{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_196-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"XI ZR 196/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 196/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2008 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2007 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung \n\neines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-\n\ngung in Anspruch. \n\nDie Klägerin, eine damals 50 Jahre alte Erzieherin, die sich zur \n\nSteuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM an dem geschlossenen \n\nImmobilienfonds \"N. \" (im Folgenden: GbR) \n\nbeteiligen wollte, bot mit notarieller Urkunde vom 31. Januar 1994 der \n\nK. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhän-\n\nderin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ver-\n\nfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhände-\n\nrin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Klä-\n\ngerin erklärten Beitritts am 25. Februar 1994 in deren Namen mit der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Ver-\n\ntrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10% Disagio. \n\nBei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das \n\nOriginal noch eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhänderin \n\nerteilten Vollmacht \n\nvor. Der Nettokreditbetrag \n\nvon 18.000 DM \n\n(= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin an die GbR bzw. \n\nauf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt. Nachdem die Klägerin an die \n\nBeklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.932,13 € geleistet hatte, \n\nkündigte sie am 23. Dezember 2004 die Fondsbeteiligung. Die Beklagte \n\nerstattete ihr die seit dem 1. Januar 2000 geleisteten Zahlungen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Rückzahlung der zuvor gezahlten \n\nZinsen, abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, \n\nin Höhe von \n\n3.576,99 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche \n\naus der Fondsbeteiligung und der Ansprüche gegen die beim Erwerb der \n\nFondsanteile Beteiligten, hilfsweise gegen Übertragung der Fondsantei-\n\nle, auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von \n\nAnsprüchen der GbR freizustellen, auf Feststellung, dass der Beklagten \n\nkein Anspruch gegen die Klägerin aus deren Fondsbeteiligung zustehe, \n\nund auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von \n\n992,72 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat un-\n\nter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte keine \n\nAnsprüche gegen die Klägerin aus deren Fondsbeteiligung hat, weil die-\n\nse nicht entsprechend § 128 HGB für eine Bereicherungsforderung der \n\nBeklagten gegen die GbR in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages \n\nhafte. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und der Be-\n\nklagten zurückgewiesen und die Revision für die Beklagte zugelassen. \n\nDie Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Ab-\n\nweisung der Klage weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat dem negativen Feststellungsantrag im \n\nWesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: \n\nZwischen den Parteien sei nur ein Anspruch analog § 128 HGB im \n\nZusammenhang mit der Auszahlung des Nettokreditbetrages im Streit. \n\nFür einen etwaigen Bereicherungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft \n\nhafte die Klägerin aber aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsätzen \n\nder fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht. \n\nDie Beklagte müsse sich wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszah-\n\nlung an die GbR gemäß § 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteili-\n\ngung begnügen. Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein ver-\n\nbundenes Geschäft bildeten, dürfe die Klägerin aufgrund der Unwirksam-\n\nkeit des Darlehensvertrages nicht so gestellt werden, als sei die Darle-\n\nhensvaluta an sie persönlich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungs-\n\nrechtlichen Rückabwicklung sei davon auszugehen, dass die Klägerin \n\nvon der Beklagten den Fondsanteil erhalten habe und lediglich dessen \n\nRückübertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungs-\n\nguthaben schulde. