{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___6-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"XI ZR 6/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 6/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe \n\nsowie \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n21. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche \n\nim Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Ap-\n\npartements. \n\nDer Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Polizeibeamter, wurde zu \n\neinem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Oktober 1992 von \n\neinem \n\nfür die P. GmbH & Co. KG \n\n(im Folgenden: \n\nP. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerer-\n\nsparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen \n\nso genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt \n\nhandelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über ei-\n\nne von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähn-\n\nlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen \n\nsollte. Dieses \n\nvon \n\nder W. KG \n\n(im \n\nFol- \n\ngenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der \n\nKlägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Ap-\n\npartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug \n\ndie Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klä-\n\ngerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch \n\ndie Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH \n\n& Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. \n\nAußerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zi-\n\ntiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Apparte-\n\nments Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle \n\ndurchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fällig-\n\nkeit freizugeben. \n\n3 \n\nAm 4. November 1992 unterbreitete der Beklagte der T. \n\n GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkunde- \n\ntes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich erteilte er der \n\nTreuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz \n\nnicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten \n\nzu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im \n\nZusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, \n\nDarlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzu-\n\nschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin \n\nnahm das Angebot an und schloss namens des Beklagten mit der Bau-\n\nträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des \n\nGesamtaufwandes schloss der Beklagte - neben einem weiteren Darle-\n\nhensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich \n\nfrühestens am \n\n6. November 1992 mit der Klägerin einen auf den 5. November 1992 da-\n\ntierten Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 113.973 DM, das \n\nvereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Ver-\n\ntrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). \n\nDer Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten \n\nGirokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs eingesetzt. \n\n4 \n\nDas Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-\n\nnach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent \n\nwurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb \n\nwird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der \n\nAppartements zu diesem Zweck gründeten. \n\n5 \n\nWegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar \n\n1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Der Beklagte wi-\n\nderrief am 18. Oktober 2000 seine Darlehensvertragserklärung nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss des Vertrages aufgrund \n\neines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung veranlasst worden sei. \n\n6 \n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre \n\nKündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-\n\nsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 55.554,34 € nebst Zin-\n\nsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehens-\n\nvertrages, verlangt sie die Zahlung von insgesamt 53.888,35 € nebst Zin-\n\nsen. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu \n\nsein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensver-\n\ntrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die \n\nKlägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm \n\ngegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflicht-\n\nverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwi-\n\nderrufsgesetz zu. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben \n\nund sie im Übrigen abgewiesen. Während die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht \n\nauf die Anschlussberufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des \n\nmit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit der \n\n- vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelas-\n\nsenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDer Beklagte sei verpflichtet, den nach der Kündigung offenen Be-\n\ntrag, gegen dessen Höhe er keine Einwände erhoben habe, an die Kläge-\n\nrin zu zahlen. Diesem Anspruch könne er keinen Schadensersatzan-\n\nspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen \n\ndie kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft \n\nverpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Be-\n\nklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtauf-\n\nwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag genann-\n\nten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten auch \n\nwegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskon-\n\ntrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die General-\n\npächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin \n\nnicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über die \n\nHöhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht einzu-\n\nstehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts betref-\n\nfe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers habe der Beklagte nicht \n\nkonkret vorgetragen. \n\n11 \n\nDer Beklagte habe seine Darlehensvertragserklärung auch nicht \n\nwirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entgegen der \n\nAuffassung des Landgerichts die von diesem für den 16. Oktober 1992 \n\nfestgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des \n\nDarlehensvertrages vom 5. November 1992 gewesen sei. Aufgrund des \n\nzeitlichen Abstandes von drei Wochen und dem zwischenzeitlichen Notar-\n\ntermin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die Überrumpelungs-\n\nsituation gleichwohl fortbestanden habe, habe der Beklagte nicht konkret \n\ndargetan. \n\n12 \n\nDer Beklagte könne der Klägerin auch keine Einwendungen aus \n\ndem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig \n\ndavon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungs-\n\ndurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich \n\nein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten. \n\n13 \n\nSchließlich könne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die \n\nDarlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den Par-\n\nteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin für \n\nden Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin \n\nentgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen \n\nschuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei \n\nverneint. \n\n16 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-\n\nditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-\n\nwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur \n\nunter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel-\n\nmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen \n\nKenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von \n\nFachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich \n\ndes finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen \n\nUmständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, \n\nwenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung \n\noder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-\n\ngeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-\n\ntretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft \n\noder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit \n\nKreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Er-\n\nwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie \n\nin Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissens-\n\nvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann \n\n(Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober \n\n17 \n\n18 \n\n2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember \n\n2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. März \n\n2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.). \n\nb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht \n\nverneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. \n\naa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der \n\nKlägerin über eine - von dem Beklagten vermutete - doppelte Berechnung \n\nder Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine \n\nAufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine \n\nAufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch \n\ndie Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung \n\ndes Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weit-\n\ngehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des \n\nKaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von \n\nunrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 \n\n- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat \n\nhier der Beklagte aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis \n\ngestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements hat er nicht \n\nbehauptet. \n\n19 \n\nbb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf \n\nihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchfüh-\n\nrung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt. \n\n20 \n\nDer Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen \n\nvom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich \n\nvorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss \n\ndes hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu \n\n- angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum \n\nvon Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von die-\n\nsem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allen-\n\nfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mit-\n\ntelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er \n\nlässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle \n\nvon Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die \n\nProspektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR \n\n37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt \n\nbei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaf-\n\ntung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622). \n\n21 \n\nErst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick \n\nauf die von dem Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten \n\nfür Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin über-\n\nnommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufs-\n\nprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber \n\nnach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die \n\nÜberprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile. \n\n22 \n\ncc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-\n\nteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein \n\ndeshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin \n\ndes Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers der Immobilie ist oder \n\ndem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurtei-\n\nle vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom \n\n27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März \n\n2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender \n\nInteressenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser \"Doppelfi-\n\nnanzierung\" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, \n\nwenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kun-\n\nden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, \n\n876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird \n\nvon der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbesondere \n\nnicht der Hinweis der Revision, \"ohne