beklagten un-\n\nzulässig macht und ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegen-\n\nsteht. \n\n14 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine \n\nkreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-\n\nwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft al-\n\nlerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie \n\ndarf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die \n\nnotwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls \n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflich-\n\nten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den \n\nbesonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann \n\netwa dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken \n\ndes Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehens-\n\nnehmer hat und dies auch erkennen kann (Senatsurteile BGHZ 161, 15, \n\n20; 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, \n\nWM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n830, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832, Tz. 14 und \n\nvom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 13). Eine \n\nAufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises \n\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist aus-\n\nnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung \n\nder Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die \n\nBank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den \n\nVerkäufer ausgehen muss (st.Rspr., Senatsurteile vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15. März 2005 - XI ZR \n\n135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, \n\nWM 2008, 154, 156, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.). Von einer solchen sit-\n\ntenwidrigen Übervorteilung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis \n\nknapp doppelt so hoch \n\nist wie der Verkehrswert der Wohnung \n\n(BGHZ 146, 298, 301 ff.; 168, 1, 21, Tz. 47; Senatsurteile vom 19. Juni \n\n2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457, Tz. 13, vom 26. Juni 2007 \n\n- XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653, Tz. 15 und vom 26. Februar 2008 \n\n- XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 687, Tz. 38, jeweils m.w.Nachw.). \n\n15 \n\na) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von einer sitten-\n\nwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung ausgegangen. Entgegen \n\nseiner Ansicht übersteigt der Kaufpreis den Wert der Eigentumswohnung \n\nallerdings nicht lediglich um 87,07%, sondern um mehr als 100%. Für \n\nden Wert-Preisvergleich ist der vom Sachverständigen Si. ermittelte \n\nVerkehrswert der Wohnung maßgeblich, der am 30. März 1993 \n\n63.500 DM betrug. Dem steht der mehr als doppelt so hohe Kaufpreis \n\nvon 129.000 DM gegenüber. Das belegt die sittenwidrige Überteuerung \n\nder Wohnung. \n\n16 \n\n17 \n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die subjektiven \n\nVoraussetzungen einer Aufklärungspflicht bejaht. \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nmuss ein Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren. Dabei \n\nist grundsätzlich positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Über-\n\nteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Eine solche Kenntnis wird selbst \n\nbei einem - hier nicht vorliegenden - institutionalisierten Zusammenwir-\n\nken der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermu-\n\ntet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, \n\n156 f., Tz. 16 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt WM 2006, 2207, 2209). Etwas \n\nanderes ist auch nicht etwa dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil \n\ndes Senats vom 20. Januar 2004 (XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524) zu \n\nentnehmen. Darin wurde insoweit lediglich ausgesprochen, dass ein be-\n\nsonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ei-\n\nne Vermutung der subjektiven Voraussetzungen für ein sittenwidriges \n\nHandeln des Verkäufers begründet (ebenso BGHZ 146, 298, 302). Von \n\neiner widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank \n\nvon der sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer \n\nist dort keine Rede. Eine solche positive Kenntnis der Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme rechts-\n\nfehlerhaft nicht als bewiesen angesehen. \n\n18 \n\nbb) Es hat aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles die \n\nÜberzeugung gewonnen, dass die mit der Bewilligung des Darlehens be-\n\nfassten Mitarbeiter der Beklagten vor der Erkenntnis der sittenwidrigen \n\nÜberteuerung der Wohnung bewusst die Augen verschlossen haben, was \n\nder positiven Kenntnis der Sittenwidrigkeit gleichsteht. Diese tatrichterli-\n\nche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n19 \n\n(1) Allerdings besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, kei-\n\nne Nachforschungspflicht einer Bank hinsichtlich etwaiger Risiken des zu \n\nfinanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen ge-\n\nstellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im \n\nInteresse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundenin-\n\nteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45 und Senatsurteile \n\nvom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 \n\n- XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR \n\n21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, \n\n876, 880 f., Tz. 41, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, \n\n154, 156, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, \n\n115, 119, Tz. 43). Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu \n\nbankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswerter-\n\nmittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kredit-\n\nnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben \n\n(Senat, BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45; Urteile vom 20. März 2007 - XI ZR \n\n414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR \n\n167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 15 m.w.Nachw.). \n\n20 \n\n(2) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklä-\n\nrungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung \n\neines Wohnungskaufpreises der positiven Kenntnis aber dann gleich, \n\nwenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glau-\n\nben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen \n\n(Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602, \n\n603 und Senatsurteil vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977). \n\nSo liegt der Fall hier. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme und der unstreitigen besonderen Umstände des Falles zu der \n\nÜberzeugung gelangt, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten \n\nbewusst die Augen vor der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung \n\nverschlossen haben. Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Ver-\n\nantwortung vorgenommene Würdigung, die revisionsrechtlich nur einge-\n\nschränkt überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 \n\n- XI ZR 301/90, WM 1992, 602, 603), weist keinen Rechtsfehler auf. Sie \n\nist vollständig, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und ist vertretbar. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der \n\nBeklagten alle wertbildenden Faktoren der Wohnung bekannt waren und \n\nsich ihr deshalb die sittenwidrige Überteuerung der Wohnung aufge-\n\ndrängt hat. Die Beklagte kannte den Kaufpreis und war als überregional \n\ntätige Bank mit den Markt- und Preisverhältnissen auf dem Immobilien-\n\nmarkt in D. vertraut. Sie kannte aufgrund des ihr vorliegenden \n\nProspekts Alter, schlechte Lage und Ausstattung der Wohnung. Ihr war, \n\nwie sich ihrem Schreiben vom 2. September 1993 entnehmen lässt, be-\n\nwusst, dass ein unzureichender Renovierungszustand, mit dem sie \n\nernsthaft rechnete, den Wert negativ beeinflusst. Ihr nachträgliches un-\n\ngewöhnliches Verlangen nach einer unüblich hohen fünfprozentigen Til-\n\ngung pro Jahr ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie die Immobilie in ho-\n\nhem Maße nicht als werthaltig ansah. Wenn sie trotz Fehlens zusätzlich \n\nangeforderter tragfähiger Informationen zum Renovierungszustand nach \n\nIntervention des Vermittlers die Finanzierung zu einem immer noch un-\n\ngewöhnlich hohen Tilgungssatz von 3% p.a. abgeschlossen hat, so durf-\n\nte das Berufungsgericht annehmen, dass die Beklagte vor der von ihr als \n\nRisiko erkannten und sich aufdrängenden Erkenntnis einer sittenwidrigen \n\nÜberteuerung der Wohnung bewusst die Augen verschlossen und ledig-\n\nlich versucht hat, durch einen ungewöhnlich hohen Tilgungssatz das \n\ndurch die völlig unzureichende Werthaltigkeit der Immobile bedingte Kre-\n\nditausfallrisiko zu verringern. \n\n23 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die \n\nKläger wegen des Aufklärungsverschuldens der Beklagten im Wege des \n\nSchadensersatzes so zu stellen sind, als hätten sie den Darlehensver-\n\ntrag nicht abgeschlossen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass \n\nausgleichspflichtige Vorteile der Kläger nicht vorhanden sind, werden \n\nvon der Revision nicht angegriffen. Die von der Beklagten betriebene \n\nZwangsvollstreckung ist danach unzulässig, ihre Hilfswiderklage unbe-\n\ngründet. \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Revision war nach alledem zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.08.2005 - 10 O 8701/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 12 U 2164/05","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/xi-zr-221-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/xi-zr-221-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:28.292823+00:00"}}