{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_132-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"XI ZR 132/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 123, 276 (Fb), §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 a) Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.). b) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklä- rungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wis- sensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch un- richtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 132/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 123, 276 (Fb), §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 \nAbs. 4 Satz 1 \n\na) Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im \nSinne des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.). \n\nb) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 \nBGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklä-\nrungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wis-\nsensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch un-\nrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind. \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Februar \n\n2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil der Klägerin erkannt worden ist. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte \n\nUrteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkam-\n\nmer 21 a des Landgerichts Berlin vom 6. März 2006 zu-\n\nrückgewiesen worden ist, soweit die Widerklage auf \n\nFeststellung abgewiesen worden ist, dass die Klägerin \n\nden Beklagten auch den in der Vergangenheit im Zu-\n\nsammenhang mit dem Kauf der Wohnung entstandenen \n\nSchaden zu ersetzen hat. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bausparkasse und die Beklagten streiten über An-\n\nsprüche im Zusammenhang mit einem zum Erwerb einer Eigentumswoh-\n\nnung gewährten Darlehen. \n\nDie Beklagten, ein damals 48 Jahre alter Taxiunternehmer und ei-\n\nne damals 42 Jahre alte Lehrerin, wurden 1995 von einem Vermittler ge-\n\nworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswoh-\n\nnung in Sch. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. \n\nGmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang \n\nAnlageobjekte vertrieb, die die Klägerin finanzierte. \n\n3 \n\nIm Rahmen der Gespräche unterschrieben die Beklagten am \n\n4. Oktober 1995 einen Besuchsbericht, in welchem unter der Überschrift \n\n„Monatliche Belastung für Zinsen und Tilgung“ unter anderem 79 DM \n\n„Nebenkosten“ sowie eine „kalkulierte Mieteinnahme“ von 325 DM aus-\n\ngewiesen waren. Außerdem unterzeichneten sie an diesem Tag unter \n\nanderem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin traten sie der \n\nfür die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, \n\ndie von der zur H. Gruppe \n\ngehörenden M. GmbH (im Fol-\n\ngenden: M. ) verwaltet wurde. Nach Abschluss des notariellen Kaufver-\n\ntrags unterschrieben die Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises \n\nvon 88.115 DM zuzüglich Nebenkosten am 29. November 1995 einen \n\nDarlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien \n\nVorausdarlehens der von der Klägerin vertretenen \n\n B-Bank in Höhe von 102.000 DM sowie zweier Bausparverträge \n\nbei der Klägerin über je 51.000 DM finanziert. Bedingung für die Auszah-\n\nlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des \n\nVertrages u.a. der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Miet-\n\npool). Zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zu-\n\nteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarle-\n\nhen wurde zugunsten der Klägerin eine Grundschuld in Höhe des Vor-\n\nausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Mit Anwaltsschreiben vom \n\n7. September 1999 widerriefen die Beklagten gegenüber der B-Bank ihre \n\nauf den Abschluss des Vorausdarlehensvertrags gerichteten Erklärungen \n\nunter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz und behaupteten unter \n\nanderem, vom Vermittler der H. GmbH, mit der die Klägerin eng ver-\n\nflochten sei, über die Rendite der gekauften Wohnung arglistig getäuscht \n\nworden zu sein. Im selben Jahr erhob der Beklagte zu 1), zugleich aus \n\nabgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), eine auf Auf-\n\nklärungspflichtverletzungen gestützte Schadensersatzklage gegen die \n\nB-Bank, die erfolglos blieb. Das Oberlandesgericht Hamm hat den gel-\n\ntend gemachten Schadensersatzanspruch, der im Rahmen des Beru-\n\nfungsverfahrens unter anderem darauf gestützt war, die B-Bank habe \n\nüber die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis davon gehabt, \n\ndass von Anfang an überhöhte Mietpoolausschüttungen geplant gewesen \n\nseien, mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Juni 2006 (5 U 218/00) als ver-\n\njährt erachtet. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bereits \n\nim Dezember 2000 habe der Darlehensnehmer Kenntnis von allen Um-\n\nständen gehabt, auf die die Aufklärungspflichtverletzung gestützt werde. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die von der B-Bank Ansprü-\n\nche aus dem Vertrag über das Vorausdarlehen abgetreten erhalten hat, \n\ndie Feststellung, dass der zwischen den Beklagten und der B-Bank ab-\n\ngeschlossene Vorausdarlehensvertrag nicht durch den von den Beklag-\n\nten erklärten Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz aufgelöst wor-\n\nden ist, sondern wirksam fortbesteht. Die Beklagten verlangen mit ihrer \n\nWiderklage vom 28. Juni 2005 die Freistellung von allen Verbindlichkei-\n\nten aus dem Vorausdarlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung \n\nder Eigentumswohnung sowie die Feststellung, dass die Klägerin ihnen \n\nsämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem \n\nKauf der Wohnung steht. \n\n5 \n\nSie stützen ihre Ansprüche insbesondere darauf, dass ihnen weit \n\nüberhöhte Mietpoolausschüttungen zugesagt worden seien und dass die \n\nKlägerin insoweit einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvor-\n\nsprung gehabt habe. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und hat un-\n\nter Beweisantritt bestritten, von überhöhten Mietpoolausschüttungen \n\nKenntnis gehabt zu haben. