{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_193-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"XI ZR 193/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 193/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2008 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2007 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung \n\neines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-\n\ngung in Anspruch. \n\nDie Kläger, eine damals 42 Jahre alte Krankenschwester und ihr \n\ndamals 47 Jahre alter Ehemann, von Beruf Elektriker, die sich zur Steu-\n\nerersparnis mit einer Einlage von 17.429 DM an dem geschlossenen Im-\n\nmobilienfonds \"E. \" (im Fol-\n\ngenden: GbR) beteiligen wollten, boten mit notarieller Urkunde vom \n\n31. Oktober 1992 der H. Steuerberatungsgesell-\n\nschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden \n\nTreuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen \n\nVollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur \n\nFinanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts am 26. November 1992 \n\nin deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: \n\nBeklagte) einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM \n\nmit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Be-\n\nklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern \n\nder Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von \n\n18.000 DM (= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin an die \n\nGbR bzw. auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt. Nachdem die Klä-\n\nger an die Beklagte Zahlungen in Höhe von 19.167,14 € geleistet hatten, \n\nkündigten sie am 16. Juni 2005 die Fondsbeteiligung. Die Beklagte er-\n\nstattete ihnen die seit dem 1. Januar 2002 geleisteten Zahlungen nebst \n\nZinsen. \n\n3 \n\nDie Kläger haben die Beklagte auf Rückzahlung der zuvor gezahl-\n\nten Zinsen, abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, in Höhe von \n\n6.061,16 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche \n\naus der Fondsbeteiligung und der Ansprüche gegen die beim Erwerb der \n\nFondsanteile Beteiligten, hilfsweise gegen Übertragung der Fondsantei-\n\nle, auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Kläger von An-\n\nsprüchen der GbR freizustellen, auf Feststellung, dass der Beklagten \n\nkein Anspruch gegen die Kläger aus deren Fondsbeteiligung zustehe, \n\nund auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von vorgericht-\n\nlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.006,58 € freizustellen, in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im \n\nÜbrigen festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen die Klä-\n\nger aus deren Fondsbeteiligung hat, weil diese nicht entsprechend § 128 \n\nHGB für eine Bereicherungsforderung der Beklagten gegen die GbR in \n\nHöhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages hafteten. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-\n\nwiesen und auf die Berufung der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung \n\nder im Jahr 2001 geleisteten Darlehenszinsen in Höhe von 971,88 € \n\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der \n\nFondsbeteiligung und der Ansprüche gegen die beim Erwerb der Fonds-\n\nanteile Beteiligten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision für \n\ndie Beklagte zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren \n\nAntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDie Beklagte hat ihre Revision auf ihre aus einer entsprechenden \n\nAnwendung des § 128 HGB hergeleitete Forderung beschränkt, die Ge-\n\ngenstand der negativen Feststellungsklage ist und mit der die Beklagte \n\ngegen den Zahlungsanspruch der Kläger aufgerechnet hat. Dies ergibt \n\nsich aus der Revisionsbegründung, mit der sich die Beklagte nur gegen \n\ndie Aberkennung der von ihr geltend gemachten Gegenforderung aus \n\n§ 128 HGB analog wendet, den mit der Leistungsklage geltend gemach-\n\nten Bereicherungsanspruch der Kläger bezüglich der im Jahr 2001 er-\n\nbrachten Zinsleistungen dagegen selbst als \"unverjährt\" bezeichnet und \n\ndas Berufungsurteil insoweit nicht angreift. Die Beschränkung der Revi-\n\nsion auf die Gegenforderung, die Gegenstand der negativen Feststel-\n\nlungsklage ist und mit der die Beklagte aufgerechnet hat, ist zulässig \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404, \n\n405; ebenso für eine entsprechende Beschränkung der Berufung: BGH, \n\nUrteile vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, WM 