{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___9-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"XI ZR 9/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 9/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg \n\nam 17. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember \n\n2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt bis 70.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang \n\nmit dessen Beteiligung an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts betriebenen H. - fonds (im Folgenden: GbR) über \n\nAnsprüche aus einem Darlehensvertrag. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten in erster Linie Zahlung \n\nvon rückständigen Darlehensraten und Zinsen, ferner die Feststellung \n\ndes Bestehens wirksamer Darlehensverträge. Der Beklagte begehrt wi-\n\nderklagend die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten Zug um Zug ge-\n\ngen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Feststellung, \n\ndass wirksame Darlehensverträge nicht bestehen. Die Klage hat in den \n\nVorinstanzen keinen, die Widerklage hat Erfolg gehabt. Das Berufungs-\n\ngericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den \n\nBeklagten keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu. Diese seien \n\nnicht wirksam zustande gekommen. Die der Treuhänderin erteilte Voll-\n\nmacht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei auch nicht \n\nnach §§ 171 ff. BGB aus Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam. Eine \n\nwirksame Vollmacht sei auch nicht in dem vom Beklagten unterzeichne-\n\nten Zeichnungsschein enthalten. Die Verträge seien zudem nach § 6 \n\nAbs. 1, § 4 VerbrKrG nichtig. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG \n\nscheide aus, da es sich um verbundene Geschäfte handele. Außerdem \n\nsei die Klage auch unter dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil \n\nvom 10. November 2005 vertretenen Ansatz unbegründet, nach welchem \n\ndie GbR, nicht hingegen die Anleger Darlehensnehmer seien. Die Revi-\n\nsion hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin \n\nhat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen \n\nnicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und \n\ndie Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n4 \n\nDie zu Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten \n\nunterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten \n\nist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach § 6 Abs. 2 \n\nVerbrKrG und zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, \n\n1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., für BGHZ vorgesehen). Dies ist \n\naber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den formu-\n\nlarmäßigen Darlehensverträgen im Ergebnis zu Recht entnommen hat, \n\ndass sie von der Klägerin allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen \n\nAnlegern abgeschlossen wurden. \n\n5 \n\nFür die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege \n\nder Auslegung der Darlehensverträge in erster Linie der gewählte Wort-\n\nlaut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; vgl. nur \n\nBGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, \n\nNJW 2001, 2535). Als \"Darlehensnehmer\" ist im Vertragsrubrum der Ver-\n\nträge jeweils die GbR genannt. Die Verträge wurden von der Treuhände-\n\nrin auch ausdrücklich für die GbR unterzeichnet. Demgegenüber werden \n\ndie einzelnen Anleger an keiner Stelle des Vertragstextes namentlich \n\ngenannt. \n\n6 \n\nAuch der weitere Vertragstext spricht dagegen, dass die Bezeich-\n\nnung der GbR als \"Darlehensnehmer\" irrtümlich erfolgt ist und tatsächlich \n\ndie einzelnen Anleger gemeint waren. Nach Nr. 1 der Darlehensverträge \n\ndienten die Darlehen nicht der Finanzierung der einzelnen Fondsbeteili-\n\ngungen, sondern \"zur Finanzierung der Herstellungs- und Anschaffungs-\n\nkosten\", also des Fondsobjekts. Die einzelnen Darlehenssummen betru-\n\ngen bei einem Gesamtvolumen von fast 51 Millionen DM zwischen \n\n2.264.730 DM und 17.196.300 DM, ohne dass diese Beträge auf die \n\nzahlreichen einzelnen Anleger aufgeteilt waren. Nach Nr. 7 hat der \"Dar-\n\nlehensnehmer\" das Fondsobjekt während der Laufzeit des Darlehens zu \n\nversichern, was nur der GbR möglich ist. \n\n7 \n\nSoweit einzelne Vertragsbestimmungen eher mit der Stellung der \n\neinzelnen Anleger als Darlehensnehmer in Einklang zu stehen scheinen, \n\nkommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die in Nr. 2.1 dar-\n\ngestellte \"Effektivzinsberechnung gem. Preisangabeverordnung\", die \n\nwohl dem Formerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. Rech-\n\nnung tragen sollte, bezieht sich auf die gesamte Darlehenssumme von \n\n17.196.300 DM und ist daher für den einzelnen Anleger nicht aussage-\n\nkräftig. Die in Nr. 4 und 5 der Verträge geregelte Tilgung der Darlehen \n\ndurch oder aufgrund von Leistungen der Anleger kann im Rahmen des \n\nGesamtgeflechts des Anlagemodells auch als Erbringung der Einlage der \n\nGesellschafter anzusehen sein. Die in Nr. 6 geregelte Besicherung führt \n\nmehrere Sicherheiten auf, die teils von der GbR und teils von den Anle-\n\ngern zu leisten waren, so dass die Regelung für die Frage, wer Darle-\n\nhensnehmer sein sollte, unergiebig ist. Entsprechendes gilt für die Aus-\n\nkunftspflicht nach Nr. 8, nach der der Darlehensnehmer alle von der Klä-\n\ngerin für erforderlich erachtete Unterlagen, wie Jahresabschlüsse, Ge-\n\nwinn- und Verlustrechnungen oder Einkommensteuerunterlagen, vorzu-\n\nlegen hatte. \n\n8 \n\nAuch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Darle-\n\nhensverträge (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, \n\nWM 2001, 1525) führt nicht dazu, dass die einzelnen Anleger als Darle-\n\nhensnehmer anzusehen sind. Der Senat hat bereits über die unterschied-\n\nlichsten Formen von Kapitalanlagemodellen zu entscheiden gehabt, de-\n\nnen teils Darlehen zur Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen, \n\nteils aber auch Objektfinanzierungsdarlehen zugrunde lagen. Die mit der \n\nFondsbeteiligung verfolgten Ziele lassen sich für den Anleger auf beiden \n\nWegen erreichen. Da beide Anlagemodelle auf dem Markt vertrieben \n\nwerden, besteht keine Indizwirkung oder gar Vermutung für eine be-\n\nstimmte Finanzierungsform. Vielmehr sind die konkreten vertraglichen \n\nVereinbarungen in den Darlehensverträgen maßgebend. Die darin ent-\n\nhaltenen Unklarheiten und Ungereimtheiten gehen zu Lasten der Kläge-\n\nrin als Verfasserin der Darlehensverträge. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 9 O 2940/04 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 14 U 65/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/xi-zr-9-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/xi-zr-9-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___9-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:39.107529+00:00"}}