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage \n\nabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist hin-\n\nsichtlich der Klage erfolglos geblieben, hinsichtlich der Widerklage hat \n\nsie überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Feststel-\n\nlungsklage der Beklagten nur für die Vergangenheit abgewiesen und der \n\nWiderklage im Übrigen stattgegeben. Mit ihren Revisionen wenden sich \n\nbeide Parteien gegen das Urteil. Die Klägerin begehrt die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagten verfolgen hinsichtlich \n\nder Klage ihren Klageabweisungsantrag weiter und hinsichtlich der Wi-\n\nderklage ihren Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin \n\nauch für die bereits entstandenen Schäden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revisionen beider Parteien sind statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne \n\nEinschränkung zugelassen. Auch aus den Entscheidungsgründen ergibt \n\nsich keine Einschränkung, obwohl das Berufungsgericht die Zulassung \n\nallein mit der Frage der Verjährung der von den Beklagten geltend ge-\n\nmachten Ansprüche begründet hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar wie-\n\nderholt ausgesprochen, dass sich eine Beschränkung der Rechtsmittel-\n\nzulassung auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung er-\n\ngeben kann (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR \n\n356/98, NJW 2000, 1794, 1796 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 \n\nnicht abgedruckt; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, \n\nWM 2003, 1370, 1371 und vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, \n\nWM 2005, 339), allerdings nur dann, wenn die Beschränkung daraus mit \n\nhinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November \n\n1991 - VI ZR 171/91, ZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht \n\nabgedruckt; Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 aaO). \n\n9 \n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die \n\nZulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der Verjährung der von \n\nden Beklagten geltend gemachten Ansprüche. Damit gibt es aber nur \n\nden Grund dafür an, warum es die Revision zur Wahrung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung zugelassen hat. Dass es die Revision nur für die \n\nKlägerin hat zulassen oder - was unzulässig wäre, da die Zulassung der \n\nRevision nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt werden kann \n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 101, 276, 278 und Senatsurteil vom 19. Juni 2007 \n\n- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457, Tz. 6 f. m.w.Nachw.) - auf die \n\nFrage der Verjährung hat beschränken wollen, geht daraus nicht mit hin-\n\nreichender Klarheit hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die \n\nZulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streit-\n\nstoff erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 \n\naaO m.w.Nachw.). \n\nB. \n\n10 \n\nDie Revision der Klägerin ist in vollem Umfang, die Revision der \n\nBeklagten nur insoweit begründet, als das Berufungsgericht die Berufung \n\ngegen das ihre Feststellungswiderklage abweisende landgerichtliche Ur-\n\nteil zurückgewiesen hat. Insoweit führen die Revisionen zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Feststellungsklage der Klägerin sei zulässig und begründet. \n\nInsbesondere bestehe ungeachtet des mit der Widerklage verfolgten \n\nFreistellungsanspruchs der Beklagten ein Feststellungsinteresse der \n\nKlägerin. Dem mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsan-\n\ntrag der Beklagten fehle hingegen das Feststellungsinteresse, soweit er \n\nsich auf in der Vergangenheit entstandene Schäden beziehe, da diese \n\nhätten beziffert werden können. \n\n13 \n\nIm Übrigen sei die Widerklage begründet. Die Klägerin hafte den \n\nBeklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden. Sie habe über \n\neinen konkreten, zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung ver-\n\nfügt. Sie habe nämlich gewusst, dass die Beklagten von dem Vermittler \n\nüber die Höhe der Ausschüttungen aus dem Mietpool arglistig getäuscht \n\nworden seien. Den Beklagten sei in dem Besuchsbericht eine Miete von \n\n325 DM angegeben worden, die evident unrichtig gewesen sei. Wie der \n\nVertrieb unter anderem ausweislich einer Aktennotiz der M. vom \n\n11. August 1995 gewusst habe, sei diese Miete durch den Mietpool nicht \n\nzu erwirtschaften gewesen. Tatsächlich seien statt der 1995 versproche-\n\nnen Nettomiete von 11,41 DM/qm bereits 1996 nur 7,47 DM/qm und in \n\nden beiden Folgejahren 7,25 DM/qm erzielt worden. Die Klägerin habe \n\nmit der Verkäuferin und der H. Gruppe in institutionalisierter Weise \n\nzusammen gewirkt. Die damit gegen sie sprechende Vermutung, Kennt-\n\nnis von der arglistigen Täuschung gehabt zu haben, habe sie nicht wider-\n\nlegt. Soweit sie sich zum Beweis, keine Kenntnis von bewusst überhöh-\n\nten Mietpoolausschüttungen gehabt zu haben, auf das Zeugnis ihres \n\nehemaligen Vorstandsmitglieds A. berufen habe, sei ihr Vortrag \n\nnicht ausreichend gewesen. Insbesondere unter Berücksichtigung der \n\nvon ihr vorgenommenen Einwertung des Objekts in Sch. sei nicht \n\nnachvollziehbar, wie sie zu dem Ergebnis habe gelangen können, der \n\nvom Mietpool ausgeschüttete Betrag von monatlich 325 DM entspreche \n\neiner realistisch zu erwartenden durchschnittlichen Miete. Vielmehr sei \n\nsogar davon auszugehen, dass die Klägerin die arglistige Täuschung \n\ndurch den Vertrieb positiv gekannt habe. \n\n14 \n\nDer danach gegebene Schadensersatzanspruch der Beklagten sei \n\nnicht verjährt. Insbesondere hätten sie am 1. Januar 2002 keine Kenntnis \n\nvon den den Anspruch begründenden Umständen gehabt oder unbedingt \n\nhaben müssen. Diese hätten sie frühestens im Jahr 2004 erhalten, als \n\nihnen der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BAKred - in \n\nAuftrag gegebene Prüfbericht („BAKred-Prüfbericht“) bekannt geworden \n\nsei. Erst daraus sei das Zusammenwirken der Klägerin mit der \n\nH. Gruppe deutlich geworden und der insoweit bestehende Wissens-\n\nvorsprung der Klägerin. Letztlich habe sich die erfolgreiche Linie der Ver-\n\nletzung einer Aufklärungspflicht aufgrund der Angaben der Vermittler so-\n\ngar erst seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab dem \n\n16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) ergeben. Etwas anderes folge weder aus \n\ndem Anspruchsschreiben der Beklagten vom 7. September 1999 noch \n\naus der gegen die B-Bank erhobenen Klage. Die Ausführungen dazu, \n\ndass es sich bei den Finanzierungsgeschäften um einen Kapitalanlage-\n\nbetrug gehandelt habe, seien im Allgemeinen geblieben, weshalb der \n\nProzess gegen die B-Bank in erster Instanz keinen Erfolg gehabt habe. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\n1. Revision der Klägerin \n\na) Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten \n\nnicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht \n\neinen unverjährten Schadensersatzanspruch der Beklagten aus vorver-\n\ntraglichem Aufklärungsverschulden nicht annehmen dürfen. \n\n17 \n\naa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings entgegen der \n\nAuffassung der Revision als frei von Rechtsfehlern, soweit das Beru-\n\nfungsgericht die Voraussetzungen bejaht hat, unter denen nach der neu-\n\neren Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Anleger Erleichte-\n\nrungen für den Nachweis eines vorvertraglichen Aufklärungsverschul-\n\ndens wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs eingreifen. \n\n18 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR \n\n341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR \n\n414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen \n\ninstitutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-\n\nten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-\n\nsenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-\n\nsonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit \n\nder Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen \n\nVermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen \n\ndes Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen \n\nTäuschung geradezu verschlossen. \n\n19 \n\n(2) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision hält dies revisionsrechtlicher Prüfung \n\nstand. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht ist unter Würdigung der Umstände des Fal-\n\nles zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten seien von dem Vermittler \n\ndurch evident unrichtige Angaben über die Höhe der Ausschüttungen aus \n\ndem Mietpool arglistig getäuscht worden, da man ihnen mit der kalkulier-\n\nten Mieteinnahme von 325 DM/Monat bewusst einen grob unrichtigen \n\nMietertrag versprochen habe, der von vornherein aus dem Mietpool nicht \n\nhabe erwirtschaftet werden können und der von Beginn an auch tatsäch-\n\nlich nicht annähernd erzielt worden sei. Statt der beim Erwerb verspro-\n\nchenen Quadratmetermiete von 11,41 DM/qm seien bereits im Folgejahr \n\nnur 7,47 DM/qm und in den nächsten Jahren nur 7,25 DM/qm erzielt \n\nworden. Dass die den Beklagten angegebene Ausschüttung von \n\n11,41 DM/qm auch nach Kenntnis des Vertriebs grob falsch war, ergebe \n\nsich nicht zuletzt aus der an die Herren H. und B. übersandten \n\ninternen Aktennotiz der M. vom 11. August 1995, ausweislich derer ein \n\nAusschüttungsbetrag von 11,40 DM/qm nicht zu verantworten war und \n\nzwangsläufig zu einer nicht zu akzeptierenden Unterdeckung des Miet-\n\npools führen musste. Das Risiko habe sich hier auch verwirklicht, da der \n\nMietpool im Jahr 2000 wegen Überschuldung zusammengebrochen sei. \n\n21 \n\nGegen diese Ausführungen vermag die Revision nichts Durchgrei-\n\nfendes vorzubringen. Ob die Beklagten durch evident unrichtige Angaben \n\ndes Vermittlers arglistig getäuscht worden sind, ist eine Frage der Wür-\n\ndigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und \n\ndie deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt über-\n\nprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, \n\nWM 2005, 1703, 1704). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdi-\n\ngung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf \n\nverfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom \n\n26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw. und vom \n\n18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20). Solche \n\nFehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von ihm vorge-\n\nnommene tatrichterliche Würdigung ist nicht nur ohne weiteres vertret-\n\nbar, sondern sogar naheliegend und überzeugend. \n\n22 \n\nSoweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei \n\nder Feststellung, der Vermittler habe evident falsche Angaben zur Miete \n\ngemacht, nicht berücksichtigt, dass den Beklagten mit dem Betrag von \n\n325 DM monatlich kein Mietertrag zugesichert worden sei, sie vielmehr \n\nvon Anfang an gewusst hätten, dass es sich insoweit nur um eine vorläu-\n\nfige monatliche Ausschüttung handelt, kann dahinstehen, ob dies ange-\n\nsichts des im Besuchsbericht verwendeten Wortlauts „Kalkulierte Miet-\n\neinnahme“ zutrifft. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin \n\nnämlich keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern hat den ange-\n\ngebenen Betrag auch für den Fall, dass es sich hierbei nur um eine vor-\n\nläufige monatliche Mietausschüttung gehandelt hat, als vorsätzlich evi-\n\ndent falsch erachtet, da die Beklagten nicht davon hätten ausgehen \n\nmüssen, dass vom Vertrieb ein negatives Poolergebnis und erhebliche \n\nNachzahlungen von vornherein einkalkuliert waren. Anders als die Revi-\n\nsion meint, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Revision verkennt, dass \n\nauch in der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der \n\nunter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Mie-\n\nte zugrunde liegt, eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des An-\n\nlageobjekts durch evident unrichtige Angaben liegt (Senatsurteil vom \n\n20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 55, das dasselbe \n\nAnlageobjekt und dieselben Angaben betrifft). \n\n23 \n\nMit dem weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe seinen Er-\n\nwägungen fehlerhaft den in dem Besuchsbericht angegebenen monatli-\n\nchen Mietertrag von 325 DM zugrunde gelegt, ohne hiervon die ebenfalls \n\nin