{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_215-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"XI ZR 215/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 215/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n23. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an \n\neinem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger wurde im Frühjahr 1999 von einem für die H. Firmen-\n\ngruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis \n\nohne Eigenkapital an der P. KG (im Fol- \n\ngenden: P. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 8. Juni 1999 einen \n\nZeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der \n\nP. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines Agios \n\nvon 2.000 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. \n\nGmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Be-\n\nteiligung. Am 15./22. Juni 1999 schloss der Kläger einen Darlehensver-\n\ntrag über 48.756 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die unwiderruf-\n\nliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als \n\nSicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen \n\nKommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversi-\n\ncherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens \n\nab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unter-\n\nzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: \n\n\"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall \ndes Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene \nKaufvertrag nicht wirksam zustande kommt.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDer Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an \n\ndie Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresi-\n\ndenz wurde von ihr nicht errichtet. \n\nIm Mai 2003 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrages vom 15./22. Juni 1999 gerichtete Willenserklärung nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf nimmt er \n\ndie Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2005 auf das Darlehen \n\ngeleisteten Zinsraten von 7.720,66 € zuzüglich Zinsen und auf Rücküber-\n\ntragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtretung der \n\nRechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Au-\n\nßerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug um \n\nZug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen \n\nist. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit \n\nder - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückab-\n\nwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er \n\nsei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-\n\nwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den \n\nAbschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung be-\n\nstimmt worden. \n\n9 \n\nDas Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-\n\nklärung im Mai 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die ein-\n\nwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeich-\n\nnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht \n\nden strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. \n\nDer Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der \n\nverbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche \n\nzwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage \n\naber - anders als etwa die Formulierung \"Erwerb des GdbR-Anteils\" oder \n\n\"Beitritt in die Fondsgesellschaft\" - nicht zur Verdeutlichung des nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz gebotenen Inhalts der Widerrufsbelehrung \n\nbei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen Verbraucher die Fra-\n\nge stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, \n\nwenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern seinen Beitritt zu einer \n\nBeteiligungsgesellschaft erklärt habe. Die Belehrung erwecke außerdem \n\nden Eindruck, der verbundene Vertrag bleibe im Fall des wirksamen Wi-\n\nderrufs des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. \n\nDies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft \n\nentwickelten Grundsätze auch auf den fehlerhaften Beitritt des Anlegers \n\nzu einem Immobilienfonds anwendbar seien. \n\n10 \n\nInfolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die \n\naufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen \n\nund die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Der Kläger schulde \n\nim Gegenzug nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Vielmehr habe \n\ner nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der \n\nFondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im \n\nSinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG a.F. bilde. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in \n\neinem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund \n\ndes Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz \n\ndes Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages \"auch der \n\nverbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt\", den Anforde-\n\nrungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 \n\nAbs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung \n\nseitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-\n\nderrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Mai 2003 erlo-\n\nschen war. \n\n13 \n\na) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils \n\nentschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-\n\nhensvertragserklärung auch der \"Beitritt in eine Fondsgesellschaft\" nicht \n\nwirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien \n\nund von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung \n\ndienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 \n\nAbs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR \n\n191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung \n\nin \n\nBGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni \n\n2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). \n\n14 \n\naa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der \n\nteleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des \n\nRechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-\n\nlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die \n\nRechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen \n\nund die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-\n\nklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-\n\nständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-\n\ntung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-\n\nrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-\n\nderruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-\n\nchen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 \n\nm.w.Nachw.). \n\n15 \n\nbb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs \n\ndes Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht \n\nwirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-\n\nnen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er \n\nden rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines \n\nWiderrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-\n\ndere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-\n\nhen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen \n\nHaustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-\n\nne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen \n\ndes Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 \n\nHWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-\n\ncher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt \n\ndeshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-\n\nrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. \n\nTz. 15 f.). \n\n16 \n\ncc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die \n\nGrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer \n\nBeitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom \n\n10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer \n\ndurch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteili-\n\ngung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei ei-\n\nnem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des \n\nWiderrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 \n\nHWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beige-\n\ntreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie \n\nwirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, \n\n259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO \n\nS. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nb) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit \n\ndem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. - als \"Kaufvertrag\" bezeichnet ist, während der Kläger in \n\ndem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommandit-\n\ngesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu \n\n§ 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). \n\n18 \n\nAuf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-\n\ngeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-\n\nlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-\n\nlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung \n\nausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich \n\nzum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kom-\n\nmanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juris-\n\ntisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied \n\nzwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschaf-\n\nter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu \n\neiner Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch \n\nletzterer wird in der Laiensphäre häufig als \"Kauf\" oder allgemein als \"Er-\n\nwerb\" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem \n\nFall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: \"Erwerb des GdbR-\n\nAnteils\"). \n\n19 \n\n2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der \n\ngestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständ-\n\nliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-\n\ncherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der \n\nSenat nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muss sie zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n21 \n\n1. Nach dem Vorbringen des Klägers, zu dem Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts fehlen, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die \n\nBeklagte wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler der \n\nFondsbeteiligung in Betracht. Der Kläger hat unter Beweisantritt u.a. be-\n\nhauptet, der Vermittler der Fondsbeteiligung habe erklärt, die Beteiligung \n\nkönne jederzeit mit Gewinn verkauft werden. In Wirklichkeit sei das nicht \n\nder Fall, weil es einen Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen nicht gebe. \n\nWenn dieser Vortrag zutrifft und der Kläger dadurch zum wirtschaftlichen \n\nFondsbeitritt und Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen worden ist, \n\nkommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei \n\nVertragsschluss auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Betracht. \n\nGleiches gilt, wenn der Vermittler den Kläger über die Risiken des Anla-\n\ngegeschäfts vorsätzlich, d.h. in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit \n\nseines Unterlassens, nicht ausreichend aufgeklärt haben sollte. Denn bei \n\neinem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. muss sich \n\ndie Beklagte arglistige Täuschungen des Vermittlers, die das Anlagege-\n\nschäft betreffen, nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen las-\n\nsen und haftet dafür deshalb auch nach den Grundsätzen eines vorsätz-\n\nlichen Verschuldens bei Vertragsschluss (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. \n\nTz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 \n\n- XI ZR 347/05, \n\nWM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, \n\n1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, \n\nWM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). \n\n22 \n\n2. Wenn sich die vorgenannten Voraussetzungen eines Schadens-\n\nersatzanspruchs des Klägers nicht feststellen lassen, wird das Beru-\n\nfungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Behauptung des Klä-\n\ngers über die sittenwidrige Überteuerung des Fondsanteils und die \n\nKenntnis der Beklagten davon zutrifft. Alsdann kommt ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers aus einem eigenen Aufklärungsverschulden \n\nder Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvor-\n\nsprungs in Betracht. Den Wissensvorsprung hat der Kläger nachzuwei-\n\nsen, er wird auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens \n\nder Beklagten mit den Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschaftern \n\nnicht widerleglich vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR \n\n167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Eine solche tatsächliche Vermu-\n\ntung kommt im Falle des genannten institutionalisierten Zusammenwir-\n\nkens nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 \n\n(BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) grundsätzlich nur im Falle einer evidenten \n\narglistigen Täuschung des Anlegers in Betracht. Insoweit ist die Behaup-\n\ntung des Klägers relevant, die Fondsinitiatoren und Gründungsgesell-\n\nschafter hätten nie die Absicht gehabt, die Pflegeresidenz zu errichten. \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts fehlen auch insoweit. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nMaihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2006 - 3 O 785/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2007 - 8 U 252/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-215-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-215-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:08.092928+00:00"}}