{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_211-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"XI ZR 211/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 308 Nr. 4, 488 Die Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel bei auf eine län- gere Laufzeit angelegten Sparverträgen führt nicht dazu, dass der im Vertrag genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 211/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 308 Nr. 4, 488 \n\nDie Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel bei auf eine län-\ngere Laufzeit angelegten Sparverträgen führt nicht dazu, dass der im Vertrag \ngenannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet \nwird. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 2007 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Höhe des Zinssatzes für Spareinlagen \n\nauf zwei Prämiensparverträgen. \n\nDie Klägerin unterhält bei der beklagten Sparkasse zwei im Sep-\n\ntember 1991 geschlossene, mit einer Frist von drei Monaten kündbare \n\nPrämiensparverträge. Diese sehen neben der laufenden Verzinsung \n\ngleich bleibender monatlicher Spareinlagen am Ende der bis zu 25 Jahre \n\nbetragenden Laufzeit eine nach Ablauf von drei Jahren laufend anstei-\n\ngende einmalige Sparprämie vor. Beide Formularverträge enthalten zu \n\nden laufenden Zinsen folgende Klausel: \n\n\"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang \n\nbekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, \n\nzur Zeit 4%, bei Beendigung des Sparvertrages auf die \n\nSumme der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleis-\n\ntungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Ziffer \"4\" wurde in die Vertragsurkunden handschriftlich einge-\n\ntragen. In Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel reduzierte die Be-\n\nklagte die laufenden Zinsen. Die Verzinsung entsprach jeweils dem \n\nmarktüblichen Zinssatz. \n\nDie Klägerin hält die Zinsanpassungsklausel für unwirksam und \n\nbegehrt die Feststellung, dass die Beklagte auf das angesparte Kapital \n\nfür die gesamte Vertragslaufzeit Zinsen von 4% zu gewähren hat. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\nhat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelas-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Zinsanpassungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 308 \n\nNr. 4 BGB unwirksam, da sie für die Prämiensparer nicht zumutbar sei. \n\nDie Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass sie der Beklagten die Be-\n\nfugnis zur Änderung des Zinssatzes ohne Bindung an bestimmte Para-\n\nmeter des Kapitalmarktes eröffne. Die durch die Unwirksamkeit der Klau-\n\nsel entstandene Regelungslücke sei in Ermangelung einer entsprechen-\n\nden gesetzlichen Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu \n\nschließen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien eine variable \n\nVerzinsung der Sparguthaben wirksam vereinbart hätten. Die Klägerin \n\nkönne deshalb nicht eine Verzinsung ihrer Spareinlagen mit 4% für die \n\ngesamte Laufzeit verlangen. Die Regelungslücke sei vielmehr durch er-\n\ngänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Verzinsung \n\nder Spareinlagen zwar den sich ändernden Kapitalmarktgegebenheiten \n\nangepasst werden könne, aber von dem marktüblichen Zinssatz für An-\n\nlagen vergleichbarer Art nicht wesentlich abweichen dürfe. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in allen \n\nentscheidungserheblichen Punkten stand. \n\n10 \n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die streitige formularmäßige \n\nZinsänderungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 4 BGB, \n\nder nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf die Prämiensparverträge aus \n\ndem Jahre 1991 anwendbar ist, unwirksam, ist zutreffend. \n\n11 \n\na) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsge-\n\nricht richtig gesehen hat und auch von der Revision nicht verkannt wird, \n\nnicht etwa daraus, dass der Beklagten überhaupt ein Recht zur Anpas-\n\nsung des Zinssatzes für die Spareinlagen in den auf eine längere Lauf-\n\nzeit angelegten Prämiensparverträgen eingeräumt worden ist. Ob die \n\nParteien bei Spareinlagen eine gleich bleibende oder aber eine variable \n\nVerzinsung vereinbaren, ist ihre durch gesetzliche Vorschriften nicht vor-\n\ngegebene Entscheidung und unterliegt damit keiner AGB-Inhaltskontrolle \n\n(Senat, BGHZ 158, 149, 152 f.). Die Statuierung eines einseitigen Zins-\n\nänderungsrechts der Bank oder Sparkasse in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen bei vereinbarter variabler Verzinsung von Spareinlagen ist für \n\nden Sparer danach nicht grundsätzlich unzumutbar (BGHZ 158, 149, \n\n156; OLG Hamm WM 2003, 1169, 1172; OLG Düsseldorf NJW 2004, \n\n1532, 1535). \n\n12 \n\nb) Die Unzumutbarkeit kann sich vielmehr nur aus der Ausgestal-\n\ntung der Zinsänderungsklausel, die bei formularmäßiger Vereinbarung \n\nanerkanntermaßen der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB unterliegt, \n\nergeben. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Februar 2004 \n\n(BGHZ 158, 149, 153 ff.) für eine vergleichbare Klausel entschieden hat, \n\nweist die nicht näher begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Spa-\n\nrer den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zah-\n\nlen, nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher \n\nZinsänderungen auf. Die Klausel lässt weder die Voraussetzungen noch \n\nden Umfang der Änderungen erkennen, ermöglicht eine Änderung des \n\nZinssatzes ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äqui-\n\nvalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und ist damit für den \n\nSparer jedenfalls bei auf eine längere Laufzeit angelegten Verträgen un-\n\nzumutbar (BGHZ 158, 149, 155; MünchKomm/Kieninger, BGB 5. Aufl. \n\n§ 308 Nr. 4 Rdn. 10; Erman/Roloff, BGB 12. Aufl. § 308 Rdn. 35; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 309 Rdn. 10; Schmidt, in: Ulmer/ \n\nBrandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 308 Nr. 4 Rdn. 10 b; Burkiczak \n\nBKR 2007, 190, 191). \n\n13 \n\nc) Die streitige Zinsänderungsklausel ist danach, wovon das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht ohne Weiteres ausgegangen ist, nach § 308 Nr. 4 \n\nBGB unwirksam. Dies führt aber, wie auch von den Parteien nicht in \n\nZweifel gezogen wird, nicht zur Unwirksamkeit der Prämiensparverträge \n\ninsgesamt. \n\n14 \n\n2. Die Unwirksamkeit der Klausel hat entgegen der Ansicht der \n\nRevision auch nicht zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin den bei \n\nAbschluss der Prämiensparverträge genannten Zinssatz von \"zur Zeit \n\n4%\" für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge schuldet. \n\n15 \n\na) Anders als die Revision meint, ist die unwirksame Klausel nicht \n\nin der Weise teilbar, dass sie in eine unwirksame Zinsänderungsklausel \n\nund durch Streichung der Worte \"neben dem jeweiligen durch Aushang \n\nbekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art\" in eine Verein-\n\nbarung eines festen Zinssatzes von 4% für die gesamte Laufzeit des Ver-\n\ntrages aufgeteilt werden kann. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil \n\nder Zusatz von \"zur Zeit\" 4% in den vorliegenden Prämiensparverträgen \n\nauch dann noch unmissverständlich deutlich macht, dass es sich um ei-\n\nnen variablen Anfangszinssatz handelt. \n\n16 \n\nVor allem aber verkennt die Revision, dass zwischen dem \"Ob\" \n\nund dem \"Wie\" einer Zinsanpassung zu differenzieren ist (MünchKomm/ \n\nBerger, BGB 5. Aufl. § 488 Rdn. 182). Die von den Parteien getroffene \n\nEntscheidung für Zinsvariabilität wird hier zwar durch eine den Anforde-\n\nrungen nicht entsprechende, weil zu unbestimmte Zinsänderungsklausel \n\nergänzt, ist aber auch ohne diese ohne Weiteres möglich, sinnvoll und \n\nwirksam, da sie keine bestimmte Methode der Zinsanpassung voraus-\n\nsetzt. Bei der Vereinbarung von Zinsvariabilität handelt es sich vielmehr \n\num eine eigenständige, ihrerseits nicht gegen ein Klauselverbot versto-\n\nßende, sondern kontrollfreie Preisregelung der Parteien. Sie ist weder \n\ndenknotwenig noch praktisch zwingend mit dem unbeschränkten Zinsan-\n\npassungsrecht einer Vertragspartei verknüpft. Die Variabilität des Zins-\n\nsatzes kann rechtlich vielmehr ohne Weiteres auch isoliert vereinbart \n\nwerden, etwa in Form eines bloßen Anpassungsanspruchs (Schimansky \n\nWM 2001, 1169, 1173). \n\n17 \n\nDie Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame \n\nVereinbarung von Zinsvariabilität und eine der Inhaltskontrolle unterlie-\n\ngende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpas-\n\nsung ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Weiteres möglich \n\n(vgl. MünchKomm/Berger, BGB 5. Aufl. § 488 Rdn. 182; Bruchner, in: \n\nBruchner/Metz, Variable Zinsklauseln Rdn. 246; Habersack WM 2001, \n\n753, 760; Schimansky WM 2001, 1169, 1175 f.; Rösler/Lang ZIP 2006, \n\n214, 218; a.A. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. \n\n§ 308 Nr. 4 Rdn. 11; Burkiczak BKR 2007, 190, 193). Auch unter Berück-\n\nsichtigung des Verbots geltungserhaltender Reduktion ist sie sogar \n\nzwingend geboten, weil eine kontrollfreie Vereinbarung von Zinsvariabili-\n\ntät und die damit wirksam getroffene Entscheidung der Parteien gegen \n\neinen festen Zinssatz nicht gegen den erklärten Parteiwillen in ihr Ge-\n\ngenteil verkehrt werden dürfen. Es kann daher, anders als die Revision \n\nmeint, keine Rede davon sein, vereinbarte Zinsvariabilität und konkrete \n\nZinsanpassungsklausel ließen sich nicht trennen, so dass die Klägerin \n\nden - von den Parteien variabel vereinbarten - Anfangszinssatz von 4% \n\nohne Rücksicht auf geänderte Kapitalmarktverhältnisse für die gesamte \n\nLaufzeit der Prämiensparverträge beanspruchen könne. \n\n18 \n\nb) Die infolge der Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel, \n\nnicht auch der Vereinbarung über die Zinsvariabilität, entstandene Lücke \n\nin den Prämiensparverträgen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, vielmehr, da dispositives Gesetzesrecht fehlt, im Wege \n\nergänzender Vertragsauslegung zu schließen \n\n(st.Rspr., vgl. nur \n\nBGHZ 62, 84, 89; 90, 69, 75; 107, 273, 276; 143, 104, 120; 164, 297, \n\n309 f., 312 f.). Entscheidend ist danach, welche Regelung von den Par-\n\nteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungs-\n\nklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer \n\nbeiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redli-\n\nche Vertragspartner gewählt worden wäre (BGHZ 143, 104, 121; 164, \n\n286, 292). Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit die von den Parteien \n\ngetroffene Grundsatzentscheidung für Zinsvariabilität und damit gegen \n\nZinsstabilität. Nichts spricht dafür, dass die Parteien an dieser Grund-\n\nsatzentscheidung nicht festgehalten, sondern - für beide Parteien mit ei-\n\nnem Risiko verbunden - einen festen Zinssatz für die gesamte Vertrags-\n\nlaufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksam-\n\nkeit der von der Beklagten bestimmten Zinsänderungsklausel gekannt \n\nhätten. \n\n19 \n\nDanach ist der Antrag der Klägerin, die Verpflichtung der Beklag-\n\nten festzustellen, ihr für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge \n\n4% Zinsen auf das angesparte Kapital zu gewähren, auf jeden Fall un-\n\nbegründet, ohne dass es weiterer Erwägungen bedarf. Es ist nicht ent-\n\nscheidungserheblich, wie die durch die Unwirksamkeit der zu unbestimm-\n\nten Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke im Einzelnen zu \n\nschließen ist, insbesondere anhand welcher Parameter und in welcher \n\nZeit nach deren Änderung eine Anpassung des Zinssatzes zu erfolgen \n\nhat. Offen bleiben kann angesichts des Klageantrags auch, ob der Be-\n\nklagten weiterhin ein Leistungsbestimmungsrecht zuzubilligen oder ob \n\ndieses mit der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel ersatzlos entfal-\n\nlen ist (so Schimansky WM 2001, 1169, 1175; a.A. für Kreditverträge \n\nHabersack WM 2001, 753, 760). \n\n20 \n\nDas gilt auch, soweit sich der Klageantrag auf den vergangenen \n\nVertragszeitraum bezieht. Die Klägerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass \n\ndas Zinsniveau am Kapitalmarkt seit Abschluss der Prämiensparverträge \n\nim Jahre 1991 erheblich gesunken ist, und die Beklagte nach den nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durchgängig markt-\n\nübliche Zinsen gezahlt hat. Damit hat die Beklagte unter Wahrung der bei \n\nVertragsschluss festgelegten Wertrelation der Vertragsleistungen entwe-\n\nder ein einseitig bestehendes Zinsanpassungsrecht ermessensfehlerfrei \n\nausgeübt, oder sie könnte im Falle eines Anspruchs auf Abschluss einer \n\nVereinbarung zur Anpassung des Zinses die Zustimmung der Klägerin zu \n\ndieser sachlich zutreffenden Zinshöhe begehren. Der während des ge-\n\nsamten bisher verstrichenen Zeitraums geschuldete Zins lag folglich un-\n\nterhalb des mit der Klage geforderten Zinssatzes von 4%. \n\n21 \n\nNach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2005 - 2 O 484/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2007 - 17 U 14/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-211-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zr-211-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:22.621148+00:00"}}