{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_179-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"XI ZR 179/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 Ga Zur Mitwirkung einer das Fondsobjekt finanzierenden Bank an der vorsätzlichen sit- tenwidrigen Schädigung von Fondsanlegern durch einen Gründungsgesellschafter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n29. September 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 179/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 826 Ga \n\nZur Mitwirkung einer das Fondsobjekt finanzierenden Bank an der vorsätzlichen sit-\n\ntenwidrigen Schädigung von Fondsanlegern durch einen Gründungsgesellschafter. \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger zu 5), 6), 37), 38), 40), 56), 57), 75), \n\n87), 109), 123), 129), 130), 140), 142), 158), 159), 173), 178), \n\n179) und 182) wird das Teilurteil des 27. Zivilsenats des Kammer-\n\ngerichts in Berlin-Schöneberg vom 8. März 2007 insoweit aufge-\n\nhoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Gesellschafter der früheren Klägerin zu 1), der W. \n\n Grundstücksgesellschaft b.R., eines geschlossenen Immobi-\n\nlienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Fonds \n\nbzw. Fondsgesellschaft). Die Beklagte zu 1) hat das Fondsobjekt finanziert. Im \n\nZusammenhang mit dieser Finanzierung streiten die Parteien über das Beste-\n\nhen wechselseitiger Ansprüche. \n\n2 \n\nDer Fonds wurde im Jahr 1991 von dem Beklagten zu 2), der ihm gehö-\n\nrenden Ä. GmbH und der R. \n\n Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhände-\n\nrin) gegründet. Am 28. Juni 1991 schloss die Fondsgesellschaft mit der Beklag-\n\nten zu 1) zwei Darlehensverträge über 14 Mio. DM und über 26 Mio. DM ab. \n\nDabei wurde sie durch die I. \n\n GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) vertreten, deren Geschäfts-\n\nführer der Beklagte zu 2) war und mit der die Gesellschaft kurz zuvor einen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatte, nach dem diese die Geschäfts-\n\nführung übernahm. \n\n3 \n\nAb Mai 1992 traten die Kläger und weitere Anleger, die unter Verwen-\n\ndung eines Fondsprospektes geworben wurden, dem Fonds bei, und zwar ent-\n\nweder als Gesellschafter, die später ins Grundbuch eingetragen wurden, oder in \n\nder Form, dass sie das Angebot der Treuhänderin auf Abschluss des im Pros-\n\npekt abgedruckten Treuhandvertrages annahmen. \n\n4 \n\nIm Prospekt heißt es zur Haftung der Gesellschafter: \n\n\"Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit \n\ndem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen \n\nVermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Be-\n\nteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte \n\ngesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche \n\nLasten - insgesamt.\" \n\n5 \n\nIn der dazugehörigen Dokumentation ist derselbe Text enthalten und zu-\n\nsätzlich folgender Satz hinzugefügt: \n\n\"Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer \n\nBeteiligung.\" \n\n6 \n\nAm 11. Juli 1996 unterzeichnete die Geschäftsbesorgerin, vertreten \n\ndurch den Beklagten zu 2), im Namen der einzelnen Gesellschafter gegenüber \n\nder Beklagten zu 1) jeweils Ergänzungen zu den beiden Darlehensverträgen \n\nüber 14 Mio. DM und 26 Mio. DM. Danach sollten die Anleger als Darlehens-\n\nnehmer gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf bestimmte Beträge \n\nfür die Darlehensverbindlichkeiten haften. \n\nIn notarieller Urkunde vom \n\n9. September 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin, vertreten durch ihre Pro-\n\nkuristin, für die einzelnen Gesellschafter die Übernahme der quotalen Haftung \n\nfür die Forderung aus einer von der Gesellschaft bereits im Jahr 1991 bestellten \n\nGrundschuld und die entsprechende persönliche Zwangsvollstreckungsunter-\n\nwerfung. \n\n7 \n\nDie Kläger haben sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den persönli-\n\nchen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gewandt und weiter geltend ge-\n\nmacht, die Beklagte zu 1) sei ihnen wegen kollusiven Zusammenwirkens mit \n\ndem Beklagten zu 2) in Bezug auf die Täuschung über den Umfang ihrer per-\n\nsönlichen Haftung zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit haben sie ver-\n\nschiedene Zahlungs-, Freistellungs- und Feststellungsanträge gestellt. Hilfswei-\n\nse haben sie sich darauf berufen, sie seien nicht verpflichtet, die Darlehens-\n\nschuld des Fonds zu begleichen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Be-\n\nrufungsgericht durch Teilurteil in Bezug auf das Streitverhältnis zur Beklagten \n\nzu 1) die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus der notariellen Urkunde \n\nvom 9. September 1996 für unzulässig erklärt und die Beklagte zu 1) verurteilt, \n\ndiese Urkunde an die Kläger herauszugeben, weil die Geschäftsbesorgerin \n\nnicht bevollmächtigt gewesen sei, die Anleger persönlich zu verpflichten. Die \n\nweitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. \n\n9 \n\nZwischenzeitlich hat das Berufungsgericht durch \n\nrechtskräftiges \n\nSchlussurteil vom 20. Dezember 2007 den Beklagten zu 2) verurteilt, die