1999, 1565, 1567 f. und \n\nvom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024; jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n7 \n\n8 \n\nB. \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Jahre 2001 gezahlten \n\nZinsen in Höhe von 971,88 € einen unverjährten Rückzahlungsanspruch \n\nder Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, weil der Darlehens-\n\nvertrag wegen der gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächti-\n\ngung der Treuhänderin nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Ge-\n\ngenforderung der Beklagten in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetra-\n\nges hat das Berufungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung \n\nverneint: \n\n9 \n\nDie Kläger hafteten aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsät-\n\nzen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR \n\nnicht in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren et-\n\nwaige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich \n\nwegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß \n\n§ 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der \n\nDarlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilde-\n\nten, dürften die Kläger aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-\n\nges nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persön-\n\nlich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-\n\nlung sei davon auszugehen, dass die Kläger von der Beklagten den \n\nFondsanteil erhalten hätten und lediglich dessen Rückübertragung bzw. \n\ndie Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schuldeten. \n\nDie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grund-\n\nsätze zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle \n\ndes Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Kläger \n\ndürften nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirk-\n\nsamen Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei \n\neine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gebo-\n\nten. Die Kläger müssten sich im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den \n\nGrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie Gesellschafter behandeln \n\nlassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Kläger \n\nals Gesellschafter in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie einen Anspruch \n\nauf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verhältnis zu \n\nden Klägern in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endgültig \n\nzugewiesen. \n\n10 \n\nAußerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte \n\nsei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern ge-\n\nschlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorran-\n\ngig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der \n\nSchuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hafteten des-\n\nhalb nicht entsprechend § 128 HGB für eine Nichtleistungskondiktion der \n\nBeklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die GbR, weil \n\nsie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 254, \n\n259 ff.; 152, 331, 337; 159, 280, 287 f.; 167, 252, 256 Tz. 12) zur Rück-\n\nabwicklung widerrufener Darlehensverträge, die mit dem Erwerb einer \n\nImmobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, nicht so \n\ngestellt werden dürften, als sei die Darlehensvaluta an sie persönlich \n\nausgezahlt worden, ist rechtsfehlerhaft. Die Haftung der Kläger entspre-\n\nchend § 128 HGB setzt nicht voraus, dass die Darlehensvaluta an sie \n\npersönlich ausgezahlt worden ist. Der erkennende Senat hat in den vom \n\nBerufungsgericht herangezogenen Urteilen (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, \n\n331, 337; 167, 252, 256 Tz. 12) nicht über die Haftung eines Darlehens-\n\nnehmers für eine Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft entschieden, \n\nsondern ausgesprochen, dass dem Darlehensgeber kein Anspruch ge-\n\nmäß § 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung der der \n\nGbR zugeflossenen Darlehensvaluta, sondern ein unmittelbarer Berei-\n\ncherungsanspruch gegen die GbR zusteht. Ob der Darlehensnehmer für \n\ndiesen Anspruch gegen die GbR in entsprechender Anwendung des \n\n§ 128 HGB haftet, ist den vorgenannten Entscheidungen nicht zu ent-\n\nnehmen. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht zitierten Urteile des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, \n\n280, 287 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529). \n\n13 \n\n2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte verhalte \n\nsich widersprüchlich, wenn sie die Kläger als Gesellschafter der GbR in \n\nAnspruch nehme, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Ge-\n\nsellschafterstellung habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es ist \n\nbereits zweifelhaft, ob der Gläubiger eines Anspruchs gemäß § 128 HGB \n\nan der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert ist, wenn er gegen \n\nden Gesellschafter außerdem einen Anspruch auf Übertragung der Ge-\n\nsellschafterstellung hat. Rechtsfehlerhaft ist die Argumentation des Beru-\n\nfungsgerichts jedenfalls deshalb, weil der Beklagten kein Anspruch ent-\n\nsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG auf Abtretung des finanzierten \n\nFondsanteils der Kläger zusteht. \n\n14 \n\na) Ein Darlehensnehmer hat zwar nach dem Widerruf (§ 1 HWiG, \n\n§ 7 VerbrKrG) eines Darlehensvertrages, der mit dem Erwerb einer Im-\n\nmobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, nicht die an \n\nden Fonds ausgezahlte Darlehensvaluta zu erstatten (Senat BGHZ 133, \n\n254, 259 f.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 Tz. 12), sondern lediglich seine \n\nFondsbeteiligung an die Darlehensgeberin abzutreten (Nobbe WM 2007 \n\nSonderbeilage 1, S. 18). Dadurch wird dem Schutzzweck der Widerrufs-\n\nregelung Rechnung getragen, dem Darlehensnehmer innerhalb einer an-\n\ngemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen \n\nNachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seiner Verpflich-\n\ntungserklärung festhalten will (Senat BGHZ 133, 254, 260; 167, 252, 256 \n\nTz. 12). Dies gilt jedoch nicht bei Unwirksamkeit eines Darlehensvertra-\n\nges gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG, weil diese Vorschrif-\n\nten nicht nach dem Verbundcharakter des Geschäftes differenzieren und \n\ndie Unwirksamkeit kraft Gesetzes eintritt, also nicht von einer Entschei-\n\ndung des Darlehensnehmers über die Ausübung eines Widerrufsrechts \n\nabhängt (Senat BGHZ 167, 252, 264 ff. Tz. 32 ff.). Die frühere Recht-\n\nsprechung des II. Zivilsenats, der den Darlehensnehmer auch in diesem \n\nFall nur zur Abtretung der Fondsbeteiligung als verpflichtet ansah, weil \n\ner nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um die Fondsbeteiligung \n\nbereichert sei (BGHZ 159, 294, 309 ff.), ist aufgegeben worden (Senat \n\nBGHZ 167, 223, 236 ff. Tz. 37 ff., 41). \n\n15 \n\nAuch bei der Rückabwicklung eines wegen Verstoßes der zugrun-\n\nde liegenden Treuhändervollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen \n\nDarlehensvertrages, der mit einem Fondsbeitritt ein verbundenes Ge-\n\nschäft bildet, besteht die vom Darlehensnehmer zurückzugewährende \n\nLeistung nicht in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteili-\n\ngung (Nobbe WM 2007 Sonderbeilage 1, S. 9). Das Rechtsberatungsge-\n\nsetz differenziert ebenso wenig wie § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nVerbrKrG nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Die Rückabwick-\n\nlung nichtiger Verträge ist im Rechtsberatungsgesetz nicht geregelt, \n\nsondern richtet sich nach Bereicherungsrecht (BGH, Urteile vom 19. De-\n\nzember 1996 - III ZR 9/95, NJW-RR 1997, 564, 565 und vom 17. Februar \n\n2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1345; Rennen/Caliebe, RBerG \n\n3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 198). Die Schutzintention des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes, Bürger vor unsachgemäßer Erledigung ihrer Rechtsangele-\n\ngenheiten zu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung \n\ndes Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen \n\nvon der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \n\nfern zu halten (BVerfG NJW 2002, 1190), steht in keinem sachlichen Zu-\n\nsammenhang mit dem Schutzzweck des § 9 VerbrKrG, Verbraucher vor \n\nden Risiken der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages \n\nzu schützen (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.). \n\n16 \n\nb) Fehl geht auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein \n\nUrteil vom 29. Dezember 2005 (ZIP 2006, 1128, 1132 f.), in dem es dem \n\nDarlehensgeber ohne Rücksicht auf § 9 VerbrKrG allein wegen der \n\nwechselbezüglichen Verknüpfung von Fondsbeitritt und Darlehensvertrag \n\nnur einen Anspruch auf Abtretung der Fondsbeteiligung zugesprochen \n\nund dies mit der \"Situation eines Doppelmangels\" begründet hat. Eine \n\nLeistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel aufweisen \n\nkönnte, läge in Bezug auf die Fondsbeteiligung nur vor, wenn diese vom \n\nDarlehensgeber an die Fondsvertreiber und von diesen an die Kläger \n\ngeleistet worden wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Die Be-\n\nklagte hat die Fondsbeteiligung nicht geleistet. Der vom Berufungsge-\n\nricht bejahte Anspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Abtretung der \n\nfinanzierten Fondsbeteiligung bestünde deshalb selbst dann nicht, wenn \n\nneben dem Darlehensvertrag auch der Fondsbeitritt wegen Verstoßes \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein sollte (Senat, Urteil \n\nvom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 734 Tz. 36). \n\n17 \n\n3. Auch das Subsidiaritätsprinzip steht, anders als das Berufungs-\n\ngericht meint, einer Haftung der Kläger nicht entgegen. Ob der Gesell-\n\nschafter einer GbR, der aus einem vom Gesellschaftsverhältnis ver-\n\nschiedenen Rechtsgrund zugleich Gläubiger der Gesellschaft ist, einen \n\nMitgesellschafter erst nach vorheriger Inanspruchnahme des Gesell-\n\nschaftsvermögens in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu: BGHZ 37, 299, \n\n303; 103, 72, 76; Erman/H.P. Westermann, BGB 12. Aufl. § 705 Rdn. 61 \n\nm.w.Nachw.), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Haftung des Mitge-\n\nsellschafters ist jedenfalls nur dann subsidiär, wenn eine Befriedigung \n\naus dem Gesellschaftsvermögen zu erwarten ist (vgl. für die KG: BGH, \n\nUrteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, WM 2002, 291, 293). Da-\n\nvon kann mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnicht ausgegangen werden. Die Kläger haben ihren Gesellschaftsanteil \n\nals wertlos bezeichnet; die Beklagte hat eine Befriedigungsmöglichkeit \n\naus dem Gesellschaftsvermögen bestritten. \n\nIII. \n\n18 \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Kläger als Anlagegesell-\n\nschafter eines geschlossenen Immobilienfonds entsprechend § 128 HGB \n\nfür eine Nichtleistungskondiktion gegen die GbR, die mangels einer den \n\nKlägern zuzurechnenden Zahlungsanweisung allein in Betracht kommt, \n\nüberhaupt haften. \n\n20 \n\nIn der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar \n\nanerkannt, dass die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR \n\nentsprechend § 128 HGB neben vertraglichen auch gesetzliche Ansprü-\n\nche, etwa deliktische Ansprüche (BGHZ 154, 88, 94 f.) und Leistungs-\n\nkondiktionen (BGHZ 154, 370, 372 ff.), erfasst. Die Haftung der Gesell-\n\nschafter eines geschlossenen Immobilienfonds für vertragliche Ansprü-\n\nche gegen die GbR kann allerdings unter erleichterten Bedingungen be-\n\nschränkt und ausgeschlossen werden. Die Übernahme der persönlichen \n\nHaftung für das gesamte Investitionsvolumen ist diesen Gesellschaftern, \n\nfür die sich der Erwerb einer Fondsbeteiligung als reine Kapitalanlage \n\ndarstellt, nicht zumutbar und kann vom Rechtsverkehr vernünftigerweise \n\nnicht erwartet werden (BGHZ 150, 1, 5). Auch für gesetzliche Verbind-\n\nlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Ein-\n\nschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesell-\n\nschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen \n\naufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit \n\neiner Vielzahl \"kapitalistisch\" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/ \n\nHabermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch \n\nBeuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer \n\nZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; \n\nOLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369). Die Frage bedarf hier indes keiner \n\nabschließenden Beurteilung. \n\n21 \n\n2. Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutz-\n\nzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Klä-\n\nger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in \n\nAnspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle \n\nZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stutt-\n\ngart ZIP 2006, 2364, 2369). \n\n22 \n\nDer Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die GbR auf \n\nHerausgabe der Darlehensvaluta gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB \n\nresultiert daraus, dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen \n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam ist und dies die Unwirk-\n\nsamkeit des namens der Kläger geschlossenen Darlehensvertrages und \n\nder Auszahlungsanweisung zur