{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_170-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"XI ZR 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 2 Bf, § 826 Ga WpHG § 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998) a) § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. b) Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlagebera- ter, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 170/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf, § 826 Ga \nWpHG § 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998) \n\na) § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 \n\nAbs. 2 BGB. \n\nb) Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlagebera-\nter, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und \ndie Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem \nnach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. \n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07 - OLG Frankfurt am Main \n LG Wiesbaden \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 5. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehler-\n\nhafter Anlageberatung. \n\nIm Jahr 2004 \n\nließ sich der Kläger von der A. \n\n mbH (nachfolgend: A. ) über eine Kapi-\n\ntalanlage beraten. Das Beratungsgespräch führte der Beklagte, der da-\n\nmalige Geschäftsführer der A. Am 17. Mai 2004 unterzeichnete der \n\nKläger einen Vordruck, in dem er seine zukünftige Anlagestrategie sowie \n\ndas Anlageziel wie folgt angab: \n\n\"Moderate Risikobereitschaft: Ertragserwartung klar über Kapital-\nmarktzinsniveau, Erträge bestehend aus Gewinn, stillen Reserven \nund Kursgewinnen, mäßige Kursschwankungen, Anlage in ausge-\nwogener Mischung aus Produkten der Gruppen ... bis ...\" Das \nheißt, erstklassige Euro-Anleihen bis Wertpapiere und Tafelge-\nschäfte außerhalb der Börse. \n\nAuf Empfehlung des Beklagten unterzeichnete der Kläger sodann \n\nu.a. eine Wertpapierbestellung über 8183 Aktien der nicht börsennotier-\n\nten V. AG zu einem Gesamtbetrag zuzüglich Agio in Höhe von \n\n51.552,90 €. \n\nZwecks Bezahlung der Wertpapiere kündigte der Kläger seine bei-\n\nden zur Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsverträge und ließ \n\ndie Rückkaufswerte von über 50.000 € direkt auf ein Konto der A. \n\nüberweisen. Bereits im November 2004 wurde das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der V. AG eröffnet; deren Aktien sind wertlos. \n\nIm Januar 2005 hat auch die A. Insolvenz angemeldet. \n\nDer Kläger behauptet eine Falschberatung, weil die Empfehlung \n\ndes Beklagten nicht seinen Anlagezielen entsprochen habe. Außerdem \n\nsei er von dem Beklagten über die sichere Anlage des Kapitals in vor-\n\nsätzlich sittenwidriger Weise getäuscht worden. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufprei-\n\nses von 51.552,90 € zuzüglich einer vom Kläger entrichteten Gebühr von \n\n272,60 € Zug-um-Zug gegen Übertragung der erworbenen Aktien verur-\n\nteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nsen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der \n\nBeklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2007, 299 ff. veröf-\n\nfentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\nDer Kläger habe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 2 \n\nNr. 1 WpHG (Vorschriften des WpHG nachfolgend in der Fassung vom \n\n9. September 1998, soweit nichts Abweichendes angegeben) einen \n\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der zuerkannten Höhe. \n\nDer Beklagte habe gegen § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verstoßen, indem er \n\ndem Kläger den Erwerb der V. -Aktien empfohlen habe. Nach § 32 \n\nAbs. 2 Nr. 1 WpHG sei es den Geschäftsführern von Wertpapierdienst-\n\nleistungsunternehmen verboten, Kunden des Unternehmens den Ankauf \n\nvon Finanzinstrumenten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung \n\nnicht mit den Interessen des Kunden übereinstimme. § 32 Abs. 2 Nr. 1 \n\nWpHG sei ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift \n\ndiene nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch und gerade \n\ndem Schutz des Kunden gegen eine Verletzung seines Rechts auf anle-\n\nger- und objektgerechte Beratung. \n\n10 \n\nDa sich eine Haftung des Beklagten bereits aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 \n\nWpHG i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB ergebe, könne offen bleiben, ob dem \n\nKläger darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen \n\nsittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung \n\nder mit der Klage geltend gemachten Beträge gegenüber dem Beklagten \n\nzustehe. \n\nII. \n\n11 \n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsge-\n\nricht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen \n\nden Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG \n\nbejaht. Es hat bereits im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft ausgeführt, \n\ndass es sich bei § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG um ein Schutzgesetz i.S. von \n\n§ 823 Abs. 2 BGB handelt. \n\n12 \n\n13 \n\n1. Die Frage, ob die Regelungen der §§ 31, 32 WpHG Schutzge-\n\nsetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist streitig. \n\na) Von der überwiegenden Meinung wird die Schutzgesetzeigen-\n\nschaft der §§ 31, 32 WpHG generell oder für einzelne Pflichten - wie die \n\naus § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG - bejaht (Assmann/Schneider/Koller, WpHG \n\n4. Aufl. vor § 31 Rdn. 17, § 32 Rdn. 22; Schwark, Kapitalmarktrechts-\n\nKommentar 3. Aufl. vor § 31 WpHG Rdn. 9, § 32 WpHG Rdn. 2; Kümpel, \n\nBank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.11; Grundmann, in: Eben-\n\nroth/Boujong/Joost, HGB BankR VI § 31 WpHG Rdn. 229; Frisch, in: Der-\n\nleder/Knops/Bamberger, Handbuch des deutschen und europäischen \n\nBankrechts § 46 Rdn. 103; Volker Lang, Informationspflichten bei Wert-\n\npapierdienstleistungen § 16 Rdn. 20 ff., § 18 Rdn. 6; KK-WpHG/Möllers, \n\n§ 32 Rdn. 98; Hopt ZHR 159 (1995), 135, 160; Köndgen ZBB 1996, 361; \n\nDrygala JZ 1997, 95, 98; Schwintowski VuR 1997, 83, 86; Balzer ZBB \n\n1997, 260, 263; Steuer, in: Festschrift Schimansky S. 793, 799; Zimmer \n\nJZ 2003, 22, 24). Die Gegenmeinung lehnt die Schutzgesetzeigenschaft \n\nder §§ 31, 32 WpHG insgesamt ab (Vortmann, Aufklärungs- und Bera-\n\ntungspflichten der Banken 8. Aufl. Rdn. 285; Waldeck, in: Cramer/ \n\nRudolph, Handbuch \n\nfür Anlageberatung und Vermögensverwaltung \n\nS. 647, 652; Markus Lange, Informationspflichten von Finanzdienstlei-\n\nstern S. 307 f.; Schwennicke WM 1998, 1101, 1102; Norbert Lang ZBB \n\n2004, 289, 295; nunmehr wohl auch Frank Schäfer WM 2007, 1872, \n\n1874 f.; zweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 7/1304). \n\n14 \n\nDer erkennende Senat hat diese Frage in ihrer Allgemeinheit \n\nbisher offen gelassen und sie lediglich hinsichtlich organisatorischer \n\nPflichten verneint (Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356; 147, 343, 353; \n\n163, 311, 321; 170, 226, 232, Tz. 17; vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00, \n\nWM 2001, 1718, 1719 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, \n\nWM 2004, 24, 26), aber zusammenfassend ausgeführt: Schutzgesetz-\n\ncharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff. WpHG nur ha-\n\nben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern \n\nihnen auch anlegerschützende Funktion zukommt. Ist dies der Fall, so \n\nkönnen sie zwar für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklä-\n\n \n \n\n15 \n\n16 \n\nrungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher \n\nSchutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertraglichen Pflichten \n\nhinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivil-\n\nrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende scha-\n\ndensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (BGHZ 170, 226, 232, Tz. 18 \n\nm.w.Nachw.). \n\nb) Die Übertragung dieser Grundsätze auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG \n\nführt dazu, dass dessen Schutzgesetzeigenschaft zu verneinen ist. \n\nNach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist die Eigenhaf-\n\ntung des Vertreters im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen auf \n\nAusnahmefälle beschränkt und an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft. \n\n§ 311 Abs. 3 BGB und § 826 BGB machen dies deutlich. Die strikte Be-\n\nschränkung der Eigenhaftung des Vertreters im Bürgerlichen Recht wür-\n\nde im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ausgehebelt, \n\nwenn jede fahrlässige Verletzung einer Beratungspflicht über § 823 \n\nAbs. 2 BGB zu einer Haftung des Organs oder des Angestellten eines \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmens führen würde. Die Haftungsvor-\n\naussetzungen für den Vertreter und den Vertragspartner als