dem Besuchsbericht aufgeführten Nebenkosten von 79 DM abzuzie-\n\nhen, setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des \n\nSachverhalts an die Stelle der Würdigung, die das Berufungsgericht vor-\n\ngenommen hat. Die Auslegung der Eintragungen im Besuchsbericht aus \n\nder allein maßgeblichen Sicht des Anlegers gehört zum Kernbereich tat-\n\nrichterlicher Würdigung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Aus-\n\nlegung ist angesichts des Wortlauts der Angaben im Besuchsbericht und \n\ndes Umstands, dass die Nebenkosten von den Anlegern zusätzlich zu \n\nzahlen waren, nicht nur vertretbar, sondern überzeugend. \n\n24 \n\nSoweit die Revision schließlich beanstandet, dass das Berufungs-\n\ngericht die angegebene Miete von 11,41 DM/qm für evident unrichtig \n\ngehalten habe, obwohl es selbst gesehen habe, dass sich aus der inter-\n\nnen Aktennotiz der M. vom 11. August 1995 eine vertretbare Aus-\n\nschüttung von 9,50 DM/qm ergebe, was nur einer Überhöhung von 20% \n\nentspreche, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Dass das Be-\n\nrufungsgericht trotz der in der Aktennotiz unter bestimmten Umständen \n\nfür vertretbar gehaltenen Ausschüttungen von 9,50 DM bis 10,50 DM/qm \n\nangesichts des weiteren Inhalts des Vermerks - insbesondere der Hin-\n\nweise auf den seinerzeit bestehenden Leerstand und die zahlreichen \n\nPauschalmietverträge, die eine Weitergabe gestiegener Nebenkosten \n\nnicht ermöglichten - in tatrichterlicher Würdigung angenommen hat, die \n\nAusschüttung von 11,40 DM/qm sei evident unrichtig gewesen, hält sich \n\nim Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Spielraums. Bestätigt wird dies \n\n- was die Revision übersieht - dadurch, dass nicht einmal die in der Ak-\n\ntennotiz „allenfalls“ als vertretbar angesehene Mietausschüttung von \n\n8,20 DM/qm in den Folgejahren jemals durch erzielte Mieteinnahmen ge-\n\ndeckt werden konnte. \n\n25 \n\nAuch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, durch die evi-\n\ndent unrichtigen Angaben zur Mietpoolausschüttung seien die Beklagten \n\narglistig getäuscht worden, vermag die Revision nichts Beachtliches vor-\n\nzubringen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 \n\n(XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, 882, Tz. 33, 55), das denselben \n\nMietpool betrifft, bereits ausgeführt hat, wird bezüglich dieses Mietpools \n\ndie Arglist der maßgeblichen Personen bereits durch den Vermerk der \n\n M. vom 11. August 1995, den auch das Berufungsgericht zu Recht in \n\nden Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt hat, belegt. Danach war \n\neine Ausschüttung von „allenfalls“ 8,20 DM/qm vertretbar, während bei \n\nfortgesetzter Ausschüttung von über 11 DM/qm, wie sie auch die Beklag-\n\nten erhalten haben, eine erhebliche Unterdeckung des Mietpools erwar-\n\ntet wurde (vgl. Senatsurteil aaO Tz. 33). Entgegen der Auffassung der \n\nRevision musste sich das Berufungsgericht auch nicht damit befassen, \n\ndass ausweislich des Aktenvermerks bei einer Mietausschüttung von \n\n11,40 DM die Erwirtschaftung eines Überschusses im Jahr 2000 oder \n\n2004 möglich gewesen wäre. Dies bedeutete nämlich zwangsläufig ein \n\nnegatives Mietpoolergebnis für fünf bzw. neun Jahre und damit eine von \n\nvornherein einkalkulierte erhebliche Unterdeckung. Das Berufungsgericht \n\nstellt insofern bei seiner tatrichterlichen Würdigung zu Recht maßgeblich \n\nauf den Schlusssatz des Aktenvermerks ab, der belegt, dass die Aus-\n\nschüttung von 11,40 DM nach der eigenen Einschätzung der Mietpool-\n\nverwaltung grob unrichtig war; sie selbst geht dort davon aus, dass eine \n\nAusschüttung in dieser Höhe „unweigerlich“ eine inakzeptable Entwick-\n\nlung des Mietpools in dem Objekt Sch. zur Folge haben werde. \n\n26 \n\nRechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstan-\n\ndet - ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass auch \n\ndie weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung - insbesonde-\n\nre ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Klägerin, der \n\nWohnungsverkäuferin und dem Vermittler - vorliegen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom \n\n25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27). Die \n\nKenntnis der Klägerin von den evident falschen Angaben des Vermittlers \n\nwird daher widerleglich vermutet. \n\n27 \n\nbb) Das Berufungsgericht hätte jedoch ohne Vernehmung der von \n\nder Klägerin benannten Zeugen nicht annehmen dürfen, die Klägerin ha-\n\nbe die Vermutung der Kenntnis von der arglistigen Täuschung nicht wi-\n\nderlegt, bzw. habe sogar positive Kenntnis von der arglistigen Täu-\n\nschung gehabt. Diese Feststellungen beruhen, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 \n\nAbs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend \n\nauseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der \n\nangetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsur-\n\nteile vom 29. Januar 2002 \n\n- XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom \n\n18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Die Klägerin hatte \n\n- worauf die Revision zu Recht hinweist - bestritten, dass sie selbst bzw. \n\nihr damaliges Vorstandsmitglied A. Kenntnis von bewusst überhöh-\n\nten Mietpoolausschüttungen gehabt habe und zwar auch gerade bezogen \n\nauf den streitgegenständlichen Mietpool. Die Unterlagen, aus denen sich \n\nmöglicherweise Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung hätten er-\n\ngeben können, insbesondere Besuchsberichte und Besuchsprotokolle, \n\nseien ihr vor Vertragsschluss grundsätzlich nicht übersandt worden. Kei-\n\nnesfalls habe sie hinsichtlich des Mietpools Sch. von evident unrich-\n\ntigen Angaben gewusst, da aus ihrer Sicht die vom Berufungsgericht für \n\nmaßgeblich erachtete Angabe von 8,20 DM/qm nicht der Bruttoab-\n\nschlagszahlung von 11,40 DM/qm habe gegenüber gestellt werden \n\nkönnen. Von einem erheblichen Leerstand in dem Objekt sei ihr nichts \n\nbekannt gewesen. Zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis ihres dama-\n\nligen Vorstandsmitglieds A. sowie der Zeugin U. und des Zeu-\n\ngen W. berufen. \n\n28 \n\nOhne die Zeugen zu vernehmen, hätte das Berufungsgericht nicht \n\nvon der Kenntnis der Klägerin ausgehen dürfen. Die Begründung, mit der \n\ndas Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend er-\n\nachtet und Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täuschung der Be-\n\nklagten als bewiesen ansieht, stellt eine unzulässige vorweggenommene \n\nBeweiswürdigung dar. Die Umstände, auf die sich das Berufungsgericht \n\ninsoweit stützt, können erst im Rahmen einer Gesamtschau nach Ver-\n\nnehmung der von der Klägerin für ihre fehlende Kenntnis benannten \n\nZeugen abschließend bewertet werden. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision ist das Berufungsgericht bei dieser Gesamtschau allerdings \n\nnicht gehindert, der bei der Klägerin vorgenommenen Einwertung des \n\nfinanzierten Objekts maßgebliche Bedeutung beizumessen. Zwar weist \n\ndie Revision zu Recht darauf hin, dass Kreditinstitute nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten \n\nSicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und ermitteln \n\nsowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im \n\nKundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber \n\ndem Kreditnehmer ergeben kann (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., \n\nTz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, \n\n977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom \n\n11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. März 2007 \n\n- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43). Dies besagt aber nicht, \n\ndass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-\n\nhungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse auf die Kenntnis der \n\nBank von der arglistigen Täuschung des Anlegers möglich sind. Auch \n\ndas lässt sich allerdings erst bei der Gesamtschau nach Vernehmung der \n\nvon der Klägerin benannten Zeugen sowie - soweit erforderlich - nach \n\nVernehmung von den Beklagten gegenbeweislich benannter Zeugen ab-\n\nschließend beurteilen. Dann mag auch der Umstand abschließend be-\n\nwertet werden, dass und aus welchen Gründen die Klägerin selbst bei \n\ndem Objekt eine Einwertung in Höhe von 9 DM/qm vorgenommen hat. \n\n29 \n\ncc) Ob ein möglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten ver-\n\njährt ist, lässt sich derzeit ebenfalls noch nicht abschließend beurteilen. \n\nDie Begründung, mit der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt \n\nist, ein solcher Anspruch sei nicht verjährt, hält revisionsrechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. \n\n30 \n\n(1) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon \n\naus, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des \n\n§ 195 BGB unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da \n\nsie kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung \n\nvon 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Zutreffend \n\nist ferner, dass dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjäh-\n\nrungsfrist nicht allein maßgeblich ist. Vielmehr müssen zu diesem Zeit-\n\npunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begrün-\n\ndenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt \n\noder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht haben. Dies entspricht \n\nder - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - einhelligen Recht-\n\nsprechung aller mit der Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs \n\n(Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 \n\n- VII ZR 205/06, WM 2008, 40, 41, Tz. 22 f. und vom 9. November 2007 \n\n- V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 19. März \n\n2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 4, Tz. 6). Die Ausführungen der Revi-\n\nsion geben zu einer abweichenden Auffassung keine Veranlassung. \n\n31 \n\n(2) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht \n\naber nicht annehmen dürfen, die Beklagten hätten am 1. Januar 2002 \n\nnoch keine Kenntnis von den eine Haftung der Klägerin begründenden \n\nUmständen gehabt, sondern diese erst mit der Kenntnis von dem \n\nBAKred-Prüfbericht im Jahr 2004 oder gar erst nach dem Urteil des er-\n\nkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) erhalten. Zwar \n\nunterliegt diese Auffassung als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im \n\nSinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprü-\n\nfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der \n\nStreitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- \n\nund Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober \n\n2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler \n\nliegen hier aber vor. \n\n32 \n\n(a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Um-\n\nständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu-\n\nrückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, \n\nWM 2008, 89, 91, Tz. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 \n\n- III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7). Danach liegt die erforderliche \n\nKenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allge-\n\nmeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenser-\n\nsatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg ver-\n\nsprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. BGH, \n\nUrteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 und vom \n\n9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15). Weder ist \n\nnotwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die \n\nBeurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hin-\n\nreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit \n\nim Wesentlichen \n\nrisikolos \n\nführen zu können \n\n(BGH, Urteile vom \n\n18. Januar 1994 \n\n- VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom \n\n31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ \n\n145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahme-\n\nfällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr ge-\n\nnügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die \n\nKenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände \n\n(BGHZ 170, 260, 271, Tz. 28 und BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR \n\n353/04, WM 2005, 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 \n\n- III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in