{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_157-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"XI ZR 157/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 157/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. November 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe \n\nsowie \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 22. Februar 2007 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprü-\n\nche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines \n\nAppartements. \n\nDie Beklagten, ein damals 37 Jahre alter Feinmechaniker und sei-\n\nne damalige, damals 42 Jahre alte Ehefrau, wurden Anfang 1993 von \n\neinem für die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: \n\nP. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler beraten, zur Altersversor-\n\ngung ein Anlageobjekt zu erwerben. Ein von den Beklagten ins Auge ge-\n\nfasster Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung konnte nicht reali-\n\nsiert werden. Nach mehreren erfolglosen Telefonaten beschlossen die \n\nBeklagten, dem Untervermittler \"noch eine Chance zu geben\" und baten \n\nihn in ihre Wohnung. Bei diesem Besuch wurden die Beklagten gewor-\n\nben, ohne Eigenkapital ein 32,74 qm großes Appartement nebst zwei \n\nStellplätzen in einem so genannten Boarding-House in S. zu \n\nerwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum auf-\n\ngeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauf-\n\ntragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Auf-\n\nenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W. GmbH & Co. \n\n KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete \n\nBauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprüng-\n\nlich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insol-\n\nvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der \n\nP. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch \n\nden Erwerb der Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. \n\n3 \n\nIn dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin \n\nnamentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem \n\nProspekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter \n\nanderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu \n\nführen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die \n\nKaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben; dar-\n\nüber hinaus bestätigte die Klägerin, dass sie mit der Bauträgerin \"seit \n\nvielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer \n\nProjekte sehr angenehm zusammenarbeite\" und die Abwicklung bisher \n\n\"ohne jegliche Beanstandung\" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner \n\nentsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren \n\nMietertrag von ca. 34 DM pro qm kalkuliert und auf eine - tatsächlich \n\nnicht vorhandene - betriebswirtschaftliche Untersuchung der Rentabilität \n\nund Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen. \n\n4 \n\nAm 8. Februar 1993 unterbreiteten die Beklagten der T. \n\n GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkunde-\n\ntes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. … . Zugleich erteilten sie \n\nder Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungs-\n\ngesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen Angele-\n\ngenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teil-\n\neigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen den \n\nKaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsver-\n\nträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. \n\nDie Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklag-\n\nten am 16. März 1993 den notariell beurkundeten Kaufvertrag über \n\n198.056,21 DM. Zur Finanzierung \n\ndes Gesamtaufwandes \n\nüber \n\n293.708,89 DM schlossen die Beklagten - neben einem weiteren Darle-\n\nhensvertrag mit der D. -Bank - persönlich am 22. März 1993 mit der \n\nKlägerin einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen \n\nin Höhe von \n\n146.343 DM, das vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld abgesi-\n\nchert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend \n\n§ 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im \n\nFolgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs eingesetzt. \n\n5 \n\nDas Boarding-House wurde Anfang 1993 fertig gestellt und danach \n\nvon einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. \n\nIm Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit \n\n1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appar-\n\ntements zu diesem Zweck gründeten. \n\n6 \n\nWegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar \n\n1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Die Beklagten \n\nwiderriefen mit Schreiben vom 24. Mai 2002 und 26. Februar 2004 ihre \n\nDarlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil \n\nsie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuches des Vermitt-\n\nlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien. \n\n7 \n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre \n\nKündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des \n\nSollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 68.514 € nebst \n\nZinsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darle-\n\nhensvertrages, stützt