im \n\nZusammenhang mit dem Fondsbeitritt erbrachten Leistungen an die Kläger Zug \n\num Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile abzüglich ersparter Steuern \n\nzu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2) sei den Klä-\n\ngern schadensersatzpflichtig, weil er ihnen im Prospekt wahrheitswidrig eine \n\ntatsächlich nicht bestehende Haftungsreihenfolge für die Gesellschaftsschulden \n\nvorgespiegelt habe. Durch den Gebrauch des Wortes \"zunächst\" werde der fal-\n\nsche Schluss nahe gelegt, dass im Falle von Zahlungsrückständen das persön-\n\nliche Vermögen der Gesellschafter von Vollstreckungsmaßnahmen der Bank \n\nerst einmal nicht betroffen sei. Die Formulierung wecke beim Adressaten des \n\nProspektes die Erwartung, dass das Risiko einer persönlichen Inanspruchnah-\n\nme erst dann drohe, wenn die Gesellschaft als solche in Liquidation gerate und \n\ndas Grundstück verwertet worden sei, also lediglich eine subsidiäre Haftung \n\nbestehe. Nach den Darlehensverträgen, für die die Kläger persönlich hafteten, \n\nsei das jedoch nicht der Fall. \n\n10 \n\nMit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgen die \n\nKläger ihr Begehren gegen die Beklagte zu 1) im zurückgewiesenen Umfang \n\nweiter. Gegen das Schlussurteil vom 20. Dezember 2007, das ihnen die Kosten \n\nin Bezug auf den zurückweisenden Teil des vorliegenden Teilurteils auferlegt \n\nhat, haben sie kein Rechtsmittel eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n12 \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inte-\n\nresse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte zu 1) sei den Klägern nicht zum Schadensersatz verpflich-\n\ntet. Ein Anspruch aus vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzung kom-\n\nme nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1) keine Aufklärungspflicht im Rah-\n\nmen des Abschlusses der beiden Darlehensverträge im Jahr 1991 gegenüber \n\nden Klägern gehabt habe. Die Darlehensverträge seien nur mit dem Fonds zum \n\nZwecke der Baufinanzierung geschlossen worden. Die den Fonds vertretende \n\nGeschäftsbesorgerin sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Auch eine Aufklä-\n\nrungspflicht wegen institutionalisierten Zusammenwirkens komme nicht in Be-\n\ntracht, weil die Beklagte zu 1) nicht die Anlage der Kapitalanleger finanziert ha-\n\nbe, sondern das Fondsobjekt. \n\n14 \n\nEs bestehe auch kein Anspruch aus § 826 BGB wegen eines kollusiven \n\nZusammenwirkens der Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) zwecks Täu-\n\nschung der Kläger über den Umfang ihrer persönlichen Haftung. Das sei schon \n\ndeswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 1) im eigenen wirtschaftlichen \n\nInteresse gehandelt habe. \n\n15 \n\nAuch soweit die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) hilfsweise die \n\nFeststellung begehrten, dass sie aus den Darlehensverträgen nicht zur Zahlung \n\nverpflichtet seien, sei die Klage unbegründet, weil die Kläger analog § 130 HGB \n\nfür die Verbindlichkeiten aus den zwischen dem Fonds und der Beklagten zu 1) \n\nam 28. Juni 1991 geschlossenen beiden Darlehensverträgen über insgesamt \n\n40 Mio. DM hafteten. Die frühere Klägerin zu 1) sei durch die Geschäftsbesor-\n\ngerin ordnungsgemäß vertreten worden. Deren Bevollmächtigung sei nicht we-\n\ngen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Auf einen ihnen aus-\n\nnahmsweise zuzubilligenden Vertrauensschutz könnten sich die Kläger schon \n\ndeshalb nicht berufen, weil sie nach den ihnen vorliegenden Unterlagen (Ver-\n\ntriebsprospekt) positive Kenntnis davon gehabt hätten, dass zur Durchführung \n\ndes Vorhabens Darlehen über 40 Mio. DM aufzunehmen gewesen seien, sie \n\nalso von den fraglichen Verbindlichkeiten nicht hätten überrascht sein können. \n\nDabei sei es ohne Belang, ob die Darlehen vor oder nach dem Beitritt der Klä-\n\nger aufgenommen worden seien. \n\n16 \n\nDie Kläger könnten sich auch nicht mit dem Einwand gemäß § 242 BGB \n\ngegen ihre Inanspruchnahme wehren, der Beklagten zu 1) sei bekannt gewe-\n\nsen, dass die Fondsanleger unter anderem mit dem Argument geworben wor-\n\nden seien, dass für die Darlehensverbindlichkeiten zunächst die Immobilie und \n\nerst danach die Gesellschafter haften würden. Hierbei würden die Kläger über-\n\nsehen, dass es sich bei ihrer Haftung um eine aus den mit dem Fonds ge-\n\nschlossenen Darlehensverträgen abgeleitete handele und sie etwaige gegen \n\nden Beklagten zu 2) zu Recht erhobene Einwände nicht der Beklagten zu 1) \n\nentgegenhalten könnten. \n\nII. \n\n17 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Scha-\n\ndensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) verneint. \n\n18 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings vertragliche Aufklä-\n\nrungspflichten der Beklagten zu 1) verneint, da nach seinen rechtsfehlerfreien \n\nFeststellungen zwischen den Parteien keine wirksamen vertraglichen Abreden \n\nbestehen. Auch aus dem Kreditvertrag zwischen dem Fonds und der Beklagten \n\nzu 1) folgen keine vertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern. \n\nDer Vertrag ist zum Zwecke der Objektfinanzierung mit der Geschäftsbesorge-\n\nrin als externe Geschäftsführerin des Fonds geschlossen worden, die nicht auf-\n\nklärungsbedürftig war (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, \n\nWM 2004, 372, 374). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass \n\ndie Kläger sich zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht auf das Senatsur-\n\nteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) berufen können, da die Beklagte zu 1) \n\nnicht ihre Beteiligung finanziert hat. \n\n19 \n\n2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich je-\n\ndoch eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt \n\neiner vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht verneinen. \n\n20 \n\na) Ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich \n\ndurch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billi-\n\ngend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung \n\nzum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.). Das trifft \n\nauf den Beklagten zu 2) zu, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nim rechtskräftigen Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 die Anleger darüber \n\ngetäuscht hat, dass sie nicht lediglich subsidiär nach Verwertung des Fondsob-\n\njekts für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen, sondern unmittelbar \n\npersönlich haften. \n\n21 \n\nb) An dieser Täuschung hat die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der \n\nKläger mitgewirkt. Die Kläger haben beweisbewehrt vorgetragen, die Beklagte \n\nzu 1) habe vor der Anwerbung von Anlegern die Konzeption und den Prospekt \n\ngeprüft. Dabei sei ihr die streitige Haftungs- und Verwertungsregelung aufgefal-\n\nlen; sie habe gegenüber dem Beklagten zu 2) erklärt, sie könne eine solche \n\nsubsidiäre Haftungsregelung in den Darlehensverträgen nicht vereinbaren. Im \n\nErgebnis hätten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) dann aber vor dem \n\nHintergrund der positiven Aussichten des Immobilienmarktes von einer Ände-\n\nrung bzw. Klarstellung abgesehen. \n\n22 \n\nSollte dieser Vortrag zutreffen, wovon im Revisionsverfahren mangels \n\ngegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, das ihn in anderem Zu-\n\nsammenhang als wahr unterstellt hat, zu Gunsten der Kläger auszugehen ist, \n\nhat sich die Beklagte zu 1) an der Täuschung der Kläger planmäßig und be-\n\nwusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Beklagten \n\nzu 2) die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Klä-\n\nger durch den Beklagten zu 2) erst ermöglicht und auch gewollt hat. \n\n23 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Be-\n\nklagten zu 1) nicht durch die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen \n\ngerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) durfte zwar darauf bestehen, dass die Gesell-\n\nschafter unmittelbar persönlich hafteten; sie durfte sich aber nicht an einer Täu-\n\nschung der Anleger über den Umfang ihrer Haftung beteiligen. Die Sittenwidrig-\n\nkeit einer Falschangabe, die erkennbar für die Entschließung der Anleger von \n\nBedeutung ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie in Verfolgung eige-\n\nner Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung der Anleger \n\nabgegeben wird (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.). \n\nIII. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es zum Nachteil \n\nder am Revisionsverfahren beteiligten Kläger ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in diesem Umfang zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das Schlussurteil von den Klägern nicht \n\nangegriffen worden ist, hat seine in Rechtskraft erwachsene Kostenentschei-\n\ndung auch insofern Bestand, als darin über die bisher angefallenen Kosten der \n\nersten und zweiten Instanz entschieden worden ist (BGHZ 20, 253, 255, auch \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.). \n\n25 \n\nSollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem \n\nErgebnis kommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die \n\nBeklagte zu 1) nicht besteht, und deshalb über den Hilfsfeststellungsantrag auf \n\nNichtbestehen einer Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Kläger zu ent-\n\nscheiden haben, wird es insofern zu beachten haben, dass nach der nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ \n\n178, 271, Tz. 21 ff.) eine Haftung eines lediglich mittelbaren Gesellschafters \n\nanalog §§ 128, 130 HGB nicht in Betracht kommt, was nach Ansicht der Revisi-\n\non in Bezug auf die Kläger zu 5), 6), 123), 129), 130), 173), 178), 179) und 182) \n\nzutrifft. Insofern wird es sodann gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dann eine \n\nmittelbare Haftung der genannten Kläger über die Treuhänderin in Betracht \n\nkommt (vgl. BGHZ 178, 271, Tz. 24). \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2005 - 10a O 589/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2007 - 27 U 129/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/xi-zr-179-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/xi-zr-179-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:00.126668+00:00"}}