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nentwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte \n\nseien nicht auf Fälle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung be-\n\nschränkt. Die Klägerin dürfe nicht deshalb schlechter stehen, weil es be-\n\nreits an einem wirksamen Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch \n\nin diesem Fall sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG geboten. Die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten \n\nnicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie ein Ge-\n\nsellschafter behandeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüch-\n\nlich, wenn sie die Klägerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wol-\n\nle, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung \n\nhabe. Ihr sei im Verhältnis zur Klägerin in materieller Hinsicht die Gesell-\n\nschafterposition endgültig zugewiesen. \n\n8 \n\nAußerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte \n\nsei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern ge-\n\nschlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorran-\n\ngig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der \n\nSchuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hafte des-\n\nhalb nicht entsprechend § 128 HGB für eine Nichtleistungskondiktion der \n\nBeklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die GbR, weil \n\nsie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 254, \n\n259 ff.; 152, 331, 337; 159, 280, 287 f.; 167, 252, 256 Tz. 12) zur Rück-\n\nabwicklung widerrufener Darlehensverträge, die mit dem Erwerb einer \n\nImmobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, nicht so \n\ngestellt werden dürfe, als sei die Darlehensvaluta an sie persönlich aus-\n\ngezahlt worden, ist rechtsfehlerhaft. Die Haftung der Klägerin entspre-\n\nchend § 128 HGB setzt nicht voraus, dass die Darlehensvaluta an sie \n\npersönlich ausgezahlt worden ist. Der erkennende Senat hat in den vom \n\nBerufungsgericht herangezogenen Urteilen (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, \n\n331, 337; 167, 252, 256 Tz. 12) nicht über die Haftung eines Darlehens-\n\nnehmers für eine Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft entschieden, \n\nsondern ausgesprochen, dass dem Darlehensgeber kein Anspruch ge-\n\nmäß § 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung der der \n\nGbR zugeflossenen Darlehensvaluta, sondern ein unmittelbarer Berei-\n\ncherungsanspruch gegen die GbR zusteht. Ob der Darlehensnehmer für \n\ndiesen Anspruch gegen die GbR in entsprechender Anwendung des \n\n§ 128 HGB haftet, ist den vorgenannten Entscheidungen nicht zu ent-\n\nnehmen. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht zitierten Urteile des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, \n\n280, 287 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529). \n\n11 \n\n2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte verhalte \n\nsich widersprüchlich, wenn sie die Klägerin als Gesellschafterin der GbR \n\nin Anspruch nehme, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Ge-\n\nsellschafterstellung habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es ist \n\nbereits zweifelhaft, ob der Gläubiger eines Anspruchs gemäß § 128 HGB \n\nan der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert ist, wenn er gegen \n\nden Gesellschafter außerdem einen Anspruch auf Übertragung der Ge-\n\nsellschafterstellung hat. Rechtsfehlerhaft ist die Argumentation des Beru-\n\nfungsgerichts jedenfalls deshalb, weil der Beklagten kein Anspruch ent-\n\nsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG auf Abtretung des finanzierten \n\nFondsanteils der Klägerin zusteht. \n\n12 \n\na) Ein Darlehensnehmer hat zwar nach dem Widerruf (§ 1 HWiG, \n\n§ 7 VerbrKrG) eines Darlehensvertrages, der mit dem Erwerb einer Im-\n\nmobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, nicht die an \n\nden Fonds ausgezahlte Darlehensvaluta zu erstatten (Senat BGHZ 133, \n\n254, 259 f.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 Tz. 12), sondern lediglich seine \n\nFondsbeteiligung an die Darlehensgeberin abzutreten (Nobbe WM 2007 \n\nSonderbeilage 1, S. 18). Dadurch wird dem Schutzzweck der Widerrufs-\n\nregelung Rechnung getragen, dem Darlehensnehmer innerhalb einer an-\n\ngemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen \n\nNachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seiner Verpflich-\n\ntungserklärung festhalten will (Senat BGHZ 133, 254, 260; 167, 252, 256 \n\nTz. 12). Dies gilt jedoch nicht bei Unwirksamkeit eines Darlehensvertra-\n\nges gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG, weil diese Vorschrif-\n\nten nicht nach dem Verbundcharakter des Geschäftes differenzieren und \n\ndie Unwirksamkeit kraft Gesetzes eintritt, also nicht von einer Entschei-\n\ndung des Darlehensnehmers über die Ausübung eines Widerrufsrechts \n\nabhängt (Senat BGHZ 167, 252, 264 ff. Tz. 32 ff.). Die frühere Recht-\n\nsprechung des II. Zivilsenats, der den Darlehensnehmer auch in diesem \n\nFall nur zur Abtretung der Fondsbeteiligung als verpflichtet ansah, weil \n\ner nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um die Fondsbeteiligung \n\nbereichert sei (BGHZ 159, 294, 309 ff.), ist aufgegeben worden (Senat \n\nBGHZ 167, 223, 236 ff. Tz. 37 ff., 41). \n\n13 \n\nAuch bei der Rückabwicklung eines wegen Verstoßes der zugrun-\n\nde liegenden Treuhändervollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen \n\nDarlehensvertrages, der mit einem Fondsbeitritt ein verbundenes Ge-\n\nschäft bildet, besteht die vom Darlehensnehmer zurückzugewährende \n\nLeistung nicht in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteili-\n\ngung (Nobbe WM 2007 Sonderbeilage 1, S. 9). Das Rechtsberatungsge-\n\nsetz