sie \n\nihr Klagebegehren auf einen \n\nihr dann \n\nzustehenden Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages \n\nnebst marktüblicher Verzinsung gemäß § 3 HWiG (in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). Widerkla-\n\ngend verlangen die Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rück-\n\nzahlung der an die Klägerin und die D. -Bank erbrachten Zins- und \n\nTilgungsleistungen, einer Sonderumlage, der Grundsteuer und des Haus-\n\ngeldes abzüglich erhaltener Pachtzahlungen in Höhe von insgesamt \n\n86.047,86 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Eigen-\n\ntums an der Eigentumswohnung und den Stellplätzen. Die Beklagten \n\nsind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil der \n\nBeklagte zu 1) nach ihrer Behauptung bei Vertragsschluss aufgrund ei-\n\nner manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen sei; aufgrund des-\n\nsen hätten sie die Darlehensvaluta auch nicht empfangen. Außerdem \n\nstünden ihnen gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Auf-\n\nklärungspflichtverletzung und wegen unterbliebener Belehrung nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz zu. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage \n\nabgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nder - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihren Antrag auf Klageabweisung und ihren mit der Widerklage \n\ngeltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei \n\nwirksam zustande gekommen. Das Vorbringen der Beklagten, der Be-\n\nklagte zu 1) sei bei Abschluss des Vertrages aufgrund einer manischen \n\nHochphase geschäftsunfähig gewesen, sei unsubstantiiert. \n\n12 \n\nDie Beklagten hätten \n\nihre Darlehensvertragserklärungen auch \n\nnicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Aufgrund \n\ndes zeitlichen Abstands zwischen den Vertragsanbahnungsgesprächen \n\nund dem Vertragsschluss sowie der zwischendurch erfolgten notariellen \n\nBeurkundung des Angebots auf Abschluss des Treuhandvertrages fehle \n\nes an der Ursächlichkeit der Haustürsituation für den Vertragsschluss. \n\nAußerdem beruhe der für den Abschluss des Treuhandvertrages ent-\n\nscheidende Hausbesuch des Untervermittlers auf einer vorherigen Be-\n\nstellung der Beklagten i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. \n\n13 \n\nDen Beklagten stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen \n\neiner Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin zu. Die Klägerin habe \n\nnicht über einen konkreten Wissensvorsprung \n\nim Hinblick auf die \n\nbehauptete überhöhte Bewertung des Kaufobjekts verfügt. Ein besonders \n\ngrobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert des \n\nAppartements liege nicht vor, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklag-\n\nten der Kaufpreis nicht mehr als doppelt so hoch wie der Verkehrswert \n\ngewesen sei. Schließlich hätten die Beklagten auch nicht substantiiert \n\ndargelegt, dass die Klägerin eine von den Initiatoren oder den Vermitt-\n\nlern begangene arglistige Täuschung gekannt habe. Die Erstellung einer \n\nRentabilitätsuntersuchung sei im Verkaufsprospekt nicht zugesichert \n\nworden. Hinsichtlich der Pachtzahlungen sei zwar denkbar, dass die Klä-\n\ngerin von deren Ausbleiben ab September 1993 gewusst habe. Hierauf \n\nkomme es aber nicht an, weil der Darlehensvertrag mit den Beklagten \n\nbereits im März 1993 geschlossen worden sei. Dass die Klägerin Kennt-\n\nnis von den so genannten Pre-Opening-Zahlungen an die Pächterin im \n\nFebruar/März 1993 über 770.000 DM gehabt habe, sei von den Beklag-\n\nten nicht substantiiert vorgetragen worden. Ganz im Gegenteil habe die \n\nKlägerin aufgrund der Geschäftserfahrung der Pächterin, der Vereinba-\n\nrung eines langjährigen Pachtvertrages und der Absicherung von sechs \n\nMonatspachtzahlungen durch eine Bürgschaft keine Zweifel an der Er-\n\nwirtschaftung der prospektierten Pachteinnahmen haben müssen. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht den zwischen den \n\nParteien geschlossenen Darlehensvertrag als wirksam angesehen. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision hat es die Anforderungen an die \n\nSubstantiierung des Beklagtenvorbringens, der Beklagte zu 1) sei bei \n\nAbschluss des Vertrages aufgrund einer manischen Hochphase ge-\n\nschäftsunfähig gewesen, nicht überspannt. Aufgrund dessen musste das \n\nBerufungsgericht auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob \n\ndie freie Willensbestimmung des Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss \n\ninfolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen war, \n\neinholen. \n\n16 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein \n\nAusschluss der freien Willensbestimmung i.S. des § 104 Nr. 2 BGB vor, \n\nwenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von \n\nder vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewon-\n\nnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie \n\nEntscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung \n\nder in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umge-\n\nkehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden \n\nkann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen \n\nden Willen übermäßig beherrschen. Substantiiert