Folge hat. Schutzzweck des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes ist es, Bürger vor der unsachgemäßen Erledigung ihrer \n\nrechtlichen Angelegenheiten zu schützen und fachlich ungeeignete oder \n\nunzuverlässige Personen im Interesse einer reibungslosen Abwicklung \n\ndes Rechtsverkehrs von der geschäftsmäßigen Besorgung \n\nfremder \n\nRechtsangelegenheiten fern zu halten (BVerfG NJW 2002, 1190). Dieser \n\nSchutzintention liefe es zuwider, dem Rechtsbesorger - trotz Unwirksam-\n\nkeit des zugrundeliegenden Treuhandvertrages, der Vollmacht und der \n\nnamens seines Auftraggebers getätigten Rechtsgeschäfte - außerhalb \n\nder §§ 171 ff. BGB und der Grundsätze der Anscheins- und Duldungs-\n\nvollmacht die Möglichkeit zu belassen, seine gesetzlich missbilligte Tä-\n\ntigkeit zu Ende zu führen und die Haftung seines durch das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz geschützten Auftraggebers zu begründen (vgl. BGHZ 154, \n\n283, 286 m.w.Nachw.). \n\n23 \n\nDas Verbot des Rechtsberatungsgesetzes betrifft zwar nur das In-\n\nnenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem und soll den Recht-\n\nsuchenden vor sachunkundigen Rechtsberatern schützen, aber nicht ge-\n\nnerell den Abschluss von Verträgen verhindern. Deswegen steht die \n\nNichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG der \n\nAnwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ih-\n\nrem Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht \n\nentgegen (Senat, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, \n\n1064, 1065 f.). Sind aber die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutz-\n\nvorschriften - wie hier - in Bezug auf das konkrete Vertretergeschäft nicht \n\nerfüllt, ist der Intention des Rechtsberatungsgesetzes durch Schutz des \n\nVertretenen vor der Durchführung der unerlaubten Tätigkeit und ihrer \n\nKonsequenzen uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund \n\nkann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhan-\n\ndeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesell-\n\nschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen \n\nwerden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des \n\nDarlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG \n\nCelle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG \n\nStuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des \n\nTreuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sank-\n\ntionslos bliebe. Dies ist mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes unvereinbar. Die Folgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-\n\nges und der Auszahlungsanweisung sowie das Risiko der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der Gesellschaft sind vielmehr von der Beklagten zu tragen und \n\nkönnen nicht über eine Haftung analog § 128 HGB auf die Kläger verla-\n\ngert werden. \n\n24 \n\n3. Demgegenüber versucht die Revision ohne Erfolg, die Haftung \n\nder Kläger aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft herzulei-\n\nten. \n\n25 \n\na) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwar an-\n\nwendbar, wenn ein Gesellschafter bei seinem Beitritt durch einen Treu-\n\nhänder vertreten wird, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nichtig ist (BGHZ 153, 214, 221 f.; Senat, Urteil \n\nvom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 Tz. 33). Dies \n\nkann auch grundsätzlich die Haftung des fehlerhaft Beigetretenen ent-\n\nsprechend § 128 HGB nach sich ziehen (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB \n\n33. Aufl. § 105 Rdn. 87). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der \n\nBeigetretene für eine bestimmte, gegen ihn geltend gemachte Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeit haftet. Er kann gegen seine Inanspruchnahme \n\nvielmehr wie jeder Gesellschafter in seiner Person begründete Einwen-\n\ndungen erheben (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 129 Rdn. 6; \n\nMünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 714 Rdn. 49; MünchKomm/ \n\nK. Schmidt, HGB 2. Aufl. § 129 Rdn. 2; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. \n\n§ 128 Rdn. 17, § 129 Rdn. 2 und 17 ff.). \n\n26 \n\nDazu gehört auch die Berufung auf § 242 BGB, die, wie dargelegt, \n\ndarauf gestützt ist, dass die Nichtleistungskondiktion der Beklagten ge-\n\ngen die GbR, für die die Kläger haften sollen, aus der Auszahlung eines \n\nDarlehens resultiert und die Kläger wegen der Unwirksamkeit des Darle-\n\nhensvertrages und der Auszahlungsanweisung