Fäl-\n\nlen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände ein-\n\nschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die \n\nRechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 \n\n- XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, \n\nWM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR 386/02, ZIP 2003, \n\n1782, 1783). \n\n33 \n\n(b) Nach diesen Maßstäben erweist sich das Berufungsurteil als \n\nrechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht die aufgrund der Mietpool-\n\nabrechnungen gewonnene Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit \n\nder versprochenen Miete nicht hat ausreichen lassen. Allein aus den \n\nMietpoolabrechnungen hatten die Beklagten noch keine Kenntnis von \n\nden eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründenden Umständen. \n\n34 \n\nDa Kenntnis in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, \n\ndass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftli-\n\nchen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Auf-\n\nklärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise \n\nzur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet \n\nsind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläu-\n\nbigers in Fällen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl \n\ndie Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, \n\ndie in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begrün-\n\nden, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade \n\nauch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar Ge-\n\nschäftspartner des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche Haftende \n\nin Betracht kommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, wäre im \n\nHinblick auf die in Rede stehende Aufklärungspflicht der Klägerin aus \n\neinem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung der Beklagten \n\nvon einer Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nvor dem 1. Januar 2002 nur auszugehen, wenn sie bereits damals die \n\ntatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht \n\ngekannt hätten, aus denen sich ergab, dass sie im Zusammenhang mit \n\ndem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden waren, und zusätzlich \n\ndie Umstände, die den Schluss auf einen \n\ninsoweit bestehenden \n\nWissensvorsprung der Klägerin zuließen. Für beides genügt - wie das \n\nBerufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise \n\nausgeführt hat - die bloße Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete \n\nnicht erzielt wurde, nicht. \n\n35 \n\n(c) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht \n\naber nicht annehmen dürfen, die Beklagten hätten Kenntnis im genann-\n\nten Sinn frühestens 2004, letztlich sogar erst 2006 erlangt. \n\n36 \n\n(aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begann der \n\nLauf der Verjährungsfrist nicht erst mit dem Urteil des erkennenden Se-\n\nnats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.). Mit diesem Urteil hat der er-\n\nkennende Senat keine neue Aufklärungspflicht begründet, sondern hat \n\nlediglich für die Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen. \n\nDass die finanzierende Bank den Darlehensnehmer über eine von ihr er-\n\nkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB aufzuklä-\n\nren hat, ist seit langem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und \n\nvom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). An diese hat \n\nder Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 angeknüpft und lediglich \n\nunter bestimmten Umständen für die Darlehensnehmer erleichterte Vor-\n\naussetzungen für den Beweis des Wissensvorsprungs der finanzierenden \n\nBank geschaffen. Dass die Darlehensnehmer zuvor insoweit Beweis-\n\nschwierigkeiten hatten, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, \n\nweil dieser - was das Berufungsgericht verkennt - keineswegs voraus-\n\nsetzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in \n\nder Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu \n\nkönnen (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, \n\n750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, \n\n886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Die erforderliche \n\nKenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten \n\nbekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes \n\nFehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu las-\n\nsen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 aaO). Es muss \n\ndem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm \n\nhinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu \n\nerheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere \n\nhinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Um-\n\nständen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 aaO). Die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist hänge maßgeblich von \n\nder Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen - und insofern \n\nvon der von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterung - ab, \n\nwiderspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\n37 \n\n(bb) Letztlich stellt das Berufungsgericht allerdings entgegen der \n\nvon ihm selbst zum Ausdruck gebrachten Auffassung für die Kenntnis der \n\nBeklagten nicht maßgeblich auf das Senatsurteil vom 16. Mai 2006 ab, \n\nsondern erachtet als entscheidend die Kenntnis der Beklagten von dem \n\nInhalt des BAKred-Prüfberichts im Jahr 2004. Die Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagten hätten jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt \n\nkeine Kenntnis von einem konkreten Wissensvorsprung der Klägerin ge-\n\nhabt, lässt aber wesentlichen Streitstoff außer Acht und hält mit der ge-\n\ngebenen Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls \n\nnicht stand (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, \n\nWM 2005, 27 m.w.Nachw.). \n\n38 \n\n(aaa) Anders als das Berufungsgericht ausführt, hat die insoweit \n\ndarlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Senat, BGHZ 171, 1, 11, \n\nTz. 32) sehr wohl zu einer bereits vor dem Jahr 2004 bestehenden \n\nKenntnis der Beklagten weiteren wesentlichen Vortrag gehalten, den das \n\nBerufungsgericht übergangen hat. Die Klägerin hatte sich - wie die Revi-\n\nsion zu Recht geltend macht - darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) \n\n- zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2) - \n\nbereits 1999 eine auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden gestützte \n\nKlage gegen die B-Bank erhoben hatte, die durch Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 1. Juni 2006 (5 U 218/00) mit der Begründung \n\nrechtskräftig abgewiesen worden war, ein etwaiger Schadensersatzan-\n\nspruch der Anleger sei verjährt. Diese hätten ausweislich ihres vor dem \n\nOberlandesgericht Hamm gehaltenen Vortrags bereits \n\nim Dezem-\n\nber 2000 sämtliche Umstände gekannt, auf die sie ihren Vorwurf stütz-\n\nten, die B-Bank habe eine ihnen gegenüber bestehende Aufklärungs-\n\npflicht verletzt. Ausweislich des Tatbestands des als Anlage BB 7 vorge-\n\nlegten Urteils des Oberlandesgerichts Hamm hatte der jetzige Beklagte \n\nzu 1) im damaligen Berufungsverfahren geltend gemacht, die B-Bank \n\nhabe über ihre Vertreterin, die hiesige Klägerin, Kenntnis davon gehabt, \n\ndass von Anfang an überhöhte, d.h. nicht den tatsächlichen Einnahmen \n\nentsprechende Mietpoolausschüttungen geplant gewesen seien, die \n\nletztlich zu einem Zusammenbruch dieses Systems führen mussten. \n\n39 \n\nHiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hat ledig-\n\nlich auf das in jenem Rechtsstreit ergangene erstinstanzliche Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund verwiesen, das zu der Frage der Verjährung und \n\nder Frage der Kenntnis der hiesigen Beklagten keine Ausführungen \n\nenthält. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (5 U 218/00) vom \n\n1. Juni 2006 wird im Berufungsurteil nicht erwähnt. Im Tatbestand des \n\nBerufungsurteils wird lediglich auf ein anderes - andere Parteien betref-\n\nfendes - Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen. Ohne nähere \n\nErörterung hätte das Berufungsgericht nicht über die Frage hinweg ge-\n\nhen dürfen, inwieweit sich aus dem vor dem Oberlandesgericht Hamm \n\ngehaltenen Vortrag Anhaltspunkte ergaben, die den Schluss darauf zu-\n\nließen, dass die Beklagten schon Ende 2000 über die entsprechende \n\nKenntnis von einer arglistigen Täuschung des Vermittlers und einem in-\n\nsoweit bestehenden Wissensvorsprung der Klägerin verfügt hatten. Zwar \n\nentfalten die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm keine Bin-\n\ndungswirkung für den Streitfall. Das Berufungsgericht hätte sie aber zur \n\nKenntnis nehmen und das Vorbringen des Beklagten zu 1) im Berufungs-\n\nverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm bei seiner Würdigung be-\n\nrücksichtigen müssen. \n\n40 \n\n(bbb) Zu beanstanden ist, wie die Revision zu Recht rügt, ferner, \n\ndass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob \n\nund inwieweit bei den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten eine diesen nach § 166 Abs. 1 BGB eventuell zurechenbare \n\nKenntnis bereits vor dem 1. Januar 2002 über Umstände vorhanden war, \n\ndie eine Aufklärungspflicht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines \n\nWissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten durch \n\ndie H. GmbH begründeten. Zumindest der Beklagte zu 1) wurde be-\n\nreits damals in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 U \n\n218/00) von seinen jetzigen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\nvertreten, in dem behauptet wurde, die Klägerin habe Kenntnis von den \n\nvon Anfang an planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool \n\nSch. gehabt. In einem anderen vor dem Oberlandesgericht Hamm \n\n(5 U 37/01) von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten geführten Rechtsstreit haben diese in einem Schriftsatz vom \n\n20. August 2001 (BB 29) unter anderem vorgetragen, ihnen lägen aus-\n\nsagekräftige Unterlagen vor, die den Kapitalanlagebetrug durch die \n\nH. GmbH ebenso bewiesen wie die spätestens seit Ende 1994 beste-\n\nhende Kenntnis der Klägerin davon. Auch dies hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. \n\n41 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich das Beru-\n\nfungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nDer Einwand der Beklagten, umfassende Rückabwicklungsansprüche \n\nbestünden auch, weil die Klägerin durch die in § 3 des Darlehensvertra-\n\nges vorgesehene Bedingung den Beitritt der Beklagten zu dem Mietpool \n\nverlangt und dadurch einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaf-\n\nfen habe, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken \n\nverpflichtet habe, greift nicht durch, weil es auch insoweit bislang an \n\nausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. \n\n42 \n\nZwar trifft es zu, dass eine finanzierende Bank, die den Beitritt zu \n\neinem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, \n\nbei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklä-\n\nrungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder be-\n\ngünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren \n\nVerletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darle-\n\nhensnehmer zur Folge haben kann. Richtig ist auch, dass dies etwa der \n\nFall sein kann, wenn die Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, \n\ndass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht \n\nauf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger \n\nnicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbar-\n\nkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finan-\n\nzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu \n\nscheitern (Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, \n\n876, 879, Tz. 27 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, Umdruck S. 10, \n\nTz. 19). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann aber entgegen \n\nder Annahme der Beklagten schon deshalb derzeit nicht abschließend \n\nbeantwortet werden, weil es nach den vorstehenden Ausführungen je-\n\ndenfalls an rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dazu \n\nfehlt, dass die Klägerin die Beklagten bewusst oder jedenfalls bedingt \n\nvorsätzlich mit spezifischen Risiken des Mietpools belastet hat. Dies hät-\n\nte vorausgesetzt, dass ihr die Praxis systematisch überhöhter Ausschüt-\n\ntungen der \n\n M. bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages \n\nim \n\nNovember 1995 bekannt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März \n\n2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34 f. und vom 18. März \n\n2008 - XI ZR 246/06, Umdruck S. 16 f., Tz. 29 f.). Wie oben ausgeführt, \n\nberuhen die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nmangels Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen auf einem \n\nVerfahrensfehler. \n\n43 \n\n44 \n\n45 \n\n2. Revision der Beklagten \n\na) Die Revision der Beklagten ist zulässig. \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision mit am \n\n30. August 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz innerhalb der \n\nmit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. August 2007 bis zum \n\n3. September 2007 verlängerten Frist zur Revisionsbegründung fristge-\n\nmäß begründet worden. Soweit die Klägerin darauf verweist, mit dem \n\ndieser Fristverlängerung zugrunde liegenden Antrag vom 17. August \n\n2007 hätten die Beklagten um Verlängerung der Frist zur Begründung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde gebeten, ändert dies nichts. Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsge-\n\nricht prozessuale Erklärungen einer Partei auslegen, wobei eine Berich-\n\ntigung einer Prozesshandlung nicht ausgeschlossen ist, sofern es sich \n\num einen offensichtlichen \n\nIrrtum handelt \n\n(BGH, Beschlüsse vom \n\n11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 und vom 3. März \n\n2008 - II ZR 251/06, Umdruck S. 5, Tz. 8, jeweils m.w.Nachw.). \n\n46 \n\nSo ist es hier. Die Beklagten, die zuvor Revision gegen das ange-\n\nfochtene Urteil eingelegt hatten, meinten mit ihrem Antrag ersichtlich die \n\nVerlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Im Übrigen übersieht die \n\nKlägerin auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs die vom Vorsitzenden verfügte Verlängerung der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist aus Gründen des Vertrauensschutzes auch wirksam ist, \n\nwenn ihr kein wirksamer Antrag zugrunde lag (BGHZ 93, 300, 304 \n\nm.w.Nachw.). \n\n47 \n\n48 \n\nb) Die Revision hat aber nur teilweise Erfolg. \n\naa) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht \n\ndie Feststellungsklage der Klägerin als zulässig erachtet hat. Die Wirk-\n\nsamkeit eines Vertrages kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein \n\n(Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 256 Rdn. 4). Dies zieht auch die Revision \n\nnicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe \n\ndas für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu \n\nUnrecht bejaht. Wegen ihrer Schadensersatzpflicht sei die Klägerin oh-\n\nnedies gehindert, die Beklagten aus dem Darlehensvertrag in Anspruch \n\nzu nehmen. \n\n49 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nein Feststellungsinteresse der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Ein \n\nrechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens \n\noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem \n\nRecht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder \n\nUnsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Ge-\n\nfahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, \n\nWM 1986, 690 und vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, \n\n3056). Das ist hier der Fall, weil die Beklagten ihre auf den Abschluss \n\ndes Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis \n\nauf das Haustürwiderrufsgesetz haben widerrufen lassen und sich auch \n\nim Prozess auf die Wirksamkeit ihres Widerrufs berufen haben. Im Er-\n\ngebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass das \n\nFeststellungsinteresse der Klägerin nicht im Nachhinein durch die später \n\nerhobene Widerklage der Beklagten auf Freistellung von den Verbind-\n\nlichkeiten aus dem Darlehensvertrag entfallen ist. Dies folgt schon dar-\n\naus, dass im Rahmen der auf ein Aufklärungsverschulden gestützten Wi-\n\nderklage auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten nicht not-\n\nwendigerweise über die Frage der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-\n\nges entschieden wird. Außerdem würde eine Entscheidung darüber nicht \n\nin materielle Rechtskraft erwachsen. \n\n50 \n\nbb) Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit das Berufungsge-\n\nricht die auf Feststellung gerichtete Widerklage der Beklagten hinsicht-\n\nlich der in der Vergangenheit entstandenen Schäden mangels Feststel-\n\nlungsinteresses für unzulässig erachtet und daher insoweit die Berufung \n\nder Beklagten gegen das ihre Widerklage abweisende Urteil des Landge-\n\nrichts zurückgewiesen hat. \n\n51 \n\nWie die Revision zu Recht rügt, übersieht das Berufungsgericht, \n\ndass ein Kläger in Fällen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des \n\nSchadens bereits entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber \n\nnoch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine \n\nLeistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, Urteile vom \n\n7. Juni 1988 - IX ZR 278/87, WM 1988, 1352, 1354 und vom 8. Juli 2003 \n\n- VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827, jeweils m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n52 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem in dem im Tenor be-\n\nzeichneten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht \n\nzur Endentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufklä-\n\nrung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen weiteren Feststellun-\n\ngen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs \n\nder Beklagten aus Aufklärungsverschulden sowie zu dem Zeitpunkt, zu \n\ndem sie Kenntnis von den die Aufklärungspflicht begründenden Umstän-\n\nden erhalten haben, zu treffen haben. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 21a O 374/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 4 U 85/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/xi-zr-132-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/xi-zr-132-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:51.377750+00:00"}}