Vertretenen \n\nwären anders als bei allen Beratungspflichtverletzungen außerhalb des \n\nAnwendungsbereichs des WpHG identisch. Auch der nur leicht fahrlässig \n\nhandelnde Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens \n\nwürde bei einer Pflichtverletzung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ohne \n\nweiteres stets neben dem Unternehmen als Gesamtschuldner haften. Es \n\nwürde also eine eigene, über die vorhandenen zivilrechtlichen Haftungs-\n\ntatbestände hinausgehende schadensersatzrechtliche Anspruchsgrund-\n\nlage geschaffen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dies zu \n\nLasten von einfachen Angestellten gewollt hat. Bereits in seinem Urteil \n\nvom 19. Dezember 2006 hat der Senat dementsprechend ausgeführt, \n\nden in erster Linie aufsichtsrechtlichen Regeln des WpHG komme keine \n\neigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zu (BGHZ 170, 226, \n\n232, Tz. 18 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nc) Dem kann nicht etwa unter Hinweis auf den Wortlaut des § 32 \n\nAbs. 2 Nr. 1 WpHG entgegengehalten werden, §§ 31 ff. WpHG hätten \n\nauch anlegerschützende Funktion. Letzteres trifft zwar zu (Senatsurteil \n\nBGHZ 142, 345, 356), besagt aber nicht, dass § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG \n\nein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist. \n\n18 \n\naa) Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes \n\nist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schaf-\n\nfung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte \n\ndes haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (BGHZ 66, \n\n388, 390). Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Rege-\n\nlungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob \n\nes in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung \n\ndes geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen \n\nVerstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen \n\nBeweiserleichterungen zu knüpfen (BGHZ 84, 312, 314; BGH, Urteile \n\nvom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924 und vom \n\n28. März 2006 \n\n- VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112, Tz. 17 \n\nm.w.Nachw.). \n\n19 \n\nbb) Hierbei ist zunächst - wie oben bereits dargelegt - zu berück-\n\nsichtigen, dass das Zivilrecht eine Vertreterhaftung wegen der Ver-\n\nletzung vertraglicher Pflichten des Vertretenen grundsätzlich nicht kennt. \n\nEbenso wenig gibt es wegen vertraglicher Ansprüche gegen eine juristi-\n\nsche Person eine allgemeine Durchgriffshaftung ihrer Organe (vgl. nur \n\nPalandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB \n\n67. Aufl. \n\nvor \n\n§ 21 Rdn. 12 \n\nm.w.Nachw.). \n\n20 \n\nHinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich gegen eine allgemeine \n\ndeliktische Haftung für primäre Vermögensschäden entschieden hat. Der \n\nVermögensschutz wird im deliktischen Haftungssystem grundsätzlich nur \n\ndurch § 826 BGB gewährleistet. Diese Grundentscheidung des Gesetz-\n\ngebers darf nicht durch eine ausufernde Annahme von Schutzgesetzen \n\nund die Vorverlagerung des Schutzes, den § 823 Abs. 1 BGB für be-\n\nstimmte Rechtsgüter gewährt, unterlaufen werden. Die Schutzvorausset-\n\nzungen müssen bei hypothetischer Annahme eines Anspruchs aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB vielmehr mit denen des § 823 Abs. 1 BGB bzw. des § 826 \n\nBGB vergleichbar sein (PWW/Schaub, BGB 2. Aufl. § 823 Rdn. 220; \n\ns. auch Frank Schäfer WM 2007, 1872, 1873). Ohne Berücksichtigung \n\ndessen würden die speziellen Verhaltensanforderungen bei vertraglichen \n\nSonderbeziehungen zu Jedermannspflichten umqualifiziert (Leisch, In-\n\nformationspflichten nach § 31 WpHG S. 87). \n\n21 \n\nDie Verhaltenspflicht des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG hat keines der \n\nin § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter im Auge, sondern schützt \n\nnur reine Vermögensinteressen des Kunden. Eine Verletzung solcher \n\nInteressen löst einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nur bei \n\nsittenwidrigem Verhalten und vorsätzlicher Schadenszufügung aus. Ge-\n\nmessen daran können grundsätzlich nur solche Normen des WpHG als \n\nSchutzgesetze qualifiziert werden, die entweder nur vorsätzlich verletzt \n\nwerden können oder im Falle fahrlässiger Begehung ein sittenwidriges \n\nVerhalten sanktionieren (Leisch aaO S. 88). Davon kann bei einer nur \n\n(leicht) fahrlässigen Verletzung der Pflicht, keine den Kundeninteressen \n\nnicht entsprechende Finanzinstrumente zu empfehlen, keine Rede sein. \n\nEine solche Pflichtverletzung darf deshalb nicht zu einer Schadenser-\n\nsatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB führen. \n\n22 \n\ncc) Die Inanspruchnahme des Vertreters statt des Vertragspartners \n\nmacht wirtschaftlich betrachtet überdies nur bei Zahlungsunfähigkeit \n\nbzw. Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Sinn. Allein \n\ndas (Vermögens-)Interesse des Anlegers nach einem weiteren Haften-\n\nden beim Ausfall des Unternehmens kann jedoch keine Grundlage für die \n\nSchaffung einer neuen deliktischen Anspruchsgrundlage sein, die es \n\nrechtfertigen könnte, das Organ oder den Angestellten des Vertragspart-\n\nners bei einer auch bloß leicht fahrlässigen Verletzung der Vermögensin-\n\nteressen des Anlegers als Ersatzschuldner einspringen zu lassen. Nichts \n\nspricht dafür, Organe und Angestellte von Wertpapierdienstleistungsun-\n\nternehmen insoweit schlechter zu stellen als Organe und Angestellte von \n\nUnternehmen, die keine Wertpapiere oder andere Finanzmarkttitel emp-\n\nfehlen. \n\n23 \n\ndd) Gegen eine eigene Schadensersatzpflicht von Organen und \n\nAngestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei einer \n\nfahrlässigen Beratungspflichtverletzung spricht weiter die getroffene Ver-\n\njährungsregelung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37a WpHG ver-\n\njähren nur Ansprüche aus einer Beratungspflichtverletzung gegen das \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen selbst in drei Jahren von dem \n\nZeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf fahrlässigem Ver-\n\nhalten beruhende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 2 \n\nNr. 1 WpHG gegen Organe und Angestellte des Unternehmens würden \n\nvon § 37a WpHG nicht erfasst. Für sie würde nach §§ 195, 199 BGB die \n\ndreijährige relative Verjährungsfrist gelten, die mit dem Schluss des Jah-\n\nres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von \n\nden anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners \n\nKenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs-\n\nsen (Frank Schäfer WM 2007, 1872, 1874). Der vom Gesetzgeber \n\nverfolgte Zweck, die Haftung von Anlageberatern durch die kurze \n\nVerjährung zu begrenzen, um so ihre Bereitschaft zu stärken, den Anle-\n\ngern \n\nvermehrt \n\nrisikoreiche Kapitalanlagen \n\nzu empfehlen \n\n(vgl. \n\nBT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96; BGHZ 162, 306, 312), spricht dagegen, \n\nOrgane und Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens \n\nverjährungsrechtlich schlechter zu stellen als das Unternehmen selbst \n\nund eine Schadensersatzklage gegen sie selbst dann noch durchgreifen \n\nzu lassen, wenn der Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen \n\nselbst verjährt und nicht mehr durchsetzbar ist. Hinzu kommt, dass das \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer fahrlässigen Falschbe-\n\nratung von Angestellten und Organen im Wege des Gesamtschuldner-\n\nausgleichs nach § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis auch dann noch haften \n\nwürde, wenn der Direktanspruch gegen das Unternehmen nach § 37a \n\nWpHG verjährt ist, weil dem Ausgleichsanspruch die Verjährung des An-\n\nspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen nicht entgegen-\n\nsteht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 426 Rdn. 3 m.w.Nachw.). \n\nDas würde dazu führen, dass die Verjährungsregelung des § 37a WpHG \n\nim Ergebnis obsolet wäre. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entge-\n\ngen, im Wertpapierhandel bei fahrlässiger Falschberatung durch eine \n\nkurze Verjährungsfrist schnell Rechtssicherheit herzustellen. \n\n24 \n\nee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger \n\nauch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ein Emittent von Wertpapie-\n\nren, der gegen seine Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 bis 4 WpHG (in der \n\nFassung vom 21. Juni 2002) verstößt, nur unter den Voraussetzungen \n\nder §§ 37b und 37c WpHG (in der Fassung vom 21. Juni 2002) scha-\n\ndensersatzpflichtig ist und §§ 31 ff. WpHG keine entsprechende Rege-\n\nlung enthalten. § 15 WpHG und §§ 31 ff. WpHG stehen in keinem die \n\nVergleichbarkeit der Haftungssituation rechtfertigenden thematischen \n\nZusammenhang. Die Person und Funktion des Pflichtigen sind ebenso \n\nunterschiedlich wie der Kreis der Geschützten, der Pflichtengrund, der \n\nPflichteninhalt und der Schutzzweck. Für den auch von einem Teil der \n\nLiteratur (Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor § 31 Rdn. 17; \n\nVolker Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen § 6 \n\nRdn. 22 ff.) gezogenen Umkehrschluss fehlt danach jede Grundlage \n\n(Leisch aaO S. 92; Wienecke Discount-Broking und Anlegerschutz \n\nS. 97). \n\n25 \n\n2. Das Berufungsurteil lässt sich daher mit der gegebenen Be-\n\ngründung nicht halten. \n\nIII. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des streitigen Parteivortrages \n\ndes Klägers kommt zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in \n\nBetracht. Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schä-\n\ndigung des Klägers durch den Beklagten aber offen gelassen. \n\n27 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer fehlerhaften Anla-\n\ngeberatung durch den Beklagten ausgegangen. Die vom Beklagten emp-\n\nfohlenen Produkte waren weder anleger- noch objektgerecht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Empfehlung des \n\nErwerbs ausschließlich von V. -Aktien nicht der dokumentierten \n\nAnlagestrategie und dem Anlageziel des Klägers entsprach. Der Kläger \n\nhatte lediglich eine moderate Risikobereitschaft angegeben und sich da-\n\nmit für eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen An-\n\nlageprodukten entschieden. Dem widersprach die ausschließliche Emp-\n\nfehlung von Aktien eines einzigen Emittenten, die nicht börsennotiert und \n\ndamit besonders riskant waren. Das Berufungsgericht hat ebenfalls \n\nrechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Empfehlung auch deswegen falsch \n\nwar, weil der Kläger an Stelle der gekündigten Lebensversicherungen \n\neine adäquate zusätzliche Altersvorsorge erwerben wollte. Ausschließ-\n\nlich spekulative Produkte sind dafür ungeeignet. \n\n28 \n\n2. Die der A. gemäß § 278 BGB zuzurechnende Falschbera-\n\ntung kann zugleich einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten \n\npersönlich aus § 826 BGB begründen. \n\n29 \n\na) Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwid-\n\nrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anle-\n\ngers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzli-\n\ncher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1823 \n\nund vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1769; KK-WpHG/ \n\nMöllers § 32 Rdn. 100 m.w.Nachw.). Wird die Empfehlung aufgrund grob \n\nfahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist \n\nsie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Ent-\n\nschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener \n\nInteressen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anle-\n\ngers abgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, \n\nWM 1992, 1812, 1823 m.w.Nachw.). \n\n30 \n\nb) Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers hat der \n\nBeklagte ihm gesagt, die A. werde das Kapital in gemischten Aktien-\n\nfonds anlegen. Bei der V. AG handele es sich um einen solchen \n\ngemischten Aktienfonds. Hinsichtlich der voll bezahlten Aktien bestehe \n\nkein Totalausfallrisiko. Wenn dieser Vortrag zutrifft, hat der Beklagte den \n\nKläger vorsätzlich über die Art und das Risiko der empfohlenen Aktien \n\ngetäuscht und damit eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung began-\n\ngen. Ebenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann die vom \n\nKläger vorgetragene und unter Beweis gestellte Behauptung begründen, \n\nder Beklagte habe ihm einen Wertzuwachs von 50.000 € auf 75.000 € \n\nbinnen zehn Jahren garantiert. In diesem Zusammenhang kann auch von \n\nBedeutung sein, dass der Beklagte nach seinem Vortrag dem Kläger ei-\n\nne Wertsteigerung von 14% auf den Kaufpreis innerhalb von zwölf \n\nMonaten ab dem auf den Spätherbst 2004 geplanten Börsengang der \n\nV. AG zugesichert hat, die durch ein Sicherungskonzept garan-\n\ntiert sei. \n\nIV. \n\n31 \n\nDas Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.01.2006 - 5 O 267/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 21 U 15/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/xi-zr-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":16},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/xi-zr-170-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:53.228964+00:00"}}