differenziert ebenso wenig wie § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nVerbrKrG nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Die Rückabwick-\n\nlung nichtiger Verträge ist im Rechtsberatungsgesetz nicht geregelt, \n\nsondern richtet sich nach Bereicherungsrecht (BGH, Urteile vom 19. De-\n\nzember 1996 - III ZR 9/95, NJW-RR 1997, 564, 565 und vom 17. Februar \n\n2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1345; Rennen/Caliebe, RBerG \n\n3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 198). Die Schutzintention des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes, Bürger vor unsachgemäßer Erledigung ihrer Rechtsangele-\n\ngenheiten zu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung \n\ndes Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen \n\nvon der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \n\nfern zu halten (BVerfG NJW 2002, 1190), steht in keinem sachlichen Zu-\n\nsammenhang mit dem Schutzzweck des § 9 VerbrKrG, Verbraucher vor \n\nden Risiken der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages \n\nzu schützen (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.). \n\n14 \n\nb) Fehl geht auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein \n\nUrteil vom 29. Dezember 2005 (ZIP 2006, 1128, 1132 f.), in dem es dem \n\nDarlehensgeber ohne Rücksicht auf § 9 VerbrKrG allein wegen der \n\nwechselbezüglichen Verknüpfung von Fondsbeitritt und Darlehensvertrag \n\nnur einen Anspruch auf Abtretung der Fondsbeteiligung zugesprochen \n\nund dies mit der \"Situation eines Doppelmangels\" begründet hat. Eine \n\nLeistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel aufweisen \n\nkönnte, läge in Bezug auf die Fondsbeteiligung nur vor, wenn diese vom \n\nDarlehensgeber an die Fondsvertreiber und von diesen an die Klägerin \n\ngeleistet worden wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Die Be-\n\nklagte hat die Fondsbeteiligung nicht geleistet. Der vom Berufungsge-\n\nricht bejahte Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Abtretung \n\nder finanzierten Fondsbeteiligung bestünde deshalb selbst dann nicht, \n\nwenn neben dem Darlehensvertrag auch der Fondsbeitritt wegen Versto-\n\nßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein sollte (Senat, \n\nUrteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 734 Tz. 36). \n\n15 \n\n3. Auch das Subsidiaritätsprinzip steht, anders als das Berufungs-\n\ngericht meint, einer Haftung der Klägerin nicht entgegen. Ob der Gesell-\n\nschafter einer GbR, der aus einem vom Gesellschaftsverhältnis ver-\n\nschiedenen Rechtsgrund zugleich Gläubiger der Gesellschaft ist, einen \n\nMitgesellschafter erst nach vorheriger Inanspruchnahme des Gesell-\n\nschaftsvermögens in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu: BGHZ 37, 299, \n\n303; 103, 72, 76; Erman/H.P. Westermann, BGB 12. Aufl. § 705 Rdn. 61 \n\nm.w.Nachw.), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Haftung des Mitge-\n\nsellschafters ist jedenfalls nur dann subsidiär, wenn eine Befriedigung \n\naus dem Gesellschaftsvermögen zu erwarten ist (vgl. für die KG: BGH, \n\nUrteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, WM 2002, 291, 293). Da-\n\nvon kann mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat ihren Gesellschaftsanteil als \n\nwertlos bezeichnet; die Beklagte hat eine Befriedigungsmöglichkeit aus \n\ndem Gesellschaftsvermögen bestritten. \n\nIII. \n\n16 \n\n17 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Klägerin als Anlagegesell-\n\nschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds entsprechend § 128 \n\nHGB für eine Nichtleistungskondiktion gegen die GbR, die mangels einer \n\nder Klägerin zuzurechnenden Zahlungsanweisung allein in Betracht \n\nkommt, überhaupt haftet. \n\n18 \n\nIn der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar \n\nanerkannt, dass die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR \n\nentsprechend § 128 HGB neben vertraglichen auch gesetzliche Ansprü-\n\nche, etwa deliktische Ansprüche (BGHZ 154, 88, 94 f.) und Leistungs-\n\nkondiktionen (BGHZ 154, 370, 372 ff.), erfasst. Die Haftung der Gesell-\n\nschafter eines geschlossenen Immobilienfonds für vertragliche Ansprü-\n\nche gegen die GbR kann allerdings unter erleichterten Bedingungen be-\n\nschränkt und ausgeschlossen werden. Die Übernahme der persönlichen \n\nHaftung für das gesamte Investitionsvolumen ist diesen Gesellschaftern, \n\nfür die sich der Erwerb einer Fondsbeteiligung als reine Kapitalanlage \n\ndarstellt, nicht zumutbar und kann vom Rechtsverkehr vernünftigerweise \n\nnicht erwartet werden (BGHZ 150, 1, 5). Auch für gesetzliche Verbind-\n\nlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Ein-\n\nschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesell-\n\nschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen \n\naufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit \n\neiner Vielzahl \"kapitalistisch\" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/ \n\nHabermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch \n\nBeuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer \n\nZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; \n\nOLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369). Die Frage bedarf hier indes keiner \n\nabschließenden Beurteilung. \n\n19 \n\n2. Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutz-\n\nzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Klä-\n\ngerin für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in \n\nAnspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle \n\nZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stutt-\n\ngart ZIP 2006, 2364, 2369). \n\n20 \n\nDer Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die GbR auf \n\nHerausgabe der Darlehensvaluta gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB \n\nresultiert daraus, dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen \n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam ist und dies die Unwirk-\n\nsamkeit des namens der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages \n\nund der Auszahlungsanweisung zur Folge hat. Schutzzweck des Rechts-\n\nberatungsgesetzes ist es, Bürger vor der unsachgemäßen Erledigung \n\nihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen und fachlich ungeeignete \n\noder unzuverlässige Personen im Interesse einer reibungslosen Abwick-\n\nlung des Rechtsverkehrs von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten fern zu halten (BVerfG NJW 2002, 1190). Dieser \n\nSchutzintention liefe es zuwider, dem Rechtsbesorger - trotz Unwirksam-\n\nkeit des zugrundeliegenden Treuhandvertrages, der Vollmacht und der \n\nnamens seines Auftraggebers getätigten Rechtsgeschäfte - außerhalb \n\nder §§ 171 ff. BGB und der Grundsätze der Anscheins- und Duldungs-\n\nvollmacht die Möglichkeit zu belassen, seine gesetzlich missbilligte Tä-\n\ntigkeit zu Ende zu führen und die Haftung seines durch das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz geschützten Auftraggebers zu begründen (vgl. BGHZ 154, \n\n283, 286 m.w.Nachw.). \n\n21 \n\nDas Verbot des Rechtsberatungsgesetzes betrifft zwar nur das In-\n\nnenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem und soll den Recht-\n\nsuchenden vor sachunkundigen Rechtsberatern schützen, aber nicht ge-\n\nnerell den Abschluss von Verträgen verhindern. Deswegen steht die \n\nNichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG der \n\nAnwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ih-\n\nrem Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht \n\nentgegen (Senat, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, \n\n1064, 1065 f.). Sind aber die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutz-\n\nvorschriften - wie hier - in Bezug auf das konkrete Vertretergeschäft nicht \n\nerfüllt, ist der Intention des Rechtsberatungsgesetzes durch Schutz des \n\nVertretenen vor der Durchführung der unerlaubten Tätigkeit und ihrer \n\nKonsequenzen uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund \n\nkann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhan-\n\ndeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesell-\n\nschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen \n\nwerden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des \n\nDarlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG \n\nCelle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG \n\nStuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des \n\nTreuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sank-\n\ntionslos bliebe. Dies ist mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes unvereinbar. Die Folgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-\n\nges und der Auszahlungsanweisung sowie das Risiko der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der Gesellschaft sind vielmehr von der Beklagten zu tragen und \n\nkönnen nicht über eine Haftung analog § 128 HGB auf die Klägerin ver-\n\nlagert werden. \n\n22 \n\n3. Demgegenüber versucht die Revision ohne Erfolg, die Haftung \n\nder Klägerin aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft herzulei-\n\nten. \n\n23 \n\na) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwar an-\n\nwendbar, wenn ein Gesellschafter bei seinem Beitritt durch einen Treu-\n\nhänder vertreten wird, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nichtig ist (BGHZ 153, 214, 221 f.; Senat, Urteil \n\nvom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 Tz. 33). Dies \n\nkann auch grundsätzlich die Haftung des fehlerhaft Beigetretenen ent-\n\nsprechend § 128 HGB nach sich ziehen (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB \n\n33. Aufl. § 105 Rdn. 87). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der \n\nBeigetretene für eine bestimmte, gegen ihn geltend gemachte Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeit haftet. Er kann gegen seine Inanspruchnahme \n\nvielmehr wie jeder Gesellschafter in seiner Person begründete Einwen-\n\ndungen erheben (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 129 Rdn. 6; \n\nMünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 714 Rdn. 49; MünchKomm/ \n\nK. Schmidt, HGB 2. Aufl. § 129 Rdn. 2; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. \n\n§ 128 Rdn. 17, § 129 Rdn. 2 und 17 ff.). \n\n24 \n\nDazu gehört auch die Berufung auf § 242 BGB, die, wie dargelegt, \n\ndarauf gestützt ist, dass die Nichtleistungskondiktion der Beklagten ge-\n\ngen die GbR, für die die Klägerin haften soll, aus der Auszahlung eines \n\nDarlehens resultiert und die Klägerin wegen der Unwirksamkeit des Dar-\n\nlehensvertrages und der Auszahlungsanweisung unmittelbar weder ver-\n\ntraglich noch bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden \n\nkann. Da bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die Treuhänderin \n\nweder die Voraussetzungen der §§ 171 f. BGB noch die einer Duldungs- \n\noder Anscheinsvollmacht vorlagen, beruft sich die Revision ohne Erfolg \n\nauf den Vorrang des Verkehrsschutzes vor dem Schutzzweck des \n\nRechtsberatungsgesetzes. \n\n25 \n\nb) Der Ausschluss der Haftung der Klägerin beruht, wie dargelegt, \n\nnicht auf der Fehlerhaftigkeit ihres Beitritts zur GbR, sondern auf der Un-\n\nvereinbarkeit ihrer Inanspruchnahme für die Bereicherungsschuld der \n\nGbR mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes. Unter diesem \n\nGesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei \n\ndem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung \n\ngelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.). Nichts \n\nspricht dafür, dass die Klägerin bei einem fehlerhaften Beitritt eine wei-\n\ntergehende Haftung trifft. \n\n26 \n\n4. Schutzwürdige Interessen der Mitgesellschafter werden durch \n\nden Ausschluss der persönlichen akzessorischen Haftung der Klägerin \n\nfür die Nichtleistungskondiktion der Beklagten nicht berührt. Bei Publi-\n\nkumsgesellschaften der vorliegenden Art kommt eine persönliche Haf-\n\ntung der übrigen Gesellschafter für die auf arglistiger Täuschung durch \n\nInitiatoren oder Gründer der Gesellschaft bzw. auf anderen Beitrittsmän-\n\ngeln beruhenden Abfindungsforderungen von Mitgesellschaftern grund-\n\nsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 156, 46, 56). Für den bereicherungs-\n\nrechtlichen Direktanspruch der Darlehensgeberin gegen die GbR auf \n\nAuszahlung der kreditfinanzierten Einlage, der aus einer gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz verstoßenden Tätigkeit eines für den Gesell-\n\nschafter handelnden Treuhänders resultiert, gilt bei wertungsgerechter \n\nBetrachtung nichts anderes. Auch hier dürfen die Mitgesellschafter des \n\ndie Rückabwicklung seiner Einlagenfinanzierung betreibenden Anlegers \n\nhaftungsrechtlich grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als die-\n\nser selbst (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; Barnert EWiR 2007, 53, 54). \n\nOb der GbR im vorliegenden Fall ein Anspruch gegen die Anlegerin auf \n\nZahlung ihrer Einlage zusteht, bedarf keiner Entscheidung. \n\n27 \n\n5. Der Beklagten steht auch dann kein Anspruch gegen die Kläge-\n\nrin zu, wenn sie die Darlehensvaluta nicht an die GbR, sondern an die \n\nTreuhänderin ausgezahlt haben sollte. Die Beklagte macht ohne Erfolg \n\ngeltend, die Treuhänderin habe ihr ihre Ansprüche gegen die GbR und \n\ngegen die Klägerin abgetreten. \n\n28 \n\nSoweit der Treuhänderin ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB gegen die GbR zustand, weil sie in eigenem Namen eine Zah-\n\nlung an die GbR auf die Einlagenverbindlichkeit der Klägerin geleistet \n\nhat, haftet die Klägerin hierfür aus den unter III. 2. bis 4. dargelegten \n\nGründen nicht. \n\n29 \n\nEin unmittelbarer Anspruch gegen die Klägerin stand der Treuhän-\n\nderin nicht zu. Der Geschäftsbesorgungsvertrag war, wie das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz unwirksam. Ein Anspruch wegen Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB bestand nicht, weil die \n\nTreuhänderin kein Geschäft der Klägerin geführt hat. Sie hat insbeson-\n\ndere nicht eine etwaige Einlagenverbindlichkeit der Klägerin getilgt. Dem \n\nSachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der \n\nZahlung der fehlerhafte Beitritt der Klägerin zur GbR bereits vollzogen \n\nwar. Vorher konnte auch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesell-\n\nschaft bzw. des \n\nfehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft (vgl. \n\nBGHZ 153, 214, 221 f.) eine Einlagenverbindlichkeit nicht entstehen. \n\nIV. \n\n30 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Grüneberg \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.07.2006 - 1 O 54/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 - 17 U 287/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_196-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/xi-zr-196-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_196-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_196-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/xi-zr-196-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_196-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:50.616431+00:00"}}