dargelegt ist ein sol-\n\ncher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf \n\nder Grundlage des betreffenden Parteivorbringens zu dem Ergebnis \n\nkommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf \n\ndie Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (Senatsurteil vom \n\n5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Be-\n\nklagten nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt an jeglichen Anknüp-\n\nfungstatsachen für ihre Behauptung, der Beklagte zu 1) sei bei Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages aufgrund einer manischen Hochphase \n\ngeschäftsunfähig gewesen. \n\n18 \n\nDas Attest des behandelnden Arztes Dr. B. ist für den hier \n\ninteressierenden Zeitraum Februar/März 1993 nicht aussagekräftig, weil \n\nsich der Beklagte zu 1) bei ihm erst ab Sommer 1996 wegen einer \n\ndepressiven Störung in Behandlung befand und sich nach dem Attest \n\ndiese Erkrankung erst in den vorangegangenen zwei Jahren entwickelt \n\nhatte. Das im Rahmen des von der Beklagten zu 2) im Jahr 1998 ange-\n\nregten Betreuungsverfahrens erstellte Gutachten von Dr. D. vom \n\n21. Dezember 1998 enthält ebenfalls keine Feststellungen zum Zustand \n\ndes Beklagten zu 1) im Jahr 1993, sondern lediglich die Aussage, dass \n\nder Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben rückblickend 1993 das erste \n\nMal wohl an einer Manie gelitten habe. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision folgt eine taugliche Anknüp-\n\nfungstatsache auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Ge-\n\nschäftsunfähigkeit des Beklagten zu 1) zeige sich auch daran, dass er im \n\nhier fraglichen Zeitraum einen Mercedes Benz erworben habe, der seine \n\nfinanziellen Verhältnisse weit überstiegen habe. Der Vortrag ist im Hin-\n\nblick auf genauen Zeitpunkt des Kaufvertrages, Höhe des Kaufpreises \n\nund nähere Umstände des Vertragsschlusses gänzlich unspezifiziert. \n\n20 \n\nUnerheblich ist schließlich auch das Vorbringen der Beklagten, der \n\nBeklagte zu 1) habe in seiner manischen Phase massiv auf die Beklagte \n\nzu 2) eingewirkt, das Anlagegeschäft abzuschließen, und der Unterver-\n\nmittler habe diese ihm bekannte Situation ausgenutzt. Auch dieser Vor-\n\ntrag ist ohne jede Substanz und lässt zudem nicht erkennen, inwiefern \n\nhieraus überhaupt ein Rückschluss auf die behauptete Erkrankung des \n\nBeklagten zu 1) möglich sein soll. \n\n21 \n\n2. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, mit denen es ein Widerrufsrecht der Beklagten nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz verneint hat. Die Revision macht ohne Erfolg \n\ngeltend, das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der vorhe-\n\nrigen Bestellung i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. in grundlegender \n\nWeise verkannt und darüber hinaus das Vorbringen der Beklagten zu \n\ndem rein privaten Charakter der im Vorfeld mit dem Untervermittler ge-\n\nführten Gespräche unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-\n\nhör übergangen. Beides ist nicht entscheidungserheblich, weil es sich \n\nbei den Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorherigen Bestellung \n\nnur um eine Hilfsbegründung handelt, während es in erster Linie bereits \n\ndie Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation Anfang \n\n1993 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-\n\nlenserklärung vom 22. März 1993 verneint hat. Hiergegen ist nichts zu \n\nerinnern. \n\n22 \n\na) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG \n\nsetzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-\n\nreich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späte-\n\nren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsi-\n\ntuation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss \n\nursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der münd-\n\nlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklä-\n\nrung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt \n\naber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen \n\nZeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai \n\n2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). \n\nOb sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Ab-\n\nstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss \n\ndurch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der \n\ner in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, \n\n380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Se-\n\nnat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, \n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai \n\n2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 \n\n- XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür \n\nerforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen \n\nUmständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Sache der \n\ntatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur \n\nbeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 \n\naaO, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11 und \n\nvom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 20, je-\n\nweils m.w.Nachw.). \n\n23 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für \n\nHaustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-\n\nmen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige \n\nKausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von mindes-\n\ntens sechs Wochen zwischen der Haustürsituation, die vor dem Notar-\n\ntermin am 8. Februar 1993 gelegen haben muss, und der Unterzeich-\n\nnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten am 22. März 1993 \n\nnicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstan-\n\nden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der \n\nHaustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte \n\nnotarielle Beurkundung des Treuhandvertragsangebots berücksichtigt \n\nhat, begegnet revisionsrechtlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. \n\nTz. 15). Es hätte daher den Beklagten der Nachweis oblegen, dass sie \n\ngleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt \n\nworden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag. \n\n24 \n\n3. Mangels Bestehens eines Widerrufsrechts der Beklagten nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz hat das Berufungsgericht auch zu Recht \n\neinen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen fehlender Beleh-\n\nrung über dieses Widerrufsrecht nicht näher geprüft. \n\n25 \n\n4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Klägerin \n\nentgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen \n\nschuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht, der zugleich \n\nauch Grundlage der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung \n\nist, verneint hat. \n\n26 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-\n\nditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-\n\nwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur \n\nunter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmä-\n\nßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen \n\nKenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von \n\nFachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich \n\ndes finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen \n\nUmständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, \n\nwenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung \n\noder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-\n\ngeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-\n\ntretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft \n\noder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang \n\nmit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne \n\nErwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn \n\nsie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wis-\n\nsensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen \n\nkann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile \n\nvom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom \n\n6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom \n\n18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n27 \n\nb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nbei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-\n\nten zu Unrecht verneint. \n\n28 \n\naa) Entgegen den Angriffen der Revision ist allerdings im Ergebnis \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die \n\nKlägerin keine Aufklärungspflicht wegen des angeblich weit überteuerten \n\nKaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wis-\n\nsensvorsprungs traf. \n\n29 \n\n(1) Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die Unange-\n\nmessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn \n\neine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und \n\nVerkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervortei-\n\nlung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach \n\nständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-\n\ntung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. \n\netwa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September \n\n2006 \n\n- XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 \n\n(insoweit \n\nin \n\nBGHZ 169, 109 nicht abgedruckt) und vom 6. November 2007 - XI ZR \n\n322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 34, jeweils m.w.Nachw.), wobei die in \n\ndem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie \n\nGrunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und \n\nGebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu be-\n\nrücksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, \n\nWM 2000, 1245, 1247). \n\n30 \n\n(2) Die Beklagten haben indes eine sittenwidrige Überteuerung des \n\nerworbenen Appartements nicht substantiiert dargelegt. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht bei der Vergleichsbetrachtung von Kaufpreis und Verkehrs-\n\nwert von einem Kaufpreis von 88.455,76 DM ausgegangen ist, ist dies \n\nallerdings fehlerhaft. Nach dem notariellen Kaufvertrag betrug der Kauf-\n\npreis für Appartement und Stellplätze 198.056,21 DM, wovon nach der \n\n- von den Beklagten nicht bestrittenen - Kalkulation der Bauträgerin auf \n\ndie beiden Stellplätze jeweils ca. 10.000 DM und auf das Appartement \n\nca. 178.000 DM entfielen. Zu dem Verkehrswert haben die Beklagten \n\ndagegen unspezifiziert behauptet, dieser betrage weniger als die Hälfte \n\ndes Kaufpreises und sich insoweit auf ein Privatgutachten des Sachver-\n\nständigen Bl. berufen, das jedoch für das von den Beklagten \n\nerworbene Appartement nicht aussagekräftig ist. Dieses betrifft das \n\nAppartement Nr. …, das einen Miteigentumsanteil von 48,22/10.000stel, \n\neine anteilige Nutzfläche von 23,90 qm und eine prospektierte Monats-\n\nmiete von 812 DM aufweist (S. 32 des Verkaufsprospekts). Demgegen-\n\nüber umfasst das von den Beklagten erworbene Appartement nach den \n\nAngaben im Kaufvertrag und auf S. 40 des Verkaufsprospekts einen Mit-\n\neigentumsanteil von 74,93/10.000stel und eine anteilige Nutzfläche von \n\n32,74 qm, wobei allerdings unklar ist, inwieweit hierbei die beiden \n\nStellplätze eingerechnet sind; die prospektierte Monatsmiete betrug \n\n1.113 DM. Aufgrund dessen lassen sich aus dem von den Beklagten ein-\n\ngereichten Wertgutachten des Sachverständigen Bl. , in dem - zu-\n\ndem für den hier nicht maßgeblichen Stichtag des 1. April 1995 - ein Er-\n\ntragswert von 81.500 DM und ein Sachwert von 102.747 DM ausgewie-\n\nsen sind, keine Rückschlüsse auf einen möglichen Verkehrswert des von \n\nden Beklagten erworbenen Appartements ziehen. In diesem Zusammen-\n\nhang kann dahin stehen, ob die Beklagten hiermit zur sittenwidrigen \n\nÜberteuerung schlüssig vorgetragen haben, indem sie sich auf den Er-\n\ntragswert des Appartements, nicht aber auf den davon zu unterscheiden-\n\nden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs beziehen (vgl. Senatsurteil \n\nvom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Die \n\nBeklagten können ihre Behauptung der sittenwidrigen Überteuerung des \n\nAppartements auch nicht mit dem von ihnen vorgelegten Gutachten des \n\nUnternehmensberaters F. näher substantiieren, weil sich dieses \n\nebenfalls nicht zu dem Verkehrswert des Appartements der Beklagten \n\noder eines vergleichbaren Appartements, sondern lediglich zur Erziel-\n\nbarkeit der prospektierten Miete verhält. Daher kommt es - anders als die \n\nRevision meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bauträgerin ihrer-\n\nseits für den Erwerb des Grundstücks gezahlte Preis angemessen war \n\nund ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist. \n\n31 \n\n(3) Darüber hinaus fehlt es auch an ausreichendem Vortrag der \n\nBeklagten zur Kenntnis der Klägerin von einer sittenwidrigen Überteue-\n\nrung. Entgegen der Auffassung der Revision ist solcher Vortrag der Be-\n\nklagten auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusam-\n\nmenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber \n\ndes Objekts (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) erforderlich. Die sittenwidrige \n\nÜberteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich \n\ngenommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwi-\n\nschen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Ob-\n\njekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank \n\nhabe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (Senatsurteil \n\nvom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Ei-\n\nne solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täu-\n\nschung der Käufer über den Kaufpreis in Betracht, für die es hier an aus-\n\nreichendem Vortrag fehlt. \n\n32 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht \n\nauch zu Recht eine Aufklärungspflicht der Klägerin über eine - von den \n\nBeklagten behauptete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption \n\nund Vertrieb und den angeblich überhöhten Preis für das Objektgrund-\n\nstück verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt \n\nder finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestand-\n\nteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur \n\ndann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere ver-\n\ndeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Ge-\n\nsamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von \n\neiner sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder \n\nwenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat \n\n(vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, \n\n1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres haben hier die Beklagten aber we-\n\nder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwid-\n\nrige Überteuerung des Appartements haben sie - wie bereits ausgeführt - \n\nnicht substantiiert dargelegt. \n\n33 \n\ncc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-\n\nsprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-\n\npflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung \n\nder Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvor-\n\nsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten hinsichtlich der \n\nRentabilität des Anlageobjektes verneint hat. \n\n34 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, \n\nWM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger \n\nin Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgeben-\n\nden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts \n\nunter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-\n\nrungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-\n\nden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-\n\ngers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsiniti-\n\natoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die \n\nKenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-\n\nleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen \n\nbeauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter \n\nArt und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-\n\nge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm \n\nbenannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und \n\ndie Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der \n\nfür sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-\n\nden des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-\n\ndezu verschlossen. \n\n35 \n\n(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerhaft eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund \n\neines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige \n\nTäuschung der Beklagten verneint, indem es entscheidungserheblichen \n\nVortrag der Beklagten übergangen bzw. nicht ausreichend gewürdigt hat. \n\n36 \n\n(a) Nach Behauptung der Beklagten ist ihnen ein Mietertrag von \n\n34 DM pro qm und Monat versprochen worden, während realistischer-\n\nweise - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverständigen Bl. \n\nergebe - nur ein solcher von 18 DM pro qm und Monat zu erwarten war. \n\nDarin ist zugleich die Behauptung der Beklagten enthalten, sie seien von \n\nder Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe des erzielbaren Miet-\n\nzinses und die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht worden. \n\nUnerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der \n\nPächter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedri-\n\ngeren Pachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die \n\nkünftige Entwicklung, während sich der Vortrag der Beklagten bereits auf \n\ndie fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-House bezieht. \n\n37 \n\nDagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen \n\ndes Beklagten zu einer Täuschung über den angeblich krass überhöhten \n\nAnkaufspreis von 5,8 Mio. DM für das Grundstück nicht schlüssig, weil \n\neine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über diesen Preis und dessen \n\nAngemessenheit nicht bestand. Die entsprechende Angabe in dem Ver-\n\nkaufsprospekt ist angesichts des Gesamtzusammenhangs aus objektiver \n\nSicht nicht als Wert-, sondern als Preisangabe zu verstehen. Ob dieser \n\nPreis dem tatsächlichen Wert entsprach, ist unerheblich. Denn bis zur \n\nGrenze der Sittenwidrigkeit, deren Überschreiten hier - wie bereits aus-\n\ngeführt - die Beklagten nicht substantiiert dargelegt haben, bleibt es den \n\nVertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der \n\nVerkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes \n\noffen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis \n\nliegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR \n\n308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 48). Aufgrund dessen ist auch \n\ndas von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommene \n\nSenatsurteil vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 \n\nTz. 19) nicht einschlägig; die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass \n\nder im Verkaufsprospekt genannte Kaufpreis für das Grundstück tatsäch-\n\nlich nicht gezahlt worden ist. \n\n38 \n\n(b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist er-\n\ngibt sich nach dem Beklagtenvorbringen daraus, dass die Angaben zur \n\nHöhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufs-\n\nprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und \n\nVermietbarkeit des Objekts und damit \"ins Blaue hinein\" gemacht wur-\n\nden. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, dass den Beklagten \n\ndie Durchführung einer solchen Rentabilitätsuntersuchung auf S. 64 des \n\nVerkaufsprospekts und in Ziff. 2.4 des von ihnen abzuschließenden Kon-\n\nzeptionserarbeitungs- und Marketing-Vertrages vorgetäuscht worden ist. \n\nAngesichts dessen steht dem, anders als das Berufungsgericht gemeint \n\nhat, nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tatsächlich \n\nein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins bestand. Das \n\nBoarding-House-Projekt war damals in Deutschland nicht geläufig, so \n\ndass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabilität war \n\ndeshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der Abschluss \n\neines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; \n\nvielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - \n\ngehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten \n\nPachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klä-\n\nren (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, \n\n930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, \n\n120 Tz. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage \n\ndurch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer lang-\n\njährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur \n\num den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, \n\nsondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 6. November 2007 aaO). \n\n39 \n\n(c) Da nach dem Vortrag der Beklagten der realistischerweise zu \n\nerzielende Mietzins nur etwa 53% des \"versprochenen\" Mietzinses \n\nbetrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR \n\n414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO \n\nTz. 50). \n\n40 \n\n(d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von den \n\nBeklagten behaupteten Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täu-\n\nschung der Beklagten sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu \n\nlegenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die \n\nRevisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand \n\nzwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalteten Vermitt-\n\nlern und der Klägerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die \n\nVeräußerung der Hotelappartements und die Finanzierung des Erwerbs \n\ndurch die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Klägerin, die in ständi-\n\nger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, \n\nübernahm zunächst die Finanzierung des Baus des Boarding-House. Sie \n\nerklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfi-\n\nnanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand \n\nund der Absatz der Einheiten über längere Zeit nur sehr schleppend ver-\n\nlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie sich \n\ndes von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der \n\nDarlehensverträge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsverträge über \n\nden Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Klägerin \n\nmit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG erstell-\n\nten \"Fahrplans zum Notarvertrag\" sollten die (Unter-)Vermittler sämtliche \n\nfür die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die Selbst-\n\nauskunft und die Einkommensnachweise, für die Beklagte einholen. Die \n\nP. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage und \n\nreichte die Unterlagen an die Klägerin weiter, die die Darlehensverträge \n\nvorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG sandte, \n\ndie sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiter-\n\nreichte. Auch den Beklagten wurde die Finanzierung des Kaufpreises \n\nentsprechend dem \"Fahrplan zum Notarvertrag\" von dem eingeschalte-\n\nten Vermittler angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitar-\n\nbeitern der Klägerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit \n\nnachgesucht hätten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom Vermittler \n\nzur Unterzeichnung vorgelegt. \n\n41 \n\n(e) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn \n\nwegen eines Wissensvorsprungs hätte die Klägerin die Beklagten nach \n\ndem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stel-\n\nlen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden \n\nhätten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klägerin den Beweis er-\n\nbringt, dass die Beklagten das kreditfinanzierte Appartement auch bei \n\ngehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben hätten (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR \n\n322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52). \n\n42 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision können dagegen die \n\nim Februar und März 1993 - angeblich rechtsgrundlos - erfolgten Pre-\n\nOpening-Zahlungen von dem bei der Klägerin geführten Projektkonto der \n\nBauträgerin an die Pächterin keine Aufklärungspflicht der Klägerin be-\n\ngründen. Hierdurch könnte sie allenfalls ihre Pflicht zu der in dem Ver-\n\nkaufsprospekt vorgesehenen Mittelverwendungskontrolle verletzt haben. \n\nDass die Klägerin eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt \n\nhabe, ist nicht ersichtlich. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektan-\n\ngaben unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder \n\nSorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadens-\n\nersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen \n\nnoch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden ent-\n\nstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). \n\nIII. \n\n43 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n44 \n\nDieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modi-\n\nfikation der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen \n\nVermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzie-\n\nrenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die er-\n\nforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen \n\nSchadensersatzanspruchs der Beklagten aus einem eigenen Aufklä-\n\nrungsverschulden der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten \n\nWissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. \n\nSoweit die Klägerin im weiteren Verfahren die Vermutung eines Wis-\n\nsensvorsprungs zu widerlegen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. \n\nzu berücksichtigen haben, dass von dem bei der Klägerin geführten Pro-\n\njektkonto der Bauträgerin im Februar und März 1993 an die Pächterin \n\ndes Boarding-House so genannte Pre-Opening-Gebühren über insge-\n\nsamt 770.000 DM gezahlt worden sind. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 21.10.2005 - 17 O 189/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2007 - 5 U 191/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/xi-zr-157-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/xi-zr-157-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:01.231237+00:00"}}