unmittelbar weder ver-\n\ntraglich noch bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden \n\nkönnen. Da bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die Treuhände-\n\nrin weder die Voraussetzungen der §§ 171 f. BGB noch die einer Dul-\n\ndungs- oder Anscheinsvollmacht vorlagen, beruft sich die Revision ohne \n\nErfolg auf den Vorrang des Verkehrsschutzes vor dem Schutzzweck des \n\nRechtsberatungsgesetzes. \n\n27 \n\nb) Der Ausschluss der Haftung der Kläger beruht, wie dargelegt, \n\nnicht auf der Fehlerhaftigkeit ihres Beitritts zur GbR, sondern auf der Un-\n\nvereinbarkeit ihrer Inanspruchnahme für die Bereicherungsschuld der \n\nGbR mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes. Unter diesem \n\nGesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei \n\ndem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung \n\ngelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.). Nichts \n\nspricht dafür, dass die Kläger bei einem fehlerhaften Beitritt eine weiter-\n\ngehende Haftung trifft. \n\n28 \n\n4. Schutzwürdige Interessen der Mitgesellschafter werden durch \n\nden Ausschluss der persönlichen akzessorischen Haftung der Kläger für \n\ndie Nichtleistungskondiktion der Beklagten nicht berührt. Bei Publikums-\n\ngesellschaften der vorliegenden Art kommt eine persönliche Haftung der \n\nübrigen Gesellschafter für die auf arglistiger Täuschung durch Initiatoren \n\noder Gründer der Gesellschaft bzw. auf anderen Beitrittsmängeln beru-\n\nhenden Abfindungsforderungen von Mitgesellschaftern grundsätzlich \n\nnicht in Betracht (BGHZ 156, 46, 56). Für den bereicherungsrechtlichen \n\nDirektanspruch der Darlehensgeberin gegen die GbR auf Auszahlung der \n\nkreditfinanzierten Einlage, der aus einer gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz verstoßenden Tätigkeit eines für den Gesellschafter handelnden \n\nTreuhänders resultiert, gilt bei wertungsgerechter Betrachtung nichts an-\n\nderes. Auch hier dürfen die Mitgesellschafter des die Rückabwicklung \n\nseiner Einlagenfinanzierung betreibenden Anlegers haftungsrechtlich \n\ngrundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als dieser selbst (vgl. KG \n\nZIP 2006, 1814, 1817; Barnert EWiR 2007, 53, 54). Ob der GbR im vor-\n\nliegenden Fall ein Anspruch gegen die Anleger auf Zahlung ihrer Einlage \n\nzusteht, bedarf keiner Entscheidung. \n\n29 \n\n5. Der Beklagten steht auch dann kein Anspruch gegen die Kläger \n\nzu, wenn sie die Darlehensvaluta nicht an die GbR, sondern an die Treu-\n\nhänderin ausgezahlt haben sollte. Die Beklagte macht ohne Erfolg gel-\n\ntend, die Treuhänderin habe ihr ihre Ansprüche gegen die GbR und ge-\n\ngen die Kläger abgetreten. \n\n30 \n\nSoweit der Treuhänderin ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB gegen die GbR zustand, weil sie in eigenem Namen eine Zah-\n\nlung an die GbR auf die Einlagenverbindlichkeit der Kläger geleistet hat, \n\nhaften die Kläger hierfür aus den unter III. 2. bis 4. dargelegten Gründen \n\nnicht. \n\n31 \n\nEin unmittelbarer Anspruch gegen die Kläger stand der Treuhände-\n\nrin nicht zu. Der Geschäftsbesorgungsvertrag war, wie das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei angenommen hat, wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz unwirksam. Ein Anspruch wegen Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB bestand nicht, weil die \n\nTreuhänderin kein Geschäft der Kläger geführt hat. Sie hat insbesondere \n\nnicht eine etwaige Einlagenverbindlichkeit der Kläger getilgt. Dem Sach-\n\nvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Zah-\n\nlung der fehlerhafte Beitritt der Kläger zur GbR bereits vollzogen war. \n\nVorher konnte auch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft \n\nbzw. des fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, \n\n214, 221 f.) eine Einlagenverbindlichkeit nicht entstehen. \n\nIV. \n\n32 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Grüneberg \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 06.07.2006 - 9 O 444/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 - 17 U 282/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_193-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/xi-zr-193-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_193-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_193-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/xi-zr-193-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_193-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:06.278177+00:00"}}