den Vertrieb an das Publikum sei \n\ndas Projekt nicht zu finanzieren gewesen\". Gegen die Annahme, die Klä-\n\ngerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1992 \n\ndas Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bau-\n\nträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Um-\n\nstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen \n\nBetrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst \n\n1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO). \n\n23 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung \n\nder Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundla-\n\nge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines auf-\n\nklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-\n\nhen. \n\n24 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, \n\nWM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anle-\n\nger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-\n\nbenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts \n\nunter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-\n\nrungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-\n\nden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-\n\ngers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitia-\n\ntoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die \n\nKenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-\n\nleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen \n\nbeauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter \n\nArt und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-\n\nge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm \n\nbenannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und \n\ndie Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der \n\nfür sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-\n\nden des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gerade-\n\nzu verschlossen. \n\n25 \n\n(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-\n\npflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten \n\nWissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten gege-\n\nben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt, \n\nworin die arglistige Täuschung des Beklagten durch den Vermittler oder \n\nden Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird \n\nauf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Be-\n\nweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar \n\nist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf \n\neine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne \n\ndiese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsa-\n\nchenvortrag des Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und \n\nohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen des Be-\n\nklagten übergangen habe. \n\n26 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass \n\ndie Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Anga-\n\nben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Not-\n\nwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-\n\ngemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis \n\nder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein \n\nVerhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Mögli-\n\ncherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen \n\nBelastung des Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und \n\nSteuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit \n\nGewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-\n\ndern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des \n\nPflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zu-\n\nzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar \n\n2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR \n\n194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, \n\nWM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft \n\nsiehe unten). \n\n27 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten ge-\n\ngen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-\n\nner Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. \n\n28 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung \n\nder Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Fol-\n\ngenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. \n\n- Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) \n\nin nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung \n\ngemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden \n\nFassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt aber - neben \n\neinem Verschulden der \n\nfinanzierenden Bank und der Schadens-\n\nursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ 169, \n\n109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ \n\n2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in \n\neiner Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt \n\nworden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss-\n\nte. Daran fehlt es hier. \n\n29 \n\nb) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit \n\nder Verhandlungen in der Haustürsituation am 16. Oktober 1992 für die \n\nauf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung \n\nvom 6. November 1992 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n30 \n\naa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nHWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlun-\n\ngen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu \n\nseiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt \n\neine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren \n\nVertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang \n\nzwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. \n\nund der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeit-\n\nlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und \n\nkann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, \n\n392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, \n\n1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch \n\nbei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Ver-\n\nhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 \n\nHWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungs-\n\nfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist \n\neine Frage der Würdigung des Einzelfalls \n\n(Senat, Urteile vom \n\n21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März \n\n2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR \n\n248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, \n\nWM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich \n\nist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im \n\nRahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung \n\ndes konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die \n\ndeshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft \n\nwerden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO und vom \n\n10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11, jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\n31 \n\nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für \n\nHaustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-\n\nmen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige \n\nKausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von drei Wo-\n\nchen zwischen der Haustürsituation vom 16. Oktober 1992 und der Un-\n\nterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten frühestens am \n\n6. November 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist \n\nnicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung \n\ndie zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensver-\n\ntrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des \n\nTreuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begeg-\n\nnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom \n\n20. Mai 2003 \n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom \n\n13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte \n\ndaher dem Beklagten der Nachweis oblegen, dass er gleichwohl durch \n\ndie Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Hierzu \n\nfehlt aber ein substantiierter Vortrag. \n\n32 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH \n\nvom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, \n\n2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung \n\ndieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige \n\nVermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertrags-\n\nabschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember \n\n1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom \n\n31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") hat einen engeren An-\n\nwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer \n\nHaustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während \n\nes vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Auf-\n\ngrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vorn-\n\nherein keine Bedeutung zu. \n\n33 \n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht \n\nauch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Darlehens-\n\nrückzahlung verpflichtet ist und die Klägerin nicht auf das Appartement \n\nmit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem \n\nfinanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Ge-\n\nschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile \n\nvom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, \n\nvom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und \n\nvom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; je-\n\nweils m.w.Nachw.). \n\n34 \n\na) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden \n\nsind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, \n\n9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, \n\n1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. \n\n35 \n\nDie Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von \n\nGrundschulden über insgesamt 243.000 DM als Sicherheit vereinbart. \n\nDass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite \n\nüblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den \n\nParteien unstreitig. \n\n36 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-\n\nschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-\n\nge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar \n\nnicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen \n\nwerden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-\n\nliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ \n\n168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber \n\nhat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-\n\nfen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt \n\nund zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. \n\nDass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 \n\nBGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb \n\neiner Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-\n\nnet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu \n\nbestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22). \n\n37 \n\nc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-\n\ndungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10 \n\nTz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, \n\n622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 \n\nTz. 14). \n\n38 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung \n\n- auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober \n\n2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer \n\nVolksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies \n\nhat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai \n\n2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, \n\n2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor. \n\n39 \n\n5. Schließlich hat der Beklagte die Darlehensvaluta auch empfan-\n\ngen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Giro-\n\nkonto des Beklagten ausgezahlt worden. \n\n40 \n\nDie Revision war nach alledem zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2005 - 12 O 252/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___6-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/xi-zr-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___6-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___6-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/xi-zr-6-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2006/XI_ZR___6-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:07.214530+00:00"}}